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BGH Entscheidung vom 15.03.1960 – 5 StR 648/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 648/59 2158 088
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
geegen
den Schiffsreiniger august SB ..: dort geboren an EEEEED 1933,
zur Zeit in Untersuchun;shaft,
wegen schweren Raubes u.a.
hat der 5.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 15.März 1960, an der teilgenommen haben:
für Recht
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (EEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 1.Oktober 1959 samt den Feststellungen im Schuläspruch wegen schweren Raubes und in allen Strafaussprüchen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründeyg3
Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes, wegen schweren Diebstahls, wegen Diebstahls, wegen Körperverletzung und wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt worden.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts.
I. Einen Verfahrensverstoß sieht der Beschwerdeführer darin, daß der Zeuge Hip in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden ist. "Der Beschluß über die kommissarische
Beweisaufnahme" sei "nach § 223 StPO nicht statthaft" gewesen.
Es kann dahinstehen, ob der Beschluß über die kommissarische Vernehmung des Zeugen Hg nit Recht ergangen war und ob die Strafkammer die Niederschrift über die Vernehmung dieses Zeugen durch den beauftragten Richter nach § 251 Abs.1 Nr.2 StPO in der Hauptverhandlung verlesen durfte.
Ein etwaiger Verstoß kann jedenfalls nicht mehr gerügt werden.
a) Sowohl der Verteidiger als auch der Angeklagte hatten der kommissarischen Vernehmung des Zeugen Hi» durch den beauftragten Richter der Strafkammer beigewohnt und dabei - wie die Niederschrift ergibt -— von ihrem Fragerecht ausgiebig Gebrauch gemacht. Auch ist dem Verteidiger eine Abschrift der Niederschrift über die Zeugenvernehmung erteilt worden; und er hatte dann noch mehr als eine Woche Zeit zur Prüfung der Frage, ob es im Interesse seines Auftraggebers lag, die Vernehmung des Zeugen vor der Strafkamner zu beantragen. Daß dies nicht von selbst geschehen, vielmehr der Zeuge Heiden in der Hauptverhandlung nicht erscheinen, die Niederschrift deshalb verlesen werden würde, ergab sich für den Verteidiger - selbst wenn er den Grund der kommissarischen Vernehmung nicht gekannt
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haben sollte -— schon aus der verhältnismäßig kurzen Folge von Vernehmungstermin und Hauptverhandlung.
b) Wenn bei solcher Sachlage alle Beteiligten das Verlesen der Niederschrift stillschweigend zulassen und der Verteidiger auch im weiteren Verlaufe der Hauptverhandlung die Vernehmung des Zeugen vor der Strafkammer nicht ausdrücklich beantragt, so kann sich die Revision nicht mehr darauf berufen, daß § 223 und § 251 Abs.1 Nr.2 und 3 StPO verletzt worden seien.
II.
Die Nachprüfung &auf die allgemeine Sachrüge hat bei € den Schuldsprüchen der Fälle Nr.1 bis 4 der Urteilsgründe keine Rechtsmängel erkemnen lassen.
III.
Den Einzelbeanstandungen der Revision gegen die Verurteilung wegen schweren Raubes (Fall 5) ist dagegen im wesentlichen beizutreten.
a) Obwohl der Raub nicht unmittelbar auf dem öffentlichen Wege, sondern in einem verschließbaren Torweg ausgeführt worden war, sieht das Landgericht die Voraussetzungen des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB als gegeben an, weil Torweg und dahinterliegender Hof "dem öffentlichen Verkehr! dienten 4 und "ein solcher dort tatsächlich stattfinde"; das Publikum habe "völlig ungehindert Zutritt, ganz gleich, ob es dort etwas zu tun hat oder nicht",
b) Diese Erwägung greift der Beschwerdeführer mit Recht an. Nach BGHSt 13,12 können Gebäudeteile, zum Beispiel Hausflure und Einfahrten, die mit Schranken versehen sind, nicht zur Straße im Sinne des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB gerechnet werden. "Solche Grundstücksteile sind nicht dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt und dienen ihm auch nicht. Vielmehr liegen sie im Bereich des Grundstücksteils, der nicht zur Begehung durch jeden Straßenbenutzer vorgesehen ist, im Gegensatz zu solchen der Straße zugekehrten Teilen des Haus-
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grundstückes, die - wenngleich im Privateigentum stehend - jedem Straßengänger, auch solchen, die nicht in das Innere des Hauses gehen wollen, zur Benutzung offenstehen sullen und hierauf durch das Fehlen jeder Abschrankung hindeuten",
Es kommt also darauf an, ob der Torweg nach dem Willen des Grundstückseigentümers für den öffentlichen Verkehr bestimmt war. Die Strafkammer stellt dazu nur fest, daß seine Gittertür seit langem Tag und Nacht offenstand. Dies allein genügt jedoch nicht.
Das Urteil BGH MDR 1957,242, auf das sich die Straf- % kammer beruft, betrifft nicht Gebäudeteile, sondern Rasenflächen, die unmittelbar an einen öffentlichen Weg in einem ‘offenen Park oder Stadtgarten angrenzen. Es hat also einen Sonderfall zum Gegenstand. Auf seine bigenart stützt sich die Begründung, es wäre unverständlich, wollte man den Schutz des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB, "jedenfalls in einen der Erholung der Bevölkerung dienenden Stadtgarten, genau auf den Weg selbst und keinen Schritt weiter erstrecken". Diese Erwägungen beziehen sich also nicht auf einen Fall der hier vorliegenden Art.
Für die neue Hauptverhandlung sei darauf hingewiesen, daß - auch ohne ausdrückliche Freigabe durch den Eigentümer -— Torweg und Hof dann für den öffentlichen Verkehr bestimmt sein können, wenn der Verfügungsberechtigte den (über den bloßen Anliegerverkehr hinausgehenden) allgemeinen Verkehr stets geduldet hat. Das Fehlen einer Zugangsbeschränkung zum Handwerksbetrieb und zum Haus Nr.104a allein kann allerdings noch kein hinreichendes Anzeichen hierfür sein. Jedoch könnte die ständige Erlaubnis für jedermann, Kraftwagen unterzustellen, auf die Zugehörigkeit von Hof und Torweg zum öffentlichen Weg hindeuten; die Erlaubnis darf allerdings nicht nur auf Anlieger beschränkt sein, auch darf es sich nicht lediglich um Mietgaragen handeln.
Sollte sich herausstellen, daß die in Betracht kommende Örtlichkeit nach dem Willen des Verfügungsberechtigten -5_
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nicht zur Benutzung der Allgemeinheit bestimmt war, so kommt es nicht darauf an, auf welchem Teil des Torweges und in welcher Entfernung von der Straße der Überfall stattgefunden hat. Von Bedeutung wäre dann nur, ob der Verletzte noch auf dem öffentlichen Wege oder schon auf dem privaten Grundstück überfallen worden ist.
Gegebenenfalls muß dem Angeklagten auch bewußt gewesen sein, daß er noch auf einem öffentlichen Wege war, als er den Raub beging. Dies versteht sich hier nicht von selbst, weil es gerade in der Absicht der Beteiligten lag, sich den Blicken der Öffentlichkeit zu entziehen.
4. Da nicht auszuschließen ist, daß die übrigen Einzelstrafen unter Berücksichtigung der nunmehr aufgehobenen Verurteilung wegen schweren Raubes gebildet worden sind, mußten alle Strafaussprüche mit den Feststellungen hierzu aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Schnitt Börker