Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 26.07.1968 – 4 StR 280/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2107 057 EL
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
De rd
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Matrosen Fritz 4 EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am (EEE 925 in EEE ,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges im Rückfall u.a.
Der 4. Straflscnat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1968, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbceamter der Geschäftsstclle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster /Westfalen vom 4. März 1968 mit den Teststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über ie Gesamtstrafe.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittols, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall und wegen fortgesetzter Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 300,-- DM verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Sie hat teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerden gehen fehl.
1. Die Revision rügt, der Angeklagte sei in seiner Verteidigung behindert worden, weil trotz seiner Anregung dieses Verfahren nicht mit einem anderen derzeit noch gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren wegen etwa 10 weiteren Straftaten verbunden worden sei. Da er darauf vertraut habe, daß das Landgericht seiner Anregung folgen und die Hauptverhandlung vertagen werde, habe er seine Verteidigung nicht vorbereitet und deshalb in der Hauptverhandlung zu allem "ja und Amen’ gesagt.
Die Rüge scheitert schon deshalb, weil es an dem in § 338 Nr. 8 StPO vorausgesetzten, die Verteidigung fehlt. Der Angeklagte hat in der Hauptverbandlung kei nen Antrag auf Verbindung der Verfahren gestellt. Die Revision hat auch nichts dafür vorgetragen, daß das Landgericht oder die Staatsanwaltschaft jemals dem Angeklagten ausdrücklich oder stillschweigend zu erkennen
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gegeben hätte, es werde zu einer Verfahrensverbindung kommen. Im übrigen hat ein Angeklagter nach dem Gesetz keinen Anspruch auf die Verbindung von Strafverfahren; sie steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Es können ferner nur Sachen miteinander verbunden werden, die sich in derselben Verfahrenslage befinden. Auch diese Voraussetzung ist nach dem eigenen Vortrag der Revision bier nicht erfüllt, da sich die andere Sache noch im Stande des Ermittlungsverfahrens befinden soll. Nach alledem durfte sich der Angeklagte bei der Vorbereitung seiner Verteidigung nicht darauf verlassen, daß die Verfahren miteinander verbunden würden. Dem Vorbringen der Revision ist schließlich auch nicht zu entnehmen, daß dem Gericht die mangelnde Vorbereitung des Angeklagten bekannt gewesen sei.
2. Die Revision beanstandet, daß der Geisteszustand des Angeklagten nicht "psychiatrisch" untersucht worden sei.
Die Rüge ist nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben worden. Dieses Strafverfahren gab dem Landgericht keinen Anlaß, einen Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu hören. Die angebliche "idiotische" Art der Tatausführung könnte sich nach dem Vortrage der Revision allenfalls aus den Ermittlungen in der anderen Sache ergeben. Die Revision teilt aber nichts darüber mit, daß das Landgericht derartige Umstände gekannt habe. Der Tatrichter verletzt die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht nur, wenn der ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängt oder deren Gebrauch mindestens nahelegt.
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II. Die Sachrüge
1. Sowcit der Angeklagte wegen Betrugs im Rückfall verurteilt worden ist, enthält das Urteil keinen Rechtsfehler.
2. Dagegen kann die Verurteilung wegen fortgesetzter Verletzung der Unterhaltspflicht nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt, weil er die Unterhaltspflicht für seine Kinder "äußerst hartnäckig" {UA S. 6 unten) verletzt habe.
Nach den Urteilsfeststellungen wurde die zweite Ehe des Angeklagten vom Landgericht Münster im Jahre 1961 geschieden und der Angeklagte anschließend verurteilt, Unterhalt für seine drei Kinder zu zahlen. In der folgenden Zeit befand sich der Angeklagte, wie das Landgericht weiter ausführt, wiederholt in Haft und außerdem zeitweise in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt. Er wurde nämlich verurteilt:
a) durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. 2. 196? zu einem Jahr und vier Monaten Gefängnis sowie Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt,
b} durch Urteil des Amtsgerichts Münster vom 25. 7. 1962 zu fünf Monaten Gefängnis,
c) durch Urteil des Landgerichts Essen vom 21.9.1964 zu einer Zuchtbausstrafe von zwei Jahren und drei Monaten.
Scit dem 28. 12. 1967 befindet sich der Angeklagte ferner in vorliegender Sache in Untersuchungshaft.
Das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte in den zuischen diesen Freiheitsentziehungen liegenden Zeiträumen zur Unterhaltsleistung an seine Kinder in der Lage gewesen sei {UA S. 3/4 oben). Für diese Annahme fehlen aber im Urteil ausreichende tatsächliche Feststellungen. Abgesehen davon, daß das Tandgericht es unterlassen hat, die Zeiträume, in denen der Angeklagte hätte Unterhalt leisten können, genau zu umreißen, fehlen hinrcichende Angaben über die Einkommensverhältnisse des Angeklagten. Hierzu enthält das Urteil nur folgende Feststellung (UA S. 2): "Etwa im Monat Juni oder Juli 1967 ist er (der Angeklagte) auf die Zahlung des Unterhalts vom Fürsorgeamt der Stadt Duisburg-Ruhrort angesprochen worden. Obwohl er zu der damaligen Zeit als Matrose bei der Mp-Reederei in DEE ein Einkommen von monatlich ca. 1 000 DM hatte, hat der Angeklagte an seine Zinder keinen Unterhalt gezahlt." Wie lange diese günstigen Einkommensverhältnisse bestanden, wird im Urteil nicht mitgeteilt. Es fehlen auch jegliche Angaben darüber, wie hoch das Einkommen des Angeklagten in früheren Jahren war, als er sich in Freiheit befand. Angaben darüber sind aber unerläßlich, um beurteilen zu können, ob der Verdienst des Angeklagten dazu ausreichte, einmal seine eigenen Mindestbedürfnisse zu bestreiten und außerdem Unterhalt für seine Kinder zu leisten. Genaue Feststellungen sind nicht nur erforderlich, um Xlarheit über den Umfang der Rechtskraft zu schaffen, sondern auch, um Gewißheit über das Ausmaß der Schuld des Angeklagten zu gewinnen, zumal da das Landgericht gegen ihn eine empfindliche Freiheitsstrafe ausgeworfen hat. Schließlich
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müssen bei dem weitgefaßten Tatbestand des § 170 d StGB an die Feststellungen strenge Anforderungen gestellt werden, die hier nicht erfüllt worden sind.
Dieser Mangel berührt den Umfang der Schuld. Das Urteil mußte deshalb in diesem Punkte vollen Umfangs aufgehoben werden.
3. Aufzuheben war auch die Gesamtstrafe, Dagegen konnte mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die nunmehr aufgehobene Verurteilung die Höhe der wegen Betrugs im Rückfall verhängten Strafen beeinflußt hat.
Rotberg Faller Börtzler
Mayr Spiegel