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BGH Urteil vom 06.06.1961 – 1 StR 150/61

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2169 037

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Im Namen des Volkes

In der Straisache

gegen

den Landwirt und Kraftfahrer Hans TB aus HOEEEED, zcboren ar EEE 1952 in up.

Lkrs. SED, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Hordes U.9s

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr.vWillms Bundesrichter üÜr.Hübner Bundesrichter Fischer

als veisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-

Fürth vom 4. Oktober 1960 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte war am 17. Juli 1959 vom Schwurgericht wegen Mordes in Tateinneit mit Abtreibung verurteilt worden. ber Senat hatte jenes Urteil wegen eines Verfahrensverstoßes durch Entscheidung vom 9. Februar 1960 - 1 StR 690/59 - aufgehoben. Nunmehr hat ihn das Schwurgericht erneut wegen Mordes in Tateinheit mit Abtreibung zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Lie Revision bleibt erfolglos.

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Ie Die Verfahrensrügen:

1.) Die Revision bringt vor:

Das Schwurgericht sei in der Person der beteiligten Geschworenen nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen.

a) Die Geschworenen seien nicht, wie das Gesetz es vorschreibe, vom Landgerichtspräsiädenten ausgelost worden, sondern von einem Xollegialgericht bestehend aus dem Landgerichtspräsidenten als Vorsitzenden, ferner zwei Landgerichtsräten und zwei Schöffen, Es habe also ein unzuständiges Organ die Auslosung vorgenommen, was zur Nichtigkeit der Auslosung und der Einberufung der Geschworenen führen müsse.

Der Landgerichtspräsident hat hierzu dienstlich erklärt, die Auslosung sei durch ihn "in der Besetzung einer Strafkammer öffentlich durchgeführt worden." Er habe allein die Lose gezogen und das Ergebnis der Ziehung dem Urkundsbeamten mitgeteilt,

Hiernach kann die Rüge keinen Erfolg haben. Die Auslosung "in der Besetzung einer Strafkammer" findet zwar im Gesetz keine Stütze. Lie Auslosung der Geschworenen ist vielmehr allein Sache des Landgerichtspräsidenten (88 45 Abs. 2 und 3, 77 Abs. 3, 84, 86 GVG). Selbst wenn der Lanägerichtspräsident Vorsitzender einer Strafkammer wäre, hätte diese mit der Auslosung nichts zu tun. Die Vorschrift, daß die Auslosung in öffentlicher Sitzung stattfindet (8§ 45 Abs. 2, 77 Abs. 3, § 4 StPO) bedeutet nicht, daß sie in der Sitzung eines Rechtsprechungskörpers des Landgerichts (Zivil- oder Strafkammer) und in der Besetzung einer solchen Kammer vorzunehmen sei. Lie Auslosung ist kein Akt der Rechtsprechung, sondern eine Tätigkeit der Justizverwaltung, die als solche ausschließlich dem Landägerichtspräsidenten zugewiesen worden ist. Die Teilnahme weiterer Richter entspricht also nicht dem Gesetz. Da aber hier auf Grund der Äußerung des Lanägerichtspräsidenten feststeht, daß er allein die Auslosung vorgenommen hat, ist die Teilnahme weiterer Gerichtspersonen außer dem Landgerichtspräsidenten unä dem Urkundspeamten, wenn auch überflüssig, so doch unschädlich. Denn es komut allein darauf an, daß der Landgerichtspräsident die Geschworenen ausgelost hat. Das ist hier geschehen.

b) Die nachträgliche Anordnung des Landgericntspräsidenten, daß ACH un: DB von Ger Liste der Hilfsgeschworenen zu streichen seien, weil sie an der Stelle von dauernd weggefallenen Geschworenen Hauptgescnworene geworden waren, entspricht, wie der Senat schon in seinen ersten Urteil vom 9. Februar 1960 dargelegt hat, dem Gesetz (vgl. hierzu auch BGHSt 6, 117). Als nunmehrige Hauptgeschworene sind sie zu Recht für die Tagungen des Schwurgerichts im Jahre 1960 mit ausgelost worden.

c) Die Behauptung der Revision, daß der Geschworene Bel von vornherein als Hauptgeschworener für die sechste Tagung des Schwurgerichts ausgelost worden sei, ist unrichtig, wie die Liste der Hauptgeschworenen der sechsten Tagung und die Äußerung des Landgerichtspräsidenten hierzu beweisen. Er ist Gaher für die im Dezember 1959 gestorbene Hauptgeschworene St zu Recht als nunmehriger Hauptgeschworener in die Geschworenenliste der sechsten Tagung übertragen worden, Die an die unzutreffende Behauptung geknüpften rechtlichen Erwägungen der Revision gehen schon deshalb fehl.

d) Haupt- und Hilfsgeschworene werden für zwei Geschäftsjahre gewählt (§ 8 42, 84 GVG). Die Hauptgeschworenen werden zwar für jedes Geschäftsjahr besonders ausgelost, die Liste der Hilfsgeschworenen bleibt aber im zweiten Geschäftsjahr - abgesenen von den inzwischen eingetretenen Änderungen -— dieselbe, Die Rüge, daß neue Hilfsgescnworene weder aufgestellt noch ausgelost (!) worden seien, liegt daher völlig neben der Sache,

e) Unrichtig war es allerdings, daß, wie die Revision ebenfalls rügt, bei der Heranziehung von Hilisgeschworenen im zweiten Geschäftsjahr der Wahlperiode in der Hilfsgeschworenenliste von vorne begonnen wurde. Wie der Senat in BGHSt 12, 245 ausgeführt hat, ist in diesem Falle nicht der an erster Stelle in der Hilfsgeschworenenliste stehende, sondern derienige Hilfsgeschworene einzuberufen, der in der Hilfsgeschvworenenliste auf den im ersten Gescnäftsjahr zuletzt zugezogenen Hilfsgeschworenen folgt.

Zum Erfolg könnte diese Rüge aber nur führen, wenn im Verfahren des Angeklagten erstmals im neuen Gescnäfts;anr die Einberuriung eines Hilfsgeschworenen erforderlich gewe-

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sen und hierbei die Reihenfolge nicht eingehalten worden wäre. Das behauptet aber die Revision nicht. Vielmehr ergibt sich aus ihr, daß am 3. Juni 1960, also zu einer früheren Tagung des Schwurgerichts, für die Hauptgeschworene Ei die Hilfsgeschworene IB einberufen wurde. Diese stand in der Liste der Hilfsgeschworenen vor

den Hilfsgeschworenen Ei una ci. die zur vierten Tagung des Schwurgerichts als Ersatzleute für die von

der Teilnahme entbundenen Hauptgeschworenen Er una Reg@einberufen wurden. Er und CE sinrä also zu Recht als Hilfsgeschworene herangezogen worden, Denn

die Frage, welcher Hilfsgeschworene als Ersatzmann eines verhinderten oder befreiten Hauptgeschworenen einzuberufen ist, entscheidet sich nur danach, welcher Hilfsgeschworene zuletzt als Ersatzmann einberufen wurde. Es ist also derjenige Hilfsgeschworene heranzuziehen, dessen Name in der Liste auf denjenigen folgt, der zuletzt als Hilfsgeschworener einberufen worden ist. Ob bei der Einberufung früherer Hilfsgeschworener, insbesondere auch des zuletzt einberüfenen, Fehler unterlaufen sind, ist njcht mehr zu prüfen. Es war also nicht fehlerhaft, daß bei der vierten Tagung des Schwurgerichts die Hilfsgeschworenen Ehre und c@ @&B :inverufen wurden (vgl. BGHSt 9, 203).

f) Der Rüge, daß auch die Hilfsgeschworenen E@® eo | aD, :: U, CE und He in Ger Liste der Hilfsgeschworenen hätten gestrichen werden müssen, steht der eigene Vortrag der Revision entgegen. Denn hiernach sind diejenigen Hauptgeschworenen, für die die genannten Hilfsgeschworenen eintraten, durch den Schwurgerichtsvorsitzenden befreit worden waren, also offenbar nur für eine Sit-

zung oder Tagung des Schwurgerichts. Laß sie für die ganze fernere Dauer der Wahlperiode wegfielen und daher dauernd durch an ihre Stelle tretende Hilfsgeschworene zu ersetzen waren, geht jedenfalls aus der Revisionsbegründung nicat hervor.

8) Der Beschwerdeführer bittet um Überprüfung, ob der Schwurgerichtsvorsitzende Dr TED oder der Landgerichtspräsident zur Befreiung der Hauptgeschworenen und zur Einberufung der Hilisgeschworenen zuständig gewesen sei. Vorsorglich stützt er seine kevision auT die jeweilige sachliche Unzuständigkeit. Eine Verfehrensrüge muß jedoch die Gesetzesverletzung bestinnt behaupten. Sie muß außerdem die Tatsachen anführen, aus denen sich die Gesetzesverletzung ergibt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). La dies nicht geschehen ist, ist die Rüge unzulässig.

2.) Ablehnung von Beweisamträgen auf Vernehmung von Sachverständigen:

Las Schwurgericht hat die Anträge auf Vernehmung von weiteren Sachverständigen als "überflüssig" oder "nicht erforderlich" abgelelint. ler weiteren Begründung der Ablehnungsbeschlüsse läßt sich — wenn es auch nicht immer ausdrücklich erklärt wird - entnehmen, daß das Schwurgericht die Anhörung der weiteren Sachverständigen nur deshalb abgelehnt hat, weil es durch die bereits vernommenen Sachverständigen das Gegenteil der von der Verteidigung benaupteten Tatsache für erwiesen hielt unä sich von einen weiteren Sachverständigen auch sonst keine zusätzliche Aufklärung erwartete. Mit dieser Begründung durften die Beweisamträge abgelennt werden, sofern nicht die in § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO aufgeführten Voraussetzungen gegeben waren, Hierzu hat die Revision nur behauptet, daß die Sachverständigen, deren Vernehmung beantragt wurde, über Forschungsmittel verfügten, die denen der früheren Gutachter überlegen erschienen, Insoweit ist vorgetragen, daß die Sachverständigen des Bundeskriminalamtes über ein Elektronenmikroskop verfügten, das eine weit stärkere Vergrößerung der aufgefunienen Faserspuren zulasse, als das von den vernommenen Sachverständigen verwendete optische

Mikroskop. Das Schwurgericht hat in seinem ablehnenden Beschluß auch hierzu Stellung genommen. Es führt aus,

daß eine stärkere Vergrößerung keine weiteren verwertbaren Einzelheiten erkennen lassen würde. Es hat sich hierzu auf die vernommenen vier tsachverständigen beruien.

Ein Verfahrensienler ist hierin nicht zu sehen. Das Schwurgericht konnte davon ausgehen, daß die vernommenen Sachverständigen die nötige Sachkunde besitzen, um auch diese Frage zu klären. Da der gleiche Beweisamtrag schon in der früheren Hauptverhandlung gestellt worden war, können die Sachverständigen dazu Stellung genommen haben, bevor die Verteidigung erneut ihren Antrag stellte. Die Revision kann sich auch nicht auf die Entscheidung BGHSt 10, 116 berufen, die einen anderen Fall betraf. Dort handelte es sich um den Antrag, neben einem privaten Schriftsachverständigen: noch einen Sachverständigen des Bundeskriminalamtes zu hören. Im vorliegenden Fail sind Sachverständige vernommen worden, die im Öffentlichen Dienst stehen, und zwar Mitglieder des Instituts für gerichtliche Medizin unä Xriminalistik.der Universität Erlangen und des Bayerischen Landeskriminalamtes. Daß die Sachverstänäigen des Bundeskriminalamtes auf dem nier in Betracht kommenden Gebiet eine größere Sachkunde und Erfahrung besitzen und über überlegene Forschungsmittel verfügen, die gerade in den im vorliegenden Fall auftretenden Beweisiragen von Bedeutung sein könnten, ist nicht dargetan (vgl. BGH NdW 1951, 412; BGH 4 StR 181/55 v. 16. Juni 1955), Las gilt auch für die Frage, ob die festgestellte Fußspur vom Angeklagten stammen kann.

Im einzelnen ist noch zu bemerken:

Das Schwurgericht durfte nach den gegebenen Umständen ohne Verfahrensverstoß die vernommenen Sachverständigen für

hinreichend sachkundig ansehen, um die Frage zu klären, wjelange sich der durch die Sektion Testgestelite Mageninhalt seit Aufnahme der Speisen bis zum Todeszeitpunkt im Magen der Frieda Fe pefunden nat.

Den Antrag, durch einen Sachverständigen einen Versuch mit dem Zeugen Hifi vornehmen zu lassen, ob dieser unter räumlich und optisch gleichen Verhältnissen wle am Tattag in der Lage sei, Typ und Kennzeichen eines Kraftwagens zu erkennen, hat das Schwurgericht als Antrag auf Vornahme eines Augenscheins angesehen und ihn nach § 244 Abs.5 StPO abgelehnt, weil ein solcher Augenschein zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei, zumal es nicht mehr möglich sei, die genauen optischen Verhältnisse zu schaflen, wie sie an der fraglichen Stelle am 1.Januar 1958 bestanden. Zudem sei der Zeuse AB nach ausenärztlichem Gutachten befähigt, wie ein normalsichtiger das beleuchtete hintere Kennzeichen eines mit ca. 50 xm/st Geschwindigkeit vorüberfahrenden Kraftfahrzeugs bei Dunkelheit abzulesen. Das Gericht sei selbst in der Lage, festzustellen, ob das Kennzeichen eines solchen Kraftwagens von einem Normalsichtigen bei Dunkelheit erkannt werden kön-

ne oder nicht.

Gleichviel ob das Schwurgericht den Beweisamtrag richtig oder unzutreifenä auch als Antrag auf Einnahme eines Augenscheins angesehen hat, liegt in der Ablehnung kein Rechtsverstoß, da es sich bei der aufgeworfenen Frage um einen Vorgang des täglichen Lebens handelt, den zu beurteilen das Gericht sich selbst auch ohne nochmalige Augenscneinseinnahme die erliorderliche Sachkunde zutrauen durfte (zu den Anträgen, durch einen Sachverständigen einen Versuch vornehmen zu lassen vgl. im übrigen: BGH, Urt. v. 28.September 1956, 5 StR 236/56 und Alsberg-Nüse,

Der Beweisamtrag 5.398,399).

Auf den bereits früher gestellten Antrag der Verteidigung auf Vernehmung eines Sachverständigen für Optik und Astronomie zum Zwecke der feststellung, daß es dem Zeugen HigilB unmöglich gewesen sei, das Kennzeichen des PÜEWschen viagens zu erkennen, der mit den Hinweis abgelehnt wurde, daß der mit der Untersuchung His beauftragte Augenarzt zu der Frage Stellung nehmen solle, braucht nicht eingegangen zu werden. Er sollte offenbar nach Erstattung des augenärztlichen Gutachtens nicht mehr in dieser Form aufrechterhalten werden, sondern wurde äurch den vorhin angeführten Beweisamtrag ersetzt.

Dem Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen für organische Chemie zum Beweis der Behauptung, daß das am Tatort vorgefundene Präservativ nur wenige Tage dort gelegen sein könne, brauchte das Schwurgericht auch deshalb nicht stattzugeben, weil der Sachverständige Professor Dr.weinig, der das Gutachten Dr.Schnidts bestätigt hat, selbst Diplomchemiker ist, wie die Revision an anderer Stelle hervorhebt.

Ob mit Frieda Fpvor ihren Tode ein Geschlechtsverkehr ausgeübt wurde, war im übrigen, wie das Urteil ergibt (8. 35 UA), im wesentlichen nur für die Frage von Bedeutung, ob an ihr ein Sexualverbrechen verübt wurde. Anhaltspunkte hierfür hat das Schwurgericht nicht gefunden, wobei es zutreffend auch den Zustand ihrer Unterkleider in Betracht 208g. Unter den gegebenen Umständen ist der Antrag auf Vernehmung eines Gynäkologen ohne Rechtsverstoß abgelehnt worden.

3.) Ablehnung sonstiger Beweisamträge:

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a) Die Verteidigung hatte den Antrag gestellt, den £rmittlungsrichter Lanägerichtsrat Dr.Rogp darüber zu vernehmen, daß der Zeuge Hill ei seiner Vernehnung keinen Zweifel darüber gelassen habe, daß er am 1. Januar 1958 den Wagen des Angeklagten erkannt habe mit der kunner EB Erst auf Vorhalt des Richters, der Yagen habe die Nummer ME, have si erklärt, er könne sich getäuscht haben, die Nummer könne auch GEB zesuesen sein. Das Schwurgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Vernehmung sei überflüssig, da im Protokoll vom 18. April 1958 die Aussage des Zeugen Hi einieutig niedergelegt sei.

Die Ablehnung mit dieser Begründung beanstandet die Revision an sich mit Recht. Es handelte sich bei dem Beweisamtrag ersichtlich nicht darum, in welchem Wortlaut die Aussage des Zeugen Hi in Protokoll vom 18. April 1956 niedergelegt worden ist, sondern darum, wie es zu dieser schrirtlich niedergelegten Aussage gekommen ist. Las Schwurgericht hat also das Beweistinema in seinem ablehnenden Beschluß nicht erschöpft, den Beweisamtrag zudem mit einer unzulässigen Begründung abgelehnt, Indessen beruht äas Urteil nicht hierauf, Lenn auch aus der Niederschriit vom 18. April 1958 läßt sich der Gang der Vernenmung Hi: im wesentiichen erkennen. Es ist insbesondere daraus zu ersehen, daß Hi GEB von Anfang an behauptete, den Wagen Pb erkannt zu haben, daß er aber gleichzeitig eine unrichtige Kennzeichennummer angab. Das hat das Schwurgericht auch bei seiner Würdigung der Aussage His verücksichtigt.(S. 51 UA).

Es wäre übrigens Sache des Verteidigers gewesen, das Schwurgericht darauf hinzuweisen, daß es in seinem Ablehnungsbeschluß das Beweisthema nicht richtig erfaßt hatte,

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b) Die Verteidigung hatte beantragt, den Bürgermeister von VD serüper zu vernehmen, daß infolge einer eingeleiteten Suchaktion bereits vor Aufiindung der Leiche am Tatort und in seiner Nähe eine nicht mehr feststellbare Mehrzahl von Personen das Gelände überauert habe, von Genen die vorgefundenen Fußspuren herrühren könnten.

Das Schwurgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß nach der Auskunft des Wetteramtes Nürnberg von 2. bis 4. Januar 1958 Frostwetter herrschte, so daß sich keine Fußspuren am Tatort gebildet haben könnten und daß auch von den eingesetzten Polizeibeamten keine anderen Spuren festgestellt worden seien. Der Antrag (soll heißen: die zu beweisende Tatsache) sei bedeutungslos.

Lie Revision meint, das stehe im Widerspruch zu den Feststellungen im Urteil, daß am 2. Januar vormittags vorübergehend eine Temperaturerhöhung eingetreten sei. Kin widerspruch besteht jedoch nicht. Denn noch am 2. Januar ist, auch nach den Urteilsfeststellungen, erneut Frostwetter eingetreten. Das SchWurgericht konnte auch davon ausgehen, daß die Suchaktion nicht früher einsetzte, zumal da im Beweisamtrag hierüber keine Angaben gemacht worden waren. Lie Verteidigung, der die Auskunft des Wetteramtes bekannt war, hat nicht behauptet, daß die Suchaktion im Wald schon am 2. Januar eingesetzt habe. Das ging auch aus dem Akteninhalt nicht hervor. Im übrigen war die behauptete Tatsache bedeutungslos. Daß die gefundene Fußspur nicht von dem Angeklagten herrühre, konnte damit nicht bewiesen werden.

c) Den Antrag auf Vornahme eines Augenscheins in der POEEEEWschen wonnung in HE Aurfte das Schwurgericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen ablehnen, wenn es inn zur ärforschung der Wahrheit nicht für erforderlich hielt (§ 244 Abs. 5 StPO). Las hat das Schwurgericht ge-

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tan. Laß es bei seinem Ermessen von unrichtigen rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen ausging, ist nicht ersichtlich.

ä) Den Antrag der Verteidigung, eine Stelle aus den aufgehobenen ersten Urteil des Schwurgerichts zu verlesen, hat das Gericht zu Unrecht als unzulässig abgelehnt. Auch ein durch das Revisionsgericht aufgehobenes Urteil kann als Beweismittel dafür verwertet werden, daB ein Zeuge in der früheren Hauptverhandlung in bestimmtem Sinne ausgesagt hat (vgl. BGHSt 6, 141). Trotzdem kann die auf die fehlerhafte Ablehnung gestützte Rüge nicht zum Erfoig führen. Die Stelle des aufgehobenen Urteils, Gie zu verlesen beantragt war, betraf die Aussage der Zeugen Fritz und Margarete Kor: Hierüber wurde auf Antrag der Verteidigung an 8. Verhanälungstag Landgerichtsrat Dr. Fi vernommen, der in der ersten Hauptvernandlung Berichterstatter war. Es fehlt daher jeder Anhalt dafür, daß auf der Nichtverlesung der Urteilsstelle das angefochtene Urteil beruhen könnte. Die Revision macht hierzu auch keine Ausführungen.

4.) Weitere Verfahrensrügen:

a) Der Angeklagte rügt, daß der Inhalt des polizeilichen Protokolls über die Vernehmung der Zeugen Eheleute “BD verwertet worden sei. Das sei unzulässig, weil der Zeuge Kriminalobermeister NW sich an die Bekundungen der Zeugen nicht mehr habe erinnern können, sondern nur erklärt habe, er habe die Aussagen richtig protokolliert. Aus den Urteilsgründen geht dies jedoch nicht hervor, Die Eheleute zu wurden in der Hauptverhandlung als Zeugen vernonmen. wie die Revision selbst angibt, wurde ihnen ihre frühere Aussage aus der polizeilichen Niederschrift vorgehalten. Sie hätte nach § 255 Abs. 1 StPO auch ver-

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lesen werden dürfen. Daß die Zeugen bestritten haben, früher so ausgesagt zu haben, wie es im Protokoll niedergelegt ist, geht weder aus den Urteilsgründen hervor, noch benauptet dies die kevision. Lie frühere Aussage war also in zulässiger Weise zum Gegenstand der beweisaufnahme gemacht worden. Was die Bemerkung des Urteils über den Beweis durch den Zeugen NW petrifft, so liegt hier der Nachdruck offensichtlich darauf, daß die Eheleute > ihre Angaben seinerzeit unbeeinflußt gemacht haben, Ein

Verfaehrensverstoß ist daher nicht bewiesen. Die Entscheidungen BGHSt 14, 310 und BGH NdWw 1952, 556 Nr. 30 betreffen andere Fälle (Beweis über ein Geständnis des Angeklagten und Verlesung des polizeilichen Protokolls über die Aussage eines Zeugen, der die Aussage verweigert hatte).

b) Die Rüge, da3 der Zeuge Hi nicht hätte vereidigt werden dürfen, weil er der Begünstigung verdächtig sei (§ 60 Nr. 3 StPO), ist unbegründet. Ob ein Zeuge der Beteiligung oder Begünstigung verdächtig ist, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob er hierbei von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Einen Rechtsirrtum in dieser Hinsicht 1äßt die Nachprüfung nicht ersehen.

Nach den Urteilsfeststellungen hat Ei in Vorverfahren nicht deshalb wissentlich unklare Angaben gemacht, um den Angeklagten der Bestrafung zu entziehen (§ 257 StGB), sondern um nicht als Zeuge zur Hauptverhandlung geladen zu werden, Nach dem eigenen Vorbringen der Revision wurde Hi vom sugenäschöffengericht auch nicht wegen Begünstigung, sondern nur wegen wissentlich falscher uneidlicher Aussage verurteilt,

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c) § 80 Abs. 2 StPO ist eine Xann-Vorschrift. Warum die Sachverständigen über den Gang der Hauptverhandlung, soweit sie nicht selbst daran teilnahmen, hätten unterrichtet werden müssen, hat die Revision nicht dargetan. Ein Revisionsgrund könnte in der Nichtunterrichtung allenfalls dann gesehen werden, wenn die Sachverständigen infolgedessen bei ihren Gutachten von unrichtigen tatsächlichen Erwägungen ausgegangen wären. Hierfür gibt weder die Bevision noch das Urteil einen Anhalt.

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Auch sie ist unbegründet.

Soweit sich die Revision im einzelnen gegen die Beveiswürdigung der Strafkammer richtet, können ihre Ausführungen nicht berücksichtigt werden (§ 337 StPO). Entgegen der Meinung der Revision vermag der Senat in den Gründen des angefochtenen Urteils keine Widersprüche oder sonstigen Verstöße gegen die Denkgesetze zu finden, äie den Bestand des Urteils gefährden würden. Das Schnurgericht hat auch nicht gegen den Satz "im Zweifel für den Angeklagten" verstoßen. Die Tatsachen, die das Schwurgericht als Anzeichen für die Täterschaft des Angeklagten gewertet hat, hat es nicht als bloße Möglichkeit angesehen, sondern als bewiesen Testgestellt. Es hat seinen Scnlußfolgerungen also keine "zweifelhaften Tatsachen" zugrunde gelegt.

In einzelnen besteht nur Veranlassung zu folgenden Bemerkungen:

1.) Es kann keine Rede davon sein, daß der Tötungsvorgang, wie ihn das Schwurgericht darstellt, denkgesetzlich unmög-

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lich ist. Wenn auf S. 20 des Urteils ausgeführt wird, daß der Angeklagte mit einer Hand das freie Seilende des 2,20 m langen Hanfseils nach hinten und links seitwärts gezogen habe, ist das nicht dahin auszulegen, daß der Angeklagte beim Zuziehen das äußerste Ende des Seiles in seiner Hand hielt.

2.) Bei der Erdrosselung tritt die Bewußtlosigkeit meist nicht durch die Absperrung der Luftzufuhr, sondern dadurch ein, daß die Blutzufuhr zum Gehirn unterbrochen wird. Sie kann daher sehr rasch eintreten (vgl. Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin S. 209 ff).

3.) Daß zwischen dem Angeklagten und Frieda Fi eine Verabredung auf den 1. Januar 1958 bestand, hat das Schyiurgericht nicht einfach "bedenkenlos" unterstellt, sondern in denkgesetzlich nicht zu beanstandender Weise aus anderen Umständen geschlossen. Ein Beisammensein, das zu enger Berührung führte, setzt die Verabredung übrigens nicht voraus.

4.) Wenn die Revision bemängelt, daß das Schwurgericht

bei dem Vergleich der Spurweite des PWBschen Kraftwagens mit den am Tatort gesicherten Reifenspuren von einer Belastung des Wagens am Tatort mit zwei Personen ausgegangen sei, während beim Zurückfahren doch nur sine Person, nämlich der Täter, im Wagen gewesen sein könne, so übersieht sie, daß nach den Urteilsfeststellungen (S. 57 UA) die Spurweite am Endpunkt der Spur gemessen wurde. Hier war

der Wagen noch mit zwei Personen besetzt.

5.) Das Schwurgericht hat nicht übersehen, daß gegen den Zeugen HiEB „esen seiner Aussage im Vorverfahren ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Es geht auf 5.51 des Urteils ausärücklich darauf ein.

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G.) Las Schwurgericht ist weder in der Frage der Xennzeichenbeleuchtung noch beim Alibi des Angeklagten davon ausgegangen, daß der .Angeklagte die Beweispflicht für seine Behauptung habe. Sie hat seine Behauptungen zum Alibi nach- . geprüft und für widerlegt erachtet.

7.) “kenn sich das Schwurgericht auch in vielen Punkten den gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen angeschlossen hat, so geht doch aus den Urteilsgründen hervor, daß es seine eigene Prülungspflicht nicht verkannt nat.

8.) \enn die Revision meint, die Beweisführung des Schwurgerichts sei unzulässig, weil keines der von ihm als Indiz gewerteten Anzeichen ein "echtes Indiz" sei und keines dieser Indizien unwiderlegbar und &@mit für einen sicheren Schluß auf die lTäterschaft des Angeklagten verwertbar sei, so verkennt sie die Vorschriit des § 261 5tPO, die dem Tatrichter die Möglichkeit gibt, sich frei von Beweisregeln die Überzeugung von der Schuld des Angeklasten zu bilden. Das Schwurgericht konnte sehr wohl ohne Verstoß gegen diese Vorschriit zu der Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf Grund einer Reihe von Eihzeltatsachen gelangen, auch wenn jede dieser Tatsachen für sich allein nicht geeignet gewesen wäre, einen sicheren Nachweis für die Täterschaft zu führen.

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Da auch im übrigen die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler hat erkennen lassen, insbesondere auch die rechtliche Würdigung der festgestellten Tat keinen Rechtsirrtum ersehen läßt, muß die Revision als unbegrün-

det verworfen werden.

Dr.Geier Seibert Yillus Hübner Fischer