Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 16.12.1975 – 1 StR 755/75
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Schreiner Paul D EEE aus. Mein - : MEET
geboren am ii in HERE, zur Zeit in Haft,
wegen räuberischer Erpressung u.a. |
1%
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, | Dr. Mösl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. up als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. Mai 1975, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, im Schuldund Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen, jedoch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. .
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
v4.
Das Landgericht hat den Angeklagten D MmEmimmp wegen in Mittäterschaft begangener schwerer räuberischer | Erpressung sowie wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen und wegen zwei weiterer Vergehen des versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Zugleich ist der Mittäter P EEEEEER wegen derselben Straftaten - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden; die Revision dieses Mitangeklagten hat der Senat gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. |
Der Angeklagte D Emm macht mit seiner Revision Verfahrensfehler und Verstöße gegen das materielle Recht geltend. Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet (vgl. BGHSt 24, 136, 139; BGH JZ 1975, 702); ‚dagegen hat der Beschwerdeführer mit einer formellen Rüge teilweise Erfolg.
1. Die Revision rügt Verletzung der 88 155 Abs. 1, 264 Abs. 1 StPO und des Art. 103 Abs. 1 GG mit der Behauptung, die Strafkammer habe die unter Nr. 4 der Anklageschrift bezeichnete Tat (wiederholte Einleitung eines Überfalls auf die Volksbank GEM), obwohl das Verfahren hierwegen in der Hauptverhandlung gemäß 8 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden war, in unzulässiger Weise zum Gegenstand der Untersuchung und Urteilsfindung gemacht. Die Revisionsbegründung führt hierzu u.a. aus, daß der Angeklagte mit der Feststellung von Tatsachen zu Nr. 4 der Anklageschrift überrascht
worden sei und daß diese Tatsachen bei Beurteilung der Schuldfähigkeit (UA S. 16) und bei Würdigung der Tatbeiträge des Angeklagten (UA S. 19) zu seinen Lasten verwertet worden seien. Dieses Vorbringen deckt keinen Verfahrensmangel auf.
Der Grundsatz, daß sich Untersuchung und Entscheidung auf die in der Anklage bezeichnete Tat beschränken (§ 8 155 Abs. 1, 264 Abs. 1 StPO), hindert das Gericht nicht, auch andere Tatsachen zu ermitteln und festzustellen, wenn diese zumindest mittelbar für die Beurteilung der Tat oder des Täters von Bedeutung sind (Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 264 Anm. 8; Kleinknecht, StPO 32. Aufl. § 264 Anm. 5); der Tatrichter ist im allgemeinen sogar zu ergänzenden Feststellungen solcher Art verpflichtet (§ 46 Abs. 2 StGB; vgl. auch § 160 Abs. 3 StPO über den Umfang der von der Staatsanwaltschaft zu führenden Ermittlungen). Dabei kann es sich auch um von der Anklage nicht erfaßte Straftaten handeln, sofern deren Einbeziehung nicht zu einer Mitbestrafung und da-. mit wegen möglichen Nichtverbrauchs der Strafklage zu einer Doppelbestrafung führt (BGH NJW 1951, 769, 770; BGH, Urteil vom 6. August 1974 - 1 StR 171/74).
Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - einzelne Punkte der Ankläge durch Beschränkung der Strafverfolgung aus den für die Urteilsfindung in Betracht kommenden Schuldvorwürfen ausgeschieden werden; denn der Angeklagte kann für einen solchen Fall nicht beanspruchen, im. Hinblick auf die mögliche Feststellung zusätzlich belastender Tatsachen besser gestellt zu werden als er bei von vornherein beschränkter Anklage
w
gestellt wäre. Der Revision könnte daher nur gefolgt werden, wenn sie darlegte, daß die Strafkammer die den vorläufig eingestellten Fall betreffenden Feststellungen zum Gegenstand einer gesonderten Bestrafung gemacht hätte. Davon ist aber keine Rede. Dem Urteil ist nur zu entnehmen, daß die Strafkammer das zu Nr. 4 der Anklage festgestellte Vorgehen des Angeklagten als Teil seines mit den eigentlichen Straftaten in engem Zusammenhang stehenden tatsäch-. lichen Gesamtverhaltens gewürdigt hat; das war ihr nicht verwehrt, nach Lage der Sache wäre es vielmehr eher fehlerhaft gewesen, die Geschehnisse um den geplanten Überfall auf die Volksbank Cum außer Betracht zu lassen, da dies zu einer ganz wesentlichen Entstellung, zumindest jedoch zu einer nur lückenhaften Wiedergabe des tatsächlichen Gesamtablaufs geführt hätte. Unter diesen Umständen kommt es auf die Behauptung der Revision, das Gericht hätte bei völliger Heraustrennung der zu Nr. 4 der Anklageschrift festgestellten Tatsachen möglicherweise eine für den Angeklagten günstigere Entscheidung getroffen, nicht an.
2. Die Revision rügt Jedoch mit Recht die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags auf Einvernahme eines weiteren“ Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten.
Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte auf frühere Kopfverletzungen berufen und sich hierwegen als nicht schuldfähig bezeichnet (UA S. 12). In der Tat hatte er im Jahre 1965 aus Anlaß eines Mopedunfalls einen Schädelbasisbruch mit Gehirnquetschung und schwerer Gehirnerschütterung erlitten. Im Jahre 1970 war der Angeklagte aus 8 m Höhe abgestürzt, worauf er verschiedent-
lich während der Arbeit ohnmächtig wurde. Im Jahre 1972 hatte sich der Angeklagte schließlich eine weitere Gehirnerschütterung bei einem Autounfall zugezogen; im Zusammenhang damit wurde er längere Zeit fachärztlich betreut, wobei mehrfach die Möglichkeit posttraumatischer Anfallerkrankungen und ähnlicher Unfallfolgen diagnostiziert wurde, wenngleich das Vorliegen verbleibender Hirnschäden weder durch neurologisch-klinische Befunde noch durch Gehirnstrommessungen bestätigt werden konnte (UA S. 15). Immerhin bestand bis zuletzt ein Verdacht auf posttraumatische Hirnschädigung (UA S. 16).
Unter diesen Umständen durfte die Strafkammer die beantragte Beiziehung eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie nicht mit der Begründung ablehnen, daß dem vernommenen Sachverständigen, einem Landgerichtsarzt, zwar nicht alle bisherigen Untersuchungsergebnisse (so nicht die schriftlichen Unterlagen des behandelnden Arztes Dr. OO), aber doch eine größere Zahl von Befunden einschließlich aller EEG bis zum 6. September 1973 vorgelegen hätten und daß der Sachverständige diese Unterlagen umfassend und widerspruchsfrei ausgewertet habe (vA S. 16). |
Gegen die Sachkunde bayerischer Landgerichtsärzte bestehen auch auf dem Gebiet der nervenfachärztlichen. Begutachtung im allgemeinen keine Bedenken (BGHSt 23, 311). Hier mußten sich aber - auch ungeachtet der persönlichen Qualifikation des vernommenen Sachverständigen - Zweifel an der Sicherheit des abgegebenen Gutachtens, in dem jede Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit verneint worden ist, jedenfalls daraus ergeben, daß der Angeklagte bereits bei
seinem ersten Unfall eine Gehirnschädigung erlitten hat. Bei Hirnschäden ist in der Regel ein „Hirnfacharzt" zuzuziehen, also ein Arzt, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen im medizinischen Bereich der Hirnver- 'letzungen verfügt (BGH, Urteil vom 22. April 1969 - 1 StR 90/69), weil nicht jeder Psychiater in der Lage ist, die besonderen Auswirkungen von Hirnschädigungen, insbesondere auf das Hemmungsvermögen des Verletzten, ausreichend zu beurteilen (BGH NJW 1952, 633 Nr. 25; BGH, Urteile vom
23. Juni 1953 - 1 StR 271/53 - und vom 28. Januar 1969
- 1 StR 464/68; vgl. Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 51 a.F. Nr. 13 mit weiteren Nachweisen). Daß der beigezogene Landgerichtsarzt Über Spezialwissen auf dem Gebiet der Gehirn- ‚schäden verfügt, legt das Urteil indessen nicht dar. |
Im vorliegenden Fall tritt hinzu, daß der Angeklagte mehrfache Kopfverletzungen, z.T. mit anschließenden Ausfallerscheinungen, erlitten hat. Dieser Umstand legte eine Kontrolle des ersten - nicht mit lückenlosen Unterlagen versehenen - Sachverständigen besonders nahe, da es sich zumindest um einen Grenzfall handeln konnte, in dem das um Vermittlung der erforderlichen Sachkunde bemühte Gericht seiner Pflicht zur Aufklärung des wahren Sachverhalts nur genligt, wenn es im Zweifel eher ein Zuviel als ein Zuwenig an fachmännischer Beratung in Anspruch nimmt (BGHSt 23, 8, 12).
Da die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags nach alledem gegen § 244 Abs. 2 und 4 StPO verstößt, unterliegt das Urteil insoweit der Aufhebung, als dem neuen Tatrichter Gelegenheit gegeben werden muß, die Schuldfähigkeit des Angeklagten unter den Gesichtspunkten der §§ 20, 21. StGB eingehender nachzuprüfen, als das bisher geschehen ist.
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Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen, weil sie vom Aufhebungsgrund nicht betroffen sind. In diesem Umfang ist die Revision zu verwerfen.
Pfeiffer Loesdau 00... Mösl Pikart Herdegen
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