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BGH Urteil vom 26.04.1968 – 4 StR 648/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 2139 063.

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR 648/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kranführer Ernst rF EB us vi: geboren am EEE 1925 :n su zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u.a.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1968, an der teilgenommen haben:

zenatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ED :.: GEEEEEEEED als Verteidiger,

Justizangestollter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angcklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bochum vom 23. Juni 1967 wird verworfen. Der Urteilssatz wird jedoch dahin geändert, daß an die Stelle der Worte "Unzucht mit Todesfolge" die Worte "gcewaitsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB)" treten.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmitteis zu tragen.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Mordes in Tateinheit mit Unzucht mit Todesfolge und mit Unzucht mit einem Kinde zu lebenslangem Zuchthaus sowie wegen fortgesetzter Unzucht mit cinem Kinde in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen und mit Blutschande (§ 173 Abs. 2 StEB) zu sieben dahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrcnrechte auf Lebenszeit aberkannt und Sicherungsverwahrung angcoränet. Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet, und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensriigen gehen fehl.

Nach der Sitzungsniederschrift ist dem Angeklagten uneingeschränktes rechtliches Gehör gewährt worden. Er hatte das letzte Wort (8 258 Abs. 3 StPO). Ihm ist auch nach der Vernehmung eines jeden Zeugen und Sachverständigen Gelegenheit zur Erklärung gegeben worden (§ 257 StPO). Seine gegenteilige Behauptung ist unbeachtlich (§ 274 StPO).

Einen Beweisamtrag, der vom Schwurgericht abgelehnt worden wäre, hat weder der Angeklagte noch sein Verteidiger ausweislich der Sitzungsnicderschrift in der Hauptverhandlung gestellt. Mit seiner gegenteiligen, zudem nicht hinreichend begründeten (§ 344 Abs. Satz 2 5tPO) Behauptung kann der Ängcklagte ebenfalls nicht gehört werden.

Der Angeklagte war wihrend der ganzen Dauer des Verfahrens durch einen Pflichtverteidiger vertreten. Nichts ist dafür ersichtlich, daß dieser seine Pflichten verletzt hätte. Auf dic allgemeine Behauptung, der Verteidiger sei

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"seiner Aufgabe nur ungenügend nachgekommen", cr habe den Angeklagten "nicht so vertreten, wie es von ihm erwartet werden" könne, ihn "sogar zu cinem falschen Geständnis bewegt", kann dic Revision nicht gestützt werden (vgl. auch Urteil des Senats vom 2. Juni 1967 - 4 StR 154/67 - bei Dallinger MDR 1967, 727).

Il. Dic Sachbeschwerde ist im Ergebnis unbegründet.

i. Fall vg

Die Verurteilung wegen Mordes entspricht dem festgestellten Sachverhalt. Danach hat der Angeklagte dic sicben Jahre alte Gerlinde Gi getötet, um das unmittelbar zuvor an ihr verübte Sittlichkeitsverbrechen zu verdecken (ECH GA 1962, 143); Als er das Klopfen an seiner Küchentürc hörte, lürchtete er, bei seinem Tun entdeckt zu werden. "ör slaubte sich überrascht, bekam Angst und überlegte, wie er aus der Situation herauskommen könne. Dann entschloß er sich, Scrlinde zu töten, ihre Leiche zu beseitigen, noch einmal zu seinen Kindern zu gehen und anschließend zu flichen." Mit der Hand, mit der er dic ganze Zeit schon Gerlindes Hals erfaßt hatte, um sie am Schreien zu hindern, "drückte er nun fest zu, Gleichzeitig ließ er mit der anderen Hand von der Scheide des Kindes ab und zog den schlüpfer wieder hoch." Mit der cinen Hand "ärücktc er solange am Hals weiter, bis Gerlinde kcin Lebenszeichen mehr von sich gab und er an ihrem Gesicht sehen konnte, daß der Tod eingetreten war" (UA 23, 24).

Zu Unrecht bekämpft die Revision diese Feststellungen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht kann sie nur auf Rechtsfehler nachprüfen. Solche sind nicht ersichtlich. insbesondere konnte das

Schwurgericht aus dem äußeren Tatgeschehen, das der Angeklagte nicht bestritten hat, und seinem gesamten Verhalten vor und nach der Tat die Überzeugung gewinnen, daß er

das Kind "bewußt" — gemeint ist: mit unbedingtem Vorsatz, wie die weiteren Ausführungen auf Bl. 39 der Urteilsgründe ergeben - getötct habe, um das an ihm verübte Sittlichkeitsverbrechen zu verdecken. Diese Folgerung ist denkgesetzlich möglich und widerspricht auch nicht

der Lebenserfahrung. Die tatrichterliche Überzeugung braucht nicht das Ergebnis zwingender Schlüsse zu sein (BGH NW 1951, 325). Das verkennt dic Revision, wenn sie, von dem von "exzessiver Tricbgebundenheit" gekennzeichneten Persönlichkeitsbild des Angeklagten ausgehend, darzulegen versucht, daß seine Einlassung, im Augenblick sei es ihm allein darauf angekommen, das Schreien des Kindes zu verhindern,ohne es töten zu wollen, verständlich und einleuchtend, mindestens jedenfalls nicht zu widerlegen sci. In Wahrheit versucht dic Revision nur, dic Beweiswürdigung des Schwurgerichts durch ihre cigene zu crsetzen. Das ist unzulässig.

Auch die Erwägungen, aus denen das Schwurgericht die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten für diese Tat bejaht, halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Es hat sich mit den Umständen, die dieser Annahme hier entgegenstehen könnten, zum Teil unter Bezugnahme auf die vorangestellten Ausführungen zum Fall Jutta Tg eingehend auseinandergesetzt, nämlich mit dem dranghaftungezügelten animalischen Geschlechtstricb des Angeklagten und dem Alkoholgenuß vor der Tat. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ist es davon überzeugt, daß "eine Persönlichkeitsentartung durch einen süchtig-pervertierten

Trieb" nicht vorgelegen habe und von cinem "übermächtigunwiderstehlichen, alle Barrieren der Hemmung und Gesittung durchbrechenden und damit pathologischen Trieb" nicht die Rede sein könne (VA 41). Vielmehr sei der Angeklagte durchaus in der Lage gewesen, "seinen sexuellen Trieb zu kontrollieren und während des Zusammenscins

mit Gerlinde GW zurückzudrängen" (UA 44). Soweit das Schwurgericht anführt, der Angeklagte habe "gerade in den letzten Jahren seiner Ehe gezeigt, daß cr durchaus fühig sei, seine scxuellen Bedürfnisse außerhalb der Ehe unter Kontrolle zu halten, obwohl sceinc Ehefrau sich ihm immer mehr entzogen habe und ihm der tägliche Geschlechtsverkehr nicht mehr möglich" gewesen sei, fehlt es allerdings im Urteil an näheren Feststellungen. Auf sic kommt es indessen hier auch nicht an. Der Angeklagte hat nicht zur Befriedigung seines Geschlechtstriches getötet, sondern zur Verdeckung einer anderen Straftat. Die Beurteilung dieses Verbrechens hängt nicht davon ab, ob und inwicweit er seinen Geschlechtstrieb zügeln konnte. Ein Widerspruch zu dem den Charakter des Angeklagten betreffenden Werturteil im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des

§ 20 a StGB besteht im Gegensatz zur Auffassung der Re-

vision nicht.

in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ist das Schwurgericht endlich davon überzeugt, daß der ungezügeltce Geschlechtstriceb auch im Zusammenwirken mit dem genossenen Alkohol die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, insbesondere sceince Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB nicht erheblich eingeschränkt hat. Das ist gcmeint, wenn es im unmittelbaren Anschluß an die Auscin-

andersetzung mit dem Geschlechtstrieb des Angeklagten im

Urteil heißt, "die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2, die wegen vorausgegangenem Alkoholgenusses etwa vorgelegen haben könnten, waren zur Zeit dieses Verbrechens ebenfalls nicht gegeben" (UA 44). Zu ciner näheren Erörterung und Begründung dieser Überzeugung bestand kein Anlaß.

Der Angeklagte hattc scit 4.00 Uhr früh nur noch wenig Alkohol getrunken. Er hat sich nach der Tat außerordentlich zielstrebig verhalten und sich selbst auch nic darauf berufen, daß er unter beachtlichem Alkoholeinfluß gehandelt habe.

Gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen (Gcwalt-) Unzucht mit ?Todestolge (§ 178 i.V.m. § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) bestehen allerdings Bedenken:

Die Anwendung des § 178 StGB setzt voraus, daß der Täter den Tod des Opfers vorsätzlich (BGHSt 19, 101, 106)

oder fahrlässig (§ 56 StGB) durch eine der in § 176 oder

in § 177 £tGB bezeichneten Handlungen herbeigeführt hat (BGH NW 1955, 1327). Tateinheit mit Mord ist deshalb anzunchmen, wenn der Täter Gewalt anwendet, um seine Gceschlechtslust befriedigen zu können und dabei den Tod des Opfers mindestens als mögliche Folge billigend in Kauf nimmt (vgl. BGHSt 19, 101, 105). So liegt es indessen

hier nicht. Als sich der Angeklagte entschloß, Gerlinde gu: töten, um das (bis dahin) an ihr verübte Sittlichkeitsverbrecnhen zu veräccken, gab er zugleich den auf dieses Verbrechen gerichteten Vorsatz auf. Sein Handeln war von diesem Zeitpunkt an nur noch auf den Tötungserfolg ausgerichtet; er begann eine ncue. Tat. Daß die von ihm für die Ausführung des Sittlichkeitsverbrechens herbeigeführte Gewaltlage fortdauerte und er sie zur Tötungshandlung

ausnutztce, bewirkt keine Einheit der Handlung (vgl. OGH NJW 1950, 710). Der Tod ist nur durch diese neue Handlung und nicht (zugleich) durch dic (bereits beendete) Tatbestandshandlung des § 176 Abs, 1 Nr, 1 StGB verursacht worden. § 178 StGB ist mithin nicht erfüllt. Neben Mord hat sich der Angeklagte vielmehr nur der Verbrechen der GSewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und der Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig gemacht.

Der \Genat konnte den üchuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs, 1 StPO selbst richtigstellen. Eines Hinweises gemäß § 265 Ahs. tPO bedurfte es nicht, weil ausgeschlossen ist, daß sich der Angeklagte anders, als er es geten, verteidigt haben könnte, wenn er auf die „nderung dieses rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden wäre. Auf die Strafe ist die \nderung ohne Einfluß (§ 211 Abs. 1 StGB). Die Annahme von Tateinheit zwischen Mord und den Unzuchtsverbrechen beschwert den Angeklagten nicht.

2. Fall Hg

Dice tateinheitliche Verurteilung nach den §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 und 173 Abs. 2 StGB ist rechtsbedenkenfrei. Auch der Unfeng der Schuld dieses als fortgesetzte Tat gewertoten Verbrechens ist im Urteil hinreichend festgestellt (vgl. BGH GA 1965, 182). Hiernach hat der Aängeklagte scine Stieftochter Jutta erstmals im Jahre 1960 zur Unzucht mißbraucht. In der Zeit vom 21. Februar bis 19. Juli 1961 hat cr mindestens dreimal geschlechtlich mit ihr verkehrt und sie cin weiteres Mai

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unzüchtig mißbraucht. Danach hat er nit ihr bis Ostern 1965, abgeschen von der Zeit, in der er Strafen verbüßte und

in Berlin arbeitete (23. Januar bis 5. Februar 1962,

11. August 1962 bis 10. April 1963 sowie 9. Juni 1964

bis November 1964) allc 14 Tage mindestens einmal den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Zuletzt hat er sie kurz vor Pfingsten 1965 geschlechtlich mißbraucht. Bei der rechtlichen Würdigung des (fortgesetzten) Vergehens nach § 173 Abs. 2 StGB heißt cs dann zwar etwas ungenau, daß der Angeklagte von "1960" bis kurz vor Pfingsten 1965 "ungezählte Malc" den Beischlaf mit Jutta vollzogen habe.

Diese Ungenauigkeit hat jedoch die nach § 73 StGB aus

§ 174 StGB entnommene Strafe ersichtlich nicht becinflußt. Daß das Schwurgericht jene Einzelhandlungen, bei denen

cs verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) infolge voraufgegangenen Alkoholgenusses nicht ausschlicßen konnte, bei der Strafzumessung nicht mildernd bewertet hat, ist um so weniger zu beanstanden, als der Angeklagte seinc Hommungslosigkeit nach Alkoholgenuß kannte und

den Gesamtvorsatz jedenfalls zu einem Zeitpunkt gefaßt hat, ais er nicht unter Alkoholcinfluß stand.

Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und dic Anordnung der Sicherungsverwahrung begegnen ebenfalls kcinen rechtlichen Bedenken. Er ist zwar nicht einschlägig bestraft. Auf Grund der Würdigung seines bisherigen Lebensweges, insbesondere seiner zahlreichen Verurteilungen auf verschiedenen Rechtsgebieten, der schnellen Aufeinanderfolge der Straftaten und Verurteilungen und der Nutzlosigkeit der gegen ihn verhängten ÜÖtrafen ist das Schwurgericht jedoch davon überzeugt, daß bci ihm ein ganz allgemeiner Hang zum Verbrechen schlechthin vorlicgt und daß auch die hier abzu-

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urteilenden Ütraftaten seinen Hang zum Verbrechen kennzeichnen (vgl. BGHSt 16, 296). Er neigt "scinem Persönlichkeitsbild nach, welches von penctranter Haltlosigkeit, Fchlen jeglicher moralisch-sozialer Gesinnung, vor allem von exzessiver Trichgebundenheit und dem dranghaft-ungezügolten, animalischen Charakter scinca Geschlechtstricbes gekennzeichnet wird, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Begchung weiterer Straftaten, Diebstählc, Sittlichkeitsverbrechen und sogar Mord" (UA 46). Für den Fall, daß er aus einem nicht vorausschbaren Grunde den Augenblick der Vollzichbarkeit der Sicherungsverwahrung ericben sollte, ist dcshalb auch diese Maßregel -—- neben der lebenslangen Zuchthausstrafe - für dio öffentliche Sicherheit erforderlich (KGSt 77, 380, 381; BGH Urteil vom 8. Jamuar 1965 - 2 StR 511/64 -).

Rotberg Börtzler Sanders spicgel Hürxthal