Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 120 Gefangenenbefreiung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund34 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/120#abs-1 (1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/120#abs-2 (2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/120#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/120#abs-4 (4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

§ 115 § 121