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BGH Entscheidung vom 06.12.1955 – 1 StR 496/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2247 040

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Musiker Walther Wiiheim EEEP :u: "iin: geboren an EEE 190: in SED (esipreusen),

wegen Kindesraubes u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1955,an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz ais Vorsitzender,

Bundesrichter Nantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengeberger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. GERD als Vertreter der Sundesanwaltschaft,

Justizangestellter . - als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 6. Juli 1955 wird ver-

worfen. . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

Der -— alleinstehende -— Angeklagte, der iiusik studiert hat, lebt seit seiner Entlassung aus der Internierung im Jahre 1946 in Freilassing ohne eine feste Tätigkeit. Seinen Lebensunterhalt bestritt er teils von einer Kriegsbeschädigtenrente, teils durch Stundengeben für Kinder amerikanischer Offiziere in Salzburg. Ende 1951 oder Anfang 1952 bat ihn die frühere Mitangeklagte Anna St, seine Aufwartefrau, ihrer am 15. März 1938 gevorenen Tochter Anna vg -— das Kind stammt aus einer inzwischen geschiedenen Ehe der St nit dem Friseur Albert u -— Nachhilfeunterricht im Lesen, Schreiben und Rechnen zu geben. Er hatte sich der Frau St zegenüber als "Professor und Erzieher" ausgegeben und es rasch verstanden, das Vertrauen der geistig wenig regen Frau zu gewin- . nen. Der Vorschlag kam ihm sehr gelegen, da er an dem Kinde geschlechtliches Gefallen gefunden hatte. Er hat dann auch den Unterricht, den er kostenlos erteilte, dazu benutzt, um sich fortlaufend an dem Mädchen unsittlich zu vergehen. Anfang Februar 1952 wurde die Anna I äurch das Kreisjugendamt I @» ias seit Oktober 1950 als gerichtlich bestellter Pfleger das Personensorgerecht für sie ausübt, in einem Erziehungsheim untergebracht, weil das Jugendamt sie dem Umgang mit dem Angeklagten entziehen wollte. Auf ein Gesuch der Kutter, das der Angeklagte veranlaßt hatte, gertattete das Vormundschaftsgericht im August 1953 - unter gleichzeitiger Anordnung der Schutzaufsicht - dem kädchen, eine Stelle als Hausgehilfin bei den Gärtnerseheleuten ZEEE> in 1 anzunennen. Die Eheleute > wurden zu Schutzhelfern bestellt. Schon nach einen !!ionat verließ das !äächen auf Veranlassung und mit heimlicher Unterstützung des Angeklagten die Stellung unä begab sich zu dem Angeklagten, der bei der ersten möglichen Gelegenheit wieder mit der Mg geschlechtlich verkehrte,

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter *# Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht sowie wegen Kindesraubes zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten Zuchthaus verurteilt unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf 53 Jahre. Daß der Angeklagte schon vor dem 15. März 1952, dem Tage, an dem die Anna Mg das 14. Lebensjahr vollendete, unzüchtige Handlungen an ihr vorgenomnen hat, erachtet das Landgericht als nicht erwiesen. Verführung (§ 1§ 2 StGB) hat das Landgericht nicht engenommen, da es für nicht widerlegt ansieht, daß der Angeklagte die Anna Mg für nicht mehr unbescholten hielt,

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

Sie bleibt ohne Erfolg. Die Urteilsgründe weisen zwar eine Reihe von Unklarheiten auf. Doch lassen sich diese aus dem Zusammenhang der landgerichtlichen Darlegungen soweit ergänzen und aufhellen, daß sich im ganzen gesehen durchgreifende Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten unter den vom Landgericht herangezogenen strafrechtlichen Bestimmungen nicht ergeben.

1.) Mit Recht entnimmt das Landgericht dem von ihm festgestellten Sachverhalt, daß die Anna Mg dem Angeklagten zur Aufsicht und Betreuung im Sinne des 8 174 Sri StGB anvertraut war. Überdies ergibt sich aus den Feststellungen des Lanägerichts. daß sie ihm, wenigstens bis zu ihrer Unterbringung im Heim, auch zur Ausbildung anvertraut war. Schon aus diesem Grunde ist es ohne Bedeutung, daß die Minderjährige in der fraglichen Zeit jeweils nur auf Stunden bei dem Angeklagten war, sonst aber, insbesondere nachts, von der Hutter beaufsichtigt wurde. Die Voraussetzungen einer Verurteilung nach § 174 Nr 1 StGB sind somit gegeben. Das Urteil enthält allerdings keine ausdrücklichen Feststellungen zum inneren Tatbestand dieses Verbrechens. Doch läßt sich dieser obne weiteres den Urteilsdarlegungen zum äußeren Sachverhalt entnehmen. Daß das Landgericht sämtli- si che Vorfälle, auch die Unzuchtshandlungen im Oktober 1950, E

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zu einer fortgesetzten Tat zusammengefaßt hat, beschwert den Angeklagten nicht.

2.) Die Nötigung zur Unzucht (§ 176 Nr 1 StGB) sieht das Landgericht in dem folgenden von ihm festgestellten Verhalten des Angeklagten, seinem ersten unsittlichen Angriff auf die Anna UP. Als sich diese bei dem in Frage stehenden Vorfall weigerte, ihm einen Kuß zu geben, packte der Angeklagte sie unversehens, warf sie auf sein Bett, legte sich auf sie, entblößte seinen Geschlechtsteil und versuchte, ihr den Schlüpfer auszuziehen. Dadurch daß sie den Schlüpfer festhielt, riß der Gummi. Als er ihre Beine spreizte, schlug sie ihm mit der Hand vor die Brust. Durch die Kraftanstrengungen bei der Gegenwehr erlitt sie einen Muskelkrampf im Oberschenkel; daraufhin ließ er von ihr ab. .

“An einer späteren Stelle der Urteilsgründe legt das Land-

gericht dar, der Angeklagte habe die Anna lg mit Gewalt ,. auf sein Sofa geworfen, ihr den Schlüpfer ausgezogen unä s ihre Beine gespreizt; er habe zwar die Absicht gehabt, mit

dem Häädchen den Geschlechtsverkehr auszuüben, aber das Ber

letztlich erstrebte Ziel nicht gleich vollständig mit Ge- AH walt erreichen wollen.Damit sind die-Tatbestandsmerkmale der .

angeführten Gesetzesbestimmung entgegen der Auffassung der el

Revision jedenfalls zur äußeren Tatseite ausreichend festgestellt. Der Angeklagte hat sich auf das Mädchen gelegt, seinen : Geschlechtsteil entblößt, versucht, ihm den Schlüpfer auszuziehen und seine Beine auseinanderzuspreizen, alles mit dem N Ziel, zum Geschlechtsverkehr zu kommen. Dies waren unzüch- i tige Handlungen; sie wurden gegen den körperlichen Wider-

stand der ty ausgeführt, nachdem der Angeklagte sie unter Aufbietung seiner Körperkraft, also schon mit Gewalt, auf das Bett geworfen hatte; als er ihr den Schlüpfer ausziehen woll- :: te, riß das Gummiband, weil sie den Schlüpfer: festhielt. Das Spreizen der Beine durch den Angeklagten erfolgte mit solchem

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Xraftaufwand, daß das Opfer durch die Anstrengung der Gegenwehr ; einen iuskelkrampf erlitt. Daß der Angeklagte den Widerstand R- als solchen erkannt und für ernstlich gehalten hat, stellt das E: Landgericht zwar knapp, aber doch ausreichend fest.

Unzutreffend sind die Ausführungen des Landgerichts darüber, de3 der Angeklagte nicht wirksam vom Versuch zurückgetreten sei, da einerseits das Verbrechen, als er sein Vorhaben aufgab, schon vollendet - das Landgericht weist hier auf § 46 Abs 1 StGB hin -, andererseits der £rfolg bereits eingetreten gewesen sei, Wo- & für das Lanägericht den § 46 Abs 2 StGB anführt. Da der Angeklagtef:. nach den Feststellungen des Landgerichts zur inneren Tatseite a nicht die Absicht hatte, die Anna Mg durch Gewalt zur Dul- F dung des außerehelichen Beischlafs zu nötigen, lag ein Versuch der Notzucht nicht vor. Das Verbrechen der gewalttätigen Vor- E: nahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau andererseits war er vollendet. Da somit ein Versuchstatbestand (§ 43 StGB) in keiner ä

Richtung gegeben ist, waren Äusführungen über eine etwaige Re Streflosigkeit des Versuchs nach § 46 Abs 1 oder 2 StGB nicht Ka am Platze, 1

Daß das Landgericht Tateinheit zwischen der Gewaltun- Rn. zucht und dem fortgesetzten Verbrechen gegen § 174 Abs 1 StGB E: angenommen hat, entspricht der Sach- und Rechtslage. 4

3.) Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Schweren = Kindesraubes nach § 235 StGB findet ihre Grundlage in dem fest- |; gestellten Sachverhalt. Die Bedenken. die die Bundesanwalt- Ei: schaft gegen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Hinblick = auf die mit erheblich milderer Strafdrohung ausgestattete Vor- E:

schrift des § 76 JWG angeführt hat, greifen schon deshalb

nicht durch, weil § 76 ING nach seiner Fassung nur Anwendung findet, wenn nicht ein Fall der 8§ 120. 122 db oder des § 255 sta 3 gegeben ist. Zutreffend nimmt das Landgericht an, daß der An- 5 4 geklagte gemeinschaftlich mit der früheren Kitangeklagten St

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wie Anna MP ihren Pfleger - das war das Kreisjugendamt. dem die Personensorge durch Gerichtsbeschluß übertragen worden war, - entzogen hat, indem er sie veranlaßte und instandsetzte, das Haus ihrer Schutzhelfer ze neinlich zu verlassen. Er ist dazu auch mit List vorgegangen. Dem steht nicht entgegen, daß er zunächst versucht hat, den Schutzhelfer zeE> zur Herausgabe deg Mädchens zu veranlassen. Als ihm das nicht gelang, heat er im Bunde nit Sg der st > zur List gegriffen: beide gaben der Me

2» Anweisung, bei der nächsten Gelegenheit- heimlich das Haus EEE zu verlassen, una ermöglichten ihr das, indem sie ihr das nötige Fahrgeld gaben; um ihr dies Vorhaben zu erleichtern. nahmen sie zudem einen Teil ihrer Sachen selbst schon mit, als sie abfuhren. Daß sie den Koffer "vor aller Augen mitgenomnen"hätten, ergibt sich nicht aus dem Urteil. Den, Schutzhelfern ZGEEED verschwiegen beide, daß sie der Anna MP jene Anweisung gegeben hatten. Ihr Verhalten gegenüber den Eheleuten > war auf deren "Überlistung" berechnets die heimliche Vorbereitung alles Nötigen für eine Flucht der Anna U aus der Dienststelle auf der einen Seite, die freundliche Verabschiedung von den Eheleuten 20 , ohne beim Abschied etwas von der dem Mädchen erteilten Anweisung zu erwähnen, andererseits sollte die Schutzhelfer in Sicherheit -wiegen und sie:von irgendwelchen Vorkehrungen und erhöhter Aufmerksamkeit abhalten. Der Angeklagte verbarg - ebenso wie die Steinbacher. -, unter Aufwendung iz eines gewissen Maßes von Klugheit oder Schlauheit. geflissentlich seine Absicht und die zur Erreichung seines Zweckes gebrauchten Mittel; das bedeutet, daß er sich bei seinem Vorhaben der List bediente (vgl RGSt 17; 90, 92 f; 18, 273, 282 unten).

Zur inneren Tatseite hat das Landgericht zwar keine Feststellungen getroffen. Daß der Angeklagte vorsätzlich und auch im Bewußtsein der Rechtswidrigkeit seines Tuns ge-

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. sie besagen nicht etwa, daß der Angeklagte irgendwie im Zweifel f 5

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handelt hat, läßt sich jedoch dem Zusammenhong des Urteils © entnehmen. Der Angeklagte kannte"die gesamten Familienverhältnisse der Familie St": hatte miterlebt, daß

das Kreisjugendemt im Februar 1953 die Anna Hg in einem Erziehungsheim unterbringen ließ, weil es in dem Umgang des ® Mädchens mit ihm eine sittliche Gefährdung sah und die wt- E ter auf Grund ihres "grenzenlosen Vertrauens" zu ihm diesen Umgeng förderte, und er hatte selbst die kutter veranlaßt,

beim Vormundschaftsrichter zu beantragen, ‘daß der Anna Mg die Annahme einer Hausgehilfenstelle bei üen Eheleuten zn &B::stattet werde. Daß mit der Genehmigung dieser beschränkten Bitte nichts an den gerichtlich festgelegten Sorgerechtsverhältnissen im ganzen geändert wurde, war selbstverständlich und ersichtlich auch dem Angeklagten klar, Seine Behauptungen gegenüber dem Schutzaufsichtshelfer Zu:

das Kreisjugendamt habe über das Kädchen nichts mehr zu sa- RK gen, es sei vom Obervormundschaftsrichter freigegeben nd . . R könne machen, was es wolle, waren daher bewußt unwahre Redereieng:

“. "war darüber, daß das Kind fremder Obhut unterstand und daß Fe nicht äie Mutter, die Nitangeklagte Ste. das Recht N der persönlichen Sorge für das Kind hatte. Somit ergibt sich :

- aus dem Zusamuenhang der Urteilsgründe die an sich fehlen- a de ausdrückliche Feststellung, daß dem Angeklagten bewußt I. war, daß er die Minderjährige der Gewalt ihres Pflegers widerrechtlich entzog. Deß dies in der Absicht geschah, sie zu un- .n

‚sittlichen Zwecken zu gebrauchen, hat das Landgericht bedenkenfrei festgestellt. Somit sind die Voraussetzungen einer Verurteilung wegen schweren Kindesraubes nach § 235 Ab23 StGB gegeben.

Keine der Ausführungshandlungen zum Kindesraub fällt F 7 \ auch nur teilweise mit den Handlungen zusammen, die den Rn: Tatbestanä der Unzucht mit einer Abhängigen erfüllen. Es liegt somit, wie das landgericht zutreffenä angenomien hat. keine Tateinheit im Sinne des § 73 StGB vor. j

4.) Da auch die Ötrafzumessung und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte keinen Bedenken begegnen, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs 1 Satz 1 StPO.

Dr. Feetz Mantel Martin

Dr. Nannzen Dr. Hengsberger

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