Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 06.05.1976 – 4 StR 702/75
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 702/75 BESCHLUSS 65:76
in der Strafsache gegen
1. den Industrieofenmaurer Adolf P DS ] aus BEE, geboren am EEE 1931 in DEE,
2. den Büfettier Johannes DW aus up, geboren am 1935 in rm,
3. den Büfettier Manfred Hp. zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am END
1940 in Hop.
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
A
- 2.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 6. Mai 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 23. Oktober 1974,
1. soweit es den Angeklagten Ep betrifft, in vollem Umfang mit den Feststellungen aufgehoben,
2. soweit es die Angeklagten Pi und HERE detriftt,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurlickverwiesen.
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Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten PD und To werden verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat verurteilt die Angeklagten PER und EEE wegen gemeinschaftlicher versuchter schwerer räuberischer Erpressung, PO unter Einbeziehung einer anderweit rechtskräftig verhängten Geldstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, Boeing zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, den Angeklagten HB wegen Beihilfe zur gemeinschaftlichen versuchten schweren räuberischen Erpressung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten und zwei Wochen mit Strafaussetzung zur Bewährung.
1. BEE Die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 5 StPO greift durch.
Das angefochtene Urteil ist in Abwesenheit dieses Angeklagten verkündet worden (HA Bd. II Bl. 22, 23). Das war unzulässig (§ 230 Abs. 1 StPO). Der hier allein in Betracht kommende Ausnahmefall des § 231 Abs. 2 StPO lag nicht vor. Der Angeklagte ist der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 23. Oktober 1974 nicht eigenmächtig (vgl. dazu BGHSt 10, 304, 305; 16, 178, 183; BGH VRS 36, 212), sondern deshalb ferngeblieben, weil er wegen eines in der Nacht zuvor erlittenen Autounfalls im Krankenhaus lag und deshalb zum Termin nicht erscheinen
u
konnte (HA Bd. II Bl. 161). Daß dies der Strafkamner zum Zeitpunkt der Urteilsverklindung noch nicht bekannt war, ist bedeutungslos (vgl. BGHSt 10, 304, 305). Die Verkündung der Urteilsformel ist ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung (BGHSt 16, 178, 180). Die Abwesenheit des Angeklagten bedeutet daher einen zwingenden Revisionsgrund (§ 338 Nr. 5 StPO).
Das Urteil gegen den Angeklagten Be muß daher, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragschreiben vom 12. April 1976 zutreffend angenommen hat, in vollem Umfang aufgehoben werden.
2. EURE: Die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung nach §§ 253, 255, 249, 22 StGB entspricht den Urteilsfeststellungen. Die Einwendungen der Revision, insbesondere auch im Schriftsatz vom 28. Februar 1975, sind entweder als Angriff gegen die tatrichterlichen Feststellungen unzulässig oder offensichtlich unbegründet,
Nicht bestehen bleiben kann jedoch die Verurteilung wegen eines schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB (aF). Diese Bestimmung ist nach der Urteilsverkündung durch die Neufassung des Strafgesetzbuches am 1. Januar 1975 weggefallen; der Umstand, daß Raub oder Erpressung auf einer (öffentlichen) Straße begangen werden, ist kein Erschwerungsgrund im Sinne des § 250 StGB mehr. Diese dem Angeklagten günstige Gesetzesänderung hat auch:noch das Revisionsgericht zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 3 StGB, § 35h a StPO). Der Senat hat daher den Urteilsspruch entsprechend geändert,
-5.
Es 1&ßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei Anwendung des milderen Strafrahmens des § 249 StGB auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Das zwingt zur Aufhebung des den Angeklagten Pw-EEE petreffenden Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache.
3. HE: Aus dem gleichen Grunde wie bei PR muB auch das Urteil gegen den Angeklagten HOEB geändert werden.
Die im übrigen offensichtlich unbegründete allgemeine Sachrüge führt außerdem zu folgenden rechtlichen Bedenken:
Nach den Urteilsfeststellungen (UA Bl. 19) versetzte HB im Laufe der über eine Stunde dauernden ständigen Einwirkung der Angeklagten auf den Hilfsarbeiter SEE dem Opfer einen schmerzhaften Schlag mit der Hand ins Gesicht. Die Strafkammer hat nicht klären können, ob dies nur eine Reäktion auf eine vorausgegangene Äußerung SEE war oder ob Ho diesen dadurch auch zur Herausgabe des Geldes zwingen wollte. Sie hat deshalb - zu Gunsten dieses Angeklagten mit Recht - diese Körperverletzung - anders als die Körperverletzung des Mittäters Ho - nicht als zusätzliches Nötigungsmittel für die (versuchte) Erpressung gewertet und sie auch nicht bei der Würdigung, ob Home als Mittäter oder nur als Gehilfe zu bestrafen sei, zu dessen Lasten verwertet (UA Bl. 14). Sie stützt andererseits die Annahme von Tatmehrheit darauf, daß ein Zusammenhang zwischen der
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versuchten räuberischen Erpressung und der (vorsätzlichen) Körperverletzung nicht habe festgestellt werden können. Dies verstößt gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten". Eine Verurteilung ist nur zulässig aufgrund eines zur vollen Überzeugung des Tatrichters festgestellten, d.h. bewiesenen, nicht aufgrund eines (vermeintlich zu Gunsten des Angeklagten) nur für möglich gehaltenen Sachverhalts (vgl. BGH NJW 1957, 1643; NJW 1967, 2367 Nr. 14 mit weiteren Nachweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist, hätte die Strafkammer deshalb - umgekehrt - zu Gunsten des Angeklagten Hp WEB davon ausgehen müssen, daß (auch) er die Körperverletzung (möglicherweise) zum Zwecke der Erpressung begangen habe, und infolgedessen Tateinheit annehmen müssen. Der Senat hat den Urteilsspruch auch insoweit entsprechend geändert.
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Das bereits zwingt zur Aufhebung auch des den Angeklagten HB betreffenden Strafausspruchs, da nur noch eine Strafe zu verhängen ist.
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