Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 28.04.1964 – 1 StR 41/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
a) Ein Flußhafen, der dem allgemeinen Schiffsverkehr dient, ist eine Wasserstraße auch dann, wenn er infolge Zufrierens für die Schiffahrt vorübergehend unbenutzbar wird (Bestätigung von RGSt 33, 371). b}; Der Raub an Bord eines Schiffes, das im Hafen liegt, ist auf einer Wasserstraße begangen - gleichviel, ob das Verbrechen auf oder unter Deck verübt worden ist.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
StGB § 250 Abs. I Nr. 3
a) Ein Flußhafen, der dem allgemeinen Schiffsverkehr dient, ist eine Wasserstraße auch dann, wenn er infolge Zufrierens für die Schiffahrt vorübergehend unbenutzbar wird (Bestätigung von RGSt 33, 371).
b}; Der Raub an Bord eines Schiffes, das im Hafen liegt, ist auf einer Wasserstraße begangen - gleichviel, ob das Verbrechen auf oder unter Deck verübt worden ist.
BGH, Urt. v. 28. April 1964 - 1 StR 41/64 - SchwG Mannheim
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Matrosen Kurt REED ;, zuletzt an Bord des MS "Coverna" (Heimathafen KB | wohnhaft, geboren am MB 1959 in “OD, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes u.A.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter: Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. errgrrd als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mannheim vom
9. Oktober 1963 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 10. Oktober 1963, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die
Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Verfahrensrügen.
1. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Schwurgericht durch die Verlesung der Niederschriften über die richterlichen Vernchmungen der Ehefrau des Angeklagten weder gegen § 252 noch gegen § 254 StPO verstoßen, § 252 StPO verbietet es, die frühere Aussage eines Zeugen zu verlesen, wenn er in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. Die Ehefrau des Angceklagten wurde in der Hauptverhandlung nicht als Zeugin vernommen, sondern war mitangeklagt. Angeklagte brauchen sich zwar überhaupt nicht auf die Beschuldigung zu äußern (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO}, haben aber anders als Zeugen kein Aussageweigerungsrecht aus dem Grunde, weil sie nahe Angehörige sind (BGHSt 3, 149}. Dabei ist es unerheblich, aaß die Frau nicht zu beiden Punkten der Anklage mitangeschuldigt war, sondern allein der Teilnahme am Raub, nicht auch
an dem Mordversuch des Mannes. Ob jemand in einem Strafverfahren Zeuge oder Beschuldigter ist, bestimmt sich nicht nach seiner sachlichen Beteiligung an den Straftaten, sondern nach seiner verfahrensrechtlichen Stellung. Niemand kann in demselben Verfahren zugleich Beschuldigter und Zeuge sein. Richtet sich das Verfahren gegen mehrere Angeschuldigte, so ist keiner von ihnen fähig, Zeuge zu scin, solange es auch gegen ihn - in welchen Umfang auch immer — betrieben wird. Bleiben die Sachen verbunden, werden die Verfahren nicht getrennt, so verbleibt jeder der Angeklagten in dieser verfahrensrechtlichen Stellung auch bei der Verhandlung über solche Punkte der Anklage, die ihn nicht betreffen (BGHSt 3, 149, 152 £; BGHSt 10, 8; BGH Urt. vom 25. Februar 1964 - 1 StR 13/64 - zum Abdruck bestimmt). Das Schwurgericht verfuhr daher Rechtens, als es die Aussagen der mitangeklagten - damals übrigens des gemeinschaftlichen schweren Raubes nach den §§ 249, 251 StGB verdächtigten — Frau aus den Niederschriften über ihre früheren richterlichen Vernehmungen unter Berufung auf
8 254 Abs. 1 und 2 StPO verlas. Demgemäß kann es auf sich beruhen, welche Bedeutung der Urteilserklärung beizumessen vwärc, das Schwurgericht habe jene Aussagen, soweit sie die dem Manne allcin zur Last geloegte Tat betreffen, nicht gegen ihn verwertet.
2, Unbegründet ist die Beanstandung der Revision, das Schwurgericht habe dem Angeklagten straferschwerend angerechnet, daß der Matrose Kl; das Opfer der Tat, in geistiges Siechtum verfallen sei; es habe sich dadurch über den vorsorglichen Beweisamtrag der Verteidigung hinvoggesctzt, durch einen Sachverständigen Beweis für das Gegenteil zu erheben, Das Urteil enthält nicht die von der Revision dem Schwurgericht unterstellte Annahme, weder bei
den Feststellungen noch in den Strafzumessungsgründen. Entgegen der Meinung der Revision ist sie nicht in der. Wendung zu finden, KB habe zur Zeit der Hauptverhandlung noch an einem posttraumatischen Hirnschaden gelitten, für den angesichts des Alters Kips und der Schwere seiner Verletzungen keine wesentliche Besserung mehr erhofft werden könne. Denn der Angeklagte ist nicht des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 224 StGB, sondern nur des Vergehens der gefährlichen Körperverletzung nach § 223 StGB (in Tateinheit mit schwerem Raub; schuldig gesprochen. Jene eingeschränkte Feststellung über den Gesundheitszustand Kiss durfte das Schwurgericht treffen; denn es hatte sich wegen der schlechten gesundheitlichen Verfassung Ki: gezwungen gesehen, von jeglicher Verwertung seiner Zeugenaussage abzusehen. Da es ärei Sachverständige vernommen hatte, brauchte es kein viertes Gutachten mehr einzuholen. Die Voraussetzungen
ücs § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO sind nicht dargetan.
3, Soweit die Revision rügt, es seien die "Rechtsvorschriften über die Vollständigkeit und über die logische Einheit der Urteilsgründe" verletzt, führt sie bloß unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. § 338 Nr. 7 StPO - falls die Revision diese Vorschrift im Auge haben sollte - ist jedenfalls nicht verletzt (R6St 43, 297, 298}.
II. Sachrüge,
1. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Raubs auf einer Wasserstraße verurteilt (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB}, weil er die Tat auf KIWs Schiff beging, das im Mühlau-
hafen in Mannheim vor Anker lag. Nach den Feststellungen steht der Mühlauhafen dem allgemeinen Schiffsverkehr offen; er ist nicht bloß einzelnen Schiffen vorbehalten, etwa solchen mit Fracht nur für eine bestimmte Firma. Daher hat ihn das Schwurgericht zutreffend als eine Wasserstraße angeschen, Auch Flußhäfen zählen - jedenfalls unter den festgestellten Voraussetzungen - zu den Wasserstraßen; sie dienen cbenso wie das Fahrwasser dem Binnenschiffsverkehr, der ohne ihre Einrichtung gar nicht geordnet abgewickelt werden könnte (RGSt 33, 371, 373; 56, 97, 98; BGH IM Nr. 7 zu StGB § 243 Abs. 1 Ziff. 4, vel. § 1 Abs. 2 WStrRG vom 17. August 1960 - BGBl II, 2125 -; § 101 RheinschiffahrtspolizeiVO vom 24. Dezember 1954 - BGBl II, 1412; § 99 Abe. 2 BinnenschiffahrtsstraßenO vom 19. Dezember 1954 - BGBl II, 1137 -!. Diese Rechtsannahme greift auch die Revision nicht im Grundsatz an. Nach ihrer Meinung trifft sie jedoch nicht hier auf den Fall zu, weil der Mühlauhafen zur Tatzeit zugefroren war und der Angeklagte den Raub in Ks “ohnkojüte, nicht in der Öffentlichkeit verübte,. Dem kann der Senat nicht folgen.
Eine Wasserstraße verliert nicht diese Eigenschaft, vionn Naturereignisse sie zeitweilig für den Schiffsverkehr unbenutzbar machen, Vorübergehende Schiffahrtsbehinderungen heben die Zweckbestimmung der Wasserstraße nicht auf und herühren daher nicht den Inhalt des Begriffs. Ein Binnenschiffahrtsweg bleibt eine Wasserstraße, auch wenn der Schiffsverkehr eine Zeitlang stilliegen muß, etwa wegen Hoch- oder Niedrigwassers oder im Winter infolge von Eisbildung (R6St 33, 371, 373).
Ebensowenig ist es, wenn der Raub an Bord eines im Hafen liegenden Schiffes begangen wird, für § 250 Abs. 1 ür. 3 StGB von Belang, ob die Tat auf Deck oder in einem Raume unter Deck verübt ist. Aus der Entscheidung BGHSt 13, 287 kann die Revision für ihre andere Ansicht nichts herleiten, Allerdings hat der 5. Strafsenat dort einen Fall des Raubes in einer unter einem öffentlichen Platz gelegenen Bedürfnisanstalt nicht als Straßenraub behandelt. Dabei hat er - wie die Revision für sich anführt - ausgesprochen, § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB treffe nach seinem Sinn und Zweck auf einen solchen Fall nicht zu, weil der erhöhte Strafschutz dieser Vorschrift nur dem Verkehr zukommen solle, der sich auf bestimmten öffentlichen Verkehrswegen, unter den Blicken der Allgemeinheit, abspiele; wer aber ein Bauwerk betrete, das gerade dazu diene, ihn den Blicken der Öffentlichkeit zu entziehen, verlasse den Verkehr und befinde sich nicht mehr "auf dem öffentlichen Platze". Diese Ausführung darf iedoch nicht für sich genommen und nicht verallgemeinert werden. Sie ist im Zusammenhang mit den übrigen Entscheidungsgründen und vor allem von der Eigentümlichkeit des damaligen Falles her zu verstehen. Danach besagt sie nur, daß sich eine Bedürfnisanstalt unter einem öffentlichen Platz nicht "auf" dem öffentlichen Platz befinde, sondern außerhalb des von § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB verstärkt geschützten öffentlichen Verkehrs stehe. Ähnlich hat das derselbe Senat in dem nicht veröffentlichten Urteil von 27. Juni 1961 - 5 StR 223/61 -— bei einer Bedürfnisanstalt angenommen, die in einer Straßenkreuzung zwar zu cbener Erde, aber von der Straße etwas abgerückt, in 10 m Entfernung neben ihr errichtet war. Dagegen hat jene Erwägsung nicht die Bedeutung, die ihr die Revision beilegen
möchte: daß nämlich § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nur dann anwendbar sei, wenn der Raub in der Öffentlichkeit "unter den Blicken der Allgemeinheit" verübt wird, nicht aber dann, wenn der Täter das Verbrechen in einem abgeschlossenen Raune, der Öffentlichkeit verborgen, vollbringt. Denn der
5. Strafsenat hält nicht nur den Raub in einer Hausnische oder in cinem privaten’ offenen Torweg unter bestimmten Voraussetzungen für einen Straßenraub (BGHSt 13, 287, 2AB; Urteil vom 15. März 1960 - 5 StR 648/59, nicht veröffentlicht -, anders BGHSt 13, 12 für den Raub in einem Hausflur und in einer abgeschrankten Toreinfahrt), sondern erwähnt gerade in der von der Revision berufenen Entscheidung, daß 2.B. der Raub in dem Abort:t: eines Eisenbahnzuges unter allen Umständen unter § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB falle, weil er notwendig "auf" einer Eisenbahn begangen werde. Daran schlic er die ausdrückliche Bemerkung, daß die beiden Sachverhalte, der Raub in einer Bedürfnisanstalt unter der Straße und der Raub im Abort eines Eisenbahnzugs, nicht miteinander vergleichbar seien. In der Tat hat der Umstand, ob sich das. Verbrechen vor aller Augen vollzieht, nichts mit der ganz anderen Frage zu tun, ob es "auf" einer Straße oder wie hier "auf" einer Wasserstraße begangen ist, Nicht daß es von jedermann wahrgenommen werden kann, ist der Grund für seine strengere Bestrafung aus § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB, sondern daß die Sicherheit der dort bezeichneten öffentlichen Verkehrsverbindungen, auf die die Allgemeinheit engewiesen ist, vor räuberischen Angriffen besser gewährleistet werden soll (R6St 33, 57, 615 43, 317; BGHSt 17, 179, 181}. Für Wasserstraßen mag hinzukommen, daß behördliche Hilfe bei Gewalttaten dort nicht ebenso rasch zur Stelle sein wird wie zu Lande. Unter diesen Gesichtspunkten ist kein Unterschied für die Anwendung des § 250 Abs. 1
Nr. 5 StGB darin zu finden, ob der Raub an Bord eines Schiffes, das sich auf einer Wasserstraße befindet, auf oder unter Deck verübt wird -— ganz zu schweigen von dem Wortlaut des Gesetzes, der keine solche Unterscheidung zuß8t und schlechtweg an das Merkmal anknüpft, daß die Tat "auf einer Wasserstraße" ausgeführt ist.
2. Um sein Verbrechen zu verdecken, wollte der Angcklagte den Beraubten töten. Er schlug ihn mit gefährlichen Werkzeugen nieder und ließ von ihm erst ab, als der Überfallene sich nicht mehr rührte und der Angeklagte Gcshalb annahm, Kl sei tot. Das hat das Schwurgericht unangreifbar festgestellt. Daher geht der Einwand der Revision fehl, der Beschwerdeführer habe sein Vorhaben, Kill zu töten, freiwillig aufgegeben. Er glaubte es vielmehr beendet, wie das Schwurgericht zutreffend ausführt. Daß ihm hinterher, nach Verlassen des Schiffes, der Gedanke kam, KiBsci möglicherweise doch nicht tot, und daß er gleichwohl nicht nochmals zurückkehrte, um Ks zu töten, bewahrt ihn zwar vor Strafe für ein neues, weiteres Verbrechen, verschafft ihm aber keine Straffreiheit nach § 46 Nr. 1 StGB für den bereits fehlgeschlagenen Versuch. Straffreiheit nach § 46 Nr. 2 StGB kommt ihm ebenfalls nicht zugute, nimmt er auch selbst nicht in Anspruch.
Auch sonst weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf.
Seibert Hübner Fischer
Mai Sanders