Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 06.08.1974 – 1 StR 171/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES.
StR 171/74 URTEIL 7
in der Strafsache
gegen
1. Vedat ÖEEEB aus (EEE "= ' SM,
geboren am ED 940 in EBD, in a.S. in Strafhaft;
2. Yüksel E aus TEN ei: | SCHE, geboren arı GEM 1940 2 SED,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 1974, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt WW dei ier Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE zu: GEEEEEEEEED als Verteidiger des Angeklagten Ti, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten ÜBp wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 14. November 19753, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten Tip wird verworfen.
Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Ö@> wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit Steuerhehlerei zur Freiheitsstrafe von 5 Jahren und zur Geldstrafe von 2.400,-- DM, den Angeklagten EB wegen Beihilfe zu diesen Taten zur Freiheitsstrafe von 1 Jahr und zur Geldstrafe von 500,-- DM verurteilt. Die Revisionen rügen Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten ÜG@MW hat einen Teilerfolg.
A. Die Revision des Angeklagten Öl
1. Ve rfahrensrügen
a) Die Revision kann sich nicht auf eine Verletzung der 88 145, 217, 218, 265, 338 Nr. 8 StPO berufen. Zwar ist § 145 Abs. 3 StPO entsprechend anwendbar, wenn der
Verteidiger kurz vor dem Hauptverhandlungstermin bestellt worden ist (vgl. BGH NJW 1963, 1114, 1115 Nr. 13). Erklärt der Verteidiger, daß ihm für die Vorbereitung der Verteidigung nicht die erforderliche Zeit verblieben
sei, muß das Gericht die Verhandlung zumindest unterbrechen. Ob das Verfahren auszusetzen ist, entscheidet die Strafkammer nach pflichtgemäßem Ermessen; das ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ("oder").
Der Verteidiger muß aber die Erklärung mangelnder Vorbereitung bei Übernahme der Verteidigung abgeben; er kann die Unterbrechung oder Aussetzung nicht zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt erzwingen (BGHSt 13, 337, 339). Im vorliegenden Falle hätte also der fünf Tage vor dem Hauptverhandlungstermin bestellte Verteidiger seinen Aussetzungsamtrag spätestens nach Akteneinsicht und Rücksprache mit dem Angeklagten abgeben müssen. Der Aussetzungsamtrag ist aber erst im Hauptverhandlungstermin nach Verlesung;/äg&; Anklagesatzes gestellt worden (Bl. 231 der H.A.). $.149“Abs. 3 StPO ist daher nicht verletzt. zu
Die Begründung des Ablehnungsbeschlusses läßt einen rechtsfehlerhaften Ermessensgebrauch nicht erkennen. Dieser kann insbesondere nicht daraus gefolgert werden, daß die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Bamberg in einem Vorlagebericht das Verfahren als umfangreich bezeichnet hat; diese Charakterisierung bezieht sich ersichtlich auf das Vorverfahren. Es ist daher weder § 145 Abs. 2 noch’$. 265 Abs. 4 StPO verletzt; beide Bestimmungen stellen die Entscheidung, ob eine Aus- „setzung angemessen erscheint, in das Ermessen des Gerichts.
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Eine Verletzung des § 217 StPO ist nicht dargelegt. Die Behauptung, der Angeklagte sei nicht geladen worden, steht in Widerspruch zur Feststellung der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft Würzburg (Bl. 216 der H.A.). Worin eine Verletzung des § 218 StPO liegen soll, ist von der Revision nicht ausgeführt.
Eine Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO ist daher nicht gegeben. |
b) Die Ablehnung des Antrags auf Einholung einer Aussagegenehmigung für den Zeugen Vi bedeutet keinen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO, weil es sich nicht um einen Beweisamtrag, sondern um einen Beweisermittlungsamtrag handelt.
Das Gericht hat durch die Nichteinholung der Aussagegenehmigung auch seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Nachdem im Laufe der Hauptverhandlung der Name des angeblichen Polizeispitzels bekannt geworden war, hat die Strafkamer - allerdings vergeblich - versucht, seine Anschrift zu ermitteln. Weitere Aufklärungsmaßnahmen drängten sich nicht auf; ein Versuch, über den Polizeibeamten WE den Aufenthaltsort zu erfahren, wäre nach Sachlage aussichtslos gewesen.
2. Sachrüge
a) Der von der Revision behauptete Widerspruch ist nicht gegeben. Auch der 8. Februar liegt einige Tage vor dem 10, Februar. Ebensowenig schließen sich
die verschiedenen Zeitangaben im Urteil (S. 10) "Anfangs 1975" und "8. Februar 1973" aus.
Wenn die Strafkammer eine zur Verteidigung vorgebrachte Behauptung des Angeklagten (er sei durch eine List des Vertrauensmannes FW fälschlich als Rauschgifthändler verdächtigt worden) als nicht vewiesen bezeichnete, so bedeutet dies keine Umkehrung der Beweislast hinsichtlich des Schulädnachweises. Der Tatrichter hat diese Behauptung, wie die weiteren Ausführungen ergeben, als widerlegt angesehen; der Zeugin Er hat er nicht geglaubt (UA S. 20).
b) Der Schuldspruch ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat nicht nur die Abgabe einer nicht geringen Menge (1,02 kg Haschisch), sondern auch gewerbsmäßiges Handeln angenommen. Im Ergebnis ist die Annahme einer nicht geringen Menge rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob bereits ein Schwarzmarktverbraucherpreis von 1.000,- DM den maßgeblichen Grenzwert darstellen kann, der die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 11 Abs. 4 BetmG geboten erscheinen. läßt (vgl. BayObL6.
NJW 1973, 669); denn die hier veräußerte Haschisch-
menge hatte einen Wert von 5.100,- DM (UA S. 26).
Jedoch ist das Vorliegen von Gewerbsmäßigkeit nicht bedenkenfrei begründet. Gewerbsmäßigkeit setzt an
sich nur voraus, daß der Täter die Absicht verwirklicht, sich durch wiederholte Begehung der Tat eine fortlaufende
Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang
zu verschaffen (BGHSt 1, 382; BGH, Urteil vom 9. Mai 1972 - 1 StR 619/71 -). Wiederholte Erwerbs- oder Absatzvorgänge sind nicht erforderlich. Die Handlungen müssen nicht die Haupteinnahmequelle des Täters sein, es genügt, wenn sie eine Nebeneinnahmequelle bilden (BGH
GA 1955, 212). Das Landgericht hebt aber ausdrücklich darauf ab, daß der Angeklagte seinen Lebensunterhalt bereits vor der Tat seit 2. Februar 1971 überwiegend aus den Einkünften des Rauschgifthandels bestritten habe und ein gefährlicher Rauschgifthändler gewesen sei.
Diese Begründung gibt zu Bedenken Anlaß. Wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 7. Mai 1974 - 1 StR 42/74 - (Landgericht Würzburg, Urt. vom 25, Juni 1973 - KLs 12/73) ausgeführt hat, steht "zwar der Umstand, daß es sich bei den verwerteten Vorgängen um ein vor der angeklagten Tat liegendes. Verhalten handelt, der Berücksichtigung bei der Strafzumessung nicht schlechthin entgegen. Es ist vielmehr in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß der Tatrichter bei Feststellung und Bewertung von Strafzumessungstatsachen durch den Anklagegrunäsatz (§§ 155, 264 StPO) nicht beschränkt ist und demnach auch strafbare Handlungen ermitteln und würdigen kann, die nicht Gegenstand der Anklage sind (BGH NJW 1951, 769, 770; OLG Oldenburg NdsRpfL 1950, 63; Seibert MDR 1952, 457, 459; Bruns, Strafzumessungsrecht 2. Aufl. S. 583, 584). Dem entsprechen die in § 13 Abs. 2 StGB gegebenen gesetzlichen Hinweise, soweit sie grundsätzlich nahelegen, das Vorleben des Täters in Betracht zu ziehen.
Dabei kann es aber in aller Regel nur darum gehen, Umstände festzustellen, die wegen ihrer engen Beziehung zur Tat als Anzeichen für Schuld oder Gefährlichkeit des Täters verwertbar sind (Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts, Allg. Teil 2. Aufl. § 80
III 1 S. 656), nicht aber um die gesonderte Bewertung strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen außerhalb der Anforderungen eines geordneten Strafverfahrens, wodurch wegen möglichen Nichtverbrauchs der Strafklage die Gefahr der Doppelbestrafung hervorgerufen werden könnte (vgl. BGH NJW 1951, 770)". Ob
der Tatrichter hier diese Unterscheidung beachtet hat, 1äßt das Urteil nicht klar erkennen. Nach dem 5 2. Februar 1971 ist der Angeklagte nur einmal, am
14. Februar 1972, wegen Handeltreibens mit Haschisch verurteilt worden. Weitere Einzelheiten über den Rauschgifthandel, insbesondere auch aus der Zeit,
als der Angeklagte Geschäftsführer in dem Nachtclub "CC" war, führt das Urteil nicht an. Unklar - ist auch, warum die Tätigkeit des Rauschgifthandels gerade am 2. Februar 1971 begonnen haben soll. Auf der anderen Seite bezeichnet der Tatrichter den Angeklagten als einen besonders hartnäckigen Rauschgifthändler, der höchstens noch durch eine empfindliche Freiheitsstrafe zu einer Umkehr von seinen bisherigen Lebensweg veranlaßt werden könne (UA.S. 30). Ob das Landgericht bei der Annahme dieser Umstände,
die auch sonst die Strafhöhe beeinflußt haben können, von einem einwandfrei geklärten Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BGHSt 1, 51), erscheint zweifelhaft.
Gegen den Strafausspruch bestehen auch insoweit Bedenken, als die Strafkammer straferschwerend gewertet hat, daß der Angeklagte gegen das Betäubungsmittelgesetz in mehrfacher Form verstoßen habe. Das trifft nicht zu. Der Tatrichter hat den Angeklagten wegen Veräußerung von Betäubungsmitteln verurteilt; Veräußerung hat in der Regel auch eine Besitzübertragung zum Inhalt. Dieser Gesichtspunkt darf daher nicht doppelt verwertet werden. Dagegen ist es dem Landgericht nicht verwehrt, die Dauer von Vorverkaufsverhandlungen als Ausdruck einer erheblichen kriminellen Energie straferschwerend zu berücksichtigen.
Das Urteil enthält auch keinen Ausspruch, ob die Untersuchungshaft auf die Freiheits- oder die Geldstrafe anzurechnen ist. Gemäß § 60 Abs. 1 StGB kann sie auch auf die Geldstrafe angerechnet werden. Eine Klarstellung ist sowohl im Urteilssatz wie in den Gründen erforderlich.
B. Revision des Angeklagten Euw
a) Eine Verletzung des § 254 StPO liegt nicht vor. Die Revision räumt. selbst ein, daß das richterliche Geständnis des Mitangeklagten ÖgWlPBauch gegen den Angeklagten EEE verwertet werden kann (vgl. BGHSt 22, 372). Das Landgericht war auf Grund der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß die Aussage des Mitangeklagten im richterlichen Protokoll richtig wiedergegeben ist. Die Angriffe der Revision greifen nicht
durch; sie richten sich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Zudem ergibt sich aus den Urteilsgründen (S. 22 unten), daß die Niederschrift dem Angeklagten ÜgW zum Schluß nochmals übersetzt worden ist und er danach die Niederschrift als richtig unterschrieben hat.
b) Die Sachrüge greift die tatsächlichen Feststellungen an. Die Überzeugung der Strafkamner, daß CE ias Fahrzeug am Tatort sofort wieder gewendet hat und den Motor laufen ließ, um fluchtbereit zu sein, ist eine mögliche Schlußfolgerung, die nicht gegen die Lebenserfahrung verstößt.
Der Grundsatz in dubio pro reo ist nicht verletzt.
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Die Nachprüfung des Urteils hat auch sonst keinen
Rechtsfehler aufgedeckt.
‚Loesdau Mösl
Woesner Zipfel
Pikart
HF