Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 26.11.1980 – 2 StR 597/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 80 BESCHLUSS lE.Mdo
in der Strafsache
gegen
den Facharzt für Dermatologie Dr. med. Wolfram Keiiiiiikum aus Wei», geboren am EEE 1910 in DAMM
wegen besonders schwerer Abtreibung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom
21. Februar 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Abtreibung in fünf Fällen und wegen versuchter Abtreibung in einem Falle zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und ihm für immer verboten, den Beruf eines Arztes auszuüben.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Zu Recht beanstandet die Revision, daß der Vorsitzende beider erneuten Vernehmung der Zeugin Gew am 14. Februar 1980 die Öffentlichkeit unter Hinweis auf einen Gerichtsbeschluß vom 31. Januar 1980 ausgeschlossen habe, ohne daß die Kammer zuvor in einer den Anforderungen des § 174 Abs. 1 GVG genügenden Form über den Ausschluß der Öffentlichkeit beschlossen habe.
Hierin liegt eine Verletzung des § 174 Abs. ı satz 2 und 3 GVG in Verbindung mit § 338 Nr. 6 StPO.
Die Strafkammer hatte am 51. Januar 1980 einen Beschluß gefaßt, nach dem die Öffentlichkeit während der Vernehmung der Zeuginnen Keb und CegiiB nach § 172 Nr. 2 GVG ausgeschlossen werde. Dieser Beschluß wurde näher begründet und entsprach den Anforderungen des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG. Die Zeugin Gw> wurde dann erstmals am 7. Februar 1980 vernommen, wobei der Vorsitzende unter Hinweis auf den Beschluß vom 31. Januar 41980 erklärte, daß "die Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG ausgeschlossen" werde. Die Zeugin wurde dann zur Person vernommen, gemäß § 55 StPO belehrt und nach ihrer Vernehmung zur Sache entlassen. Erst am 14. Februar 1980 wurde sie "erneut gehört".
Im Protokoll ist dazu vermerkt:
"Entsprechend dem Beschluß der Kammer vom 17. Januar 1980 wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Der
Saal wurde geräumt. Die Zeugin wurde nochmals hervorgerufen. Die Zeugin wurde belehrt gemäß § 55 StPO. Die Zeugin sagte zur Sache aus."
Dieses Verfahren war fehlerhaft. Die Zeugin hätte am
44. Februar 1980 nur dann erneut unter Ausschluß der Öffentlichkeit vernommen werden dürfen, wenn vorher ein den Anforderungen des § 174 Abs. 1 GVG genügender Gerichtsbeschluß gefaßt und verkündet worden wäre. Der Hinweis des Vorsitzenden auf den Beschluß vom 31. Januar 1980 war nicht ausreichend.
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Die Zeugin war am 7. Februar 1980 bereits entlassen worden. Nach ihrer Vernehmung waren am 11. Februar 1980 zwei Sachverständige vernommen worden und die Staatsanwaltschaft hatte "im Falle GW" Nachtragsklage erhoben und darin Frau CB erneut als Zeugin benannt.
Im Termin vom 14. Februar 1980 waren vier weitere Zeugen vernommen worden, ehe die wieder anwesende Zeugin GP "erneut gehört" wurde. Der Vorsitzende hielt es dabei für erforderlich, die Zeugin wieder gemäß § 55 StPO zu belehren. Aus allem ergibt sich, daß es sich bei der "erneuten Anhörung" der Zeugin am 14. Februar 1980 nicht etwa lediglich um eine ergänzende Befragung handelte, die unmittelbar nach der Entlassung der Zeugin erfolgt wäre und für die der begründete Beschluß des Gerichts vom 31. Januar 1980 über den Ausschluß der Öffentlichkeit noch Gültigkeit haben konnte (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1978 - 1 StR 285/78), sondern um eine erneute Vernehmung, bei der der Hinweis des Vorsitzenden auf einen vor zwei Wochen gefaßten Beschluß des Gerichts nicht ausreichte, um die Öffentlichkeit rechtswirksam auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1976 - 1 StR 335/76; Beschlüsse vom 23. November 1977 - 3 StR 417/77 - und 1. Oktober 1980 - 4 StR 547/80).
Es ist deshalb der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben. Diese Rechtsverletzung wirkt sich auf das angefochtene Urteil insgesamt aus, obwohl sich der zu beanstandende Ausschluß der Öffentlichkeit lediglich auf einen Teil der Hauptverhandlung erstreckt hat. Zwischen den einzelnen, dem Angeklagten zur Last gelegten Taten bestand ein enger Sachzusammenhang. Das Landgericht hält die Schilderungen der geschädigten Zeuginnen unter anderem
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deshalb für glaubhaft, weil der Ablauf des Besuches und der Behandlungen bei dem Angeklagten in allen Fällen ähnlich geschildert worden sei (UA S. 35 2/36). Somit wurde das
im Falle ip unter Verstoß gegen § 338 Nr. 6 StPO erlangte Beweisergebnis ausdrücklich bei der gesamten Urteilsfindung berücksichtigt. Es läßt sich danach nicht ausschließen, daß der genannte Rechtsfehler das gesamte Urteil beeinflußt hat (vgl. BGH, Urteile vom 11. September 1975 - 4 StR 417/75 - und 17. Mai 1977 - 4 StR 102/77; Beschluß vom 18. Februar 1976 - 3 StR 13/76).
Schumacher Müller Meyer
Theune Niemöller