§ 120 Gefangenenbefreiung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 28.12.2023 – 3 ORs 70/23
- OVG NRW, 12.09.2018 – 3d A 1976/17.OZitiert von 1
- OVG NRW, 12.09.2018 – 3d A 1975/17.OZitiert von 1
- BGH, 20.07.1962 – 4 StR 485/61
- BGH, 25.10.1955 – 2 StR 282/55Zitiert von 2
- EGMR, 01.12.2011 – 8080/08; 8577/08
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 21.11.2024 – 1 K 159/22Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.2023 – 13 A 10790/23Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.2023 – 13 A 10789/23.OVGZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 120 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/120#abs-1 (1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/120#abs-2 (2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/120#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/120#abs-4 (4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.