Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 31.05.1979 – 4 StR 167/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 167/79 URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Assistenzarzt Dr. med. Hans-Jürgen P o EEE aus DEE, geboren am WB. EBD 1943 in BEE Kreis
Ar ;
2. den Polizeioberkommissar Reinhardt Ka HEHE aus DB, geboren am WE. EB 1946 in OMEEEENEE,
wegen fahrlässiger Tötung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Mai 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr.Ruß Goydke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED au: um
als Verteidiger des Angeklagten Dr. Po@iinme,
Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. Juni 1978 wer-
den verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die notwendigen Auslagen zu
tragen, die den Angeklagten im Revisionsrechtszug entstanden sind.
Von Rechts wegen
Gründe§
Anklage und Eröffnungsbeschluß legen den Angeklagten zur Last, durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht zu haben: Der Angeklagte Kopp habe am 21. Februar 1977 (Rosenmontag) kurz nach 13° Uhr in der Einsatzleitstelle beim Polizeipräsidenten in DB einen Notruf entgegengenommen, wonach der später verstorbene griechische Staatsangehörige Joannis Ba@® in der DiEEEEEB Innenstadt taumele und behaupte, 40 Schlaftabletten eingenommen zu haben; KogiB habe den Notruf jedoch wie folgt: "Schp-BriiB-Str. @ bei Bob hilflose Person", also ohne den Hinweis auf die Tabletteneinnahme, an die Einsatzbeamten der Polizei weitergegeben und dadurch bewirkt, daß Ba@MB nicht ins Krankenhaus, sondern in den Polizeigewahrsam eingeliefert wurde. Der Angeklagte Dr. Poß-EB, an Qiesem Tag Vertreter des Polizeiarztes, habe von dem in bewußtlosem Zustand in das Polizeipräsidium eingelieferten Ba@P lediglich eine Blutprobe entnommen und im Protokoll vermerkt, Ba@MB rieche nach Alkohol und stehe stark unter Alkoholeinfluß, obwohl dieser in Wirklichkeit keinen Alkohol getrunken habe. Dr Pop habe Ba schließlich, ohne ihn pflichtgemäß untersucht zu haben, für haftfähig erklärt und dadurch bewirkt, daß Ba@P nicht
in ein Krankenhaus eingeliefert und auf den Verdacht einer übermäßigen Tabletteneinnahme untersucht und behandelt worden sei. Durch das pflichtwidrige Verhalten beider Angeklagter sei Ba@B ohne die zu jenem Zeitpunkt noch mit Sicherheit erfolgreiche ärztliche Versorgung geblieben und infolgedessen am 22. Februar 1977 zwischen 20° Unr und
230 Uhr an den Folgen der überdosierten Schlafmitteleinnahme verstorben, wobei der Tod unmittelbar durch das Einatmen von Erbrochenem eingetreten sei.
Das Landgericht hat beide Angeklagte freigesprochen. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Nebenkläger. Die Nebenklägerin Zoi Ba@P, die Ehefrau des Verstorbenen, rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, der Nebenkläger Pantelis Ba, der Vater des Verstorbenen, erhebt allgemein die Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Revision der Nebenklägerin Zoi Ba. 1. Verfahrensrügen.
a) Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, weil die Schöffen An O1 EB und ME Beib an der Hauptverhandlung gegen die Angeklagten mitgewirkt haben (§ 338 Nr. 1 StPO i. Verb. m. §§ 77, 45 Abs. 2 GVG). Ihre Teilnahme ist nicht zu beanstanden.
Fällt ein im voraus bestimmter Sitzungstag aus, wird dadurch die Einteilung der Schöffen für die verbleibenden
uf
Sitzungen nicht geändert. Die für die ausgefallene Sitzung vorgesehenen Schöffen werden daher nicht für die nächste Sitzung herangezogen, sondern übersprungen, weil ‚sonst die Einteilung für das gesamte Geschäftsjahr völlig neu vorgenommen werden müßte (BGH, Urteil vom 13.November 1970
- 1 StR 412/70 -, insoweit in NJW 1971, 1093 nicht abgedruckt). Aus welchem Grund an einem vorgesehenen Termin eine Sitzung ausgefallen ist, ob für diesen Sitzungstag eine Sache überhaupt nicht terminiert, oder ob eine terminierte Sache aufgehoben wurde, ist unerheblich. Die Hauptverhandlung in vorliegender Sache begann am 22. Mai 1978. Die dafür
ausgelosten Schöffen waren Am O1EEEB und ME Beil.
b) Unbegründet ist die Revision auch, soweit sie in der Mitwirkung des Richters am Landgericht Dr. WB als beisitzender Richter einen Verstoß gegen § 338 Nr. 1 StPO sieht. Sie meint, der Präsidiumsbeschluß des Landgerichts Dortmund vom 12. April 1978, durch den Dr. BD der @. Strafkammer zugeteilt wurde, sei unwirksam, weil er nicht in einer Sitzung des Präsidiums, sondern im Umlaufverfahren gefaßt worden sei und außerdem ein nicht verhindertes Präsidiumsmitglied, der Richter am Landgericht Dr. GEB, sen Beschluß nicht unterzeichnet habe. Der Beschluß verstoße ferner gegen § 21 e Abs. 3 GVG, da durch ihn Änderungen in der Geschäftsverteilung vorgenommen worden seien, die durch den Beschlußanlaß, das Ausscheiden einer Richterin aus einer Zivilkammer infolge ihrer Abordnung an ein anderes Gericht, nicht erforderlich gewesen seien.
In der Präsidiumssitzung vom 7. April 1978 wurde die Änderung der Geschäftsverteilung aus Anlaß des kurz bevorstehenden Ausscheidens der einer Zivilkammer angehörenden
Richterin erörtert und die Entscheidung über die Zuteilung des Richters am Landgericht Dr. WB zur W. Strafkammer getroffen. Die endgültige Beschlußfassung, die nur deshalb nicht vorgenommen worden ist, weil der genaue Zeitpunkt des Ausscheidens der Richterin noch nicht bekannt war, erfolgte mit Umlaufbeschluß vom 12. April 1978. Daß solche Beschlüsse im Umlaufverfahren gefaßt werden können, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 12, 402, 404). Diese bedürfen auch nicht stets der Zustimmung aller Mitglieder des Präsidiums. Es genügt die Mitwirkung aller erreichbaren Mitglieder (BGHSt 12, 402, 406). Nach der dienstlichen Äußerung des Richters am Landgericht Dr. EEEEEEB von 15. November 1978 ist davon auszugehen, daß er am 12. April 1978 nicht erreichbar
war.
Das Präsidium war auch befugt, infolge des Ausscheidens der einer Zivilkammer angehörenden Richterin dadurch notwendig werdende Änderungen in anderen Spruchkörpern, die der Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege dienten, vorzunehmen (BGHSt 27, 397). Die Zuweisung eines Richters der WP. Strafkammer in die Zivilkammer als Ersatz für die ausgeschiedene Richterin, weil dieser Richter kurze Zeit vorher schon dieser Zivilkammer angehört hatte und deshalb keiner weiteren Einarbeitung bedurfte, war eine sachgemäße Entscheidung. Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, daß die nunmehr freigewordene Stelle in der ®. Strafkammer durch den Richter am Landgericht Dr. der bis zu diesem Zeitpunkt einer anderen Strafkammer angehört hatte, besetzt wurde.
c) Fehl geht ferner die Rüge, § 57 StPO sei verletzt, weil verschiedene Zeugen unvollständig oder überhaupt nicht
belehrt worden seien. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ist § 57 StPO eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Revision nicht begründet
(BGH VRS 36, 23; BGH, Urteil vom 30. März 1976 - 1 StR 63/76 -; Meyer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 57 StPO Rdn. 9).
d) Die Rüge, das Landgericht habe § 245 StPO verletzt, weil es den Antrag der Nebenklägerin, die Mutter des verstorbenen Ba@B als präsente Zeugin zu vernehmen, abgelehnt habe, ist nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Beschwerdeführerin teilt nicht mit, ob die Mutter des Verstorbenen zur Hauptverhandlung vorgeladen oder nur anwesend war. Ein präsentes Beweismittel im Sinne von § 245 StPO in der zur Zeit der Hauptverhandlung geltenden Fassung war nur der vorgeladene anwesende Zeuge.
e) Die weiteren Verfahrensrügen, mit denen eine Verletzung des § 244 Abs. 2 und Abs. 3 StPO geltend gemacht wird, sind unbegründet. Die Strafkammer hat die Beweisamträge mit der zutreffenden Begründung, daß sie für die Entscheidung ohne Bedeutung sind, oder das Beweismittel völlig ungeeignet ist, oder nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO zurück-
gewiesen. 2. Sachbeschwerde.
a) Ob ein pflichtwidriges Verhalten der Angeklagten, wie es ihnen in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt wird, vorliegt, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung kann nur erfolgen, wenn das pflichtwidrige Tun oder Unterlassen für
den Erfolg ursächlich war. Dies ist der Fall, wenn der Erfolg gerade durch das Tun oder Unterlassen herbeigeführt wird, das den Vorwurf gegen den Täter begründet. Dagegen fehlt es am Ursachenzusammenhang, wenn der gleiche Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre oder wenn sich das aufgrund erheblicher Tatsachen nach der Überzeugung des Tatrichters nicht ausschließen ließe (BGHSt 11, 1, 3, 4; 24, 31, 34; VRS 54, 436, 437; BGH, Beschluß vom 8. September 1978 - 2 StR 482/78 -).
Da der vorzunehmenden Prüfung kein wirklicher, sondern nur ein gedachter Tatsachenverlauf zugrunde gelegt werden kann, der mit voller Sicherheit nicht vorauszuberechnen ist, bedarf es hierfür keiner absoluten Gewißheit. Der ursächliche Zusammenhang braucht deshalb nicht unter Ausschluß der entferntesten gegenteiligen Möglichkeit festzustehen. Es genügt die Feststellung einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (BGH NJW 1951, 122; 1954, 1047, 1048; VRS 10, 359; BGH, 4 StR 431/52 vom 23. Oktober 1952 bei Dallinger MDR 1953, 20;
1 StR 175/70 vom 28. Juli 1970 bei Dallinger MDR 1971, 361) dafür, daß der Erfolg bei pflichtgemäßem Verhalten nicht oder wesentlich später eingetreten wäre (BGH NJW 1953, 1838). Eine der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Wahrscheinlichkeit würde allerdings nicht genügen (BGH, 4 StR 373/55 vom 17. November 1955 bei Dallinger MDR 1956, 144). Bestehen aufgrund bestimmter Tatsachen gewonnene Zweifel des Tatrichters an der Ursächlichkeit des vorwerfbaren Verhaltens, die sich zu einem für eine vernünftige lebensnahe Betrachtung beachtlichen Grad verdichtet haben, so dürfen diese Zweifel
ur
nicht zum Nachteil des Angeklagten unberücksichtigt bleiben. Es ist nicht erforderlich, daß die gegen die Ursächlichkeit sprechenden Umstände überwiegen. Beachtlich sind die Zweifel schon, wenn sie die für den Schuldspruch erforderliche Überzeugung von der an Gewißheit grenzenden Wahrscheinlichkeit des Gegenteils vernünftigerweise aus- ‚schließen (BGHSt 11, 1, 5).
b) Die Strafkammer hat die Umstände, die ihre Überzeugung von der Zweifelhaftigkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Angeklagten und dem Tod des Joannis Ba@® begründen, im Urteil in rechtlich nicht angreifbarer Weise dargelegt und erörtert.
Sie ist davon ausgegangen, daß BaWB am 21. Februar 1977 zwischen 11 Uhr und 13 Uhr 40 Schlaftabletten eingenommen hatte, deren wirksame Bestandteile Carbromal und Diphenhydramin waren (UA 7). Bei der Obduktion stellte der Arzt, dessen Ausführungen sich die Strafkammer angeschlossen hat, eine Lungenwassersucht sowie eine Rechtsherzerweiterung fest, Anzeichen für eine zentrale Lähmung infolge einer Vergiftung. Als Todesursache wurde von ihm Erstickung nach Speisebreieinatmung im Brechakt infolge Vergiftung angenommen (UA 19). Die Strafkammer ist der Auffassung, es könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, daß Batos, selbst wenn er zu dem Zeitpunkt, zu dem er in den Polizeigewahrsam verbracht wurde (1339 Uhr), "statt in den Polizeigewahrsam in ein Dei Krankenhaus verbracht worden wäre und dort mit optimalen modernen Methoden auf eine Tablettenvergiftung hin behandelt und beobachtet worden wäre,
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überlebt oder auch nur länger gelebt hätte oder an wesentlich anderen Ursachen gestorben wäre" (UA 30, auch UA 11). Sie stützt sich hierbei auf das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. CB, der große Erfahrungen auf dem Spezialgebiet der Schlafmittelvergiftungen besitzt und hierüber auch seine Habilitationsschrift verfaßt hat. Dieser Sachverständige hat, wie im Urteil festgestellt worden ist, ausgeführt: Selbst dann, wenn eine Person ca. 1 bis 1 1/2 Stunden nach der Einnahme einer so großen Menge des Schlafmittels, wie es Ba@B eingenommen hat, in eine Klinik eingeliefert und dort mit optimalen Methoden und unter optimaler Beaufsichtigung im Hinblick auf eine Schlafmittelvergiftung behandelt werde, sei lediglich eine Möglichkeit gegeben, daß diese Person überlebe oder daß das Leben dieser Person verlängert werde; auch an
der Universitätsklinik, an der er seit Jahren vornehmlich insbesondere auf dem Gebiet der Arzneimittelvergiftung tätig ist, komme es in derart starken Vergiftungsfällen wie dem vorliegenden, trotz Einlieferung zu einer Zeit zwischen einer und eineinhalb Stunden nach Einnahme des Gifts in das Krankenhaus und trotz optimaler Behandlung und Beaufsichtigung in etwa 20 % der Fälle zum Tode der Patienten durch Ersticken an Erbrochenen, zum Tode infolge einer Lungenwassersucht oder Lungenentzündung oder zum Tode durch eine Herzbeutelerweiterung; Carbromal und Dabylen, das vom verstorbenen Ba@B verwendete Gift, dringen sehr schnell in die Organe ein und könnten, wenn sie die Blutbahn verlassen haben, nur schlecht oder überhaupt nicht mehr entfernt werden; deshalb komme es trotz Magenauspumpens und einer Blutauswechselung bei Einsetzen der
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zentralen Lähmung zu durch das Gehirn gesteuerten Fehlreaktionen, die Gleichgewichtsstörungen simulierten, Würgemechanismen und infolgedessen ein Erbrechen auslösten, das zum Einatmen des Erbrochenen und sodann zum Tode führe, ohne daß dies immer verhindert werden könne (UA 31 und
27). Diese Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. CEEEEEEEB wurden von den Sachverständigen Prof. Dr. Add, der auf diesem Gebiet ebenfalls über klinische Erfahrungen verfügt, und Dr. StB bestätigt. Der verstorbene Joannis BaWB hatte die Schlaftabletten zwischen 11 Uhr und 13 Uhr eingenommen (UA 7). Zugunsten der Angeklagten mußte die Strafkammer von dem für sie günstigsten Zeitpunkt, also
11 Uhr, ausgehen, so daß im Zeitpunkt der frühest möglichen Einlieferung von BaWB in ein Krankenhaus um 1320 Uhr
(UA 12) die Giftstoffe bereits in die Organe eingedrungen waren (UA 31). Die Beurteilung der Strafkammer ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Nebenkläger haben in ihrer Revisionsbegründung nichts dagegen vorzubringen vermocht, was die Auffassung der Strafkammer erschüttern könnte.
c) Entgegen der Auffassung der Revision liegt auch der Tatbestand des § 330 c StGB nicht vor.
II. Revision des Nebenklägers Pantelis Ba.
Die vom Beschwerdeführer allgemein erhobene Sachrüge kann aus den unter I 2 ausgeführten Gründen keinen Erfolg
haben.
III. Die Nebenkläger haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen, einschließlich der den Angeklagten im
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Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen (8§ 473 Abs. 1, 397 Abs. 1, 471 Abs. 1 StPO).
Salger Spiegel Hürxthal
Ruß Goydke