Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 08.01.1965 – 2 StR 511/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR_511/64 URTEIL in der Strafsache
gegen
den Bauhilfsarbeiter Peter POP :.: geboren am ED 19.0 ir ri xrs5. DEE zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u.a.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Heyer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEe
als Urkundsbseamter der Geschäftsstelle, für Recht erkamnt:
I, Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 18. März 1964 in seinen Gründen dahin ergänzt, daß die
| Sicherungsverwahrung angeordnet wird.
Il. Die Revision des Angeklagten wird verworfen; er hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus, wegen Unzucht mit Kindern in acht Fällen, davon in
sechs Fällen in Tateinheit mit Verführung zur gleichgeschle lichen Unzucht, hierunter in einem Fall auch in Tateinheit mit Nötigung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht sowie mit g fährlicher Körperverletzung, in einem weiteren Fall in Tateinheit nit versuchter Verführung zur gleichgeschlechtliche Unzucht, ferner wegen versuchter Unzucht mit Kindern in zwe Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier
Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft hierauf verur teilt, außerdem hat os dem Angeklagten die bürgerlichen Ehr rechte auf Lebenszeit aberkannt. Die Kevision des AÄngeklast bleibt erfolglos; diejenige der Staatsanwaltschaft ist be-
rw 2 gründet,
1, Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist auf die Nichtanwendung des § 42 e StGB beschränkt. Dies ist hier zu lässig, weil zwischen der Anwendung der Sicherungsverwahrun, und der verhängten Strafe erkennbar kein untrennbarer Zusan menhang besteht (BGHSt 7, 101),
Das Schwurgericht ist nicht nur von der gegenwärtigen, sondern auch von der künftigen Gefährlichkeit des Angeklagt: überzeugt und hält es für geboten, daß die Allgemeinheit vo: ihm geschützt wird. 25 hat allein deshalb von der Anordnung der sicherungsverwahrung abgesehen, weil es der Auffassung ist, dem srfordernis der öffentlichen Sicherheit werde bereits durch die lebenslange Freiheitsstrafe Genüge getan.
Der Ansicht des Schwurgerichts kann nicht gefolgt werden. § 42 e StGB ist ohne Rücksicht darauf anzuwenden, ob äußere von dem Willen des Angeklagten unabhängige »reignisse den Vollzug der Sicherungsmaßregel voraussichtlich verhinder werdon oder nicht. Ausschlaggebend ist, ob die LFersönlichkei dcs Täters die Anordnung nötig macht. Sic ergeht dann unter der stillschweigenden Voraussetzung, daß dieser den Augenblick der Vollzichbarkeit der Anordnung erlebt (vgl. kGS5t 177, 380, 381; BGH Urteil vom 30. April 1953 - 5 StR 966/52). Abgesehen von der Nöglichkeit eines späteren Gnadenerweises
kann nicht ausgeschlossen werden, daß die lebenslange Freiheitsstrafe im Wege der Wiederaufnahme wegfällt oder in eine zeitige Strafe umgewandelt wird, also nicht zufolge der Kechtskraft unabänderlich und den Schutz der Allgemeinheit zu verbürgen in der Lage ist.
Da keine weiteren Tatsachenfeststellungen zu treffen sind, konnte der erkennende Senat das angefochtene Urteil unter Beachtung der Vorschrift des § 260 Abs. 4 Satz 3 StPO selbst ergänzen (§ 354 Abs. 1 StPO),
2. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, da sich ihre Begründung in Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts erschöpft,
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Kirchhof Meyer