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BGH Urteil vom 26.07.1966 – 1 StR 215/66

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zusatzabkonmen zun NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959, BGBl. 1961 II 11853, 1218, Art. 19 Abs. 2, 3 YHur die in Art.-19 Abs. 2 des Zusatzabkoumens zum Nato-Truppenstatut vorgesehene litteilung der :lilitärbehörde des Entsendestaates an die zuständige deutsche Staatsanwaltschaft setzt die Frist für die Rücknahne des Verzichts auf Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit in Lauf,

Nachschlagewerk: ya Amtliche Sammlung: nein

Zusatzabkonmen zun NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959, BGBl. 1961 II 11853, 1218, Art. 19 Abs. 2, 3

YHur die in Art.-19 Abs. 2 des Zusatzabkoumens zum Nato-Truppenstatut vorgesehene litteilung der :lilitärbehörde des Entsendestaates an die zuständige deutsche Staatsanwaltschaft setzt die Frist für die Rücknahne des Verzichts auf Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit in Lauf,

BGH,Urt.v. 26. Juli 1966 - 1 StR 215/66 LG Stuttgart

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

a StR_215/66 _ URTEII

in der Strafsache gegen

den amerikanischen Soldaten Willie \ m.

geboren arı EEE 19: ir ED, :: ME, US. ,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchter Notzucht u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der üitzung vom 26. Juli 1966, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. liübner

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart

als beisitzende Richter,

Staatsanvalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ED :.: EEE

als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. Oktober 1965 wird verworfens

Er trägt die Kosten des Kkechtsmittels.

Ihn wird die Untersuchungshaft seit dem 6. Oktober 1965 auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründezs

Das Landgericht hat den Angeklagten, einen in Ludwigsburg stationierten Soldaten der amerikanischen Streit-

kräfte, wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision beanstandet die Ausübung deutscher Gerichtsbarkeit und rügt die Verletzung fürnlichen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensvoraussetzungen

Der Angeklagte ist deutscher Gerichtsbarkeit unterworfen. Da Notzucht und Körperverletzung sowohl nach amerikanischen Recht als auch nach deutschem Recht strafbar sind, ist keine ausschließliche Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten gemäß Art. VII Abs.2 a des Nato-Truppenstatuts vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II 1183, 1190), sondern die sog. konkurrierende Gerichtsbarkeit gegeben. Die nach Art. VlIi Abs.3 b aaO bevorrechtigte Bundesrepublik Deutschland hat zwar entsprechend Art. 19 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum Nato-Wruppenstatut vom 3: August 1959 (BGBl. 1961 Il 1183, 1218) allgenein auf ihr Vorrecht verzichtet (53GBl. 1964 II 1231), diesen Verzicht aber für den vorliegenden Fall fristgerecht zurückgenommen, wie in Art. 19 Abs. 2, 3 des Zusatzabkommens vorgesehen. Eine Vereinbarung gemäß Art. 19 Abs. 7 dieses Abkommens über eine hiervon abweichende Regelung für Kitteilung und Verzichtsrücknahme ist bisher nicht getroffen.

l. Wie das Urteil feststellt und die Revision auch nicht in Zweifel zieht, hat die nach Art. 3 des Gesetzes vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II 1183) zuständige Staatsanvaltschaft den Verzicht schriftlich gegenüber der zuständigen xilitärbehörde der Ver-

einigten Staaten, dem Staff Judge advocate im Hauptquartier der 7. amerikanischen Armee am 26. Juli 1965 zurückgenomuen (Bl. 56 d.HA). Schon diese Rücknahmeerklärung genügte zur Wahrung der Frist, obwohl sie

nur als "vorläufig" bezeichnet war; sie ent.ält eine unbedingte Rücknahme des Verzichts, die lediglich

unter dem Vorbehalt eines Widerrufs stand. Es kommt deshalb nicht darauf an, in welcher Form die sog. "endgültige" Zurücknahme erklärt wurde; nach der Darstellung des Urteils soll das durch ein am 4. August 1965 bei

der Militärbehörde eingegangenes Schreiben der Staatsanwaltschaft, nach der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft durch das Justizministeriun Baden-Württenberg

am 5. August 1965 in nicht näher bezeichneter Form geschehen sein. Jedenfalls war spätestens an 5.August 1965 klargestellt, daß es bei der Rücknahmeerklärung der Staatsanwaltschaft bleiben sollte,

2. Die Erklärung der Staatsanwaltschaft lag auch innerhalb der Frist von 21 Tagen nach Eingang der Mitteilung der Kilitärbehörde (Art. 19 Abs. 2, 3 des Zusatzabkommens). Denn erst durch den an 22. Juli 1965 bei der Staatsanwaltschaft eingegangenen "Report of Incident" (Bl. 72, 73 d.HA) wurde die Frist in Lauf gesetzt, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, Zu Unrecht meint die Revision, das Sei bereits in einem früheren Zeitpunkt geschehen.

a) Die Strafanzeige der Geschädigten, die am 8. Juni 1965 bei der Staatsanwaltschaft einging (Bl, I HA), konnte allein deshalb nicht die Frist beginnen lassen, weil sie keine Mitteilung der Militärbehörde ist.

b) Die Übersendung der Krmittlungsakten der anerikanischen Hilitärpolizeivan die deutsche Polizei am 28. Mai 1965 ist schon darum nicht als Hitteilung im Sinne des Art. 19 Abs. 2 des Zusatzabkommens anzusehen, weil entgegen der Hleinung der Revision die Staatsanwaltschaft allein für die Entgegennahme zuständig ist. Art. 3 des Gesetzes vom 18. August 1961 spricht zwar ausdrücklich nur von ihrer Zuständigkeit für die Rücknahme des Verzichts. Da die Staatsarwaltschaft aber hierfür an eine Frist gebunden ist, wird dem Sinn des Gesetzes nur die Auffassung gerecht, daß ausschließlich die Staatsanwaltschaft zum Enpfang der die Frist in Lauf setzsenden üüitteilung befugt ist. Für die - hier freilich nicht anwendbare - Jbergangsregelung in Art. 75 des Zusatzabkommens bezeichnet Art. 4 des Gesetzes von 18. August 1961 übrigens ausarücklich die Staatsanwaltschaften als allein zuständig für den Empfang der vorgesehenen ültteilungen.

c) Auch die Weiterleitung der £örmittlungsakten der amerikanischen Militärpolizei an die Staatsanwaltschaft am 1. Juli 1965 (Bl. 6 HA) setzte die Frist nicht in Gang.

Hit der Zuleitung der Akten an die deutsche Polizei erfüllte die amerikanische P»lizei nur ihre Pflicht zur gegenseitigen Zusammenarbeit und Unterrichtung, die Art. VII Abs. 6 des Nato-Truppenstatuts den beiderseitigen Behörden auferlegt; dio Weiterleitung der ‚Akten an die Staatsanwaltschaft ist zwar durch innerdeutsches Rec..t (§ 163 Abs. 2 Satz 1 StPO) geboten, unterliegt aber nicht mehr der Zinwirkungsnöglichkeit der amerikanischen Behörden, Die Aktenübersendung diente

also anderen Zwecken und konnte deshalb nicht die Wirkung äußern, die für die Mitteilung der Militärbehörde in Art. 19 Abs. 2, 3 des Zusatzabkommens vorgesehen ist.

Zwar erhielt die Staatsanwaltschaft dadurch Kenntnis von den Tatsachen, die dem Verfahren zugrfundelagen. Das genügt jedoch nicht für die Gitteilung im Sinne des Art. 19 Abs. 2 des Zusatzabkommens. Angesichts der auch von der Revision hervorgehobenen Bedeutung für die Bestimmung der Gerichtsbarkeit ist eine ausdrückliche, an die für die Zurücknahme des Verzichts zuständige deutsche Staatsanwaltschaft gerichtete Erklärung der Hilitärbehörde des Entsendestaates erförderlich, die erkennbar dem Zweck dient, die Frist des Art. 19 Abs. 3 des Zusatzabkommens in Lauf zu setzen. Diese Erklärung ist hier erst in dem "Report of Incident" enthalten,

Il. Verfahrensrügen

l. Die Rüge, das Urteilsdatum sei im Protokoll und in der Urteilsurschrift unrichtig-ungegeben, hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat fallen gelassen.

2, Das erkennende Gericht war vorschriftsmäßig besetzt. Anstelle der wegen Urlaubs abwesenden Hauptschöffin DEE orinetce der Vorsitzende der Strafkammer die Ladung der nächsten Eilfsschöffin an, wie scine dienstliche Äußerung von 16. Hai 1966 (B1.136 HA) ergibt. Als Schöffin war hiernach Frau Ngplir. 25 der Liste der weiblichen Jugendschöffen) berufen, weil sie in der Liste nach Frau We (ir. 24) stand, die zuletzt zu einer Hauptverhandlung einberufen worden war, nämlich am 26. Juli 1965 (vgl. BGHSt 12, 24%),

Frau Ng@ hat also mit Recht an der Hauptverhandlung mitgewirkt. Frau Hoi kan hierfür entgegen der Meinung der Revision nicht in Betracht. Sie stand unter Nr. 19 der Liste und war früher zu einer Hhauptverhandlung einberufen, dann aber von der Teilnehne befreit worden; ob diese damalige Handhabung dem Gesetz entsprach, war jetzt nicht zu prüfen (BGH, Urt. v. 6. Juni 1961 - 1 StR 150/61 -)>

3. Line Verweigerung rechtlichen Gehörs sieht die Revision darin, daß die Ergebnisse der nach den Schlußgehör vom 25. August 1965 (Bl. 31, 32 HA) auı- gestellten Ermittlungen von der Staatsamwaltschaft zwar dem Gericht vorgelegt, nicht aber dem Verteidiger vor der Hauptverhandlung mitgeteilt worden seien. Die Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil auf Gesetzesverletzungen der Staatsanwaltschaft das Urteil nicht beruhen kann; die Revision darf deshalb hierauf nicht gestützt werden.

4. Bei seiner Vernehmung durch die amerikanische Kriminalpolizei hatte der Angeklagte ein Geständnis abgelegt; hierbei war er darauf hingewiesen worden, daß er keine Aussage zu machen brauche, nicht aber darauf, daß er vor seiner Vernehmung einen von ihn zu wählenden Verteidiger befragen dürfe. Hierin sieht die Revision einen Verstoß gegen $% 163 a Abs. 4,

136 Abs. 1 Satz 2 StPO und gegen § 136 a StrO, der nach ihrer Ansicht eine Verwertung der ingaben des Angeklagten ausschloß. Die Küge ist unbegründet.

Das Landgericht stützt den Schuldspruch nänlich nicht darauf, daß der Angeklagte-den Tathergang im Vorverfahren zugegeben hat, sondern auf das in der

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Hauptverhandlung inhaltlich wiederholte Geständnis.

Wie aus dem Urteil hervorgeht (und die Revision auch nicht in Zweifel zieht), hat der Angeklagte vor dem Tatrichter angegeben, er habe bei der polizeilichen Vernehmung das ausgesagt, was ihm erinnerlich gewesen sei (UA S. 4), Hiermit stimant die Sitzungsniederschrift überein (Bl. 63 R HA), aus der weiterhin zu entnehmen ist, daß der Angeklagte sein damaliges Geständnis als in der Hauptsache zutreffend bezeichnet hat (Bl.64 HA). Da aber der Angeklagte sich während der Hauptverhandlung, nun ordnungsmäßig belehrt und im Beistand seines Verteidigers, freiwillig zu seinen Angaben im Vorverfahren bekannt hat, so kommt es auf die Umstände nicht mehr an, unter denen er seinerzeit vernommen wurde (vgl. BGHSt 1, 376, 379, 380); ob jene Vorgänge seine früheren Angaben unverwertbar gemacht hätten, braucht hiernach weder nach deutschem noch nach amerikanischen Recht untersucht zu werden.

5. Zu der [rage, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wegen Volltrunkenheit ausgeschlossen war, hat das Landgericht den Sachverständigen Dr. Otter vernommen; den Antrag des Verteidigers, einen weiteren vachverständigen heranzuziehen, hat es abgelehnt. Zu Unrecht sieht der Beschwerdeführer hierin eine Verletzung der Aufklärungspflicht und einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3, 4 StPO.

Wie die Revision vorträgt, ist der Sachverständige Dr. Otter davon ausgegangen, daß auch bei dem negativen Ergebnis einer Blutalkoholuntersuchung um 16.30 Uhr des folgenden Tages die allgemeine Möglichkeit besteht, daß der Täter um Hitternacht einen Blut-

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alkoholgeralt von 3 %o hatte; er hat es weiterhin für nicht mit völliger Sicherheit ausgeschlossen erklärt, daß ein Volltrunkener sich vier Stunden nach den Höhepunkt des Rausches für Außenstehende unauffällig benimmt. Wie das Urteil ergibt, hat das Landgericht in Vbereinstimmung mit dem Sachverständigen diese tneoretische Köglichkeit. für unwahrscheinlich gehalten und

auf Grund der - auf S. 4, 5 des Urteils geschilderten - Tatumstände die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte zur Tatzeit nicht zurechnungsunfähig war. Da wegen

der verspäteten Blutentnahme eine Rückrechnung auf

den Blutalkoholgehalt zur Tatzeit nicht nehr möglich war, hätte auch ein anderer Sachverständiger den Sachverhalt nicht weiter klären können; ein Bild über die Alkoholbeeinflussung des Angeklagten ließ sich nur aus anderen Beweisanzeichen gewinnen. Das hat der Tatrichter getan, wie es seine Aufgabe war, und hierbei die

Meinung des Sachverständigen verwertet. Die Aufklärungsaflicht drängte daher nach Sachlage nicht zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen (BGESt 3, 169, 175).

Auch die Ablehnung des Beweisamtrages war gerechtfertigt (§ 244 Abs, 4 Satz 2 StPO). Das Landgericht hat das Gegenteil der behaupteten Tatsache -— der Zurechnungsunfänigkeit zur Tatzeit - für erwiesen gehalten und sich hierbei (wie aus dem Urteil ersichtlich) außer auf die Gesamtumstände auch auf das Gutachten des Dr. Otter gestützt. In diesem Gutachten war auch kein Widerspruch enthalten, wie die Revision neint, Aus ihrem eigenen Vortrag ist zu ersehen, daß Dr. Otter zwischen der theoretischen Möglichkeit, der Angeklagte sei zur Tatzeit volltrunken gewesen, und der Wahrscheinlichkeit einer solchen Annahme unterschieden hat.

IIl. Sachrüge

Die Prüfung des Urteils hat keinen Verstoß gegen das sachliche Recht. ergeben. Im Rahmen der nach deutschen Recht gebotenen freien Beweiswürdigung hat das Landgericht das Geständnis des Angeklagten auch insoweit verwertet, als es keine Stütze in weiteren Beweismitteln fand. Niergegen läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden.

Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten entschieden werden muß, liegt entgegen der Auffassung der Xevision nicht vor. Die mißverständliche Urteilswendung, die Auswirkungen des Alkohols seien "sicherlich" nicht so stark gewesen, daß die Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit ausgeschlossen gewesen wäre, darf nicht aus dem Zusamnenhang gelöst werden. Die folgenden Ausführungen ergeben nänlich die dahingehende Überzeugung der Strafkammer, wie auf 5, 6 des Urteils abschließend hervorgehoben wird.

Die Revision mußte hiernach verworfen werden.

Hübner Bundesrichter Dr. Seibert Fischer ist urlaubshalber verhindert zu unterschreiben.

Hübner Loesdau Pikart