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BGH Urteil vom 01.07.1966 – 4 StR 1/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Amtliche Sammlungs ja) za AI 1 der Urteilsgründe GVG 88 66 Abs.l, 83, 192 Abs.2 Ist zur Hauptverhandlung eines Schwurgerichts ein Ergänzungsrichter zugezogen worden, so kann diese unter dessen Mitwirkung auch bei Verhinderung des Vorsitzenden fortgesetzt werden, und zwar unabhängig davon, ob dessen gemäß 8 83 Abs.2 GVG bestellter Vertreter zu den an der Verhandlung beteiligten Richtern gehört.

Nachschlagewerk; Ja) Amtliche Sammlungs ja) za AI 1 der Urteilsgründe

GVG 88 66 Abs.l, 83, 192 Abs.2

Ist zur Hauptverhandlung eines Schwurgerichts ein Ergänzungsrichter zugezogen worden, so kann diese unter dessen Mitwirkung auch bei Verhinderung des Vorsitzenden fortgesetzt werden, und zwar unabhängig davon, ob dessen gemäß 8 83 Abs.2 GVG bestellter Vertreter zu den an der Verhandlung beteiligten Richtern gehört.

BGH, Urt. v. 1. Juli 1966 - 4 StR 1/66 - SchwG Essen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 4_StR_1/66

in der Strafsache

gegen

den Schriftsteller Albert RW zus ZW; zehoren

am ED 1905 in SC ürtt., zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Mordes.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom l. Juli 19656, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal | als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Frh. v. I A Rechtsanwalt Dr. ED = ..: GE

als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeanmter der Geschäftsstell

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Essen vom 29. März 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten des gemeinschaftlichen Mordes an i 180 Menschen, begangen durch zehn selbständige Taten, schuldig befunden und ihn wegen jeder dieser Taten zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. ferner wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Mit der Revision rügt der Beschwerdeführer die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts, jedoch ohne Erfolg.

A,.Verfahrensrügen

I. Vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts

1. Der Beschwerdeführer hält die Besetzung des Schwurgerichts in mehrfacher Hinsicht für nicht vorschrifitsmäßig. Er beanstandet zunächst, daß das Schwurgericht nach dem krankheitsbedingten Ausscheiden des Vorsitzenden, Landgerichtsdirektor WEB, die Hauptverhandlung in der Besetzung mit Landgerichtsrat Vw. dem Berichterstatter und dienstälterem der beiden bisherigen Beisitzer als neuem Vorsitzenden, Landgerichtsrat TE, dem bisherigen Beisitzer als neuem Berichterstatter, und Amtsgerichtsrat N, dem dienst-. ältesiten von ihnen und bisherigen Ergänzungsrichter als weiterem richterlichen Beisitzer, fortgesetzt nat. Nach Meinung der Revision hätte den Vorsitz nur der vor Beginn des Geschäftsjahres vom Präsidium des Oberlandesgerichts berufene Vertreter des Schwurgerichtsvorsitzenden übernehmen dürfen; das Verfahren des Schwurgerichts verstoße daher gegen die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. lol Abs.l Satz 2 66; § 338 Nr.1l StPO und § 83 GVG). Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.

Die Rüge ist schon im Ausgangspunkt verfehlt. Nach 8 83 Abs.2 GVG hat nicht-das Präsdium des Oberlandesgerichts, sondern das Präsidium des Landgerichts den Stellvertreter des Schwurgerichtsvorsitzenden zu bestimmen. Das war hier geschehen, wie der von dem Landgerichtspräsidenten im Revisionsrechtszug mitgeteilte Auszug aus dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Essen für das Geschäftsjahr 1964 ergibt.

Die Rüge ist aber auch insoweit unbegründet, als - unabhängig davon - geltend gemacht wird, die besondere Regelung, wie sie in § 83 GVG für das Schwurgericht getroffen sei, erfordere, daß: bei jeder Verhinderung des Vorsitzenden, also auch bei dessen Ausfallzwährend einer Hauptverhandlung, der bestellte Vertreter den Vorsitz übernehmen müsse. Das kann weder aus % 83 Abs.2 GVG, der die Bestimmungen über die Bostellung des Vertreters des Vorsitzenden sowie der Beisitzer und deren Vertreter für das Schwurgericht enthält,noch aus § 66 Abs.l GVE entnommen werden, der die Vertretung des Strafkamnervorsitzenden zum Gegenstand hat. Keine der beiden Vorschriften regelt den Fall der Fortsetzung einer einmal begonnenen Verhandlung bei Ausfall des Vorsitzenden. Insoweit kann daher von einer Sonderregelung: § 83 GVG gegenüber § 66 GVG keine Rede sein.

Für die Fortsetzung einer begonnenen Hauptverhandlung bei Ausfall eines Richters, und zwar auch des Vorsitzenden, gelten vielmehr die allgemein für die Zuziehung von Ergänzungsrichtern maßgeblichen Grundsätze. Danach kann eine Übernahme des Vorsitzes dürch den nach 9 83 Abs.,2 GVG bestellten Vertreter nicht in Betracht kommen, wenn dieser an der Verhandlung nicht

als Richter mitgewirkt hat. Eine Hauptverhandlung darf

S

im Hinblick auf die in § 226 StPO vorgeschriebene ununterbrochene Gegenwartü:der zur Urteilsfindung berufenen Personen nur mit Richtern fortgesetzt werden, die ihr in dieser Eigenschaft ständig beigewohnt haben. Zu ihnen rechnen auch die Ergänzungsrichter, deren Zuziehung gemäß § 192 Abs.2 GVG bei einer länger dauernden Verhandlung angeordnet werden kann, mit der Folge, daß sie der Verhandlung beizuwohnen und bei Verhinderung eünes Richters für ihn einzutreten haben. Fällt wie hier der Vorsitzende des Schwurgerichts während der Hauptverhandlung aus, so regelt sich seine Vertretung nach Eintritt des Ergänzungsrichters in gleicher Weise, wie es bei eihem Vorsitzenden der Strafkammer der Fall wäre. Den Vorsitz übernimmt dann sein regelmäßiger Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder an der Übernahme des Vorsitzes verhindert ist (2.B. weil er an der Hauptverhandlung bisher nicht teilgenommen hat), der nach Dienstalter, gegebenenfalls der nach Geburt älteste Beisitzer (vgl. Löwe/Rosenberg/Schäfer 21. Aufl. Anm. 11 zu § 192 GVG; Schwarz/Kleinknecht

25, Aufl. Anm. 5 zu 8 192 GVG).

Hiergegen lassen sich entgegen der zon der Revision vorgetragenen Auffassung Eb, Schmidts (vel. Lehrkom.Rn.8 zu § 192 GVG und Rn.7 zu £§ 66 GVG) aus dem Gesichtspunkt der verfassungsmäßigen Garantie des gesetzlichen Richters keine Bedenken herleiten. Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BGH IM Nr.26 zu § 63 GVG; BGHSt 21, 40), ist das Erfordernis des gesetzlichen Richters nicht die einzige Folge, die sich aus dem Verlangen nach Rechtssicherheit als einen Element der Rechtsstaatlichkeit ergibt, Das Bedürfnis

nach reibungslosen Ablauf des Rechtsfindungsverfahrens (vel. BVerfGb 2, 380, 403), nach rascher Justiz sowie nach bester und sorgfältigster Bearbeitung der einzelnen Sachen ist nicht minder dem rechtsstaatlichen Grundsatz verhaftet, Der Verwirklichung dieses Anliegens dienen, ähnlich wie die Vorschrift des S 67 GVG, die Bestimmungen des § 192 GVG. Ebenso wie dort im Hinblick auf die zuvor näher umschriebenen Erfordernisse siner geordneten Rechtspflege bei Verhinderung des für die Mitwirkung an einer Hauptverhandlung an sich vorgesehenen, regelmäßigen Vertreters eines Richters das Gesetz eine Durchbrechung der aus dem Gedanken des Art, lol Abs.l Satz 2 GG getroffenen gesetzlichen Regelung gestattet, läßt es in § 192 GVG eine Ausnahme für den Fall zu,

daß während einer Hauptverhandlung die Verhinderung eines der an ihr beteiligten Richter eintritt. Daher missen hier die gleichen Erwäguhgen Platz greifen, die den Senat veranlaßt haben, die Vorschrift des § 67 GV6 als mit der verfassungsmäßigen Garantie des gesetzlichen Richters vereinbar anzusehen und zu behandeln (BGHSt 21, 40). Diese Erwägungen rechtfertigen es, daß im Interesse der ununterbrochenen Durchführung des Verfahrens auch bei Ausfall des als Vorsitzenden tätigen Richters die an der Hauptverhandlung mitwirkenden Richter diese unter Zuziehung des Ergänzungsrichters fortsetzen, und zwar unabhängig davon, ob sich unter ihnen der gemäß § 66 GVG oder § 83 Abs.2 GVG bestellte Vertreter des Vorsitzenden befindet oder nicht. Nur eine solche Regelung, die zugleich die Beäürfnisse der Rechtspflege nach sachsemäßer und rascher Beendigung länger dauernder Verhandlung beachtet, entspricht der recht verstandenen Garantie des gesetzlichen Richters.

Die Tatsache, daß hier nach dem Ausscheiden des Landgerichtsdirektors RÜEMB nicht Amtsgerichtsrat Ton als dienstältester der drei Berufsrichter den Vorsitz übernommen hat, sondern der gegenüber NR dienstjüngere Landgerichtsrat WW. vermag die Rüge nicht ordnungsmäßiger Besetzung des Schwurgerichts gleichfalls nicht zu rechtfertigen. Landgerichtsrat Vo 'iel der Vorsitz zu, weil Amtsgerichtsrat NW an der Führung der Verhandlung verhindert war. Zwar hatte er bis zum Ausfall des - ordentlichen - Vorsitzenden über einen Zeitraum von 2 1/2 Monaten hinweg der Hauptverhandlung als Ergänzungsrichter beigewohnt, Indessen war er mit dem Prozeßstoff nicht vertraut und konnte sich bei dessen erheblichem Umfange auch nicht in kurzer Zeit so damit vertraut machen, daß er in der Lage war, die Verhandlung zu leiten, deren Fortführung nach Aufnahme seiner Tätigkeit als Mitglied des Schwurgerichts noch volle drei Monate in Anspruch genommen hat. Wegen dieser Verhinderung war der nach ihm dienstälteste Richter, also Landgerichtsrat va. zur Verhandlungsführung berufen, der den damit verbundenen Anforderungen auch gerecht werden konnte, weil er die hierfür erforderliche Aktenkenntnis besaß, die er in seiner Eigenschaft als - bisheriger - Bericnterstatter erworben hatte (vgl. RGSt 56, 63; BGHSt 21,40)

Unter dem Gesichtspunkt, daß das Präsidium des Landgerichts den Ergänzungsrichter bestellt habe, dies äker nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche, hat die Revision die Rüge unvorschriftsmäßiger Besetzung des Schwurgerichts nicht gemäß den Vorschriften der §§ 344 Abs.2, 345 Abs.l StPO angebracht. Daher können die Ausführungen, die dazu seitens der Verteidigung in der Ver- "handlung vor dem Senat gemacht wurden, nicht berücksichtigt werden. |

2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Besetzung des Schwurgerichts habe für die Zeit nach dem Ausscheiden des Landgerichtsdirektors RW ferner deshalb mit den gesetzlichen Vorschriften nicht in Einklang gestanden, weil weder dessen Verhinderung und der Eintritt des Ergänzungsrichters noch die Verhinderung des Ergänzungsrichters an der Übernahme des Vorsitzes durch einen Beschluß des Schwurgerfichts festgestellt worden

seien. Auch diese Rüge geht fehl. Zwar +: @2ß kein förmlicher Beschluß ergangen ist. Eines solchen bedurfte es indessen nicht. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 29. Dezember 1964 (HA Bd.XIV S. 56) hat Landgerichtsrat Vormin zu Beginn der nach Eintritt des -— bisherigen - Ergänzungsrichters fortgesetzten Hauptverhandlung "erklärt", der bisherige Vorsitzende sei wegen Erkrankung und Binlieferung in ein Krankenhaus daran gehindert, den Prozeß weiterzuführen, der Vorsitz. werde nunmehr von ihm als bisherigem Berichterstatter und mit dem Akteninhalt vertrautem Richter wahrgenommen, an seine Stelle als Berichterstatter trete Landgerichtsret Tu, während der bisherige Ergänzungsrichter, Amtsgerichtsrat NM, nunmehr als ordentlicher Beisitzer mitwirke. Diese ersichtlich nach Erörterung mit den übrigen Mitgliedern desnßschwurgerichts abgegebene und protokollierte Erklärung enthält eine ausreichende Feststellung der Hinderungsgründe, die zur Umbesetzung des Schwurgerichts geführt haben. Sie würde es den Revisionsgericht ermöglichen, auf. entsprechende - hier jedoch nicht erhobene -— Rüge zu prüfen, ob der Begriff der Verhinderung #erkannt worden ist. Mehr ist nicht erforderlich.

Il. Unzulässige, Vereidigung oder Nichtvereidigung

- nen un Zen m

von Zeugen,

l. Ob, wie die Revision behauptet, der Zeuge ZB nach seiner Beeidigung am 21. Dezember 1964 nochmals zur Sache vernommen worden ist, ohne daß er die ergänzenden Angaben beeidigt oder unter Berufung auf den früher geleisteten Eid als richtig versichert oder sie auf Grund eines Gerichtsbeschlusses unbe ei=-- digt gemacht hat,ist nach dem Inhalt der gerichtlichen Niederschrift vom 21, Dezember 1964 (HA Bd. XIV Bi.54) zweifelhaft. Zwar ist an der in der Revision genannten Stelle des Protokolls der Neue "Ti" sufgcführt. Indessen spricht der Ablauf der Hauptverhandlung an jenem Tage, wie er sich aus der Niederschrift ergibt, dalür, daß der Protokollführer dort versehentlich. anstelle des Namens "Dr. Bi" den Namen "Eu niedergeschrieben hat. Diese Trage bedarf jedoch keiner abschließenden Beantwortung; denn auf der behaupteten Verletzung der 88 59, 64 StPO beruht das Urteil jedenfalls nicht. Nach den Urteilsgründen, die keine Stellungnahme zu den Angaben des Zeugen DEE enthalten, ist auszuschließen, daß’ das Schwurgericht, das Zu den von ihm getroffenen Feststellungen jeweils die verschiedenen dafür in Betracht kommenden Zeugenaussagen eingehend erörtert und auch angeführt hat, auf welchen Beweismitteln seine Überzeugung beruht, dic Aussage des Zeugen Pi in einer für die Urteilsfindung bedeutsamen Weise verwertet hat.

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2. Unbegründet ist auch das Vorbringen der Revision, aas Schwurgericht habe mehrere Zeugen unter Verletzung des § 60 Ziff.3 StPO vereidigt, Das in dieser Vorschrift enthaltene Vereidigungsverbot betrifft Zeugen, die verdächtig sind, sich an der Verwirklichung einer dem Ängeklagten in dem Verfahren zur Last gelegten strafbaren Handlung in derselben Richtung wie dieser und in vorwerfbarer Weise beteiligt zu haben. Ob das der Fall ist, hat der Tatrichter nach dem Ergebnis der Beweisaufnahne in freier Beweiswürdigung zu entscheiden {vgl. BEHSt 4, 368, 269). Dabei bedarf die Anordnung der Vereidigung eines Zeugen keiner Begründung, weil sie der Regel des § 59 StPO entspricht (BGH Urt. v. 2. Oktober 1952 - 5 StR 623/52 -, insoweit in BGHSt 5, 229 nicht abgedruckt). Daher können die von der Revision beanstandeten Zeugenvereidigungen lediglich an Hand der Urteilsgründe, gegebenenfalls der sonstigen "Sachlage! auf Rechtsfehler überprüft werden (BGH VRS Bd.22 S. 455, 436; BGHSt 4, 255, 256). Solche sind nicht ersichtlich.

&) Zunächst ist auszuschließen, das Schwurgericht könnte übersehen oder verkannt haben, daß es Zeugen unvereidigt lassen oder beeidigte Zeugenaussagen als uneidliche werten durfte. Wie sich aus den Sitzungsprotokoll und aus den Urteilsgründen ergibt, hat das Gericht während der 49-tägigen Hauptverhandlung immer wleder geprüft, ob die Voraussetzungen eines Vereidigungsverbots in der Person eines Zeugen vorlagen, Demgemäß hat.es einzelne Zeugen unvereidigt gelassen | oder hat beeidigte Zeugenaussagen später als uneidliche gewertet (vgl. Sitzungsprotskoll vom 26. März 1965 HA Bd. XIV S. lol Rs.).

b).Das Schwurgericht hält es zwar für unwahrscheinlich, daß sich Angehörige des Sonderkommandos (SK) 7 a nicht an Massenerschießungen beteiligt haben sollten, insbesondere dann, wenn sie keine Sonderstellung eingenommen hätten (UA 76 Rs.). Es stellt auch fest, daß solche Erschießungen unter Mitwirkung der Geheimen Feläpolizei (GFP} (vgl. UA 50 Rs., 57, 58, 67, 80, 88, 92 Rs.) und des russischen Ordnungsdienstes (OD) (vgl. UA 61, 6i Rs., 79, 90) durchgeführt worden sind, Damit ist jedoch nicht gesagt, daß nach der Überzeugung des Schwurgerichts jeder als Zeuge vcornommene Angehörige des SK 7 a oder der GFP oder der Orskommandantur (OK) von Kg: der unter dem Angeklagten gedient oder mit diesem zusammengearbeitet hat (vgl. UA 16 - 17), der Beteiligung an dessen Straftaten im Sinne des § 6o Ziff. 3 StPO

verdächtig ist.

aa) Die vereidigten Zeugen Hpund Dr._Sw werden außer bei der Aufzählung der Beweismittel in den Urteilsgründen nicht erwähnt. Vor allem sind sie auch nicht unter den Personen aufgeführt, die zur Tatzeit dem SK 7 a angehört haben. Ihren Angaben im Ermittlungsverfahren und in der Voruntersuchung | (vgl. HA Bd.VY S. 222; Bd. VII S. 265) ist vielmehr zu entnehmen, daß HM erst im Herbst 1942 und Dr. SB im Winter 1942 zum SK 7 a befohlen worden sind. Schon deshalb kann die von der Revision behauptete, im Revisionsrechtszug nicht nachprüfbare Verncehmung dieser Zeugen über die vom Angeklagten im Frühjahr 1942 begangenen Taten (vgl. UA 3, 8, 15, 16, 79) für sich allein keinen Beteiligungsverdacht begründen, und .zwar auch dann nicht, wenn die Zeugen zu dieser Zeit der dem SK 7 a übergeordneten Gruppe angehört haben sollten,

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bb) Der vereidigte Zeuge MEEW - ebenfalls Angehöriger des SK 7=za - war zwar zunächst der persünliche Fahrer des Angeklagten (UA S. 15), Er kam aber nicht mit nach Klincy, sondern verblieb als Fahrdienstleiter mit dem Fahrzeugtroß in Gomel (UA 19, 80). Aus den Urteilsgründen ergibt sich nichts, was dafür sprechen könnte, daß MW in irgend einer Weise verdächtig ist, an den dem Angeklagten zur Last gelegten Erschießungen teilgenommen zu haben. N hat dies auch unter Hinweis auf seine Sonderstellung bei seiner polizeilichen Vernehmung vom lo. Mai 1962 (HA Bd. VI S. 113) in Abrede gestellt. Seine Vereidigung entsprach im übrigen dem Antrag der Verteidigüng !Sitzungsprotokoll vom 17, Februar 1965 HA Bd. XIV S. 87).

ec? Die Zeugen Sp, EEE una Otto Erich Sc varen Angehörige der GFP und sind auf ihre Aussage beeidigt worden. Auf den im Urteil | wiedergegebenen Bekundungen des Otto Rrich Sci beruht die Verurteilung des Angeklagten nicht, weil, wie abschließend gesagt wird (UA 200, 2ol), die Aussage hierzu nicht ausgereicht habe, Dafür, daß das Schwurgericht hinsichtlich der Zeugen Sp und Log einen Teilnahmeverdacht zu Unrecht verneint habe, geben weder die Urteilsgründe noch sonstige Umstände einen Anhalt. Zwar hat das Schwurgericht, abgesehen von dem Zeugen Mai alle übrigen Angehörigen der GFP, die als Zeugen vernommen worden sind, gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt gelassen. Indessen besagt diese Tatsache für sich allein nicht, daß auch Spb und Leu teilnahmeverdächtig sein müßten, Gerade der Umstand, daß sich das Gericht mit dem Teilnahmeverdacht der

GFP-Angehörigen so eingehend beschäftigt hat, spricht dafür, daß es dies auch hier getan, jedoch im Gegensatz zu den übrigen GFP-Angehörigen keinen Anhalt

für eine Beteiligung gesehen und deshalb auch keinen Teilnahmeverdacht angenommen hat. Die polizeilichen Vernehmungen der Zeugen (Sp: HA Bd: VII 8.213; IB. Hi. Bi. VI S. 57 a) ergeben nichts Gegenteiliges,

dd} Anhaltspunkte für einen Teilnahmeverdacht der vereidigten Zeugen Kl. EB. Yichacı Di und Po; dic als Wehrmachtsangehörige der Ortskommandantur angehört haben, sind ebenfalls. nicht vorhanden. Entgegen der Behauptung der Revision unterstand der OD nicht der Ortskommandantur, sondern der Sicherheitspolizei, die ihn zu beaufsichtigen und ihm Weisungen zu erteilen hatte (UA 17). Der Angeklagte hat den OD zu Kundschafter- und Hilfsdiensten, insbesondere zur Aufspürung und Gefangennahme der "potentiellen Gegner", unmittelbar in Anspruch genommen (UA 19 Rs., 20, 32, 40 Rs., 46, 50, 54, 56, 75 Rs., 79). Dagegen war den Angehörigen der OK auf Grund des Befehls des Generals von Schenkendorff (UA 18) "die dienstliche und nichtdienstlichexTeilnahme an irgendwelchen durch die. Ordnungspolizei oder den Sicherheitsdienst mit unterstellten Formationen durchgeführten Sondermaßnahmen oder Erschießungen verboten", Auf Grund dieser Anordnung hatte der Zeuge KIM den Angehörigen der Ortskommandantur sogar untersagt, bei Erschießungen des SK auch nur zuzuschauen, und hat einen von ihnen, vermutlich den Zeugen Ri, wegen Nichtbeachtung dieses Verbots bestraft. Den Ausführungen des Schwurgerichts ist ferner zu entnehmen, daß in dem Ortsgefängnis in Klincy, das der Unterbringung von Gefangenen der V\ichr-

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macht und den SD diente, jeder Dienststelle die Bewachung ihrer Gefangerien selbst oblag (vgl.UA 102 Rs.). Deshalb trifit es nicht zu, daß der Ortskommandantur auch der vom Ordnungsdienst bewachte Teil des Gefängnisses unterstand, aus dem das 5K 7 a mit Hilfe des

OD Insassen zur Erschießung verbracht hat {vgl.UA 50, 56 Rs., 103 Rs.).

c) Fehl geht auch der Einwand, das Schwurgericht habe die beschworenen Aussagen der Zeugen Dr. BI; Wilholm Sch, rip, "rim, ‚u, o-E-I BE Kcı Paggp nicht einmal als uneidliche Aussagen Werwerten dürfen, nachdem es die Überzeugung gewonnen hatte, daß diese Zeugen dem SVereidigungsverbot des 60 Nr. 3 StPO unteriagen. Ein solches Beweisverwertungsverbot kennt die Strafprozeßorädnung nicht. Vielmehr bleibt eine - zunächst unter Verletzung des § 6o Nr.3, StPO gemachte - eidliche Aussage als uneidliche verwertbar. Voraussetzung ist nur, daß das Gericht nach Aufdeckung des Verfahrensverstoßes gen Prozeßbeteiligten davon Kenntnis gibt und ihnen eröffnet, daß es die Aussage nur als uneidliche würdigen werde (BGHSt 4, 130). Das ist hier geschehen.

III. Unzulässige Verlesung_yon_ Urkunde.

Die "Einsatz- und Lageberichte der Einsatzgruppe EB", aie "Gefechts- und Standortmeldungen des SK Ma", der "Beförderungsvorschlag des SK-Führers des SS-Oberabschnitts Ost" und der "Führererlaß" durften zum Zwecke des Urkundenbeweises nach § 249 StPO verlesen werden. Auf die von der Revision vermißte Feststellung, daß es sich um Erklärungen "öffentlicher Behörden" handle, kam es daher nicht an.

IV. Verletzung der Aufklärungspflicht.

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l. Die allgemeine Rüge, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt {§ 244 Aks.2 StPO), ist unzulässig (8 344 Abs.2 Satz 2 StPO). Es genügt nicht vorzutragen, das Schwurgericht sei gewissen tatsächlichen Behauptungen des Angeklagten nicht nachgegangen und habe sich seine Überzeugung weitgehend nur auf Grund des Inhalts verlesener Urkunden gebildet. Es müssen vielmehr diejenigen Beweismittel bezeichnet werden, zu deren Benutzung sich das Landgericht im Interesse der Wahrheit$ermittlung noch hätte gedrängt sehen müssen. Das ist hier nicht geschehen.

Der Beschwerdeführer verkennt, daß der Urkundenbeweis ein vollgültiger ist und keiner Bestätigung äurch eine Auskunftsperson bedarf (KMR aa0 Anm.i zu § 249 StPO). Nie Verweisung innerhalb des Urteils rechtfertigen ais solche ebenfalls nicht den Vorwurf eines Verstoßes gegen § 244 Abs.2 StPO,

2. Die Vernehmung des Pflichtverteidigers als Zeugen brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen. Nach dessen Überzeugung hat sich der Angeklagte nur unter Anpassung an die veränderte Prozeßsituation dahin eingelassen, daß der Leiter der Binsatzgrußge B, SS-Öberführer Na, ihm den Ort Kletnja besonders ans Herz. gelegt habe (UA 33 Rs.; 62 Re.; 66 Rs.). Der Behauptung des Angeklagten, daß er bereits früher seinen Verteidiger von dem Anliegen Na unterrichtet, dieser ihm aber corklärt habe, es sei nicht erforderlich, das Gericht darauf hinzuweisen (UA. 62 Rs.‘, ist dieses nicht weiter nachgegangen, weil es, wie es im Urteil heißt,

"trotz Erörterung der Neuheit und Widersprüchlichkeit des Vorbringens" weder der rechtskundige Angeklagte noch sein Pflichtverteidiger beantragt oder

- auch nur stillschweigend - angeregt haben, diesen als Zeugen zu vernehmen, und weil der Verteidiger zu keiner Zeit dic Bchauptung des Angeklagten irgendwic auch nur aufgegriffen habe (UA 66 Rs.). Diese Erwägungen sind bedcnkenfrei. Abgesehen davon, daß die Revision nichts dafür vörbringt, warum das Gericht sich zu weiterer Aufklärung hätte gedrängt sehen müssen (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO), ist nicht verständlich, inwiefern der Verteidiger bei der hier gegebenen Sachlage glaubte annehmen zu Können, das Gericht würde gerade dieser Binlassung des Angeklagten folgen. Jedenfalls hatte unter diesen Umständen das Schwurgericht, auch wenn es, der neuen Einlassung des Angeklagten keinen Glauben schenken wollte, keinen Anlaß, von sich aus die Entbindung des Verteidigers von seiner Verschwiegenheitspflicht anzuregen und seine Vernehmung als Zeuge über die von dem Beschwerdeführer behauptete Unterrichtung

zu beschließen.

3. Das Schwurgericht war ferner nicht genötigt, von Amts wegen einen Sachverständigen für Zeitgeschichte hinzuzuziehen. Die Revision führt keine Erkenntnisse an, die ein solcher Sachverständiger dem Gericht im einzelnen noch hätte vermitteln sollen (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO). Im übrigen konnten sich die Richter, selbst wenn sie die Entwicklung . der Verhältnisse im sog. Dritten Reich aus eigener Erfahrung nicht oder kaum gekannt haben sollten,

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aufgrund allgemeinkundiger Tatsachen und des ihnen unterbreiteten Aktenmaterials sowie an Hand der Zeugenaussagen und der verlesenen Urkunden durchaus mit den Gegebenheiten vertraut machen, die zurdäriifeii bestanden, als der Angeklagte im Raume Klincy Führer des SK 7 a war.

V. Unterlassene Erörterung des_Inhalts

verlesenen Urkundex

Es trifft zu, daß die als verlesen im Sitzungsprotokoll (HA Bd. XIV S, 84 Rs.) aufgeführte Ereignismeldung Nr. 190 weder bei der Angabe der Beweismittel noch sonst im Urteil erwähnt ist. Dazu bestand jedoch weder unter dem Gesichtspunkt des § 267 StPO noch unter dem des §§ 261 StPO eine Notwendigkeit.

VI. Unzulässige Ermittlungshandlungen des Unter

suchungsrichters:

l. Der Beschwerdeführer behauptet, der Untersuchungsrichter habe auch nach Abschluß der Voruntersuchung wegen der Straftaten, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, weiter gegen ihn ermittelt und zahlreiche Zeugen vernommen. Er sieht hierin eine Behinderung seiner Verteidigung, zumal da sein Pflichtverteidiger trotz Rechtsanspruchs: auf Teilnahme an den Zeugenvernehmungen nicht geladen worden sei. Die Rüge trifft schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Die gerichtliche Voruntersuchung gegen den Angeklagten wegen der ihm zur Last gelegten Taten im Raume Klincy ist aus dem Ursprungsverfahren

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vu 12/61 LG Essen am 22. Mai 1963 unter dem Aktenzeichen VU 6/63 abgetrennt und am 14. August 1963 geschlossen worden (HA Bd. XV Bl. 108}, Nach der dienstlichen Äußerung des Untersuchungsrichters

vom 2, Dezember 1965 (HA Bd. XV Bl. 107), der der Beschwerdeführer nicht widersprochen hat, wurde

nach dem teilweisen Abschluß der Voruntersuchung gegen den Angeklagten die Voruntersuchung gegen

die Kommandoangehörigen Maß; Tomi und SpeD - auch wegen des örtlichen und zeitlichen Teilbereichs Klincy - weitergeführt. Der Untersuchungsrichter hat demnach die ‚Zeugen. zu den Vorgängen im Raume Klincy im Frühjahr 1942 weder in einer gegen den Angeklagten gerichteten Voruntersuchung vernommen noch hat er auf Antrag der Staatsanwaltschaft weiter gegen den Angeklagten ermittelt. Schon deshalh kommt eine auf eine Verletzung der §§ 162, 169,

193 StPO beruhende Behinderung der Verteidigung des Angeklagten nicht in Betracht.

!m übrigen scheitert der Vorwurf der Revision daran, daß die von ihr genannten Zeugen zeitlich nach der Vernehmung durch den Untersuchungsrichter vom Schwurgericht oder auf dessen Veranlassung nochmais gehört worden sind. Eine Ausnahme gilt nur für Hol und VOR, deren Aussagen vor dem Untersuchungsrichter (HA Bd. V S. 309; Bä. VIII 8.140-104 g) das Schwurgericht jedoch bei der Urteilsfindung nicht verwertet hat, wie sich aus dem Schweigen der Urteilsgründe hierzu ergibt. Der Angeklagte und sein Verteidiger hatten somit hinsichtlich der Zeugen, auf aeren Angaben das Urteil beruht, in der Hauptverhandlung Gelegenheit, durch entsprechende Befragung auf die von ihnen erstrebte Klärung hinzuwirken, Von

einer Beschränkung der Verteidigung, wie die Revision sie geltend macht, kann daher keine Rede sein.

2. Das Schwurgericht war rechtlich nicht gehindert, die richterlichen Aussagen des Zeugen St: ve vn: Pelaus dcr Voruntersuchung durch Verlesen beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 251 Abs.l Nr, bis 3 StPO oder des § 253 StPO (HA. Bd. XIV S. 80 Rs.) oder durch bloßen Vorhalt an die Zeugen in die Hauptverhandlung einzuführen. Aus dem im Urteil erwähnten Schreiben des Untersuchungsrichters vom 3. Januar 1962 an Sta (UA 4; XW:109) ergibt sich nicht, daß auch andere Zeugen solche Schreiben erhalten haben, vor allem aber nicht, daß der vernehnende Polizeibeamte (Fra die von der Revision behaupteten Versprechungen gemacht hat. Der Satz: "Was FriiB zesagt hat, dazu war er durch mich autorisiert", läßt eine solche Auslegung nicht ohne weiteres zu. Die Revision hätte also hierzu nähere Angabem machen und insbesondere die Quellen ihres Wissen anführen müssen. Der Senat wäre, selbst wenn er das wollte, außerstande, auf Grund des Revisionsvorbringens irgendwelche klärenden Feststellungen zu treffen. Deshalb ist diene Rüge, die sich auf eine nicht einwal unter Beweis gestellte Behauptung gründet, unzulässig (BGHSt 3, 213).

B. Sachbeschwerde

Die rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite recht-

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fertigen die Annahme, daß der Angeklagte sich hier nicht als bloßer Gehilfe der obersten nationalsozialistischen Gewalthaber, sondern als deren Mittäter des gemeinschaftlichen Mordes schuldig gemacht hat. Der Angeklagte hat in eigener Machtvollkommenheit aus niedrigen Beweggründen auf Grund stets wieder neu getroffener Entschlüsse jede Gelegenheit zur Tötung von Juden; Zigeunern und Geisteskranken? wahrgenommen, obwohl er als weitgehend unabhängiger Führer eines Sonderkommandos, in den ihm zur Last gelegten Fällen hierzu keine Veranlassung gehabt hätte. Somit hat er die von ihm befohlenen Tötungen als (Mit-} Täter und nicht nur als: Gehilfe zu vertreten. Dies entspricht auch den in BGHSt 18, 87 ff dargelegten Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen Täter- und Gehilfenschalt. Daß sich der Angeklagte auf seine Verpflichtung zu unbedingtem C&norsan hier weder als Rechtfertigungs- noch als Entschul-

' digungsgrund berufen kann, ist im Ufteil rechtsbedenkenfrei dargelegt.

Im übrigen hat das Schwurgericht dem Urteil die Überzeugung zugrundegelegt, die es aus dem Inbegriff der Verhandlung gewonnen hat. Dabei war es an Beweisregeln nicht gebunden, und die Würdigung der Beweisaufnahme war allein seine Sache. 30 sind die Ausführungen der Revision verfehlt, die insbesondere beanstanden, daß das Gericht die erhobenen Beweise überwiegend zu Ungunsten des Angeklagten gewürdigt habe, Damit wird zugleich unter Anführung von Tatsachen, die im Urteil nicht wiedergegeben sind, in unzulässiger Weise versucht, die Beweiswürdigung des Schwurgerichts durch eine eigene zu ersetzen. |

Es liegt auch kein Verstoß gegen der CGrundsatz,ä in dubio pro reo vor. Aus dem Urteil ist nichts ersichtlich, was dafür sprechen könnte, daß das Schwurgericht nicht die volle Überzeugung von der Richtigkeit der von ihm festgestellten Tatsachen gewonnen hätte. Der Beschwerdeführer verkennt, daß die richterliche Überzeugung von seiner Schuld nicht das Ergebnis zwingender Schlüsse aus den einzelnen Beweistatgsachen zu sein braucht. Auch Erwägungen, die denkgesetzlich oder nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur möglich sind, vermögen die richterliche Überzeugung von Tathergang zu stützen; denn es gibt keine Norm dafür, welche Überzeugung der Richter bei einem bestimmten Beweisergebnis haben müsse oder dürfe oder nicht haben dürfe, Nur auf eine denkgesetzlich unmögliche Grundlage darf das Gericht seine Überzeugung nicht stützen. (BGH NJW 1951, S. 325 Nr. 26). Insofern weist das Urteil aber weder Verstöße gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze

noch Widersprüche auf.

Scharpenseel Mayr Sanders Spiegel Hürxthal