Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 14.01.1975 – 1 StR 652/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 652/74, _BESCHLUSS AHATS-
in der Strafsache
gegen
den Metzger Didier F an ‚ ohne festen Wohnsitz,
geboren am me 1947 in Tee (Frankreich), zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 5 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Freiburg i.Br. vom 27. Juni 1974
41. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange- ‚klagte wegen versuchten Mordes und wegen Raubes. in Tateinheit mit Notzucht und Entführung wider “ Willen (§§ 211, 249, 177 a.F., 237 a.F., 43, 73, 74 StGB) verurteilt wird,
2, im Strafausspruch insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als gegen den Angeklagten wegen „schweren Raubes" in Tateinheit mit Notzucht und Entführung eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren als Einzelstrafe verhängt worden ist; die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt bestehen.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts "zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die durch die Sachbeschwerde gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils auf Grund des zur Tatzeit und im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts hat keine Rechtsfehler ergeben. Insbesondere ist der Angeklagte durch die Erörterung des durch Nachtragsanklage einbezogenen und durch Einstellung nach § 154 b Abs. 4 StPO ausgeschiedenen Vorfalls vom 8. April 1973 nicht in unzulässiger Weise beschwert (vgl. BGH, Urteil vom 6. August 1974 - 1 StR 171/74).
Mit Rücksicht auf die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Neufassung des § 250 StGB kann jedoch die Verurteilung wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht aufrechterhalten werden, weil dieser Tatbestand weggefallen ist. Straßenraub ist nunmehr allein nach § 249 StGB zu bestrafen. Die aus § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB entnommene Strafe muß somit aufgehoben werden.
Einer Aufhebung der Gesamtstrafe von 15 Jahren Freiheitsstrafe bedarf es nicht, weil die rechtsfehlerfrei ermittelte Einsatzstrafe wegen versuchten Mordes, die bestehen bleibt, bereits das Höchstmaß der möglichen Gesamtfreiheitsstrafe erreicht.
Die weitergehende Revision war zu verwerfen.
Pfeiffer Mösl Pikart
Woesner Zipfel