Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 18.12.1981 – 2 StR 417/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 7 Entscheidungen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 417/84 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Halife B Ge aus Bob, geboren am Sn ın Bi /Türkei, zur Zeit in Unter-
suchungshaf T,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln .
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1981 auf Grund der Hauptverhandlung von 16. Dezember 1981, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter an Pundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr, Müller Dr. Meyer Theune Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. WERESEEEEEER in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. GEWEBE bei der Verkündung ‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt um zus Een als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 16. Dezember 1981, Justizangestellte aaa als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz
von 5. März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Pz
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt,
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, da schon die Sachrüge durchgreift.
Die Beweiswürdigung des Gerichts leidet an sachlich-rechtlichen Mängeln, die zur Aufhebung des Urteils nötigen. Sie ist insoweit lückenhaft, als sie die Auseinandersetzung mit wesentlichen Umständen vermissen läßt, deren Erörterung sich hier aufdrängte. Zwar kann dem Tatrichter nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlußfolgerung kommen darf; aus seinem Urteil muß sich jedoch ergeben, daß er seiner Pflicht zur erschöpfenden Beweiswürdigung genügt, also keinen wesentlichen Gesichtspunkt außer acht gelassen hat, der geeignet sein könnte, das Beweisergebnis zu beeinflussen (BGH, Urteile vom &. November 1975 - 1 StR 552/75 -; vom 24, Juli 1977 = 1 StR 207/77 -; vom 12. Juni 1979 - 1 StR 158/79 -; vom 50. Januar 1980 - 2 StR 758/79 -; vom 17. Dezember 1980 - 2 StR 622/80 - und Beschluß vom 9, Juni 1981 - 4 StR 90/81 -).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er sei von dem Jugoslawen KW und einem Araber des Vornanens Mustafa zur Mitwirkung an dem Rauschgiftgeschäft veranlaßt worden. Beide hätten sich als Vertrauensmänner der Polizei ausgegeben und ihm angetragen, bei der Ermittlung und Überführung von Rauschgifthändlern behilflich zu sein. Deshalb habe er sich an der Anbahnung und Abwicklung des Haschischgeschäfts mit seinem Landsmann ABW beteilict. Kemis und Mustafa hätten ihm gesagt, die Polizei werde seine Angelegenheit regeln.
Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte weder im Dienste der Polizei stand noch selbst glaubte, bei seiner Mitwirkung an dem Rauschgiftgeschäft für die Polizei tätig zu sein, Sie hat jedoch auf einen entsprechenden Beweisamtrag der Verteidigung als wahr unterstellt, daß Kella und Mustafa im Auftrag der Ermittiungsbehörden bei der Aufklärung von Rauschgiftdelikten arbeiten, hierfür eine Belohnung in Geld erhalten und den Ermittlungsbehörden als unzuverlässig bekannt sind, ferner, daß die Polizei das gesamte Tatgeschehen am 2, September i980 genauestens observierte, kontrollierte und lenkte, und weiterhin, daß der - noch am selben Tage festgenommene - Angeklagte zwei Tage später seinem Verteidiger sagte, er arbeite für die Polizei.
Dieser Wahrunterstellung mißt das Gericht aus mehreren Gründen keine das Beweisergebnis beeinflussende Bedeutungbeil. Zum einen folge daraus, daß an dem Rauschgiftgeschäft als Aufkäufer "Polizeispitzel" (Kb und Mustafa) sowie ein Polizeibeanmter beteiligt gewesen seien, noch nicht, daß auch der Angeklagte für die
5.
Folizei gearbeitet habe oder des Glaubens gewesen sei, dies zu tun. Des weiteren könne er auch bei seiner Mitteilung an den Verteidiger eine Unwahrheit gesagt haben. Und schließlich vermöge ihn der Umstand, daß der Rauschgifthandel von der Polizei beobachtet und das Haschisch sichergestellt worden sei, nicht zu entlasten, da nicht er es gewesen sei, der den polizeilichen Zugriff veranlaßt habe.
Diese Würdigung läßt wesentliche Gesichtspunkte außer acht. Sie bleibt die Erklärung dafür schuldig, wieso der Angeklagte, wenn er selbst nicht glaubte, an einem "Polizeigeschäft" beteiligt zu sein, dazu kommen konnte, seinem Verteidiger zwei Tage nach der Festnahme eine gegenteilige Darstellung zu geben. Zwar brauchte die von ihm behauptete Mitteilung - wie der Kammer zuzugeben ist - nicht wahr zu sein. Sie mußte gedoch hier vor dem Hintergrunde gewürdigt werden, daß tatsächlich ein "Polizeigeschäft" vorlag, Kell und Mustafa "Polizeispitzel" waren und der Angeklagte von ihnen ins Spiel gebracht worden sein will. Wußte der Angeklagte nicht, daß die Polizei das Rauschgiftgeschäft observierte, kontrellierte und lenkte, dann stellt sich zunächst die Frage, was ihn kurz nach der Tat dazu veranlaßt hat, mit seiner Angabe, für die Polizei zu arbeiten, eine Kenntnis vorzuspiegeln, die 'er - nach der Überzeugung der Kammer - nicht hatte, obgleich das, was er damit zu wissen vorgab, in einem wesentlichen Punkt ("Polizeigeschäft") zutraf. Freilich mag der Angeklagte nachträglich aus dem Zugriff der Polizei geschlossen haben, daß dieses Geschäft von ihr observiert worden war. Dies erklärt aber noch nicht, wieso seine Einlassung dem wirklichen - jedenfalls von der Kammer als wahr unterstellten - Sachverhalt auch darin entspricht, daß KW und Mustafa, von denen er
-6-
angeworben sein will, wirklich Vertrauensmänner der Polizei waren, Angesichts dieser auffälligen Übereinstimmung zwischen der Einlassung des Angeklagten und den tatsächlichen Gegebenheiten hätte es näherer Er-Öörterung bedurft, wie es dem Angeklagten - wenn nicht ein geradezu unwahrscheinlicher Zufall bemüht wird - möglich gewesen sein soll, dem wahren Sachverhalt in einer derart überraschenden Weise nahezukommen, obgleich er bei der Tat noch nicht gewußt hat, daß er an einem polizeilich kontrollierten Rauschgiftgeschäft mitwirkte, Damit hat sich die Kammer nicht auseinandergesetzt; sie geht an der sich aufdrängenden Frage vorbei, was den Angeklagten nach seiner Festnahme in die Lage | versetzt haben könnte, nunmehr gerade jene Zusammenhänge zu durchschauen, die ihm bei der Tat selbst verborgen geblieben sind, Insoweit weist die Beweiswürdigung eine Lücke auf, die sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der übrigen Erwägungen nicht schließen läßt,
Angesichts dieser Lücke gewinnt auch der Umstand Bedeutung, daß im Urteil nicht mitgeteilt wird, was Kae, der ausweislich der Sitzungsniederschrift als Zeuge vernommen worden ist, ausgesagt hat, bevor er weitere Auskünfte verweigerte und seine bisherige Aussage widerrief, Darin liegt hier ein Rechtsfehler. Zwar braucht der Tatrichter grundsätzlich nicht sänmtliche Einzelergebnisse der Beweisaufnahme im Urteil darzustellen und zu würdigen (BGH, Urteile von 22. April 1975 - 5 StR 402/7& - und vom 30. März 1976 - 1 StR 63/76 -). Im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten, von KllWWeund Mustafa als "Polizeihelfer" eingesetzt worden zu sein, drängte es sich jedoch im vorliegenden Falle auf, die Aussage des Zeugen Ks zu diesem Punkt im Urteil wiederzugeben und in die
L - 7 -
Würdigung einzubeziehen; denn sie berührte die für die . Kammer entscheidende Frage, ob dem Angeklagten die Behauptung zu widerlegen war, daß er geglaubt habe, für die Polizei zu arbeiten.
Die bezeichneten Mängel des Urteils werden nicht dadurch aufgewogen, daß die Kammer eine Reihe weiterer Erwägungen angestellt hat, um das von ihr gefundene Beweisergebnis zu stützen. Diese sind - ohne daß es auf Einzelheiten ankommen könnte - weder einzeln noch zusammengenommen geeignet, die Möglichkeit auszuschließen, daß die Verurteilung auf den dargelegten Rechtsfehlern beruht. |
So widerspricht der Umstand, daß der Angeklagte -— nach der Aussage des Zeugen Sch - kein von der Poli=. zei beauftragter Vertrauensmann war, nicht notwenüigerweise der Annahme, daß KW und Mustafa ihn ohne Wissen der Polizei eigenmächtig als Hilfsperson einsetzten, zumal beide den Ermittlungsbehörden als unzuverlässig bekannt, waren, |
Auch besagt die Tatsache, daß die Polizei keinesfalls 2,000 DM für jedes aufgedeckte Rauschgiftgeschäft . zahlt, nichts gegen die Möglichkeit, daß Kl und
Mustafa dies wahrheitswidrig behaupteten, um den Angeklagten zur Mitarbeit zu bestimmen.
Mösl Müller Meyer
Theune Niemöller