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BGH Beschluss vom 21.09.1984 – 2 StR 481/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 481/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Dachdecker Christof Johann Rn au m

ER, zur Zeit in Unter-

dort geboren nn

suchungshaft in anderer Sache,

wegen Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 28. Februar 1984, soweit es ihn betrifft,

mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg; die Beweiswürdigung der Strafkammer ist nicht frei von

Rechtsfehlern.

Das Landgericht hat festgestellt:

"Am 26. September 1983, einem Montag, befand sich der Zeuge Dolt am Nachmittag und Abend auf einer Zechtour in der MaEEEB Innenstadt. Er suchte dabei verschiedene Lokale auf, wobei die Reihenfolge im einzelnen nicht festgestellt werden konnte. Am späten Abend traf er in einer Gaststätte in der Nähe des Ye

Hauptbahnhofs auf die beiden Angeklagten Bi» un und RB Der Zeuge DIEB war zu diesem Zeitpunkt bereits erheblich alkoholisiert, was von den beiden Angeklagten bemerkt wurde. Er spendierte den beiden Angeklagten je ein Bier, sodann begab er sich gemeinsam mit ihnen in

das Lokal "Oberbayern". Dort erhielten die beiden Angeklagten von dem Zeugen abermals ein Bier ausgegeben. Trotz seiner Alkoholisierung bemerkte der Zeuge sodann, daß sich die beiden Angeklagten ihm gegenüber auffällig verhielten. Sie sonderten sich ab und unterhielten sich, ohne daß der Zeuge dieser Unterhaltung folgen konnte. Der Zeuge gewann dadurch den Eindruck, daß die beiden Angeklagten etwas mit ihm vorhatten. Er verließ deshalb gegen 23.30 Uhr ohne die Angeklagten Re

das Lokal "Oberbayern"und begab sich

durch die Schottstraße und Kaiserstraße in die Boppstraße, um von dort aus in die Wallaustraße

zu seiner Wohnung zu gehen. In Höhe der Bonifaziuskirche in der Boppstraße bemerkte der Zeuge DEE, daß die beiden Angeklagten ihm folgten. Sie hatten in der Zwischenzeit beschlossen, dem erheblich alkoholisierten Zeugen DE mit Gewalt sein Geld abzunehmen. Die Angeklagten bemerkten den Zeugen DEM ebenfalls und einer äußerte: "Da ist er ja". Sie traten daraufhin von hinten an ihn heran und der Angeklagte Re gab dem Zeugen einen Stoß. Dadurch kam der Zeugeins Strauchein und fiel über ein Geländer am Rand des Bürgersteigs zur

Fahrbahn hin. Er zog sich dabei eine Prellung am

linken Oberarm zu. Der Angeklagte Bo griff jetzt in die Gesäßtasche des Zeugen DB und entnahm daraus dessen Geldbörse" (UA S. 11/12),

Der Angeklagte hat eine Tatbeteiligung in Abrede gestellt. Dies hält die Kammer für widerlegt; sie stützt ihre Ansicht auf die Zeugenaussagen DEE und Ken.

zum Inhalt der Aussage DR wird in den Urteilsgründen lediglich mitgeteilt, der zeuge habe in der Hauptverhandlung zum Ort des Zusammentreffens mit De und Rees sowie zu nachfolgenden gemeinsamen Gaststättenaufenthalten anders ausgesagt als bei der Polizei. Dies hat die Kammer veranlaßt, weitere zeugen einzuvernehmen, aus

deren Angaben sie geschlossen hat, daß den Bekundungen

DER insoweit ein Irrtum zugrunde gelegen hat. Im übrigen habe der Zeuge jedoch "nachvollziehbare und glaubhafte Aussagen gemacht” (UA S. 22). Darüberhinaus ist der Beweiswürdigung des Landgerichts zu entnehmen, daß der Geschädigte wenige Tage nach der Tat bei einer Lichtbildvorlage und einer polizeilichen Gegenüberstel ung zwar den Mitbeschuldigten EWR als Täter erkannt hat, sich hinsichtlich des Angeklagten aber "nicht ganz sicher" war und angegeben hat, RER sei "mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit" der

andere Täter.

Der Zeuge KWEls - Buffetier im "Oberbayern" - hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, er habe Ein und REEEB einmal mit dem Geschädigten in dem Lokal gesehen. Die Kammer legt weiter dar, daß der Zeuge im Rahmen seiner

polizeilichen Anhörung auf entsprechende Frage zunächst erklärt habe, er habe seine Beobachtungen an einem Sonntagabend gemacht, während es sich bei dem Tattag um

einen Montag gehandelt habe. Auch habe der Zeuge bekundet, Dei und RB hätten das Wirtshaus vor dem Geschä-

digten verlassen.

Die Strafkammer hat keinen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Zeugen, soweit dieser zum Zusammentreffen von Tätern und Opfer ausgesagt hat. Im übrigen sei er Verwechsiungen erlegen, Die unrichtige Angabe über die Reihenfolge, in der die Beteiligten das "Oberbayern" veriassen hätten, sieht die Kammer auch dadurch beein- £flußt, daß an jenem Abend "viel Betrieb in dem Lokal"

geherrscht habe.

Diese Beweiswürdigung ist lückenhaft. Sie läßt die Auseinandersetzung mit einem wesentlichen Umstand sowie die Wiedergabe der Aussagen DE und KB vermissen. Dem Tatrichter kann zwar nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlußfolgerung kommen darf; aus seinem Urteil muß sich jedoch ergeben, daß er seiner Pflicht zur erschöpfenden Beweiswürdigung genügt, also keinen wesentlichen Gesichtspunkt außer acht gelassen hat, der geeignet sein könnte, das Beweisergebnis zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1981 - 2 StR 417/81 mit weiteren Nachweisen). Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung der Strafkammer nicht. Nach den Urteilsgründen "bemerkte" der Zeuge DER auf dem Weg vom "Oberbayem" zu seiner Wohnung, "daß die beiden Angeklagten ihm folgten". Diese

Feststellung kann so nur getroffen worden sein, wenn der

Zeuge in der Hauptverhäandlüung den Angeklagten als Täter wiedererkannt hat. Dann hätte sich die Kammer jedoch mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, daß dies dem Zeugen, der zur Tatzeit alkoholisiert war, wenige Tage nach dem

Überfall nicht möglich war.

Denkbar - und hier auch naheliegend - wäre auch, daß diese für die Identifizierung des Angeklagten wesentliche Feststellung lediglich sprachlich ungenau gefaßt worden ist, der Zeuge den Angeklagten nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit wiedererkannt und die Kammer ihre Überzeugung allein aus der Aussage Km geschöpft hat. Dann hätte die Kammer jedoch zumindest den wesentlichen Inhalt der Aussagen DIR und Kl wiedergeben müssen. Der Tatrichter braucht zwar grundsätzlich nicht sämtliche Einzelergebnisse der Beweisaufnahme im Urteil darzulegen und zu würdigen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1981 - 2 StR 417/81; Urteil vom 30. März 1976 - 1 StR 63/76; Urteil vom 22. April 1975 - 5 StR 87/75). Ausnahmen sind indessen denkbar, wenn die maßgeblichen Zeugenaussagen, die allein eine Überführung des Täters bewirken können, Widersprüche enthalten, voneinander abweichen oder lückenhaft sind. In derartigen Fällen, in denen auch anderweitige Beweismittel nicht herangezogen werden können, kann sich der Tatrichter gedrängt sehen, eine entscheidende Zeugenaussage im Urteil wiederzugeben, um dem Revisionsgericht damit erst die Prüfung zu ermöglichen, ob im Rahmen der Beweiswürdigung alle wesent-

lichen Gesichtspunkte beachtet worden sind.

So ist es hier. Angesichts der Tatsache, daß der

Geschädigte teilweise unrichtige Angaben gemacht hat

und schon wenige Tage nach der Tat nicht in der Lage war, den Angeklagten als Täter wiederzuerkennen oder auszuschließen, hätte in den Gründen zumindest mitgeteilt werden müssen, ob DB mit Bestimmtheit wenigstens seine zwei Mitzecher als Täter bezeichnen konnte. Dann hätte über die Aussage Kl eventuell der Rückschluß von einem der Mitzecher auf den Angeklagten gezogen werden können. In diesem Fall hätten die Bekundungen Ks jedoch eine derartige Bedeutung erlangt, daß auch deren Darstellung angezeigt gewesen wäre. Zu bedenken ist insoweit, daß dem Zeugen nach der Würdigung der Kammer in zweifacher Hinsicht eine Verwechslung unterlaufen ist, und der festgestellte "Betrieb in dem Lokal” nicht ohne Einfluß auf die Aufmerksamkeit, mit der der Zeuge das für ihn nebensächiiche Geschehen um den Geschädigten verfolgen konnte,

geblieben sein dürfte.

Mösl Maier Theune

Niemöller Gollwitzer