Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Beschluss vom 16.08.1961 – 4 StR 166/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 22 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
ver sich auf Grund einer Täuschung zu einer Leistung verpflichtet und dafür eine gleichwertige Gegenleistung erhalten soll, ist allein durch die Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit nicht ohne weiteres im Sinne des Betrugstatbestandes an seinem Vermögen geschädigt. Ein Vermögensschaden ist in diesem Falle nur gegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten. Diese können insbesondere dann vorliegen, wenn der Erwerber a) die angebotene Leistung nicht oder nicht in vollem . Umfange zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck _ oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann oder b) durch die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird oder c) infolge der Verpflichtung nicht mehr über die Mittel verfügen kann, die zur ordnungsmäßigen Erfüllung - seiner Verbindlichkeiten oder sonst für eine seinen persönlichen Verhältnissen angemessene Wirtschaftsoder Lebensführung unerläßlich sind.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja’
StGB § 263
ver sich auf Grund einer Täuschung zu einer Leistung verpflichtet und dafür eine gleichwertige Gegenleistung erhalten soll, ist allein durch die Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit nicht ohne weiteres im Sinne des Betrugstatbestandes an seinem Vermögen geschädigt.
Ein Vermögensschaden ist in diesem Falle nur gegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten. Diese können insbesondere dann vorliegen, wenn der Erwerber
a) die angebotene Leistung nicht oder nicht in vollem . Umfange zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck _ oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann oder
b) durch die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird oder
c) infolge der Verpflichtung nicht mehr über die Mittel verfügen kann, die zur ordnungsmäßigen Erfüllung - seiner Verbindlichkeiten oder sonst für eine seinen persönlichen Verhältnissen angemessene Wirtschaftsoder Lebensführung unerläßlich sind.
BGH, Beschl. v. 16. August 1961 - 4 StR 166/61 -
SchG Minden LG Bielefeld OLG Hamm
Beschlus In der Strafsache
gegen =
den Schweinezüchter Hans L EM aus S@MR/Holstein,
geboren ar Mi ir. c Sum, . wegen Betruges
hat der 4, Straisenat des Bundesgerichtshofs auf den Yorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Hamm vom
27. Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Rotberg und der Bundesrichter Krumme, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner und Börtzler.nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 16. August 1961. beschlossen:
ver sich auf Grund einer Täuschung zu einer Leistung verpflichtet und dafür eine gleichvertige Gegenleistung erhalten soll, ist allein durch die Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit nicht ohne weiteres im Sinne des Betrugstatbestandes an seinem Vernögen geschädigt. |
tin Vermögensschaden ist in diesem Falle nur gegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten. Diese können insbesondere dann vorliegen, wenn der Erwerber
a) die angebotene Leistung nicht oder nicht in vollem Umfange zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer
zumutbarer Weise verwenden kann oder
'b) dureh die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird oder . j
La_ e) infolge der Verpflichtung nicht mehr ‚über die Mittel verfügen kann, die zur ordnungsmäßigen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten oder sonst für eine "seinen persönlichen Verhältnissen an- „gemessene Wirtschafts- oder Lebensfüh- 'rung unerläßlich sind.
G r ünde:
I:
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt:
Der Angeklagte betätigte sich seit Jahren als Verkaufsvertreter für Melkmaschinen. Als Entgelt für die von ihm vermittelten Vertragsabschlüsse erhielt er von der Lieferfirma Provision. Den von ihm aufgesuchten Landwirten spiegelte er vor, er könne ihnen als "internationaler Propagandist" und im Rahmen einer Sonderaktion zu Werbezwecken die benötigte Anlage weit unter dem normalen Preis als Musteranlage verschaffen. Tatsächlich war der von ihm geforderte und vereinbarte Preis der gewöhnliche Listenpreis für die betreffende Melkmaschine. In einigen Fällen setzte er die Kunden zeitlich unter Druck, indem er deren sofortige Entscheidung verlangte, andernfalls. "in einer Stunde ein anderer Bauer den Vorteil hätte, " Auf diese Weise gelang. es ihm, eine Anzahl von Bauern über die vermeintlich besonders günstige Gelegenheit zun Erwerb einer Melkanlage zu täuschen und zur Bestellung einer solchen Neschine zu veranlassen, die sie bei Kenntnis des wirklichen Sachverhalts jedenfalls zu der fraglichen Zeit nicht gekauft hätten,
an
o
in allen Fällen kam es den Angeklagten darauf an, sich die Provision zu verschaffen. -
4. So ging der Angeklagte auch gegenüber dem Lanävirt Keen vor, dem er eine Melkanlage für 1 885 DM verkaufte, obgleich er wußte, daß dieser. Käufer dadurch in finanzielle Schwierigkeiten geraten könnte und sein Vermögen insoweit gefährdete, als er zu der damaligen Zeit noch andere Verpflichtungen hatte. Hierin hat die Strafkammer einen Vermögensschaden erblickt.
2, Ähnlich lag es in Falle Dun Dieser Bauer hatte kurz zuvor seine Wirtschaftsgebäude neu errichtet, war dadurch finanziell: stark geschwächt und wollte, als der Angeklagte ihn besuchte, nicht auch noch die Anschaffung einer Melkmaschine auf sich nehmen. Deshalb hatte er schon den Vertreter einer anderen Firma abgewiesen. Der Angeklagte erkannte dies. Durch die Vorspiegelung, Bill könne durch eine sofortige Bestellung rund 900 DM einsparen, gelang es ihm gleichwohl, diesen zur Bestellung einer Melkmaschine zum (Listen)Preis von 1 130 DM zu veranlassen. Pimp mußte, um die daraus entstandene Verpflichtung erfüllen zu können, einen verzinslichen Kredit aufnehmen. Dadurch wurde er nach Ansicht der Strafkammer an seinem Vermögen geschädigt.
3. Die Bäuerin Fb hatte ebenfalls gebaut und dem Angeklagten bei seinem Besuch sogleich er-
klärt, daß sie zur Zeit kein Geld für die Anschaffung
einer Melkanlage besitze; wenn sie später einmal dazu in der Lage sein werde, müsse es eine Anlage für
10 Kühe sein, die :;sie auch auf der Weide verwenden könne. Gleichwohl redete ihr der-Angeklagte eine
BIN) gr
kleinere Melkmaschine mit Treckeranschluß zum Preise von zusammen 1 047 DM auf, obwohl er wußte, daß eine Maschine dieses Typs wohl für 2 bis 3 Kühez nicht aber für 10 Kühe ausreichte. Der Kundin erklärte. er irreführend, die von ihm im Rahmen der Werbeaktion angebotene Melkanlage. reiche auch für einen Betrieb
mit 10 Kühen aus. Sie mußte sich später, als sie
- ein Vertreter der Lieferfirma aufsuchte, eines bes-.
seren belehren lassen und bestellte beildiesem eine größere Anlage, die sie sonst angesichts ihrer bedrängten wirtschaftlichen Verhältnisse zu der fraglichen Zeit nicht gekauft hätte,
4. Der Angeklagte veranlaßte ferner auch den Landwirt Hp Aurch die Vorspiegelung eines besonderen Preisnachlasses von rund 750 DM zur Bestellung einer Melkmaschine für 862 DM; der Preis sollte in 3 halbjährlichen Raten gezahlt werden. Höltjes hatte dem Angeklagten zuvor erklärt, er könne zur Zeit keine Maschine bezahlen, weil seine Schwester und sein Bruder gerade geheiratet hätten. Wegen der vorhandenen Geldschwierigkeiten hätte er die bestellte Anlage nicht, gekauft, wenn der Angeklagte ihn nicht-über die angeblich: einmaligen Vorteile bei sofortigem Vertragsabschluß getäuscht hätte. Die Melkmaschine erwies sich übrigens für die Bedürfnisse des Getäuschten, der einen Betrieb mit 5 Kühen hatte, als zu klein, so daß er später bei einem Vertreter der Firma eine größere Anlage bestellte, um sich weiteren Ärger zu ersparen. In diesen Fall hat . jedoch die Strafkammer nicht festgestellt, daß der Angeklagte beim Abschluß des Vertrages wußte, daß die Haschine für den Käufer nicht geeignet war. Den Ver-
mögensschaden hat das Landgericht hier - abweichend von Fall 3 - in der Finschränkung der wirtschaftlichen Be-
wegungsfreiheit des Getäuschten erblickt.
Die Revision rügt u, a. Verletzung sachlichen Rechts.
II.
Das Oberlandesgericht in Hamm hält die Verur- & teilung des Angeklagten wegen Betruges nur im Falle 3 (Falke) für rechtsbedenkenfrei, da. hier die Bäuerin FT zur Bestellung einer Melkmaschine veranlaßt worden ist, die allenfalls für zwei bis drei, nicht aber für zehn Kühe ausreichte und daher den Bedürfnissen der Kundin nicht entsprach. Hier konnte, wie der vorliegende Senat ausführt, die Getäuschte die angetotene Leistung nicht oder nicht in vöollem:Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck verwenden. Mithin habe trotz Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung ein Vermögensnachteil vorgelegen.
Dagegen hat das Oberlandesgericht Bedenken, auf Grund der bisherigen Feststellungen einen Vermögensschaden in den übrigen drei Fällen anzunehmen. Das Landgericht habe diesen lediglich in der Einschränkung. der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der Käufer erblickt, insbesondere derin, daß sich die Kunden durch den Vertragsabschluß mit der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises Lasten auferlegt hätten, die ange-Sichts ihrer sonstigen Verbindlichkeiten zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten und damit zu einer Gefährdung ihrer Vermögenslage hätten führen können.
- Das Oberlandesgericht erachtet diesen Gesichtefür ausreichend und beabsichtigt daher in diesen Fallen das Urteil aufzuheben. Es. sieht sich hieran aber durch das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Juli 1956
- 6 -
(2 3 27/56 = NäsRpfl 1956, 210) gehindert, da hier ausgesprochen sei, daß ein Vermögensschaden bereits dann vorliege, "wenn die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit infolge Bindung des Einkommens durch die auigegebenen Bestellungen so beeinträchtigt sei, daß eine Beschränkung anderweiter Wirtschaftsgestaltung vorliege." . 2
Die Voraussetzungen der Vorlegung sind zu be-
.jahen, obwohl es zweifelhaft sein kann, ob das ÖOber-
£ landesgericht in Celle grundsätzlich einen anderen Standpunkt vertreten hat, als ihn das Oberlandesgericht in Hamm einnehmen will. Die Vorlegung eines Oberlandesgerichts ist jedoch bereits gerechtfertigt, wenn Zweifel vorliegen, ob der beabsichtigten Entscheidung eine von einem anderen Oberlandesgericht erlassene Entscheidung entgegensteht.
III, a) Die Frage, ob eine Vermögensbeschädigung vorliegt, wenn eine Leistung erbracht ist, die ihrem werte nach der Gegenleistung entspricht, ist schon in der Entscheidung der Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts RGSt Bd. 16, 1 £f zu einen Teil beantwortet worden. An den dort aufgestellten Grundsätzen hat auch die spätere Rechtsprechung festgehalten. Danach liegt eine Vermögensbeschädigung nicht schon dann vor, wenn jemand infolge eines durch eine Täuschung hervorgerufenen Irrtums eine Vermögensverfügung getroffen hat, die er nicht getroffen haben würde, wenn er die Wahrheit gekannt hätte. Würde man diese Ansicht vertreten, so würde der Betrug den ihm innewohnenden Charakter einer gegen das Vermögen gerichteten Straftat verlieren. Er würde lediglich zu einem Angriff
-T-
auf die Verfügungsfreiheit werden. Diese ist aber als solche ‚allgemein nur gegen Gewalt ‚und Drohung | (§ 240 StGB), nicht aber gegen Täuschung strafrechtlich geschützt. Daher bedarf es stets der Prüfung, ob die Verfügung des Getäuschten auf sein Vernögen (oder das Yernögen eines anderen) vorteilhaft die Meinung des Getäuschten darüber maßgebend, ob
und inwieweit sein Vermögen als beschädigt anzusehen ist. Ein Vermögensschaden liegt daher auch dann nicht vor, wenn der Getäuschte wegen des in ihm erregten Irrtums glaubte, durch den Erwerb eines Gegenstandes einen Gewinn ZU machen, der aber in Wirklichkeit nicht erzielt wurde. Entscheidend ist vielmehr zunächst, ob der erworbene Gegenstanä wirtschaftlich betracht et der Gegenleistung entsprach.
Ob dies der Fall ist, kann nicht für sich, also ohne Beachtung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls, entschieden, muß vielmehr nach den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen des Erwerbers und unter Berücksichtigung der: von ihm nach Maßgabe aller Umstände verfolgten Zwecke beurteilt werden. Ein und dieselbe !Leistung kann für das Vermögen destı' einen :ganz andere günstige oder ungünstige Wirkungen hervorbringen als für das Vermögen eines anderen, da die meisten Gegenstände nicht für alle Menschen deä gleichen Vernögenswert haben, weil sie nicht für’ alle gleich brauchbar sind {R6St 16, 1, 6 ff): ‚Dieser "Grunäasatz der Individualisierung" bei‘der Beurteilung der Vermögensbeschädigung enthält kein Zugeständnis an die abzulehnende Meinung, daß es auf die persön-. liche Einschätzung des Schadens durch den Getäuschten ankommt. Vielmehr ist entscheidend, ob dieser die
Sache nach der Auffassung eines sachlichen Beurteilers.
{
nicht oder nicht in vollem Umfange für den von ihm vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise (vgl. RGSt 16, 1, 9) verwenden kann. Fehlt es an einer solchen Verwendbarkeit, so ist schon allein darin eine Vermögensschädigung zu erblicken, selbst wenn der Verkehrswert der Gegenleistung der Leistung des Getäuschten entspricht.
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist Ger Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts beizutreten, daß im Fall der Bäuerin Fe (oben ür. 3) ein Vermögensschaden vorliegt, weil die Melkanlage nach dem Sinn des Vertrages für zehn Kühe dienen sollte, tatsächlich jedoch nur für zwei bis drei Kühe verwandt werden konnte (vgl. auch 1 StR 606/60 vom 18. Juli ?963, zur Veröffentlichung in der Antlichen Sammlung bestimmt).
b) In den übrigen Fällen war dagegen die Benutzungsmöglichkeit für den im Vertrag vorausgesetzten Zweck gegeben. Hier konnte es sich nur um die Frage handeln, ob bereits die Einschränkung der Verfügungsfreiheit, die durch den Abschluß des Vertrages und die damit verbundene wirtschaftliche Belastung entsteht, einen Vermögensschaden darstellt oder ob in Fällen dieser Art weitere Merkmale hinzukommen müssen, damit von einem Vermögensschaden gesprochen werden kann. Die Frage ist in letzterem Sinne zu beantworten. Die tloße Bindung von Teilen des Vernmögens durch die eingegangene Vertragsverpflichtung ist für sich allein betrachtet noch kein Vermögensschaden. Denn das Vermögen des Getäuschten braucht angesichts des erhaltenen Gegenwertes noch keinen geringeren Wert zu haben als zuvor.
Welche zusätzlichen Anforderungen bei wertgleicher. Gegenleistung . über ‚die bloße Beeinträchtigung der Verfügungsfreiheit des Getäyschten hinaus für die Bejahung. einer Vermögensschädigung zu stellen sind, ist aus der bisherigen in ihrer Ausdrucksweise vielfach wechselnden Rechtaprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht mit der für eine gleichmäßige Rechtsanwendung Efwünschten Deutlichkeit zu entnehmen. So ist bald davon die Rede, daß die Leistung in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Getäuschten "zu hoch" .(RG HRR 1938, 362; BGH MDR 1952, 408), bald davon, daß sie "eine wirtschaftlich nicht zu verantwortende" oder "unerträgliche" Last darstellt oder daß der Besteller zu ihr "nicht in der Lage ist" (RG DR 1939, 15095 RG HRR 1935, 1351) oder daß die wirtschaftlichen Verhältnisse ein solches Geschäft "nicht erlauben" oder "nicht gestatten" (RG HRR 1941, 16915 RGSt 76, 49) oder daß die "geldliche Belastung die wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigt" (BGH MDR 1952, 408) oder in "unvertretkarer Weise belastet" (RGSt 23, 4305: 49, 21) oder daß die Belastung "wirtschaftlich unvernünftig ist" (RG HRR ‚1935, 1395.) ‚oder sich (wegen der Länge und Höhe der Leistung) als "unerwünscht" darstellt. Auch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sprechen nur davon (3 StR 5384/51 vom 22. April 1952), daß eine die wirtschaftlichen Verhältnisse des Getäuschten übersteigende oder aus anderen Gründen "zu hohe" oder "sonstwie unnütze" seldliche Leistung oder (BEHSt 3, 99) eine "fühlbare" Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit gegeben sein müsse.
„r
v Angesichts der in dieser Rechteprechung. bis- ' lang zu Tage getretenen Unbestimmtheit der Schadens-
nerkmale bei wertgleicher Gegenleistung hält der Senat es - Zugleich in Beachtung der hierauf zie-
‚tenden Vorlegungsabsicht des Oberlandesgerichts
in Hamm und der Ausführungen des Generalbundesanwalts - für erforderlich, eine nähere Verdeutlichung dieser Merkmale zu erzielen, ohne daß das kriminalpolitische Bedürfnis, das Strafwürdige auf diesen Gebiet zu erfassen, wesentlich beeinträchtigt wird. Die Vielgestaltigkeit der jeweiligen Umstände gestattet es allerdings nicht, eine abschließende Umschreibung für alle in Betracht konmenden Fälle zu finden; wohl aber ist es möglich, die typischen älle, in denen ein Vermögensschaden in Betracht kommt, näher zu umreißen.
Ein solcher Vermögensschaden kann - abgesehen von dem oben erwähnten Fall der unnützen Leistung - einmal vorliegen, wenn der Erwerber durch die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird. Dies kommt vor allen in Betracht, wenn der Getäuschte, um die erforderlichen Mittel zur Erfüllung des Vertrags zu beschaffen, ein anderes wirtschaftlich ungünstiges Geschäft abschließen muß, etwa durch Aufnahme eines hoch zu verzinsehden Darlehens oder durch unvorteilhafte Veräußerung eines Wertpapiers oder durch den wirtschaftlich ungünstigen Verkauf eines Sacnwerts, oder wenn er den Abschluß eines vorteilhaften anderen Geschäfts Unterlassen muß. Auch hier kommt es aber auf die Gestaltung der jeweiligen Umstände an. Es kann sein, daß diese Nachteile durch den - beträchtlichen - Gebrauchswert der Gegenleistung wirtschaftlich ausgegSlichen werden, wie dies namentlich bei Aufnahne eines Darlehens, sei es auch zu einem höheren Zinssatz, der Fall sein kann.
ce) Weiterhin liegt ein Vermögensschaden dann vor, wenn die durch den Vertrag verursachte Bindung von Vermögenswerten einen so starken Mangel an Mitteln herbeiführt, daß eine bestimmte nahe. Gefahr für die wirtschaftliche Lage eintritt, z.B. dadurch, daß bestehende oder neu aufzunehmende Zahlungsvertbindlichkeiten voraussichtlich nicht oder nicht vollständig oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erfülit werden können. Aber auch wenn nicht so weitgehende Folgen
entstehen, kann ein Vermögensschaden gegeben sein,
und zwar dann, wenn der Getäuschte in seiner Verfügungsfreiheit so beschränkt wird, daß ihm die Mittel entzogen werden, die für die Aufrechterhaltung einer seinen Verhältnissen angemessenen Wirtschafts- oder Lebensführung unerläßlich sind. Dies liegt z.B. vor, wenn er seinen Aufwand im Vergleich zu der seinen Verhältnissen entsprechenden Lebensführung so weit einschränken muß, daß er nur noch die Mittel für die Befriedigung seiner notdürftigen Bedürfnisse zur Verfügung hat. Die Vermögensschädigung ist solchenfalls darin zu sehen, daß die nach der erschlichenen Vermögensverfügung verfügbar gebliebenen Restmittel des Getäuschten auch nach der Auffassung eines sachlichen Beurteilers infolge ihrer an den bisherigen Bedürfnissen des jeweiligen Erwerbers gemessenen. Unzulänglichkeit für ihn derart an Verwertkarkeit und damit
an Wert verlieren, daß das Gesamtvermögen dadurch eine Einbuße erfährt. Dabei ist zu beachten, daß der Wert eines Vermögens für die hier angemessene umfassende, lebensnahe und. daher auch wirtschaftliche Betrachtung sich nicht nur nach den Betrag bemißt,
der sich aus der Zusammenzählung des Wertes der einzelnen Vermögensgegenstände ergibt, sondern daß dieser wert mitbestimmt wird durch die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit, die vorhandenen Vermögensstücke ent-
‚sprechend den sachlich anzuerkennenden Bedürfnissen des jeweiligen Vermögensträgers zu verwenden. Wird diese Möglichkeit durch die erschlichene Festlegung eines - nicht unerheblichen - Teiles des Vermögens
in solchem Grade beeinträchtigt, daß der verbleibende Rest nur noch zwangsläufig zur Befriedigung der Mindestanforderungen benutzt werden kann, so bedeutet äuch dies einen Vermögensnachteil, selbst wenn der Getäuschte infolge eines derart weitgehenden Verlustes an Bewegungsfreiheit nicht zu den unter b) erörterten vermögensschädigenden Maßnahmen gedrängt werden sollte.
Der Senat ist sich darüber im klaren, daß er damit in Ablehnung des engeren Standpunkts des vorlegenden Oberlandesgerichts, aber auf der Linie der tisherigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs im Interesse tunlichster Erfassung aller strafwürdigen Fälle das durch Täuschung herbeigeführte übermäßige Opfer an wirtschaftlicher Bewegungsfreiheit wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Vermögensbewertung als Vermögenseintuße anerkennt.
Einschränkend ist jedoch.auch: hier, ähnlich wie oben zu b), auszusprechen, daß in diesem erweiterten Sinne als Vermögensschädigung nur ein erschlichenes Opfer an Verfügungsfreiheit anzusehen
ist, dessen Nachteile nicht durch besondere wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden. Es Kann durchaus im Rahmen einer vernünftigen Wirtschafts-
führung liegen, wenn ‚jemand freiwillig wesentliche Einschränkungen seines Bedarfs für eine gewisse Zeit auf sich nimmt, um einen hochwertigen Gegenstand zu erwerben, zZ. B. ein Haus, einen Kraftwagen, Maschinen USW., deren Anschaffung im Rahmen einer weitschauenden Wirtschaftsplanung sich als nützlich erweist:.
Hier würde ein Vermög ensschaden nicht vorliegen,
da in einem solchen Falle der Erwerber üblicherweise Opfer in Kauf nimmt; die durch den erhöhten Nutzungswert des meist für langfristigen Gebrauch bestimn- | ten hochwertigen Gegenstandes ausgeglichen werden.
Etwas Ähnliches kommt in Betracht, wenn jemand eine
günstige Gelegenheit, ‚einen besonders billigen Erwerb zu machen, wahrnimmt. Auch hier können etwaige Einschränkungen der Lebensführung im Rahmen üblicher Wirtschaftsgebarung liegen. Gerade in einem solchen Falle führt aber eine Täuschung nicht selten zu einer anderen Beurteilung. Wird dem Erwerber vorgespiegelt, daß er weit unter Preis oder aus anderen Gründen besonders günstig erwirbt und ist, er deshalb unter Verzicht auf seine sonstige Wirtschaftsführung zu Opfern bereit, so können die Einschränkungen, die er nunmehr vornehmen muß, einen Vermögensschaden darstellen, wenn der Wert des erworbenen Gegenstandes seiner Leistung zwar entspricht, es sich aber nicht um eine besonders günstige Anschaffung handelt. Denn in diesen Falle würden die übermäßigen Opfer nicht äurch besondere wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen.
Der Senat entscheidet daher die gestellte Rechtsfrage dahin:
Yer sich auf Grund einer Täuschung zu einer "Leistung verpflichtet und dafür eine gleichwertige Gegenleistung erhalten ‚soll, ist allein durch die Beeinträchtigung seiner wirtschaft- "lichen Bewegungsfreiheit nicht ohne weiteres
im Sinne des Betrugstatbestandes an seinem Ver-. mögen geschädigt.
Ein Vermögensschaden ist in diesen Falle nur gegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten. Diese "können insbesondere dann vorliegen, wenn der Erwerber SD . “
H
a) die angebotene Leistung nicht oder nicht in vollem Umfange zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann oder
b) durch die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird oder
ce) infolge der: Verpflichtung nicht mehr über die Mittel verfügen kann, die zur ordnungs- . mäßigen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten | | oder sonst für eine seinen persönlichen u Verhältnissen angemessene Wirtschaftsoder Lebensführung unerläßlich sind. Der Generalbundesanwalt hatte beantragt aus-
zusprechen:
Bei einem gegenseitigen Vertrag stellt die Beeinträchtigung der Dispositionsfreiheit für sich allein noch keinen Vermögensschaden dar. .
Das ist nur dann der Fall, wenn der Vertrag entweder zu einer rechnerisch feststellbaren Vermögensminderung oder zu einer Gefährdung des Ver- ‚nögens, etwa durch Liquiditätsmängel, führt.
Rotberg Krumme Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler