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BGH Urteil vom 15.09.1982 – 2 StR 233/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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44 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 233/82 URTEIL SI. EL

in der Strafsache

gegen

den Verkäufer Vincenco Y ED 2.0: Cem , geboren am in 1955 in Fame sem (Italien),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags

-2- 44

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 15.

September 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Mösl,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Müller B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof uumuuuip

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt I) aus HB

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte gu

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I.

II.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 26. November 1981

a) im Fall II 1 der Urteilsgründe (versuchter Totschlag vom 9. Juli 1979) und

b) im gesamten Strafausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

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andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III, Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

I. Die Tat vom 9. Juli 1979

Nach den Feststellungen flüchtete der US-Soldat EB nach einer vorausgegangenen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten vor diesem über den Bürgersteig der Lamboystraße in Hanau in den Seitenhof des Anwesens Nr. 32, der links und hinten von der Mauer der Francois-Kaserne und rechts vom Wohnhaus Lamboystraße Nr. 32 unschlossen wird. Der Hof ist vorne am Gehsteig 2,45 m und hinten 4,00 m breit und 12,75 m lang. Durch Straßenlaternen war er zur Tatzeit gegen 22.00 Uhr so gut ausgeleuchtet, daß vom Gehsteig aus zumindest die Umrisse von Personen, die sich im Hof aufhielten, deutlich erkennbar waren. Der EB verfolgende Angeklagte hatte den Hof gerade betreten, als er aus einer Entfernung von höchstens 12 m einen Pistolenschuß in Richtung auf EM apgan, der diesen in die linke Seite des Rumpfes traf. Dabei hielt es der Angeklagte für möglich, ihn tödlich zu treffen, was er billigend in Kauf nahm (UA S. 3 und 4),

Im Zeitpunkt der Abgabe des Schusses befanden sich der Angeklagte im vorderen Teil des Hofraumes (UA S. 7 Mitte), EEE etwa einen Meter vor dessen hinterer Begrenzungsmauer (UA S. 4 und 7 unten/8 oben).

Vom Tatort wurden durch die Ermittlungsbeamten mehrere Lichtbilder gefertigt, darunter zwei Farbaufnahmen der linken Begrenzungsmauer des Hofes. Diese lassen eine Beschädigung in der Mauer erkennen, die eine Einschußstelle sein kann (Bl. 117/117 R der Strafakten). Dem Protokoll der Hauptverhandlung ist nicht zu entnehmen, daß diese Lichtbilder in Augenschein genommen worden wären, das Urteil erwähnt sie ebenfalls nicht und enthält auch keine Ausführungen über eine Einschußstelle in der Mauer.

Der Angeklagte beanstandet zu Recht, daß das Gericht von den Lichtbildern nicht Gebrauch gemacht - gemeint ist ersichtlich ihre Inaugenscheinnahme - und deshalb den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt hat (§ 244 Abs. 2 StPO).

Für die Beantwortung der Frage, in welche “ichtung der Angeklagte bei Abgabe des Schusses zielte, kam es nicht nur auf die Standorte des Schützen und des durch den Schuß Verletzten an, sondern auch darauf, ob der Schuß den Verletzten als Direktschuß erreichte oder ob er in seiner Flugbahn durch ein Hindernis - die linke Begrenzungsmauer des Hofes - abgelenkt wurde. Da nach den Feststellungen der Angeklagte nur einen Schuß abgab und da, jedenfalls nach Auffassung der ermittelnden Beamten, die von ihnen gefertigten Farbaufnahmen eine diesem Schuß zuzuordnende Einschußstelle in der Mauer aufzeigen, mußte sich dem Landgericht die Inaugenscheinnahme dieser Lichtbilder, die Bestandteile der Akten waren, aufdrängen.

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Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht dann zu anderen Feststellungen über die Zielrichtung und damit auch über den Vorsatz des Angeklagten gekommen wäre. Das angefochtene Urteil ist daher, soweit es die Tat vom 9. Juli 1979 betrifft, aufzuheben; auf die weiteren diese Tat betreffenden Angriffe der Revision braucht nicht eingegangen zu werden.

II. Die Tat vom 7. September 1980.

1. Verfahrensrügen

a) Rüge der Verletzung des § 57 StPO.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zeugen Ya und Kae vor ihrer Vernehmung gemäß § 57 StPO belehrt wurden. Denn die unterbliebene Belehrung kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Revision nicht rechtfertigen (BGH bei Martin, DAR 1958, 99, BGH VRS 22, 144; BGH VRS 36, 23; BGH, Urteile vom 18. Dezember 1975 - 4 StR 472/75 und vom 30. März 1976 - 1 StR 63/76).

b) Rügen der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO (Ablehnung von Hilfsbeweisamträgen, S. 9 bis 11 der Revisionsbegründungsschrift).

Die abgelehnten Anträge betreffen nur die Straffrage. Da das angefochtene Urteil im gesamten Strafausspruch aufzuheben ist (siehe unten 2 b), bedarf es des Eingehens auf diese Rügen nicht,

2. Sachrüge

a) Die Prüfung des Urteils auf Grund der vom Angeklagten geltend gemachten allgemeinen Sachrüge ergibt

auch unter Berücksichtigung der Revisionsrechtfertigung zum Schuldspruch hinsichtlich der Tat vom 7. Septem-

ber 1980 keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

Bei seinen Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer verkennt der Beschwerdeführer, daß es allein Sache des Tatrichters ist, das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen (BGHSt 21, 149, 151). Die Überlegungen und Schlußfolgerungen des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, wenn sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich sind (BGHSt 26, 56, 63; 29, 18, 20). Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Schlußfolgerungen gebunden. Es darf die Beweiswürdigung nicht durch eine eigene ersetzen (vgl. BGHSt 10, 208, 210; 29, 18, 20). Es hat auf die Sachrüge hin zu prüfen, ob die Urteilsgründe rechtlich einwandfrei, d.h. frei von Widersprüchen, Unklarheiten und Verstößen gegen die Denkgesetze oder gesicherte Lebenserfahrung sind (BGHSt 29, 18, 20; BGH, Urteil vom 9. Februar 1982 - 1 StR 720/81). Derartige Rechtsfehler sind weder nach dem Vortrag der Revision noch sonst ersichtlich.

Rechtsfehlerfrei sind im angefochtenen Urteil auch die Ausführungen zur Frage des strafbefreienden Rücktritts vom Totschlagsversuch gemäß § 24 StGB. Die Annahme eines beendeten Versuches im Sinne der genannten Vorschrift entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 332, 333; BGH Strafverteidiger 1981, 514).

Die Darlegungen der Revision zur Frage des Rücktritts unterstellen einen anderen als den festgestellten Sachverhalt.

b) Die vom Landgericht für die Tat vom 7. Septenber 1980 ausgeworfene Freiheitsstrafe von drei Jahren ist an sich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der

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Senat kann indessen nicht mit Sicherheit ausschließen,

daß die Höhe dieser Strafe durch die wegen der Tat vom

9. Juli 1979, einer sleichartigen Straftat, verhängte Strafe beeinflußt worden ist, zumal das Landgericht weitgehend einheitliche Zumessungserwägungen für beide Strafen angestellt hat. Er hebt aus diesem Grund auch diese Einzelstrafe und damit den gesamten Strafausspruch auf.

Mösl Müller Maier

Niemöller Gollwitzer