Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 155 Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund101 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/155#abs-1 (1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/155#abs-2 (2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu einer selbständigen Tätigkeit berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung des Strafgesetzes an die gestellten Anträge nicht gebunden.

§ 154f § 155a