Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 17.12.1974 – 1 StR 615/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN pe VOLKES
str 615/74 ö \ _ URTEIL =
in ger Strafsache gegen den Kunstschlosser Peter EEE m
B- SCHERER. dort geboren & am Ed 1940,
‚zur Zeit In ‘Haft,
Wegen Notzucht u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, 2 “die Richter am Bundesgerichtshof
Loesdau,
Dr. Mösl,
Pikart,
Herdegen
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. I] | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
0. als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 19. Dezember 1973 mit den zugehörigen Fest-. stellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte zu II 5 der Urteilsgründe - Urteilssatz Abs. 2 - 4 (Straftaten
zum Nachteil Renate. Aa vn ! Helga re verurteilt worden ist,
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Entschädigung der Verletzten.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhand- "lung und Entscheidung, auch über die Kosten des | Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. | 2
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fort= gesetzten Notzuchtsverbrechens zum Nachteil Gisela FOEEEE>, wegen zwei weiterer Verbrechen der Notzucht zum Nachteil Helga DB. jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in einem Fall tateinheitlich mit Gewaltunzucht begangen, wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Gewaltunzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil Renate FD wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in. Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit am Steuer, wegen
" Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, wegen Diebstahls ‘in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen wissentlich falscher Anschuldigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. März 1973 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt. Zugleich ist der Angeklagte verurteilt worden, an die Neben- .klägerinnen Helga MB und Renate Fi je 3.000,-- DM als Schmerzensgeld zu bezahlen.
Die Revision des. Angeklagten rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Ver- "fahrensrüge teilweise Erfolg.
I. Soweit der Angeklagte wegen tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung verübter Sexualstraftaten zum Nachteil der Nebenklägerinnen Bi und FWverurteiit worden ist (II 5 der Urteilsgründe - Abs. 2-4 des Urteilssatzes), greift die Rüge einer Verletzung des 8 338 Nr. 6 StPO durch.
Der leschwerdeführer beanstandet insoweit nit Recht,
dal: das Gericht fiir die Vernehmung der Nebenklägerinnen die Öffentlichkeit zuspgeschlossen hat, ohne den Grund der Ausschließung eusdrücklich anzugeben. Zwar kann nach Sachlage kaum ein. Zweifel daran bestehen, da3 die Strafkammer, nachdem sie bereits für die Vernehmung der Zeugin Re gemäß § 172 GVG den Ausschluß der Öffentlichkeit "wegen . Gefährdung, der Sittlichkeit" angeordnet hatte, erst recht von der Vernehmung der liebenklägerinnen, gegen die sich der ‚Angeklagte nach dem gegen ihn erhobenen Schuldvorwurf noch. weit schwerer sexuell vergangen hatte, eine Gefährdung der
Sittlichkeit befürchtete und daß sie deshalb auch für diese Verneimung die - inzwischen wiederhergestellte - Öfffentlichkeit ausgeschlossen hat. § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG schreibt aber die Angabe des Ausschließungsgrundes in den ‚Fällen der §§ 172, 175 GVG zwingend vor. Nach feststehender nechtsprechung muß dabei mindestens der gesetzliche ‚ortlaut des für die Ausschließung der Öffentlichkeit herangezogenen Grundes mitgeteilt werden. Es genügt also nicht, wenn sich der Ausschlieljungsgrund aus dem Sachzusammenhang oder aus früheren Beschlüssen oder Anträgen ergibt (Rust 25, 245, 249; BGHSt 1, 554, 335; 2, 56, 58; BGH bei herian Ga 71, 545 BGH, Urteil vom 2, Juli 1974 - 1 StR 159/74 -). Das Schrifttum hat sich dieser Auffassung angeschlosser (vei. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPu 22. Aufl. GVG G 17% Erl. 15; Kleinknecht, StPO 34, Aufl. GVG § 174 Anm. 2; Eb. Schmidt, Lehrkomm. Bd. III GVG § 174 Ran. 14). Auch.der Senat hält aus grundsätzlichen Erwägungen daran fest.
Das Urteil muß deshalb mit den zugehörigen Feststellungen in dem Umfang aufgehoben werden, in dem sich der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO aus-
wirken konnte (RGSt 44, 16, 195 53, 199, 202; 69, 253, 256), hier also insoweit, als der Schuldvorwurf die gegen die Nebenklägerinnen begangenen Straftaten betrifft, und . hinsichtlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und Ä "über die Entschädigung der Verletzten.. Die weitere Verurteilung bleibt dagegen als abtrennbarer Teil der Entschei- ‘dung von dem Verfahrensfehler unberührt (vel. BGH, Urteil vom 2. Juli 1974 - 1 StR 159/74 -).
| Il. Gegen den im übrigen ergangenen Schuld- und Strafausspruch bestehen auch sonst keine rechtlichen Bedenken.
Insbesondere kann die Revision nicht damit gehört werden, daß sie vor Ausschluß der Öffentlichkeit im Falle REM keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe. Abgesehen davon, daß der Angeklagte und sein Verteidiger von dem Ausschließungsamtrag der Staatsanwaltschaft Kenntnis hatten und ihnen nicht verwehrt war, sich zu diesem Antrag zu äußern, bildet die Nichtanhörung der Beteiligten vor der Entscheidung über die Aus- . schließung keinen Revisionsgrund im Sinne von § 338 Nr. 6 StPO (BGH, Urteil vom 7. Mai 1974 - 1 StR 72/74 =).
BEbensowenig vermag die Revision mit der Behauptung:
durchzudringen, daß die Ausschließung der Öffentlichkeit im Falle REED in unzulässiger Weise auf die Vernehmung ‘der Zeugen SW und eb ausgedehnt worden sei. Selbst wenn die in dieser Beziehung nicht ganz eindeutige Entscheidung der Strafkammer dahin verstanden wird, daß sich die Ausschließung wegen Gefährdung der Sittlichkeit auf die Vernehmung der Zeugin REED Leschränken
sollte, so wäre sie doch dahin auszulegen, daß. der Ausschluß alle Verfahrensvorpänge umfaßte, die mit der Vernehmung in enger Verbindung standen oder sich aus ihr entwickelten und daher zu dem Verfahrensabschnitt gehörten, für den sinngemäß die Öffentlichkeit ausgeschlossen war (RGSt 43, 367; 70, 109; BGH, Urteile vom 7. Dezember 1954 - 1 StR 317/53 - und vom 7. Mai 1974 - 1 StR 72/74 -). Das m Fehlen eines solchen ‚ Zusammenhangs hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.
. Die weiteren Revisionsrügen einschließlich ‘der allgemeinen Sachbeschwerde sind offensichtlich unbegründet.
Soweit das. Urteil nicht von der ‚Aufhebung be- ‚troffen ist, unterliegt die Revision mithin der Verwerfung. .
IlI. Für die neue Verhandlung zu I wird darauf hingewiesen, daß § 172 GVG demnächst durch Art, 22 Nr. 10 EGStGB eine neue - erweiterte - Fassung erhält; der in
§ 174 Abs. 1 Satz 3 GVG festgelegte Begründungszwang bleibt
jedoch unverändert bestehen (vel. Art. 22 Nr. 44 EGStGB).
. Pfeiffer = Loesdu Zu Mösı . Pikart Be Herdegen
NT nenn
ers onen