Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 14.02.1969 – 4 StR 457/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 4 Entscheidungen 10 zitierte Normen Als PDF speichern
u | 2128 097 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 str 457/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Möbel- und Textilkaufmann Karı R (EEEEEEEEEEEED aus ID, geboren an ED 915 in vu,
wegen Betruges
I
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Februar 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof (EEEEED EEE Rechtsanwalt Ep, EEEEEEEEEEEED
als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom
20. März 1968, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen,.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in zehn Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und zu zehn Geldstrafen verurteilt. Seine Revision, nit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
I. Die hinsichtlich der Verfahrensvoraussetzungen erhobenen Bedenken sind allerdings unbegründet.
1. Die Strafverfolgung ist nicht verjährt.
Die als strafbar angesehenen Betrugshandlungen sind in der Zeit vom September 1962 (Fall KW, UA 36) bzw. "Herbst 1962" (Fall FW, UA 11, 16) vis 20. Mai 1964 (Fall BP, VA 37) begangen worden. Das gilt auch für den Betrug zum Nachteil der Eheleute Sg Zwar 1äßt sich dem Urteil der genaue Zeitpunkt der Unterzeichnung des zweiten Darlehensamtrags und damit der Täuschungshandlung des Angeklagten nicht entnehmen. Festgestellt ist jedoch, daß der Angeklagte diesen Antrag jedenfalls erst "im Jahre 1963" der Spar- und Darlehenskasse ScfiEEn eingereicht hat (UA 19). Diese Verwertung des Antrags war ebenfalls Bestandteil der Betrugshandlung, da sich das Vorhaben des Angeklagten, in dem der Betrug gesehen worden ist, auch nach seiner Vorstellung ohne sie nicht hätte bewerkstelligen lassen und er sich deshalb durch seine Täuschungshandlung neben der Unterzeichnung des Darlehensamtrags auch die Möglichkeit verschafft hat, den unterzeichneten Antrag selbst an die Kreditanstalt
weiterzuleiten. Für alle Straftaten ist danach die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 67 Abs. 2 StGB) durch die
am 24. Mai 1967 (HA Bd. IV Bl. 836) vom Vorsitzenden der Strafkamner verfügte Zustellung der Anklageschrift rechtzeitig unterbrochen worden (§ 68 Abs. 1 und 3 StGB). Dabei ist es ohne Bedeutung, daß die Anklage dem Angeklagten in erster Linie noch Betrug gegenüber den Kreditanstalten zur Last legte und die Strafklage erst im Laufe der Hauptverhandlung auf Betrug gegenüber den Kunden umgestellt worden ist. Die "Tat" im Sinne der §§ 68 StGB, 264 Abs. 1 StPO, d.h. das geschichtliche Ereignis, auf das sich der Verdacht der Strafbarkeit gründet (vgl. RG HRR 1940 Nr. 118; BGH Urteil vom 24. April 1956 - 5 StR 619/55 - bei Dallinger MDR 1956, 395), ist nach wie vor dieselbe: Die schon in der Anklageschrift näher bezeichnete (HA Bd. IV Bl. 804 ff) geschäftliche Tätigkeit des Angeklagten gegenüber den in Rede stehenden Kunden und Banken zur Erlangung von Kreditmitteln. Dieses tatsächliche Geschehen, wie es sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellte, war Gegenstand der Urteilsfindung (§ 264 Abs. 1 StPO) und damit auch der rechtlichen Einordnung durch
die Strafkammer. Das Gesetz geht davon aus, daß die Hauptverhandlung nicht lediglich eine Verhandlung über
die in der jeweiligen Form der Anklage enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen sein, sondern gerade die eigentliche Untersuchung des strafbaren Verhaltens des Angeklagten bringen soll und in ihr die wahre Beschaffenheit der Tat festzustellen ist.
2. Fehlerhaft ist auch die auf eine angebliche Verletzung der §§ 154, 154 a, 200, 203 und 207 StPO ge-
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stützte Auffassung, für eine Verurteilung in den Fällen
I bis IX der Urteilsgründe fehle es an einer Anklageschrift und an einem Eröffnungsbeschluß. Die Anklage
warf dem Angeklagten unter Nr. I Betrug zum Nachteil der Kreditanstalten (Nr. a), Unterschlagung bezw. Beihilfe dazu durch doppelte Sicherungsübereignung (Nr. b) sowie Untreue gegenüber den Kunden und einer bestimmten Kreditanstalt (Nr. c) vor. Nachdem der Angeklagte, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, bei seiner Befragung am ersten Verhandlungstag zugegeben hatte, daß er sich den Kunden gegenüber "teilweise des Betruges schuldig gemacht" habe (HA Bd. VI Bl. 1135), beantragte der Vertreter der Staatsanwaltschaft, "das Verfahren in den Fällen Ia + b und c der Anklageschrift einzustellen, soweit dem Angeklagten darin strafbare Handlungen zum Nachteil der Kreditinstitute vorgeworfen werden" (HA Bd. VI Bl. 1136). Im Anschluß daran heißt es in der Sitzungsniederschrift:
Das Verfahren in den Fällen IT a+ bundc der Anklageschrift wird gemäß § 154 und
154 a StPO eingestellt.
Der Angeklagte wurde darauf hingewiesen,
daß er in den Fällen I c des Anklagesatzes auch wegen eines Betruges zum Nachteil der Kunden bestraft werden könne, und zwar wegen einzelner selbständiger Handlungen oder wegen einer fortgesetzt begangenen Handlung.
Die Vorschriften der §§ 26%, 73 + 74 StGB wurden verlesen.
Dem Angeklagten und seinem Verteidiger wurde Gelegenheit gegeben, sich auch insoweit zu verteidigen."
Danach hat die Strafkammer aber, mag der äußere Wortlaut ihres Beschlusses auch keine Einschränkung enthalten, für jeden Beteiligten erkennbar und verständlich das in Nr. I der Anklage bezeichnete Verfahren nicht uneingeschränkt, sondern nach den §§ 154 und 154 a StPO nur insoweit einstellen wollen, als es nicht - die zuvor vom Angeklagten teilweise bereits eingeräumten — Betrugstaten zum Nachteil der Kunden betraf. Diese Taten sollten weiter verfolgt und abgeurteilt werden, wie es dann auch tatsächlich geschehen ist, ohne daß etwa der Angeklagte oder sein Verteidiger Einwendungen gegen dieses weitere Verfahren erhoben hätten. Eines Wiederaufnahmebeschlusses insoweit (§ 154 Abs. 5 StPO). bedurfte es deshalb nicht. Da auch die tatsächliche Grundlage des Verfahrens, wie bereits ausgeführt, dieselbe blieb, war die Strafkammer an dessen Weiterverhandlung mithin rechtlich nicht gehindert.
II. Die Verfahrensrügen haben die Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen.
Folgende Hinweise erscheinen jedoch zweckmäßig:
1. Die Revision kann nicht auf die Behauptung gestützt werden, daß Staatsanwaltschaft und Strafkammer zu Unrecht ein Vergehen von besonderer Bedeutung (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG) angenommen hätten und das Schöffengericht für die Verhandlung und Entscheidung zuständig gewesen wäre. Nur wenn die abgeurteilten Straftaten die Zuständigkeit des
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Gerichts überschreiten, ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO gegeben (BGHSt 21, 334, 358 mit Nachweisen). Im übrigen ist der zu beurteilende Sachverhalt tatsächlich und rechtlich nicht einfach gelagert, seine Verhandlung vor der Strafkammer danach allein sachgerecht.
2. Eine Verletzung des § 261 StPO läßt sich durch angebliche Mängel des sog. Inhaltsprotokolls nach § 273 Abs. 2 StPO nicht beweisen.
§ 273 Abs. 2 StPO schreibt zwar in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 die Aufnahme der wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll nun auch für die Verhandlung vor der Strafkammer und dem Schwurgericht vor. Das bedeutet jedoch nicht, wie die Revision meint, daß auf diese Weise dem Revisionsgericht die Grundlage verschafft werden sollte, die im Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen (vgl. BGH NJW 1966, 63; BGH Urteil vom 25. Januar 1966 - 5 StR 509/65 - bei Dallinger MDR 1966, 384). Die Beweiskraft des Protokolls (§ 274 StPO) erstreckt sich nach wie vor nur auf die Tatsache, daß eine Aussage erfolgt ist, nicht auch auf deren Inhalt (vel. auch KMR Müller/Sax 6. Aufl. § 273 StPO Bem. 6). Die Feststellung des Sachverhalts im Urteil ist ausschließlich Sache der bei der Urteilsfindung mitwirkenden Richter und unterliegt ihrer Beratung und Abstimmung. Sie kann unmöglich an das - in diesem Zeitpunkt häufig nicht einmal vollständige - Protokoll gebunden sein, für das der Vorsitzende und der Urkundsbeamte allein verantwortlich sind (vgl. auch Löwe/Rosenberg (Koffka) 1967 § 273 StPO Bem. 3). Auf den Mangel von Angaben
in der Sitzungsniederschrift über den Inhalt einer Aussage kann die Revision mithin ebensowenig gestützt werden, wie auf einen Widerspruch zwischen Sitzungsniederschrift und Urteilsfeststellungen (vgl. auch BGH Urteile vom 15. März 1966 - 1 StR 555/65 - bei Dallinger MDR 1966, 727; BGHSt 21,
149, 151).
III. Die Sachbeschwerde ist begründet.
Der Angeklagte verkaufte seit Jahren auf eigene Rechnung Möbel, die er mangels eines eigenen Warenlagers von seinen Kunden bei Möbelgroßhändlern aussuchen ließ. Die Geschäfte wurden über Darlehensamträge der Kunden von Kreditanstalten vorfinanziert, die den (Rest-) Kaufpreis (nach Anzahlung) dem Angeklagten über ein Konto zur Verfügung stellten. In den zur Verurteilung gelangten 10 Fällen hat sich der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen zusätzliche Kreditmittel auf Kosten der Kunden dadurch verschafft, daß er sie durch Täuschung zur Unterzeichnung von Darlehensamträgen und dadurch zur Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Kreditanstalten veranlaßte, die sie bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht eingegangen wären. In den Fällen I bis III und VI bis IX der Urteilsgründe haben die Kunden mit den sich daraus für sie ergebenden zusätzlichen Belastungen höhere Kreditmittel beantragt, als der Angeklagte jeweils insgesamt Leistungen für sie erbracht hat (sog. "Überfinanzierung"). In den Fällen IV, V und X der Urteilsgründe haben sie sich (nur) zu höheren als den mit dem Angeklagten vereinbarten Ratenzahlungen (an ihn) verpflichtet.
1. Was die Revision gegen die festgestellten Täuschungshandlungen des Angeklagten und die darauf zurückzuführenden, in der Unterzeichnung der Darlehensamträge liegenden Verfügungen der Kunden über ihr Vermögen vorbringt, ist allerdings unzulässige eigene Beweiswürdigung. Das gilt vor allem für die Behauptung, der Angeklagte habe die Kunden über seine Absicht, für sich zusätzliche Kreditmittel zu beschaffen, aufgeklärt und ihnen insbesondere versichert, daß er für sie die gegenüber den Kreditanstalten zusätzlich übernommenen Verpflichtungen erfüllen werde. Nach den Gründen des angefochtenen Urteils ist die Strafkammer vom Gegenteil überzeugt.
2. Manches könnte indessen dafür sprechen, daß der Angeklagte gleichwohl von Anfang an vorhatte, die zusätzlichen Verpflichtungen der von ihm getäuschten Kunden selbst zu übernehmen und daß er dies, im Laufe der Zeit jedenfalls, zumindest teilweise auch durchgeführt hat, so daß vom Ergebnis her gesehen ein Schaden insoweit tatsächlich nicht erwachsen ist: Auch die - in der Anklageschrift noch als die durch die Machenschaften des Angeklagten Geschädigten angesehenen — Kreditanstalten hat er, wie sich möglicherweise erst in der Hauptverhandlung herausgestellt hat, zufriedengestellt (UA 7). Nirgendwo im Urteil ist gesagt, welche Beträge die Kunden über ihre ordnungsmäßig begründeten Verpflichtungen hinaus tatsächlich haben zahlen müssen, nicht einmal in den Fällen IV, V, IX und X der Urteilsgründe, in denen die Teilzahlungsbank Weymar Zahlungstitel gegen die Kunden erwirkt hat. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte selbst in einigen Fällen Zahlungen auf die erschlichenen Darlehensverträge geleistet (UA 22, 31). Seine Einlassung
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in den Fällen V und VI der Urteilsgründe, er habe bis dahin sämtliche anderen Verträge selbst abgedeckt (UA 26) sowie, er habe die Kunden nur aus den (ordnungsmäßig zustande gekommenen) Kaufverträgen in Anspruch nehmen wollen (UA 29), ist unwiderlegt geblieben. Einen hinreichenden Aufschluß über die Abwicklung der Verträge und die daraus möglicherweise zu folgernden Absichten des Angeklagten gibt das Urteil, wie die Revision mit Recht rügt, jedenfalls nicht. Möglicherweise hat die Strafkammer diese Frage auf Grund der Anhörung des Angeklagten allein nicht eindeutig klären können und von einer solchen Klärung durch Vernehmung der Kunden oder der Sachbearbeiter der Kreditanstalten deshalb abgesehen, weil sie sie nicht als rechtlich erheblich angesehen hat. Auf sie kam es indessen entscheidend an. Wenn der Angeklagte, was sich mangels jeder Aufklärung des Sachverhalts insoweit jedenfalls nicht ausschließen läßt, tatsächlich einer vorgefaßten Absicht entsprechend die erschlichenen zusätzlichen Verpflichtungen der Kunden, mindestens nach und nach, selbst erfüllt haben sollte, so müßte sich das nicht nur, was keiner weiteren Begründung bedarf, auf die Strafzumessung auswirken. Es könnte auch für den Schuldspruch entscheidende Bedeutung gewinnen, nänmlich für die Frage, ob überhaupt ein Vermögensschaden entstanden ist und ob der Angeklagte einen solchen Schaden
in seinen Vorsatz aufgenommen hatte. Ohne die Vernehmung der Kunden und der Kreditsachbearbeiter werden sich insoweit Kaum die zur Verurteilung des Angeklagten notwendigen Feststellungen treffen lassen.
Vermögensschaden beim Betrug ist die Vermögensminderung infolge der Täuschung, also der Unterschied zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach der Vermögensverfügung
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des Getäuschten. Beim Betrug durch Abschluß eines Vertrages, wie hier, ergibt der Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Vertragsabschluß, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist. Zu vergleichen sind grundsätzlich die beiderseitigen Verpflichtungen (BGHSt 16, 220, 221 mit Nachweisen).
a) In den Fällen der sog. Überfinanzierung (I bis III und VI bis IX der Urteilsgründe) hat die Strafkamner danach zwar dem Grunde nach zutreffend den Vermögensschaden der Kunden in den durch sie infolge der Täuschung gegenüber den Kreditanstalten übernommenen zusätzlichen Verpflichtungen (Kreditsumme und Unkosten) gesehen, die also nicht mehr durch Leistungen des Angeklagten (Warenlieferung, Schuldenübernahme) begründet waren. Falls der Angeklagte diese zusätzlichen Verpflichtungen selbst erfüllt haben sollte, bestand der Schaden allerdings nur in der Gefahr, jederzeit von den Kreditanstalten wegen dieser Verpflichtungen selbst in Anspruch genommen und dieserhalb durch Klage vor Gericht gezogen zu werden, wie es im Fall IX der Urteilsgründe (wie übrigens auch in den Fällen IV, V und X) später auch geschehen ist. Im allgemeinen wird auch durch eine solche Gefahr der Begriff des Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB erfüllt. Vorliegend bietet der Sachverhalt jedoch einige Besonderheiten. Die Kreditanstalten hatten sich nach den Urteilsgründen gegenüber dem Angeklagten gut abgesichert und sehr gute Geschäfte gemacht (UA 4 ff). Möglicherweise waren sie schon durch die Sperrkonten des Angeklagten ständig so gesichert, daß die Gefahr einer Inanspruchnahme der Kunden normalerweise nicht bestand. Daß die Teilzahlungsbanrk Weg - als einzige Kreditanstalt übrigens -— Kunden verklagt hat, kann, wie der Angeklagte sich eingelassen hat, auch auf
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andere Umstände als auf mangelnden Zahlungswillen oder mangelnde Zahlungsfähigkeit zurückzuführen sein (vgl. UA 26), Jedenfalls hätte das alles geklärt und im Urteil erörtert werden müssen. Schon der äußere Tatbestand des Betruges
ist danach nicht hinreichend nachgewiesen.
Das gilt erst recht im Hinblick auf die innere Tatseite. Wenn der Angeklagte tatsächlich vorgehabt haben sollte, die zusätzlichen Verpflichtungen selbst zu erfüllen und die Kunden damit vor einem tatsächlichen Vermögensschaden zu bewahren, und wenn ihm das im Ergebnis sogar gelungen sein sollte, ist es zweifelhaft, ob sich sein Vorsatz auf einen Vermögensschaden der Kunden erstreckt hat. Mag zwar vieles dafür sprechen, daß er sich über die Unsicherheit seiner Geschäfte hinreichend klar gewesen ist und damit auch die ständige, dem Vermögen der Kunden drohende Gefahr erkannt hat. Das muß Jedoch nicht so gewesen sein. Denkbar ist auch, daß der Angeklagte, seine Möglichkeiten und seine Geschicklichkeit vielleicht überschätzend, fest daran geglaubt hat, er werde die Kunden vor jedem tatsächlichen Schaden bewahren können und daß er deshalb auch die Möglichkeit einer echten Gefährdung der Kundenvermögen nicht ins Auge gefaßt hat oder doch den Eintritt eines solchen Erfolges jedenfalls nicht billigend in Kauf nehmen wollte. Dann würde der Vorsatz fehlen. Das gilt vor allem dann, wenn die Gefahr einer Inanspruchnahme der Kunden wegen der Absicherung der Kreäitanstalten gering gewesen sein sollte und selbst dann, wenn sich nachträglich Schwierigkeiten bei der rechtzeitigen Erfüllung aller (zusätzlichen) Verpflichtungen ergeben hätten. Anders wäre die Rechtslage wiederum zu beurteilen, wenn
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sich der Angeklagte schon von vornherein über den möglichen Eintritt solcher Schwierigkeiten klar gewesen wäre. Mit all diesen Fragen hätte sich die Strafkammer daher im Urteil auseinandersetzen müssen. Das ist nicht geschehen. Darin liegt, wie die Revision mit Recht rügt, ein grundlegender sachlichrechtlicher Mangel des Urteils.
b) Dieser Fehler betrifft auch die Fälle IV, V und X der Urteilsgründe, in denen eine Überfinanzierung nicht nachgewiesen worden ist. Insoweit bestehen außerdem Bedenken gegen die Annahme eines Vermögensschadens überhaupt. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in diesen drei Fällen die Kunden zum Abschluß eines Kaufvertrages über (dann) tatsächlich (auch) gelieferte Waren
und zur Unterzeichnung eines Darlehensamtrages in der dem Kaufpreis entsprechenden Höhe dadurch bewogen, daß er ihnen vorspiegelte, sie könnten das Darlehen in geringeren Raten als vorgesehen, und zwar über ihn zurückzahlen. Die Strafkammer sieht den Vermögensschaden offenbar in der "erheblich höheren monatlichen Gesamtbelastung" der Kunden. Diese und die in den anderen Fällen in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen (UA 27, 38) halten indessen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie bereits ausgeführt, sind beim Betrug durch Abschluß eines Vertrages die beiderseitigen Vertragsverpflichtungen zu vergleichen. Wenn der Anspruch auf die Leistung des Täuschenden in seinem Wert hinter der Verpflichtung zur Gegenleistung des Getäuschten zurückbleibt, ist dieser
im Sinne des Betruges geschädigt. In den hier in Rede stehenden Fällen entsprach aber der von den Kunden geschuldete Darlehensbetrag dem Kaufpreis der zu liefernden oder bereits gelieferten Waren, und zwar auch im Hinblick
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auf die (durch die Vorfinanzierung entstehenden) Unkosten. Die "wucherischen Weymar Zinsen" (UA 24) wollten die Kunden zahlen. Sie nahmen, infolge einer Täuschung des Angeklagten irrtümlich nur an, sie könnten das (einschließlich der Unkosten) geschuldete Darlehen in geringeren Monatsraten abtragen. Die Belastung durch die höheren Raten allein bedeutet indessen bei sonst gleichwertigen beiderseitigen Verpflichtungen noch nicht schlechthin eine Vermögensbeschädigung, zumal die Schuld früher getilgt ist und Unkosten erspart werden. Die Tatsache, daß die Kunden sich
- ohne die Täuschung über die Höhe der Raten — überhaupt
zu nichts verpflichtet hätten, reicht ebenfalls nicht aus, um eine Vermögensbeschädigung ohne weiteres bejahen zu können (vgl. auch BGHSt 22, 88, 89). Bei Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungsverpflichtungen ist vielmehr ein Vermögensschaden nur bei Hinzutreten besonderer Umstände gegeben, wie sie der Senat in seinem Beschluß vom 16. August 1961 - 4 StR 166/61 — angeführt hat (BGHSt 16, 321 ff; vgl. auch BGHSt 21, 384, 385). Vorliegenä könnte
in Betracht kommen, daß die nach den Urteilsfeststellungen wirtschaftlich schwachen Kunden infolge der Verpflichtung zu höheren Monatsraten, als sie zu entrichten imstande waren (vgl. UA 21, 38) oder jedenfalls wollten (vgl. UA 24, 27), möglicherweise nicht mehr über die zur ordnungsmäßigen Erfüllung ihrer anderen Verpflichtungen oder über die sonst für eine ihren persönlichen Verhältnissen angemessene Wirtschafts- oder Lebensführung unerläßlichen Mittel verfügten oder daß sie deswegen sogar zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wurden. Die Strafkammer
hat sich mit diesen Fragen im Urteil nicht befaßt und insoweit auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die dem Senat eine eindeutige Beurteilung erlauben würden. Auch das ist ein sachlichrechtlicher Fehler des Urteils.
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3. Die vorstehenden Mängel zwingen zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten in allen Fällen und insoweit
zur Zurückverweisung der Sache.
Für die neue Verhandlung wird noch folgendes bemerkt:
a) Der Tatbestand des Betruges setzt voraus, daß der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der Vermögensschaden, den er dem anderen zufügt, einander entsprechen (vgl. BGHSt 6, 115, 116). Das trifft zwar, vom möglichen Schaden der Kunden aus betrachtet, nicht auf die Kreditgutschriften zu, auf die es dem Angeklagten letztlich ankam, wohl aber auf den Darlehensamtrag, den er den Kreditanstalten als rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen wollte, um die Gutschriften von ihnen zu eT- halten (vgl. auch BGH NJW 1961, 684).
db) Unkosten bedeuten nur insoweit einen Schaden, als sie infolge der Täuschungshandlung zusätzlich zu den ohnehin erwachsenen Unkosten entstanden sind. Das ist insbesondere bei den Fällen zu beachten, in denen der Angeklagte sowohl bereits erbrachte und finanzierte Leistungen noch einmal als auch neue Leistungen (mit Recht) erstmals finanzieren ließ. Das Urteil muß auch bei der Strafzumessung erkennen lassen, ob ein tatsächlich erlittener Schaden oder (nur) ein Gefährdungsschaden
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angenommen wird. Die Berechnung eines solchen Gefährdungsschadens hat auch in den Fällen fortgesetzter Tat von den
Verhältnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des jeweiligen Darlehensamtrags auszugehen.
Rotberg Börtzler Mayr Bundesrichter Dr. Sanders . ist beurlaubt und kann Hürxthal deshalb nicht unterschreiben.
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