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BGH Urteil vom 02.12.1966 – 4 StR 201/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

BCHSt: ja zu III A 1 der Urteilsgründe StPO § 8 140 Abs. 2, 338 Nr. 5 Richtet sich ein Teil der in einen Verfahren gegen mehrere Angeklagte erhobenen Schuldvorwürfe nur gegen einzelne von ihnen, so ist auch im Falle notwendiger Verteidigung die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht geboten, wenn einer der Angeklagten ohne seinen Verteidiger an Abschnitten der Hauptverhandlung teilnimmt, in denen nur Vorgänge erörtert werden, die allein die Mitangeklagten betreffen.

21 Nachschlagewerk: ja 25 004

BCHSt: ja zu III A 1 der Urteilsgründe

StPO § 8 140 Abs. 2, 338 Nr. 5

Richtet sich ein Teil der in einen Verfahren gegen mehrere Angeklagte erhobenen Schuldvorwürfe nur gegen einzelne von ihnen, so ist auch im Falle notwendiger Verteidigung die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht geboten, wenn einer der Angeklagten ohne seinen Verteidiger an Abschnitten der Hauptverhandlung teilnimmt, in denen nur Vorgänge erörtert werden, die allein die Mitangeklagten betreffen.

BGH, Urt, v. 2. Dezember 1966 - 4 StR 201/66 - IG Dortmund

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. den kaufmännischen Angestellten Günther FT iD

aus KH. Krs. (CD. geboren am ED 1915 ir CORE

2. die Bankangestellte Sigrid S kB u: SEID. geboren am EEE 1924 in ru,

3. gen Geschäftsführer Oskar Sc nl aus ve, zcboren an EB 1911 in SCHREEREEEEED >>: SED.

wegen Untreue u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt Staatsanwalt

Rechtsanwalt

als Vorsitzender,

Mayr

Dr. Dr. Spiegel

Hürxthal

Dr. Rinck

als beisitzende Richter, GE ir der Verhandlung,

Dr ED vei Ger Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

a an

als Verteidiger für den Angeklagten

Sc

Justizangestellter

für Recht erkannt:

als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. Dezember 1964 werden

verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seincs Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

_

Die Strafkammer hat den Angeklagten TBB czen Untreue in fünf Fällen und wegen Betruges in zwei Fällen, die Angeklagte Sc» wegen Beihilfe zur Untreue in vier Fällen und wegen Unterschlagung sowie den Angeklagten SCHE escn Beihilfe zur Untreue zu Gefängnis- und Geldstrafen verurteilt; von weiteren Vorwürfen hat sie die Angeklagten freigesprochen. Diese fügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte SCHE beanstanäct auch das Verfahren. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten Tg»

Die Überprüfung des Urteils auf die nicht näher ausgeführte Sachbeschwerde hin hat weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dies gilt vor allem auch, soweit er wegen Untreue verurteilt worden ist.

Nach den Feststellungen der Strafkammer waren den Jugendverbänden und Organisationen, in denen der Angeklagte in maßgeblicher Stellung allein verantwortlich tätig war, staatspolitische Aufgaben übertragen worden, die der Förderung der Jugendarbeit im allgemeinen und der Jugendfürsorge im besonderen dienten und fast ausschließlich "die Eingliederung junger SBZ-Flüchtlinge betrafen". Die zur Erfüllung dieser politischen Aufgaben benötigten Geldmittel wurden im Rahmen der öffentlichen FTonäswirtschaft bereitgestellt und nach dem Bundesjugendplan ausgezahlt.

Die dazu erlassenen sogenannten Bundesrichtlinien 1955 sahen ein genau geordnetes Anforderungs- und Bewilligungsverfahren, die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungen durch die Verwaltung sowie die Verpflichtung der Zuwendungsempfänger vor, den Nacnwcis dcr Verwendung nach Maßgabe der Bewilligungsbedingungen

zu erbringen. Hinsichtlich des Einsatzes der Mittel inncrhalb des durch die politische Zielsetzung gesteckten Rahmens var dagegen den Zuwendungsempfängern weitgehende Selbständiskeit und Bewegungsfreiheit in ihren Entschließungen eingeräumt.

Mit Recht hat die Strafkammer danach angenommen, daß die besonderen Unstände, unter denen hier Bundesmittel den Jugendverbänden zur Verfügung gestellt wurden, für die Eupfänger ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 Abs. 1 2. Alternative StGB mit der Verpflichtung begründeten, die Geldmittel nur im Rahmen der politischen Zweckbestimmunr einzusetzen und so die Vermögensinteressen des Bundes’ wahrzunchmen (vgl. BGHSt 3, 289, 293; 4, 170, 172; BGH Ik Ir. 16 zu § 266 StGB). Verantwortlich für die Einhaltung dicser Verpflichtung waren alle in den Verbänden tätigen Personen, die in führender Stellung über die zugewendeten Geldmittel zu verfügen hatten, so auch der Angeklagte (UA S. 216). Indem cr die Gelder mittels unrichtiger Verwendungsnachweise bestimmungswidrig privaten Konten zuführte, Über die er nach freiem Gutdünken ohne Rechenschaftslegung verfügen konnte, entzog er sie der Zweckbindung und verletzte damit das Treueverhältnis. Durch die Fehlleitung der Mittel und ihre Verwendung für andere öffentliche und Tür private Zwecke schädigte er die Bundesrepublik; denn diese hätte die Mittel für den Zweck, dem sie, wenn zum

Teil auch nur vorübergehend, bestimmungswidrig zugeflossen sind, nicht aufgewendet (vgl. RG HRR 1938, 864). Dadurch, daß der Angeklagte die Zweckentfremdung durch Einreichung unrichtiger Verwendungsnachweise verschleierte, erschwerte er außerden den zuständigen staatlichen Prüfungs- und Kontrollorganen die Geltendmachung der sich aus der zweckwidrigen Verwendung der Gelder ergebenden Rückforderungsund Schadensersatzansprüche (vgl. BGHSt 20, 304, 305). Nach den rechtlich nicht angreifbaren Feststellungen waren ihm auch die Umstände bekannt, die das Treueverhältnis begründeten und die Schädigung der Vermögensinteressen

des Bundes bewirkten. Mithin ist er in den einzelnen Fällen zu Recht wegen Untreue verurteilt worden.

II. Die Revision der Angeklagten Sk»

Soweit sich die Revision gegen die Annahme der Strafkammer wendet, der Mitangeklagte Fee habe durch die Verwendung der Bundesmittel für andere als die bei der Bewilligung vorgesehenen Zwecke den Tatbestand der Untreue verwirklicht, kann auf die Ausführungen zur Revision des Mitangeklagten rg verwiesen werden. Die Behauptung, die "richtige" Verfügung über die Geldmittel habe in erster Linie einem wirtschaftlichen Zweck gedient und keinen-nolitischen Zweck erfüllen sollen, steht im Widerspruch zu den das Revisionsgericht bindenden Urteilsfeststellungen und ist daher ebenso unbeachtlich wie die daraus von der Revision abgeleiteten Folgerungen. Auch im übrigen hält die Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue in vier Fällen der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Angeklagte hat als die über die Zusammenhänge im einzelnen unterrichtete Sekretärin und Mitarbeiterin des Mitangeklagten Tg» dcssen Untreuehandlungen unterstützt, indem sie nach seinen

Anweisungen die Geldbewegungen auf den verschiedenen

Konten vornahm und sie nit den fingierten Belegen versah, Daß sie sich ferner durch die doppelte Entnahme von Reisckosten aus der Dienstkasse des "Heimatlosen-Lagerdienstes" Ger Unterschlagung schuldig gemacht hat, ist von der Strafkammer gleichfalls rechtlich zutreffend bejaht worden.

Auch die Strafzumessungserwägungen geben zu Bedenken kcinen Anlaß.

III. Die Revision des Angeklagten Sc>

A. Verfahrensbeschwerden

1. Abwesenheit des Verteidigers an fünf Sitzungstagen.

Die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer und dessen Mitangeklagte fand in der Zeit zwischen den 21. September und dem 23. Dezember 1964 statt. Der Angeklagte und sein Verteidiger waren nicht an allen Verhandlungstagen anwesend. Vielmehr wurde das Verfahren gegen den Angeklagten wiederholt abgetrennt, wenn nach dem Verhendlungsplan, den die Strafkammer vor Beginn der Hauptverhandlung aufgestellt und dem Verteidiger zugänglich gewacht hatte, die Erörterung nur solcher Schuldvorwürfe vorgesehen war, die allein den Mitangeklagten zur Last gelegt waren. Hierdurch wurde es dem Angeklagten und insbesondere dessen Verteidiger ermöglicht, der Hauptverhandlung nicht ständig beiwohnen zu müssen. Trotz Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten war dieser allerdings an insgesamt fünf Tagen ohne seinen Verteidiger bei der Hauptverhandlung zugegen. Die Strafkammer hob dann jeweils die Trennung auf und verband das Verfahren mit dem Verfahren gegen die übrigen Angeklagten; am Schluß des einzelnen

fr -

Verhandlungstages trennte sie es wieder ab, sofern nicht nach dem Verhandlungsplan für den folgenden Sitzungstag die Fortsetzung der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten in Aussicht genommen war. Einen Pflichtverteidiger bestellte sie dem Angeklagten nicht. Sie hatte zuvor mit ihm und dem Verteidiger die Frage der Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers für solche Sitzungstage erörtert, an denen der Angeklagte erscheinen wollte, der Verteidiger aber fernzubleiben wünschte. Dabei waren sich alle Beteiligten darüber einig, daß sich eine solche lNaßnahme erübrigte, weil an diesen Tagen keine Vorgänge behandelt werden sollten, bei denen eine Beteiligung des Angeklagten in Betracht kam.

Die Revision beanstandet, daß für diese fünf Sitzungstage dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger nicht beigeordnet worden ist. Sie macht geltend, bei der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sei die Mitwirkung eines Verteidigers auch an diesen Tagen geboten gewesen. Die Strafkamnmer hätte daher, da der Wahlverteidiger nicht zugegen gewesen sei, dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger bestellen müssen. Durch die Unterlassung habe sie gegen die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO verstoßen. Zugleich sei damit der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben.

Dic Rüge hat keinen Erfolg.

Allerdings ist der Revision darin beizutreten, daß hier, was auch die Strafkammer nicht verkannt hat, wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich war. Demgemäß mußte die Hauptverhandlung, soweit sie den Angeklagten und die gegen ihn erhobenen Schuldvorwürfe betraf, in Anwesenheit des Verteidigers durchgeführt werden. Das ist jedoch geschehen.

Zwar könnte die Tatsache, daß das Verfahren gegen den Angeklagten auch an den fünf Tagen, an denen er ohne seinen Verteidiger erschien, mit dem Verfahren gegen die Hitangeklagten verbunden wurde, dafür sprechen, daß die Strafkammer, abweichend von ihrem Plan, die Verhandlung auf den Angeklagten miterstreckt hätte, Indessen wird diese möglichkeit durch die im Revisionsrechtszuge herbeigeführte dienstliche Äußerung des Berichterstatters ausgeräumt, Geren Richtigkeit von dem Vorsitzenden der Strafkammer uneingeschränkt bestätigt und weder in einer schriftlichen Erklärung noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von dem Angeklagten und dessen Verteidiger in Zweifel gezogen worden ist. Danach sind an keinem der fünf Sitzungstage Vorgänge erörtert worden, die mit den gegen den Angeklagten gerichteten Schuldvorwürfen unnittel-- bar oder mittelbar zusammenhingen. Vielmehr sind diese nur an den Sitzungstagen verhandelt worden, an denen der Angeklagte und sein Verteidiger zugegen waren. Dabei sind auch die in der dienstlichen Äußerung des Berichterstatters als allgemeine Tatgrundlagen bezeichneten Vorgänge behandelt worden, also insbesondere diejenigen Tatsachen, die für die Beurteilung des Verhältnisses zwischen der Bundesrepublik cinerseits sowie den Jugendverbänden und den für sie handelnden Personen, wie dem Mitangeklagten FW andererseits von Bedeutung waren. Hieran scheitert auch der in der Verhandlung vor dem Senat erhobene Einwand des Verteidigers, es sei nicht auszuschließen, daß die allgemeinen Tatgrundlagen auch an den fünf Sitzungstagen zur Sprache gekommen sein könnten, an denen der Angeklagte ohne Verteidizer der Hauptverhandlung beigewohnt habe.

Demnach ist als erwiesen anzusehen, daß dem Verhandlungsplan der Strafkammer entsprechend gegen den Angeklagten

nur im Beisein seines Verteidigers sachlich verhandelt worden ist. Somit hat die Hauptverhandlung, soweit sie den Beschwerdeführer betraf, stets in Anwesenheit des Verteidigers stattgefunden. Demgemäß ist die Ansicht der Revision, die Strafkamner habe dem Angeklagten gemäß

§ 140 Abs. 2 StPO einen Pflichtverteidiger bestellen müssen, ebenso unbegründet wie ihre Auffassung, es sei hier der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben.

2. Unterlassene Aussetzung.

Bei dieser Sachlage bestand für das Gericht auch auf Grund der ihm dem Angeklagten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht keine Veranlassung, die Hauptverhandlung von sich aus entgegen dem ausdrücklich erklärten Wansch dcs Angeklagten und seines Verteidigers auszusetzen. Ein Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 145, 265 Abs. 4 StPO liegt somit nicht vor.

3. Verspätete Absetzung der Urteilsgründe.

Fehl geht die Rüge, die §§ 275, 338 ziff, 7 StPO seinen deshalb verletzt, weil das Urteil nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gebracht worden ist. Wie der Bundesgerichtshof ständig, zuletzt in BGHSt 21, 4 entschieden hat, kann sich die Revision auf die bloße Nichteinhaltung der Frist selbst dann nicht nit Erfolg berufen, wenn sie erheblich überschritten wird. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, geben die Darlegungen der Revision keinen Anlaß.

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Ina übrigen trifft es nicht zu, daß das am 23, Dezen-- ber 1964 verkündete Urteil, wie in der schriftlichen revisionsbegründung geltend gemacht wird, erst am 5. Oktober 1965 zu den Akten gebracht worden sei, Ausweislich des Eingangsstempels der Geschäftsstelle des Landgerichts und der dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des Berichterstatters hat dieser das Urteil vielmehr schon am 4. kai 1965 mit seiner Unterschrift versehen vorgelegt; am 16. Juni 1965 war es mit den Unterschriften der arci Berufsrichter bei den Akten. Nach den dienstlichen Äußerungen hatte sich die Verzögerung dadurch ergeben, daß der Berichterstatter infolge eines am 29. Dezember 1964 erlittenen Dienstunfalls einige Zeit dienstunfähig war und daß er den Urteilsentwurf deshalb erst am 6. April 1965 zur Fertigung der Reinschrift in die Kanzlei geben konnte, ferner, daß der Vorsitzende durch Vorbereitung und Verhandlung anderer bei der Strafkammer und beim Schwurgericht an-. hängiger Sachen daran gehindert war, das Urteil sofort durchzusehen und zu unterzeichnen. Im Hinblick hierauf untbehrt bei dem Umfang der Sache, der eine mehrmonatige Verhandlungsdauer erforderlich machte, der von der Revision erhobene Vorwurf einer erheblichen und vermeidbaren Fristüberschreitung schon in tatsächlicher Hinsicht jeder Grundlage (vgl. KMR 6. Aufl. Anm. 6 zu § 275 StPO).

4. Verspätete Zustellung des Urteils,

Unbegründet ist der Einwand, die Verteidigung sei dadurch unzulässig erschwert worden, daß das Urteil, das nach Anfertigung der erforderlichen Abschriften an 7. Oktober 1965 (Bd. XVI Bl. 99 Rs.) bei der Staatsanwaltschaft einging, erst am 6. Dezember 1965 dem Angeklagten zugestellt worden ist. Abgesehen davon, daß die Rüge unzulässiger

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Beschränkung der Verteidigung einen in der Hauptverhandlung ergangenen Beschluß des Gerichts voraussetzt (§ 338

Ur. 8 StPO), ist auch für die behauptete Beeinträchtigung acer Verteidigung nichts ersichtlich. Soweit verfahrensrechtliche Rügen in Betracht kamen, war es dem Angeklagten und seinem Verteidiger unbenommen, die hierfür wesentlichen Gesichtspunkte schon während und nach der Hauptverhandlung aufzuzeichnen, um sie später bei der Revisionsbegründung zu verwerten. Für die Geltendmachung einzelner sachlich-rechtlicher Mängel war der Zeitpunkt der Urteilszustellung insofern nicht von entscheidender Bedeutung,

als die nähere Begründung einer Sachbeschwerde im allgemeinen nur an Hand der schriftlichen Urveilsgründe möglich ist. Zur Wahrung der Frist des § 345 Abs. 1 StPO hätte es zudem genügt, die allgemeine Sachrüge anzubringen, die nachträglich durch Einzelausführungen ergänzt werden konnte. Von einem "eklatanten Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit", von dem die Revision in diesem Zusamnenhange spricht, kann daher keine Rede sein.

5. Widerspruch zwischen mündlicher und schriftlicher Urteilsbegründung.

. Die Einwendungen, welche die Revision aus der angeblichen Abweichung der schriftlichen Urteilsgründe von der wnündlichen Urteilsbegründung herleitet, bedürfen keiner Erörterung. Auf einen Widerspruch zwischen den mündlich ınitgeteilten und den schriftlichen Urteilsgründen. kann die Revision nicht gestützt werden (BCH IM Nr. 1 zu § 268 StPO; BGHSt 7, 363, 371).

6. Verletzung der Aufklärungspflicht.

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Die Rüge, die Strafkamnmer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO‘, ist nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht und daher unzulässig. Es genügt nicht vorzutragen, das Gericht habe weitere "konkrete Tatsachen und aktuelle beweismittel zusammenstellen" müssen. Die Revision muß vielmehr diejenigen Beweismittel bezeichnen, zu deren Benutzung sich nach ihrer Ansicht das Landgericht im Interesse der Wahrheitsermittlung noch hätte gedrängt sehen müssen (BCHSt 2, 168. Das ist nicht geschehen. Auch kann die Verletzung der Aufklärungspflicht nicht damit begründet werden, daß an einen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen noch weitere Fragen hätten gestellt werden müssen; denn das Revisionszericht ist außerstande zu prüfen, welche Fragen an die Auskunftsperson gerichtet worden sind (vgl. BGHSt 4, 125, 126? und ob die vermißte Aufklärung nicht bereits versucht worden ist.

RB. Sachbeschwerde

Die Revisionsbegründung enthält, auch soweit sie Verstöße gegen die Vorschriften der §§ 261, 267 StPO behauptet, weitgehend unzulässige oder offensichtlich unbegründete Angriffe gegen die Feststellungen des Urteils und die Bcweiswürdigung. Im einzelnen sei folgendes bemerkt:

1. Entgegen dem Vorbringen der Revision geben die Urteilsgründe, im Zusammenhang gelesen, in ausreichenden Maße die für erwiesen erachteten Tatsachen wieder, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung des Angeklagten gefunden werden. Sie setzen sich auch mit dessen Einlassung eingehend auseinander (UA S. 90 bis 92‘,

(Cr

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Bei der rechtlichen Würdigung deren Kürze von "lediglich acht Zeilen" (UA S. 221) die Revision beanstandet, alle zuvor in Urteil getroffenen Feststellungen zu wiederholen, war nicht erforderlich. Hier genügte die, wenn auch knappe, Anführung der für die rechtliche Beurteilung maßgetenden Gesichtspunkte. Bei der gebotenen, umfassenden Betrachtung der verschiedenen Urteilsabschnitte, die sich nit dem Angeklagten und seinem als strafbar erachteten Verhalten befassen, erweist sich daher der mehrfach erhobene Vorwurf als unbegründet, die Strafkammer habe sich auf formelhafte und darum unzulässige Redewendungen beschränkt.

2. Hinsichtlich der Verwirklichung des Untreuetatbestandes durch den Mitangeklagten I] kann auf die Ausführungen zur Revision dieses Mitangeklagten verwiesen werden. Zum Tatbeitrag des Angeklagten hat die Strafkamner im einzelnen aufgrund des von ihm nicht bestrittenen Kußeren Tathergangs (UA S. 90) dargelegt, worin sie seine Beihilfeleistung sieht. Mit der Behauptung, sie habe die erhobenen Beweise überwiegend, jedenfalls was die Feststellungen zur inneren Tatseite angeht, zuungunsten des Angeklagten gewürdigt, macht die Revision den unzulässigen Versuch, die richterliche Beweiswürdigung durch ihre eigene zu ersetzen. Die Strafkammer war rechtlich nicht gehindert, den Angaben des Mitangeklagten FgW> Glauben zu schenken und ihnen zu entnehmen, daß er den Angeklagten mit den Einzelheiten seiner Pläne vertraut gemacht und ihm Sinn und Zueck der gewünschten Mitwirkung erläutert hat (UA S. 90/91‘. Sic durfte auch aus der Handlungsweise des Angeklagten, der hbowmßt inhaltlich falsche Abrechnungen erstellt hatte, auf dessen Unehrlichkeit und damit Unglaubwürdigkeit hinsichtlich seiner Einlassung schließen, daß er völlig ahnungslos

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gewesen sei (UA S. 92}. Die richterliche Überzeugung von der Schuld des Angeklagten braucht nicht das Ergebnis zwingender Schlüsse aus den einzelnen Beweistatgsachen

zu sein. Auch Erwägungen, die denkgesetzlich oder nach der allgeneinen Lebenserfahrung nur möglich sind, vermögen die richterliche Überzeugung vom Tathergang zu stützen. Eine Norm dafür, welche Überzeugung der Richter bei einen bestimmten Beweisergebnis haben müsse oder dürfe oder nicht haben dürfe, gibt es nicht. Nur auf eine denkgesetzlich unmögliche Grundlage darf die richterliche Überzeugung nicht gestützt werden (BGH NJW 1951, S. 325 Nr. 26). Insofern weist das Urteil aber keinen Mangel auf.

3. Daß dem Angeklagten aufgrund seiner praktischen Tätigkeit in führender Stellung in einzelnen Jugendorganisationen die Rechtsgrundlagen und Vorschriften des Bundes-Jugendplanes in ihren Grundzügen "nicht unbekannt" waren, hat die Strafkammer ausdrücklich und für das Revisionsgericht bindend -festgestellt (UA 47!. Darauf, ob der Angeklagte die Bestimmungen in allen Einzelheiten kannte, komıt es nicht an. Es genügt, daß er wußte, die zugewendeten Geldmittel seien zweckgebunden und dürften deshalb nur der Zweckbindung entsprechend verwendet werden. Diese Überzeugung hatte die Strafkammer nach den Urteilsgründen von dei Angeklagten als dem "eingeweihten Gehilfen" des Mitangeklagten FB: Er kannte alle Tatumstände, "die bei dem Angeklagten FW üen Straftatbestand des § 266 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllen" (UA Ss. 91, 221).

4. Die behaupteten Verstöße gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" liegen nicht vor. Aus dem Urteil ist nichts

[er

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ersichtlich, was dafür sprechen könnte, daß die Strafkammer von der Richtigkeit der von ihr festgestellten Tatsachen nicht voll überzeugt gewesen wäre.

5. Sie hat mit Rücksicht auf die im November 1955 in Kassel mit dem Mitangeklagten To zsetroffene Vereinbarung über die Erstellung fingierter Rechnungen für zwei RV-Heime die strafbare Beihilfeleistung des Angeklagten zutreffend darin gesehen, daß er es TWw durch die Erstellung falscher Belege wissentlich und willentlich ernöglichte, mittels buchmäßig abgedeckter Geldverschiebungen die Zweckbindung für die öffentlichen Geldmittel aufzuheben. Die Revision läßt bei ihren Einwendungen außer acht, daß auch in den Fällen, in denen die Belege geplante, aber später nicht abgehaltene Freizeiten auswiesen, diese nicht so gekennzeichnet waren, wie es eine ordentliche und wahrheitsgemäße Buchführung erfordert hätte; denn sie lassen nicht erkennen, daß es sich um geplante, aber noch nicht abechaltene Freizeiten handelte. Daß der Angeklagte nicht demit rechnete, Peuser werde die auf sein Privatkonto überwiesenen Gelder teilweise auch für private Zwecke verbrauchen, steht der Annahme der Beihilfe nicht entgegen. Dazu genügte - und davon allein ist das Landgericht auch ausgegangen -, daß der Angeklagte gewußt hat, FE „cräe dic Gelder für andere öffentliche Zwecke verwenden als die, für die sie zweckgebunden waren. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe sich in einem Verbotsirrtum befunden, findet in dem Urteil keine Stütze.

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6. In Strafausspruch gibt es ebenfalls zu Beanstan-

dungen keinen Anlaß.

Scharpenscel Mayr Spiegel

Hürxthal Rinck