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BGH Urteil vom 15.03.1966 – 1 StR 555/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Dr URTEIL

in der Strafsache

“ gegen

2064 073

den Facharzt Dr. Dr. Josef KB au: EEE:

gcboren am 920 in raw 5:

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. März 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender;

Dr. Seibert

Fischer

Loesdau

Mai

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE»

GERD >: GEB un:

Rechtsanwalt 0] aus GERD

als Verteidiger,

Justizangestellter >

für Recht erkannt;

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11. Juni 1965

wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten der in Tateinheit begangenen fahrlässigen Tötung von zwei Menschen und der fahrlässigen Körperverletzung von fünfzchn Menschen für schuldig befunden. Es hat ihn zu cincr Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt und dic Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

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dargetan.

1. Otine Erfolg rügt die Revision, die Strafkammer sei in mehrfacher Hinsicht nicht vorschriftsmäßig besetzt gc-VESEN.

a) Die Rüge einer unzulässigen Überbesetzung haben die Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen.

b) Die Besetzung der erkennenden Strafkammer mit Landgerichtsdirektor Dr. ve 2: Vorsitzenden entsprach den Gesetz. Zwar war er, wie die Revision zutreffend anführt, nach der Geschäftsverteilung nicht nur Vorsitzender der erkennenden Strafkammer, sondern auch der Strafxammer II b und der Rückerstattungskammer. Er erfüllte aber gleichwohl die Aufgaben des Vorsitzenden in der erkennenden Straf- ‘kammer II a. Seine dienstliche Erklärung vom 10. September 1965, er habe in beiden Strafkammern mindestens 75 % der Aufgaben des Vorsitzenden wahrnehmen können (BGHZ 37, 210),

wird bestätigt und ergänzt durch die dienstliche Auskunft des Landgerichtspräsidenten vom 19. Januar 1966; der Inhalt beider Äußerungen ist dem Beschwerdeführer bekannt gegeben worden.

c) Die Mitwirkung der Schöffin Maria. De ist rechtlich bedenkenfrei. Die Hauptschöffen sind zwar, wic die Revision anführt, für die Sitzungen der "Strafkamner ausgelost worden. In der Anlage zur Geschäftsverteilung waren aber die Sitzungstage der Strafkammern II a und II b gesondert festgelegt; der 8. Juni 1965, für den Frl. I aussclost wurde, war nur als Sitzungstag der erkennenden Strafkammer II a vorgesehen (vgl. auch BGHSt 20, 296, 298).

d) Als Besetzungsfehler sieht die Revision schließlich die Mitwirkung des Hilfsschöffen Com an, weil cr anstelle der verhinderten Hauptschöffin Frau Ri an der Hauptverhandlung teilgenommen habe, obwohl in der Liste der Hilfsschöffen vor ihm der Gewerkschaftssekretär > berufen gewesen sci. Die Rüge ist nicht begründet, weil dieser Hilfsschöffe entgegen der Behauptung der Revision nicht zu Unrecht übergangen worden ist.

Auf fernmündliche Anfrage hatte Fath der Geschäftsstellenbeamtin am 3. Juni 1965 mitgeteilt, daß er durch dringende geschäftliche Sitzungen an der Mitwirkung bei der Hauptverhandlung verhindert sei; das ist aus dem Aktenvermerk der Beamtin ersichtlich. Durch Verfügung vom selben Tage hatte der Vorsitzende den Hilfsschöffen BB: inverufen. Nach der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden hatte die Beamtin seine Entscheidung

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über die Entbindung des Hilfsschöffen Mg cingcholt. Es lag also entgegen der Behauptung der Revision cine richterliche Entscheidung auch hierüber vor. Es schadet nichts, daß dieser Vorgang versehentlich nicht ausdrücklich in der Verfügung vom 3. Juni 1965 vermerkt worden ist. Der Vorschrift des § 54 GVG ist genügt, weil der Antrag Faths aktenkundig gemacht ist und die richterliche Bewilligung sich aus der "daraufhin! ergangenen Berufung des nächstfolgenden Hilfsschöffen ergibt.

2. Zu Unrecht sieht die Revision eine Verletzung des § 261 StPO darin, daß das Urteil Feststellungen über den Inhalt eines Gesprächs des Angeklagten mit Professor Tg-GE erthält, obwohl dieser nicht als Zeuge in der Hauptverhandlung vernommen worden ist. Nach Auffassung der Rcvision können diese Feststellungen nicht aus dem Inbegriff der Verhandlung entnommen worden scin, weil - wie dcr Beschwerdeführer meint - auch er selbst ausveislich des Protokolls keine entsprechende Darstellung des Gesprächs gegeben habe.

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nisse der Vernehmungen sind in das Protokoll aufzunehmen (§ 273 Abs. 2 StPO); seine Beweiskraft erstreckt sich hierauf nicht (§ 274 StPO). Inbegriff der Hauptverhandlung ist also nicht das, was sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt; auf ihre Angaben über den Inhalt von Aussagen kann deshalb die Rüge, § 261 StPO sei verletzt, nicht gestützt werden (BGH NJW 1966, 63 Nr. 22).

3. Ohne Erfolg bleibt die Rüge, eine Reihe von Zeugen sei zu Unrecht nicht beeidigt worden.

a) Das Landgericht hat den Obermedizinalrat Dr. su und die Professoren SC. zB ırı > cas § 60 Nr. 3 StPO unbceeidigt gelassen, Vergeblich beruft sich die Revision darauf, daß der Verdacht ceincr Betciligung an der Straftat des Angeklagten denkgesetzlich nicht möglich sci. Sie räumt selbst ein, daß bci fahrlässig begangenen Straftaten die Mitwirkung eines Zeugen in derselben Richtung genügt, wenn er durch scine Fahrlässigkeit zur Herbeiführung desselben rechtsverletzenden Erfolges beigetragen hat (BGHSt 10, 65, 70). Von dem Veraacht ciner solchen Mitwirkung der genannten Zeugen gcht aber das Landgericht aus. Nach dem Urteil hätte sich ein Teil der vom Angeklagten verschuldeten Erkrankungen der zweiten Welle wahrscheinlich vermeiden lassen, wenn dic "Kontaktpersonen!" festgestellt und sofort isoliert worden wären; das ist "durch die auffallende Nachlässigkeit der beteiligten Klinikärzte und des nachträglich eingeschalteten Dr. Sg unterblieben (UA S. 39). Hierzu scheint die von der Revision angeführte Urteilsstelle, wonach das Verhalten der Zeugen nicht ursächlich für die Erkrankungen gewesen sein könne (UA S. 48), in Widerspruch zu stcehen; das Landgericht 1äßt hierbei irrtümlich seine eigene Feststellung unberücksichtigt, daß nicht nur Schutzinmpfungen, sondern vor allem strenge Isolierung zur Verhütung der Pocken dienen könnten (UA S. 38). Indessen zicht das Landgericht auch im Rahmen dieser Erwägungen (dic nur dartun sollen, daß auch durch Mitschuld anderer Personen dic strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten unberührt bleibt, UA S. 47, 48) die schon vorher (UA S. 39) erörterte Möglichkeit in Betracht, daß durch sofortige Isolierungsmaßnaähmen die Ausbreitung der Pocken hätte eingedämmt werden können. Hieraus 1äßt sich jedenfalls

fernter Verdacht genügt (BGHSt 4, 255, 256), ist den Erfordernissen des § 60 Nr. 3 StPO genügt.

b) Die Nichtvereidigung des Zeugen Dr. ZB zcmäüß 8 61 Nr. 2 StPO ist nicht zu beanstanden. Die bei ihn aufgetretenen Beschverden sind entvcder auf Pockenerkrankung oder auf Impfreaktionen zurückzuführen; auch im letzteren Fall ist er als Verletzter anzusehen. Denn mittelbarc Verlcetzung genügt für die Anwendung des § 61 Nr. 2 StPO (BGHSt 4, 202; 5, 85, 87).

4. Soweit die Revision im übrigen Verstöße gegen § 261 StPO geltend macht, kann sie aus den oben cerörterten Gründen (Abschn. I 2) nicht durchdringen.

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Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte es pflichtwidrig unterlassen, sich über seinen Krankheitszustand und die von ihm ausgehende mögliche Anstockungsscfahr Gewißheit zu verschaffen, und dadurch die Pockenerkrankungen fahrlässig verschuldet (UA S. 39, 40). Nach Überzeugung der Strafkammer hätten sich ihm Bedenken schon vor dem 5. Dezember 1958 aufdrängen müssen wegen der ihm unerklärlichen, im "Stammland der Pocken" aufgetretenen Erkrankung, wegen der zunehmenden Verschlechterung scincs Zustandes und wegen des eigenen, schon vor dem Dienstantritt am 5. Dezember 1958 gekommenen Verdachts, daß cr .bakteriell erkrankt sein könne; er hätte demnach mit der Möglichkeit irgendeiner ansteckenden Krankheit, also auch der Pocken, rechnen können und müssen. Der Angeklagtc hatte

deshalb nach Auffassung des Landgerichts dic Pflicht, Menschen zu meiden, weil er hätte voraussehen können und müssen, daß er andere mit Pocken oder eincr anderen übertragbaren Krankheit anstecken und dadurch ihren 'lod herbeiführen könnte (UA S, 46).

Diese dem Urteil mit hinrcichender Deutlichkceit zu entnehmenden Erwägungen halten im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.

1. Die Revision meint, die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung des Pförtners KW nüssc schon deshalb entfallen, weil dem Angeklagten nur vorgeworfen werde, daß er pflichtwidrig den Klinikdienst am Morgen des 5. Dezember 1958 aufgenommen habe. Das trifft nicht zu. Die von der Revision herangezogene Urteilswendung (UA S. 48) soll lediglich dartun, daß der Angeklagte den rechtswidrigen Erfolg in 17 Fällen durch dieselbe pflichtvidrige Handlung herbeigeführt hat. Die bloß zur Begründung der Tateinheit gewählte, zusammenfassende Bezeichnung dieser Handlung als "Aufnahme und Ausübung des Klinikdienstes am Morgen des 5.12.1958" sollte ersichtlich nicht die festgestellte Begegnung mit Kg in der Nacht der Rückkehr vor dem Aufsuchen der Klinik ausschließen. In der maßgeblichen rechtlichen Würdigung der Straftat des Angeklagten (UA S. 39, 40) führt das Urteil aus, der Angeklagte habe sich "am Morgen des 5.12.1958 vor dem Dienstantritt" sagen können und müssen, daß er möglichcrweise an Pocken erkrankt sei. Eine zeitliche und gegenständliche Begrenzung des strafrechtlichen Vorwurfs auf den Besuch der Klinik ist daraus nicht zu entnchmen.

Die Revision wendet in diesem Zusammenhang weiter ein, die Erkrankung Ks sci nicht fahrlässig verschuldet, denn nach dem Gutachten des Sachverständigen Profossor ScEB sei die Erkenntnis, daß cine so flüchtige Begegnung zur Ansteckung führen könntc, völlig neu und deshalb auch für den Angeklagten nicht voraussehbar gewesen. Das Urteil erwähnt diesc Besonderheit nicht, enthält aber allgcmeine Ausführungen über unmittelbare und mittcelbare Übertragung der Pocken (UA S. 35). Über das Zusammentreffen mit KB stellt das Landgericht fest, daß der Angeklagte dort die Post abgeholt, den in der Pforte anwesenden KW aber nicht "besonders" begrüßt habe (UA S. 13). Aus diesen Feststellungen läßt sich indessen nicht die Tatsache entnehmen, die der Sachverständige - der Behauptung der Revision zufolge - seinem Gutachten zugrundcegelegt hat, daß nämlich der Kontakt nur flüchtig gevesen sei. Die Revision fußt also auf einer nicht festgestellten Tatsache. Was hierzu im Urteil gesagt ist, trägt den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung auch gegenüber KB. Die Krankheit kann, wenn es nicht zu einer körporlichen Berührung gekommen ist, mittelbar, nämlich durch Kontakt mit infizierten Gegenständen auf ihn übertragen worden sein. Mit dieser allgemein bekannten Möglichkeit der Übertragung ansteckender Krankheiten hätte auch der Anscklagtce rechnen müssen; welche Vorstellung er von der Übertragbarkeit gerade der Pocken hatte, ist gleichgültig, weil er nach den Feststellungen nicht an Pocken dachte.

2. Die Revision ist der Meinung, die Strafkammer habe entgegen ihren Ausführungen auf Seite 44 des Urteils doch nicht zweifelsfrei dargelegt, daß dem Angeklagten wegen der Art seiner Erkrankung hätten Bedenken kommen müssen,

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weil es an anderer Urteilsstelle heißc, ein sicherer Nachweis sei nicht zu führen (UA S. 42). Der Angriff gent fehl. Die vom Beschwerdeführer angeführte Wendung bezicht sich nur auf die Urteilsansicht (UA S. 42 bis

44 oben), es sei nicht erwiesen, daß der Angeklagte seine Erkrankung bewußt habe bagatellisieren und den Gedanken an cine mögliche Pockenerkrankung überhaupt nicht habc aufkommen lassen wollen (UA S. 41).

3, Die Bemerkung, der Angeklagte wäre fähig gevescn, nach dem Auftreten der Papeln (in Colombo am 2. Dezember 1958 morgens, UA S. 11) seine Krankheit als Pocken zu diagnostizieren (UA S. 44), steht entgegen der Ansicht der Revision nicht in Widerspruch zu der Feststellung (UA S. 41), daß er bei den ersten Krankheitserscheinungen in Hatton am 29. November 1958 (UA S. 11), also vor dem Erscheinen der Papeln noch nicht an Pocken denken konntc.

4, Wenn der Angeklagte selbst der Meinung war, cr habe eine bakterielle Erkrankung (UA S. 44), so schließt das nicht aus, daß er, wie das Landgericht meint, auch an Pocken (cine Viruskrankheit) hätte denken können und müssen. Denn die Strafkammer geht nicht davon aus, wie

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die Revision anzunchmen scheint, daß er sich für pockenkrank gehalten habe, sondern daß er diese Möglichkcit hätte in Betracht zichen können und müsscn.

Hübner Seibert Fischer

Ioesdau Mai