Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 27.05.1971 – 4 StR 126/71
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 126/71 URTEIL ya
in der Strafsache
04370039
gegen
den Zahnarzt Professor Dr. Dr. Otto ID zu: vw. geboren an «2 1909 in vo,
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Mai 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt (EM in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin WB dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, «EEE, :amm. als Verteidiger, Justizangestellter ) in der Verhandlung, Amtsinspektor «a bei der Verkündung als Urkundsbeante der Geschäftsstelle,
Rechtsanwalt
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. Juli 1970
wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision bleibt erfolglos.
I. Die Verfahrensrügen:
1. Der Beschwerdeführer rügt zu Unrecht die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 1 66; § 338 Nr. 1 StPO).
a) Das Vorbringen, anstelle von Landgerichtsrat HD Hätte Landgerichtsrat Sch in der Hauptverhandlung mitwirken müssen, ist unbegründet. Die Revision trägt selbst vor, daß sowohl der Präsidialbeschluß vom 26. März 1970, durch den landgerichtsrat HD der erkennenden Strafkammer zum 31. März 1970 als stellvertretender Vorsitzender zugewiesen worden ist, als auch der weitere Präsidialbeschluß vom 10. April 1970, durch den Landgerichtsrat Sch aus dieser Strafkammer ausschied, unter den Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 GVG zustande gekommen sind. Selbst wenn bei der Beschlußfassung vom 26. März 1970 das Präsidium des Landgerichts bereits beabsichtigt haben sollte, Landgerichtsrat Sch bei nächster Gelegenheit wegen personeller Unzuträglichkeiten, die innerhalb der XI. Strafkammer aufgetreten sein sollen, aus dieser Kammer abzuberufen, so ist nicht ersichtlich, weshalb durch solche durchaus sachdienlichen Erwägungen und Maßnahmen der rechtliche Bestand dieser
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Präsidialbeschlüsse in Frage gestellt sein soll. Im übrigen hätte, wie der Sitzungsvertreter des Generalbundesanwalts ausgeführt hat, der Angeklagte selbst
dann keinen Anspruch auf die Mitwirkung des Jandgerichtsrats Sch anstelle von Landgerichtsrat Hgg =-- habt, wenn jener noch Mitglied der erkennenden Kammer
im Zeitpunkt der Hauptverhandlung gewesen wäre.
b) Der Beschwerdeführer ist weiterhin der Ansicht, daß die Heranziehung der Hilfsschöffin Kg zegen das Gesetz verstieß, da sie nur scheinbar die gemäß 8 49 Abs. 1 GVG zunächst berufene Hilfsschöffin gewesen sei. Vorher seien nämlich bei anderen Strafkammern Hilfsschöffen zu Unrecht zu Sitzungen herangezogen worden. Wäre das unterblieben, so wären diese Hilfsschöffen im vorliegenden Verfahren vor Frau x» berufen gewesen.
Wie die Revision nicht verkennt, ist stets derjenige Hilfsschöffe heranzuziehen, dessen Name in der Liste auf denjenigen folgt, der zuletzt als Hilfsschöffe einberufen worden ist. So ist vorliegend verfahren worden. Ob dagegen bei der Einberufung früherer Hilfsschöffen Fehler unterlaufen sind, ist im späteren Verfahren nicht mehr zu prüfen (BGHSt 9, 203, 207/8; Urteil vom 6.6.1961 - 1 StR 150/61 -). Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen.
2. Die Rüge, die Strafkammer habe Teile von beigezogenen Akten fehlerhafterweise lediglich "erörtert", nicht aber gemäß § 249 StPO verlesen, ist unbegründet.
Wie auch die Revision einräumt, hat es der Bundesgerichtshof als zulässig erachtet, bestätigende Erklärungen des Angeklagten über den Inhalt ihm vorgehaltener Schriftstücke zur Urteilsgrundlage zu machen (BGHSt 11, 159, 160; 14, 310, 312). In diesem Sinne sind auch die Urteilsgründe zu verstehen, wonach die Disziplinar- und andere Akten mit dem Angeklagten "erörtert" worden sind. Das Schweigen des Protokolls spricht nicht dagegen, da Vorhalte nicht protokolliert zu werden brauchen (§ 273 StPO).
Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob es wegen des Wortlauts und der Anzahl der Schriftstücke in Abweichung von dieser Verfahrenspraxis erforderlich war, sie förmlich nach §§ 249 StPO zu verlesen. Der bloße Vorhalt reichte hier schon deshalb aus, da sie einen Sachverhalt betrafen, der unzweifelhaft und vom Angeklagten nicht bestritten war (BGHSt 11, 159, 162) und von dem die Revision auch nicht behauptet, er sei unrichtig festgestellt worden. Das Urteil kann also auf dem Nichtverlesen der angeführten Schriftstücke nicht beruhen.
Die Strafkammer hat auch nicht, wie die Revision zu Unrecht vorträgt, den Disziplinarakten entnommen, daß der Angeklagte im Disziplinarverfahren unrichtige Eintragungen auf drei bestimmten Karteikarten "bewußt falsch" als Verwechslung hingestellt habe. Das Landgericht hat vielmehr ersichtlich zwei Beweismittel zusammenfassend für zwei verschiedene Feststellungen angegeben, indem es die "Aussage der Zeugin Bo |) und den Inhalt der Disziplinarakten" anführt (UA S. 64). Die mit dem Angeklagten erörterten Disziplinarakten dien-
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ten der Feststellung, daß er als Grund für die Unrichtigkeit der schon damals als falsch erkannten Karteikarten angegeben hatte, es müßte eine Verwechslung vorliegen; daran hat er im übrigen in der Hauptverhandlung festgehalten (UA S. 64). Daß er das bewußt der Wahrheit zuwider getan hat, beruht dagegen allein auf der Aussage der Zeugin cn. Darüber war auch den Disziplinarakten ersichtlich nichts zu entnehmen.
II. In sachlich-rechtlicher Hinsicht begegnet das Urteil keinen durchgreifenden Bedenken.
Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß die Strafkammer die Einzelakte der fortgesetzten Betrugshandlung darin gesehen hat, daß der Angeklagte mit Ausnahme des III. Quartals 1965 jeweils an Quartalsende der Jahre 1963 bis 1965 Karteikarten von insgesamt 65 Patienten mit unrichtigen Eintragungen bei der Kassenärztlichen Vereinigung einreichte oder einreichen ließ und so ihm nicht zustehende Honorare erhielt oder zu erhalten versuchte.
Soweit die Strafkamnmer hinsichtlich der RVO-Kassen nur von einer "teilweisen" Täuschung ausgeht, ist das allerdings nicht richtig; der Angeklagte ist dadurch jedoch nicht beschwert. Tatsächlich liegen auch insoweit für die Quartale II/63 und IV/63 bis I/65 Täuschungen vor, indem die falschen Abrechnungen den Honorarberechnungen zugrunde gelegt wurden. Nur ist nach Auffassung des Landgerichts möglicherweise kein Schaden entstanden, da die Auszahlungen
um einen gewissen Prozentsatz gekürzt wurden. Fraglich
kann höchstens sein, ob es sich insoweit um Betrugstaten zum Nachteil der RVO-Kassen oder der übrigen Kassenärzte handelt und ob auch die Kassen oder nur die Kassenärztliche Vereinigung getäuscht worden sind. Hierauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an.
Den durch die Täuschungshandlung des Angeklagten entstandenen Schaden hat das Landgericht zwar nicht sicher festzustellen vermocht (UA S. 59, 15/16); nach der Fassung der Urteilsgründe ist jedoch davon auszugehen, daß es dem Schuld- und Strafausspruch nur den Schaden zugrunde gelegt hat, der durch die als verfälscht festgestellten Karteikarten entstanden ist. Der angeführte, den Ersatzkassen entstandene Gesamtschaden, der in der Größenordnung von 24.000,-- DM liegt und der vom Angeklagten auch eingeräumt worden ist, diente der Strafkammer ersichtlich nur als Beziehungsgröße. Im folgenden hat sie nämlich ausdrücklich darauf abgestellt, daß Gegenstand des Verfahrens nur (richtigerweise: überwiegend) Karteikarten von Patienten wit den Anfangsbuchstaben G bis J sind (UA S. 64), im Strafverfahren also nur ein Ausschnitt des gesamten Geschehens behandelt worden ist.
Die Feststellung des Gesamtvorsatzes im Einzelfall ist im wesentlichen Tatfrage (IK 9. Aufl. Vorben. § 73 StGB Rän. 25). Insoweit sind die Darlegungen der Strafkamner rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nuß der Gesamtvorsatz sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grunäzügen ihrer künftigen Gestaltung umfassen. Er muß den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber minde-
stens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271 und öfter).
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Zntschluß, sich in wiederkehrender Weise ihm nicht zustehende Honorare zu verschaffen, spätestens 1962 gefaßt (UA S. 70). Er hatte sein Hilfspersonal allgemein angewiesen, "am Anfang und möglichst auch am Ende einer Behandlung jeweils eine Röntgenuntersuchung einzutragen oder bei Nachbehandlungen nach einer Operation neben einer Wundbehandlung je auch noch eine Bestrahlung einzusetzen, ohne ‚Rücksicht darauf, ob diese Leistungen in Wahrheit erbracht waren" (UA S. 63 sowie 13, 69). Schon damals faßte er ein Gesamtergebnis ins Auge, indem er einen finanziellen Ausgleich für eine angebliche Unterbezahlung durch die Krankenkassen erzielen wollte. Auf Grund der Sachgestaltung standen von vornherein nicht nur die Geschädigten, sondern auch der Ort der Taten und der Zeitpunkt ihrer Begehung, nämlich jeweils das Quartalsende, wenn die Karteikarten zur Erstattung einzureichen waren, fest. In Verfolg des einmal gefaßten Planes geschah auch die Ausführung der Taten in stets gleicher Weise. Demgegenüber konnt der Tatsache, daß die Zahl der verfälschten Karteikarten und der Umfang der Falscheintragungen nicht von vornherein feststanden, keine entscheidende Bedeutung zu.
Die Fassung des Urteilsspruches - Verurteilung wegen (fortgesetzten) Betruges, obwohl in einer Reihe von
Fällen nur versuchter Betrug vorliegt - ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Schließlich halten auch die Strafzumessungserwägungen einer rechtlichen Nachprüfung stand. Insbesondere ist von der Strafkammer dem Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung (Generalprävention), der auch nach der Einführung des § 13 StGB in gewissem Unfange berücksichtigt werden darf (IK, 9. Aufl. 1971, § 13 Ran. 18; Dreher StGB, 32. Aufl. 1970, § 13 Anm. 4 B), kein unangemessenes Gewicht beigelegt, sondern insbesondere auf die Schuld des Täters und die Besonderheit des Falles abgestellt worden.
Meyer Mayr spiegel Hürxthal Salger