§ 155 Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 101
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Nach Gewicht
- BGH, 09.06.2017 – 1 StR 39/17Strafverfahren: Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs bei Verurteilung wegen derselben Tat; Strafvollstreckung bei zur Bewährung ausgesetzter FreiheitsstrafeZitiert von 3
- BGH, 18.12.2012 – 1 StR 415/12Weisungsverstoß während der Führungsaufsicht: Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Weisung; Nichtbefolgung einer Meldeweisung innerhalb des gerichtlich festgelegten MeldezeitraumsZitiert von 29
- BGH, 17.08.2000 – 4 StR 245/00Kognitionspflicht: Unzulässigkeit einer Änderung der in der Anklageschrift angegebenen Tatzeiten nach Zulassung der Anklage KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- BGH, 26.05.1981 – 1 StR 48/81Zitiert von 22
- BGH, 27.08.1953 – 3 StR 147/53Zitiert von 3
- BGH, 17.04.1952 – 5 StR 207/52Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 29.01.2025 – 1 BvR 1677/24Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bzgl einer Wohnungsdurchsuchung mangels hinreichender Darlegungen zur Einhaltung der Beschwerdefrist (§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG) - allerdings verfassungsrechtliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung
- BVerfG, 01.10.2024 – 1 BvR 1160/19 · Bundeskriminalamtgesetz IIZitiert von 5
- BGH, 17.09.2024 – KRB 101/23Verjährungsbeginn bei verbotenen Submissionsabsprachen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 155 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/155#abs-1 (1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/155#abs-2 (2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu einer selbständigen Tätigkeit berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung des Strafgesetzes an die gestellten Anträge nicht gebunden.