Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 19.02.1971 – 4 StR 458/71
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 458/71 URTEIL
Ass! Pe
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Eduard (Eddy) N EB ohne festen Wohnsitz, geboren an HE 1955 in rw, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24, Februar 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Mayr
Dr. Dr. Spiegel
Hürxthal
Buddenberg
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin m in der Verhandlung,
Bundesanwalt
Rechtsanwalt Rechtsanwalt
EB >ei üer Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Dr. EBD, EEE, ED, GE ,
als Verteidiger,
Justizangestellte En
für Recht erkannt:
als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. Februar 1971
1. mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Unfallflucht in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne
2e
Führerschein (Fälle 14 und 15), verurteilt worden ist,
b) in den drei Einzelstrafaussprüchen der Fälle 30 und 31,
c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
im übrigen dahin geändert und neugefast, daß der Angeklagte
des Betruges in sechs Fällen, davon in einen Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Ausweismißbrauch, des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, des Diebstahls in acht Fällen, davon in einem Falle fortgesetzt und in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis handelnd, der Hehlerei, des Ausweismißbrauchs sowie des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in einen weiteren Fall (88 242, 243, 259, 263, 267, 2§ 1 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 88 43, 73, 74 StGB)
schuldig ist,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen,
Die weiter gehende Revision wird verworfen,
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in sechs Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Ausweismißbrauch, wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Diebstahls in neun Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Hehlerei, wegen Ausweismißbrauchs, wegen Unfallflucht in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, sowie wegen Fahrens ohne Führerschein in zwei weiteren Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat sie die Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten angeordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm auf Iebenszeit keine Fahrerlaubnis zu erteilen,
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Unzulässige Beschränkung der Verteidigung:
Der Vorwurf, die Strafkammer habe dadurch gegen § 338 Nr. 8 StPO (nicht Nr, 6, wie es fälschlicherweise in der Revisionsbegründungsschrift heißt) verstoßen, daß sie es immer wieder abgelehnt habe, den bestellten Pflichtverteidiger, zunächst Rechtsanwalt Dr. EB, seit dem 21. September 1970 (HA Ba.,VvII Bl. 1442) Rechtsanwalt oba, abzulösen und dem Angeklagten den Rechtsanwalt
W7A
Dr. sa als Anwalt seines Vertrauens beizuordnen,
ist unbegründet. § 338 Nr. 8 StPO setzt einen Gerichtsbeschluß in der Hauptverhandlung voraus (vgl. u.a.
RGSt 20, 38, 39; OGHSt 2, 195, 198; BGH Urteil vom
26. Juli 1968 - 4 StR 280/68). Als solcher kommt in diesem Zusammenhang nach dem Inhalt der Revisonsbegründung nur die Ablehnung der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 1970 gestellten Anträge in Betracht, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde in derselben Frage sowie des Europäischen Gerichtshofes auszusetzen, ferner den Termin auch deshalb aufzuheben, damit er sich um einen anderen Wahlverteidiger bemühen könne (HA Bd. IX Bl. 3 ff). Die Strafkammer hat diese Ablehnung indessen unter Bezugnahme auf die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Oktober 1970 zutreffend begründet. Den Ausführungen des Oberlandesgerichts (HA Bd. IX Bl. 4 b) ist selbst dann nichts hinzuzufügen, wenn fiskalische Gesichtspunkte mehr im Vordergrund gestanden haben sollten, als dies in seinem Beschluß zum Ausdruck gekommen ist, Auch sonstige tragende Verfahrensgrundsätze, etwa der Grundsatz des "Pair trial", sind nicht verletzt. Das Bundesverflassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde des Angeklagten als "offensichtlich unbegründet" nicht angenommen (HA Bd.IX Bl. 100). Auf einen neuen Wahlverteidiger zu warten, bestand kein Anlaß,
Die übrigen in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Bedenken sind ebenfalls nicht begründet. Rechtsanwalt OB hatte nach seiner Beiordnung mehr als einen Monat und damit ausreichend Zeit zur Vorbereitung
der Verteidigung. Er selbst hat auch nichts Gegenteiliges erklärt, Dafür, daß er etwa die Verteidigung nicht ordnungsgemäß geführt habe, wie der Angeklagte behauptet, sind auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Verteidiger in der Revisionsverhandlung keine Anhaltspunkte vorhanden,
2. Unterbliebene Vereidigung:
Die Strafkammer hat den Zeugen HB obwon1 er beide Male erklärt hatte, daß seine Aussage vor der Polizei vom 17. Juli 1968 richtig sei, nach seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 1970 vereidigt (HA Bd. IX Bl. 90), nach seiner Vernehmung am 28. Januar 1971 dagegen gemäß § 60 Nr. 2 StPO unvereidigst gelassen, "weil angesichts der erheblichen Widersprüche" in diesen beiden Aussagen in Verbindung mit der polizeilichen Aussage nicht auszuschließen sei, daß er den Angeklagten durch seine frühere polizeiliche Aussage habe begünstigen wollen (HA Bd. X Bl. 216, 258). Mit der Behauptung, in Wirklichkeit habe kein Widerspruch vorgelegen, wendet sich die Revision in Wahrheit gegen die Überzeugungsbildung der Strafkammer; das ist unzulässig. Darüber, ob ein Verdacht im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO aus tatsächlichen Gründen gegeben ist, hat allein der Tatrichter im Wege der Beweiswürdigung zu entscheiden (BGHSt 4, 368, 369; 9, 71, 72). Daß die Strafkamer erst durch die zweite Vernehmung zu den ihren Verdacht begründenden Erkenntnissen gelangt ist, ist durchaus möglich,
3. Unzulässige Vereidigung:
a) Es kann dahinstehen, ob der Zeuge KB vereidigt werden durfte (HA Bd. X Bl. 260). Das Urteil beruht nicht
auf der Vereidigung. Der Zeuge hat nur Angaben zur Entlastung des Angeklagten gemacht, die ihm die Strafkanmer nicht geglaubt hat (UA 24, 27). Daß sie ihm mehr geglaubt haben würde, wenn sie ihn wegen des Verdachts der Begünstigung unvereidigt gelassen hätte, ist auszuschlie-Ben.
b) Ein Verdacht, daß die auf ihre Aussage vereidigte Zeugin MED an den den Gegenstand der Urteilsfindung bildenden Taten beteiligt gewesen ist, kann den Urteilsgründen entgegen der Auffassung der Revision nicht entnommen werden (UA 38, 39).
4. Unzulässige Teilvereidigung:
Der (frühere) Mitangeklagte HOEEEB ist nach seiner Vernehmung als Zeuge am 1. Februar 1971 nur insoweit vereidigt worden, "als er in Zusammenhang mit diesem Verfahren nicht selbst verurteilt wurde, insoweit bleibt er nach § 60 Ziffer 2 StPO unvereidigt" (HA Bd. X Bl. 263). Der Einwand der Revision, insbesondere für den Zeugen selbst sei nicht erkennbar gewesen, welcher Teil seiner Aussage eigentlich beeidigt worden sei, ist abwegig. Hermanns war in demselben Verfahren am 4. Januar 1971 in Anwesenheit des Angeklagten u.a. wegen fünf Straftaten verT- urteilt worden, zu denen er Angaben zur Täterschaft bzw. Mittäterschaft des Angeklagten gemacht hatte (Bd. IX Bl. 139, 142 bis 145). Zweifelsfrei war ihm danach bewußt, daß er nur insoweit vereidigt wurde, als er über diese Verurteilung hinaus den Angeklagten betreffende Angaben gemacht hatte.
5. Fehlerhafte Behandlung von Beweisamträgen:
a) Über den in der Hauptverhandlung vom 9. Novenber 1970 gestellten Antrag auf Beiziehung der Akten 4 Is 5546/68 StA Bochum (HA Bd. IX Bl. 33) hat die Strafkammer zwar fehlerhafterweise nicht entschieden. Auf diesem formalen Verstoß kann das Urteil indessen nicht beruhen, weil ein solcher Aktenvorgang nach der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft nicht besteht.
b) Den Beweisamtrag auf Vernehmung des Alibizeugen Dieter KEEEED hat die Strafkammer mit Recht wegen Unerreichbarkeit dieses Zeugen abgelehnt (HA Bd. IX Bl. 54, 59, 77). Seine ladung unter der angegebenen Anschrift in Paris war bereits im Jahre 1969 als unzustellbar zurückgekommen (Gegenerklärung Bl. 57 bis 59). (Weitere) Nachforschungen über den Aufenthaltsort des Zeugen in Ausland brauchten sich der Strafkammer nach lage der Sache, insbesondere auch mit Rücksicht auf das eigene frühere Vorbringen des Angeklagten, nicht aufzudrängen (vgl. UA 16, 20 bis 28).
c) Auch der zu den Fällen 25 bis 29, 32 und 53 der Urteilsgründe genannte Entlastungszeuge Kuwalewsky war unerreichbar. Er war in der Hauptverhandlung vom 28, Januar 1971 nicht erschienen (HA Bd. IX Bl. 216). Daß er
möglicherweise, wie der Angeklagte nunmehr vorträgt ("mei-
nes Wissens"), damals in BE eingesessen hat, begründet die Revision nicht. Der Angeklagte behauptet selbst nicht, daß er die Strafkammer damals davon unterrichtet habe oder daß diese auf andere Weise hiervon Kenntnis erlangt hätte.
4) Zur Entlastung von dem Vorwurf, am 4. September 1967 gegen 17.50 Uhr (Fall 14) und gegen 19.50 Uhr (Fall 15) je einen Verkehrsunfall unter Alkoholeinwirkung verschuldet zu haben, hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung von 19. November 1970 den Empfangschef des Hotels ID in Pils Zeuge zum Beweise dafür benannt, daß dieser "am Abend des 4. September" im Laufe eines längeren Gesprächs nicht festgestellt habe, "daß er (der Angeklagte) unter Alkoholeinwirkung stand" (HA Ba. IX Bl. 54, 60). Die Strafkammer hat dieses Beweisbegehren jedenfalls mit Recht als "unwesentlich" zurückgewiesen (HA Bd. IX Bl. 77). Für die Zeit des zweiten Unfalls hat sie ohnehin eine strafbare Alkoholeinwirkung nicht angenommen (UA 35). Darauf aber, welchen Eindruck der Angeklagte irgendwann tam Abend", jedenfalls mehr als zwei Stunden nach den ersten Unfall auf den Zeugen gemacht hatte, konnte es in der Tat angesichts des Unfallgeschehens selbst, der Aussagen der Tatzeugen und des eigenen Eingeständnisses des Angeklagten (UA 34, 35) und mit Rücksicht auf den zwischenzeitlichen Alkoholabbau nicht entscheidend ankommen,
e) Die Beweisamträge vom 4, und 20. Januar 1971 auf Vernehmung des Alibizeugen Josef KB, nit dem der Angeklagte am 4. September 1967 zwischen 17.00 und 21.00 Uhr, also zur Tatzeit der vorstehend näher bezeichneten beiden Unfälle, im Lokal Sgß-Corner in BB ständig zusammen gewesen sein will (HA Bd. IX Bl. 139, 140, 147 ff, Bd. X Bl. 210, 225, 227), hat die Strafkammer am 28, Januar 1971 wegen Unerreichbarkeit des Zeugen (Beschluß I HA Bd. X Bl. 218 bis 220) und am 1. Februar 1971 (HA Ba. X Bl. 264, 269) unter Bezugnahme auf den Ableh-
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nungsbeschluß II vom 28, Januar 1971 (Bd. X Bl. 246,
247) wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt (vgl. auch dienstliche Äußerung des Strafkammervorsitzenden vom
19. November 1971). Es kann dahinstehen, ob diese beiden Entscheidungen der rechtlichen Nachprüfung standhalten. Jedenfalls saß Kg an 1. Februar 1971 in der Justizvollzugsanstalt BEE ein, war also erreichbar, und der Strafkammer war dies auch bekannt (vgl. Ablehnungsbeschluß vom 1. Februar 1971 HA Bd. X Bl. 269; Vermerk und dienstliche Äußerung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft vom 12. November 1971; dienstliche Äußerungen der Berufsrichter vom 19. November 1971). Gleichwohl hat die Strafkammer den vom Angeklagten zusammen mit seinem Schriftsatz vom 4. Februar 1971 in der Hauptverhandlung vom 5. Februar 1971 erneut gestellten Beweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen Kg - "J.V.A. BB - una, was nicht gerügt wird, dessen Ehefrau (HA Bd. X Bl. 285, 297, 298), am selben Tage Naus den Gründen des Beschlusses der Kammer vom 28. Jamuar 1971 zurückgewiesen, weil nach Überzeugung der Kammer diese Zeugen, wie bisher viele andere Zeugen auch, unerreichbar sind, da ihre Anschrift nicht angegeben ist und von der Ehefrau Kg» nicht einmal Vor- und Mädchenname bekannt sind" (HA Bd. X Bl. 286).
Mit Recht rügt die Revision deshalb eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO. Auf der Nichtvernehmung des Zeugen KB xeann die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 44 und 15 beruhen. Insoweit war das Urteil daher aufzuheben. Das betrifft die Verurteilungen wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Unfallflucht in Tateinheit mit Fah-
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ren ohne Fahrerlaubnis (Fall 14), wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen Unfallflucht (Fall 15) sowie die dafür ausgesprochenen vier Einzelstrafen (UA 72, 75, 83).
f) Die Ablehnung der Beweisamträge des Angeklagten auf Zuziehung eines Schriftsachverständigen (HA Ba. X Bl. 228) und auf Vernehmung der Zeugen VD un: TE (HA Bd. X Bl. 225, 226) wegen Verschleppungsabsicht rügt die Revision dagegen erfolglos. Die Strafkamner hat ihre Überzeugung, daß der Angeklagte mit diesen wie auch mit den zahlreichen anderen zur gleichen Zeit gestellten Beweisamträgen ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrensabschlusses bezweckte (vgl. BGHSt 21, 118, 121), in ihrem Beschluß vom 28. Januar 1971 (II) ausführlich dargelegt (HA Bad. X Bl. 247 £f). Ihre Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht zweifelhaft, daß dieser Vielzahl von in Verschleppungsabsicht gestellten Beweisamträgen, wenn überhaupt, nur durch Inkaufnahme einer wesentlichen Verzögerung des Verfahrens hätte entsprochen werden können, Darauf, ob die Beweisaufnahme in dem einen oder anderen Einzelfall, was sich erst nachträglich herausstellen konnte, auch ohne größere zeitliche Verzögerung hätte durchgeführt werden können, kommt es nicht an. Der Tatrichter ist in einem solchen Falle nicht verpflichtet, einen einzelnen Antrag (welchen?) zu verfolgen und zunächst einmal durch mehr oder weniger umfangreiche Erhebungen festzustellen, inwieweit die Möglichkeit einer verhältnismäßig kurzen Beweisaufnahme besteht. Es kann deshalb dahinstehen, ob MB üamals tatsächlich in AB wohnte und TUE ir Peiwein-
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saß und auf welchen Wege die Strafkamner sich darüber hätte Klarheit verschaffen können. Zu einer solchen Nachforschung war sie nach lage der Sache auch aus den Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nicht gedrängt.
Daß ein Schriftgutachten im vorliegenden Fall nicht ohne größere zeitliche Verzögerung beschafft werden konnte, versteht sich von selbst.
6. Unzulässige Verlesung von Schriftstücken:
a) Der Brief des Geschädigten SE von 25. November 1967 an den Angeklagten (HA Bd. I Bl. 204) durfte verlesen werden, obwohl unschwer auch Sp selbst hierzu als Zeuge hätte vernommen werden können. § 250 S+PO verbietet nach seinen Sinnzusammenhang in Satz 2 die Verlesung nur solcher schriftlicher Erklärungen von Auskunftspersonen als Ersatz für deren Vernehmung, die zu Beweiszwecken abgegeben worden sind (BGHSt 6, 141, 143; 20, 160). Das ist bei diesen Brief nicht der Fall. Darauf, daß neben der - zulässigen - Verlesung einer Urkunde nicht auch deren Hersteller als Zeuge vernommen worden ist, kann die Rüge aus § 250 StPO nicht gestützt werden. Das ist vielmehr eine Frage der Aufklärungspflicht, deren Verletzung die Revision hieraber nicht gerügt hat (vgl. auch Urteil des Senats vom 3. Februar 1967 - 4 StR 468/66).
p) Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 8. Februar 1971 (HA Ba. X Bl. 3142) ist zwar die "gemäß § 251 StPO" durchgeführte Verlesung der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen Noretien CD von 23, Oktober 1967 entgegen 8 251 Abs. 4 StPO nicht durch
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einen ausdrücklichen Gerichtsbeschluß angeordnet worden, auch wurde der Grund für die Verlesung nicht ausdrücklich bekannt gegeben. Auf diesem Formverstoß beruht das Urteil jedoch nicht, Der Grund war allen Beteiligten ohnehin bekannt. CB Lielt sich nach der durch anschließende Ermittlungen bestätigten Bekundung seines Arbeitgebers, des Zeugen Mustafa IE, von
4. November 1970 (HA Bd. IX Bl. 6 ff) bereits seit längerer Zeit wieder in der Türkei auf; seine Anschrift dort war nicht festzustellen. Ir konnte also auf absehbare Zeit gerichtlich nicht als Zeuge vernommen werden. Deshalb war nach § 251 Abs. 2 StPO die Verlesung der Niederschrift über seine frühere polizeiliche Vernehmung zulässig, was offensichtlich mit der Protokollierung "gemäß § 251 StPO" gemeint ist.
7. § 261 StPO
a) Die Rüge der unzulässigen Vorwegnahme der Beweiswürdigung ist nicht hinreichend mit Tatsachen belegt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zur Begründung ihres Vorwurfs hat die Revision lediglich einen kleinen, aus dem Zusammenhang gerissenen Ausschnitt des umfangreichen Ablehnungsbeschlusses II vom >28, Januar 1971 (HA Bd. X Bl. 246 bis 251) wörtlich wiedergegeben und damit dem Revisionsgericht keine ausreichende Entscheidungsgrundlage vermittelt. Im übrigen verkennt die Revision, daß die verfahrensrechtliche Bedeutung des Ablehnungsgrundes der Verschleppungsabsicht gerade in der Einschränkung des Verbotes der Vorwegnahme der Beweiswürdisung liegt (vgl. BGHSt 21, 118, 121 £f£f).
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b) Der Inhalt des Vermerks des Untersuchungsrichters vom 8. Dezember 1969, auf den die Strafkammer im Urteil (UA 26) Bezug nimmt, kann durch Vorhalt an den Zeugen Moczadlo und die auf den Vorhalt abgegebenen Erklärungen dieser Beweisperson in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein (vgl. BGHSt 1, 94, 96; 3, 199, 201; 3, 281, 285 ff; 11, 159 ff). Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte dieser Vorgang nicht der Beurkundung in der Sitzungsniederschrift,
c) Die von der Revision bemängelten "Teststellungen" aus eingestellten Verfahrensabschnitten in den Urteilsgründen verletzen weder die Menschenrechtskonvention noch andere Verfahrensgrundsätze. Ihre Wiedergabe im Urteil ist nicht nur zulässig, sondern, wie auch hier, zum Verständnis der Vorgeschichte oft durchaus angebracht. Solche Feststellungen dürfen nur nicht zum Gegenstand der Verurteilung gemacht werden; das ist indessen hier auch nicht geschehen.
8. Die Einwendungen des Verteidigers gegen die Zulässigkeit der in der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom 26. August 1971 mitgeteilten Protokollberichtigung können auf sich beruhen, Alle Beteiligten sind ohnehin nur von einem Sachverhalt im Sinne der Berichti-
gung ausgegangen. II, Sachbeschwerde Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat
- bis auf den nachstehend erörterten Punkt - weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen den Angeklagten
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benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Auch das im wesentlichen als Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters unzulässige oder offensichtlich unbegründete schriftliche Revisionsvorbringen gibt zu weiteren Ausführungen keinen Anlaß.
Die Strafkammer hat den Angeklagten u.a.wegen Diebstahls eines weißen Pku-Ford-Mustang und wegen (späteren) Fahrens nit diesem Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis (Fall 30) sowie wegen Diebstahls fremder Kennzeichen für den Ford in Tateinheit nit Urkundenfälschung durch Anbringung und laufenden Gebrauch der Kennzeichen auf der weiteren Fahrt mit dem Ford (Fall 31), insoweit insgesamt also wegen dreier selbständiger Taten verurteilt und bestraft (UA 57, 58, 73, 83). Nach den hierzu getroffenen Feststellungen liegt rechtlich jedoch nur eine Tat vor, Die Kennzeichen haben der Angeklagte und sein Mittäter auf demselben Tankstellengelände entwendet, "bevor" sie "mit dem gestohlenen (d.h. hier bereits aufgebrochenen und kurzgeschlossenen) Pkw-Ford-Mustang losfuhren", also den Diebstahl des Fahrzeugs vollendeten (UA 57, 58). Der Angeklagte hat danach die im wesentlichen gleichartigen Diebstähle mit einheitlichen Gesamtvorsatz begangen und sich deshalb insoweit mur eines - fortgesetzten - Diebstahls schuldig gemacht (vgl. BGHSt 19, 3235 BGH GA 1969, 92). Die mit diesem Diebstahl durch Anbringung der Kennzeichen und deren Gebrauch beim Wegfahren tateinheitlich begangene Urkundenfälschung verbindet durch den weiteren Gebrauch der Kennzeichen auch das Fahren ohne Fahrerlaubnis mit diesen (zunächst vom Mittäter geführten) Fahrzeug zu einer Tat (§ 73 StcB).
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Der Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen. Es liegt auf der Hand, daß der Angeklagte sich auch bei einem vorher gegebenen Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der drei Einzelstrafen in den Fällen 30 und 31, da insoweit nunmehr eine einzige Einzelstrafe verhängt werden muß, deren Höhe im Ermessen des Tatrichters steht, allerdings die Summe der bisherigen Einzelstrafen nicht überschreiten darf (§ 358 Abs. 2 StPO).
Die Aufhebung dieser Einzelstrafen sowie der Wegfall der vier Einzelstrafen der wegen Verfahrensversto-Bes aufgehobenen Yerurteilungen in den Fällen 14 und 15 (oben I 5 e) führen zur Aufhebung auch des Gesanmtstrafausspruchs einschließlich der Nebenentscheidungen nach 8 42 n und § 42 e StGB, obwohl diese Entscheidungen selbst, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Verteidiger in der Revisionsverhandlung, Rechtsfehler nicht erkennen lassen (BGHSt 24, 153). Die Einzelstrafen in den
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en von der vorgenommenen Änderung
übrigen Fällen werd Wegfall der Verurteilungen
des Schuldspruchs und dem nicht berührt. Sie bleiben deshalb bestehen,
Meyer Mayr Spiegel
Hürxthal Buddenberg