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BGH Entscheidung vom 27.06.1961 – 5 StR 223/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 223/61 2177 038

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

l. den Arbeiter Heinz Sp zus Tim, geboren am GEMMEEEEB 1925 in Dagm,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Steinträger Jürgen TEE zu: He. dort geboren am EEE 1935,

zur Zeit in Untersuchungshaft,. wegen schweren Raubes u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte iD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revisionen der Angeklagten Ss und DO gegen üas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23. Januar 1961 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

er ENDE

Den Angeklagten Sg uns TEE wirc die nach dem 23.Januar 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,

auf die Strafen angerechnet.

- Von Rechts wegen -—

- 3.

Gründe§

Die Revisionen der beiden Angeklagten rügen im wesentlichen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Revision des Angeklagten Se

l. Die Rüge, das Landgericht habe die ihm von Amts wegen obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt, ist als Verfahrensangriff unzulässig, weil der Beschwerdeführer die angeblich übergangenen Beweismittel nicht mitteilt. Als sachlichrechtliche Rüge ist sie offensichtlich unbegründet.

2. Den Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung bekämpft das Rechtsmittel nicht im einzelnen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht zu erkennen, wie die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergab.

3. Im anderen Falle rügt der Beschwerdeführer, daß die Strafkammer ihn auch wegen versuchten Straßenraubes verurteilt hat.

Damit hat die Revision recht. Nach den Feststellungen ist der versuchte Raub im Innern einer Bedürfnisanstalt ausgeführt worden. Das angefochtene Urteil ergibt hierzu folgendes:

"Diese öffentliche Bedürfnisanstalt ist wegen ihres engen räumlichen Zusammenhanges mit

der Straße als ein Teil derselben anzusehen. Sie liegt zu ebener Erde, und zwar im rechten . Winkel zweier Fußwege, die an der Straßenkreuzung Kirschenallee/Lange Reihe zusammenlaufen. Von dieser Kreuzung, die - etwa

1 Minute vom Hauptbahnhof entfernt - am Tage sehr belebt und auch des Nachts nicht als menschenleer zu bezeichnen ist, ist ein Be-

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nutzer dieser Bedürfnisanstalt höchstens 10 m entfernt. Zudem befindet sich wenige Schritte entfernt ein Taxenstand, der auch nachts meistens besetzt ist" (UA S.18).

Die Annahme des Straßenraubes ist bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt. Das hat der Senat schon in BGHSt 13,287 ff entschieden. Danach kann eine Bedürfnisanstalt "als solche" einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platze nicht gleichgestellt werden. "Allein daraus, daß die Bedürfnisanstalt ebenso wie der öffentliche Platz /hier: die öffentliche Straße der Allgemeinheit dient, ergibt sich nämlich noch nichts Entscheidendes. Der Gesetzgeber hat den erhöhten Strafschutz des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB nicht allen für die Allgemeinheit bestimmten Orten und Einrichtungen gewährt, sondern ihn auf bestimmte Anlagen beschränkt und beschränken wollen. Daran läßt der Wortlaut der .Vorschrift keinen Zweifel" (BGH aaO).

Vergleichende oder rechtspolitische Erwägungen dürfen nicht dazu führen, daß der Wortlaut eines Strafgesetzes zum Nachteil des Angeklagten in bedenklicher Weise unberücksichtigt bleibt.

Der enge räumliche Zusammenhang mit der Straßenkreuzung rechtfertigt es ebenfalls nicht, die Bedürfnisanstalt selbst als einen Teil des Verkehrsraums der Straße anzusehen. Nach Sinn und Zweck des § 250 Abs.1l Nr.3 StGB soll der Verkehr geschützt werden, der sich auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, also unter den Blicken der Allgemeinheit abspielt. Wenn jedoch ein Verkehrsteilnehmer ein Bauwerk betritt, das gerade dazu bestimmt ist, den Benutzer geflissentlich den Blicken der Öffentlichkeit zu entziehen, so verläßt dieser den Verkehr und befindet sich nicht mehr auf der öffentlichen Straße (BGH aa0).

Damit entfällt eine rechtliche Stütze des zweiten

Schuldspruchs. Die andere (Rückfall) bleibt aber be-

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stehen unä trägt ihn allein,

4. Entgegen der Meinung des Rechtsmittels ist auch der Strafausspruch durch die abweichende Rechtsmeinung des Landgerichts nicht zu Ungunsten das Angeklagten beeinflußt worden. Das ergeben die Entscheidungsgründe deutlich.

Mit der Versagung mildernder Umstände befassen

sich lediglich die ersten beiden Absätze der Zumessungsgründe, wie der letzte Satz dieses Abschnittes zeigt

- ("Aus diesen Gründen ist erforderlich, daß ihn die volle

Härte des Gesetzes trifft"). Das Landgericht begründet seine Meinung, daß für “beide Fälle" mildernde Umstände zu versagen seien, mit dem früheren Verhalten des Angeklagten sowie damit, daß er ohne jede materielle Not gehandelt, "eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt und sich als ein roher und gewalttätiger Mensch gezeigt" habe. Den mit Unrecht angenommenen Tat-

bestand des (versuchten) Straßenraubes hat das Land-

gericht bei der Versagung mildernder Umstände nicht berücksichtigt, obwohl es dies durfte.

Es ist unerheblich, daß später erwähnt wird, SB» habe die strafschärfende Vorschrift des § 250 StGB "jeweils" in zwei Tatbeständen erfüllt. Denn bei Versagung mildernder Umstände sind mindestens fünf Jahre Zuchthaus zu verhängen, und das Landgericht ist bei seinen Erwägungen nur von der Mindeststrafe ausgegangen: "Bei der zweiten Tat (zum Nachteil WW) ist die gesetzliche Nindeststrafe von fünf Jahren. Zuchthaus, weil es nur zum Versuch gekommen ist, gemäß § 44 StGB auf eine Strafe von drei Jahren Zuchthaus gemildert worden." Die rechtsirrige Annahme. eines Straßenraubes hat 'sich also nicht zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt. Daß der Tatrichter die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 44 Abs.3 StGB nicht in vollen Umfange ausgenutzt hat, beruht - wie das Urteil ebenfalls ergibt -— allein auf der erheblichen "Brutalität",

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mit der der Angeklagte "den Zeugen WB nizhandelt hat",

5. Auch die anderen Angriffe der Revision gegen die Strafe greifen nicht durch.

a) Den Gedanken der Generalprävention erörtert das Landgericht lediglich bei der Strafe des Mitangeklagten Po: Die gegen den Angeklagten Sg verhängte Strafe ist hierdurch also nicht berührt worden. Damit entfällt die Mehrzahl der - ohnehin unberechtigten - Einwendungen dieses Beschwerdeführers.

b) Unverständlich ist die Behauptung der Revision, der Angeklagte > - gegen den im ersten Falle die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden ist -— sei "außergewöhnlich hart und grausam" bestraft worden. Mildernde Umstände aber sind hier mit Recht nicht zugebilligt worden, zumal der Beschwerdeführer schon früher wegen Raubes verurteilt worden war und nun in einer Nacht einen vollendeten Straßenraub und einen versuchten Raub begangen hat.

ce) Daß der frühere Raub besonders milde beurteilt worden war, hat das Landgericht erkannt; es erwähnt nämlich die Strafhöhe im Urteil. In den Zumessungsgründen bedurfte es keiner näheren Erörterung hierüber, weil nur "die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände" mitzuteilen sind (§ 267 Abs.3 Satz 1 StPO), nicht aber alle denkbaren Zumessungserwägungen.

Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ließ keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.

II. Revision des Angeklasten Pu.

l. Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe kann nicht zweifelhaft sein, daß die Strafe dem § 250 StGB entnommen worden ist. In den Zumessungsgründen für den Angeklagten Sgge wird dies ausdrücklich hervorgehoben; dann aber ist auch nicht zu besorgen, daß die Strafkammer

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bei dem Angeklagten PD anders vorgegangen sein könnte.

2. Die sonstigen Einzelangriffe gegen die Strafe sind überwiegend unzulässig, im übrigen offensichtlich unbegründet und bedürfen deshalb keiner näheren Erörterung.

3. Das Landgericht beruft sich auf den Gedanken der Generalprävention nur nebenher, nachdem es im einzelnen dargelegt hat, weshalb - bei dem erheblich vorbestraften Angeklagten - "eine Zuchthausstrafe jetzt unumgänglich" sei (UA S.21). Es kann daher keine Rede davon sein, daß der Tatrichter - wie die Revision Sg behauptet - "den vom Gesetz geschaffenen Strafrahmen einfach sprengen und ausdrücklich zugelassene mildernde Umstände einfach unberücksichtigt lassen" wollte,

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel zu Ungunsten des Beschwerdeführers POEED erkennen ließ, waren die Revisionen beider Angeklagter in vollem Umfange zu verwerfen.

Sarstedt Koffka Schmidt Siemer _ Schmitt