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BGH Urteil vom 25.08.1977 – 4 StR 229/77

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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A

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 229/77 URTEIL ZEHN

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Fritz Kurt Klaus R EEE zus TEEEER, geboren am GEMMMEEEEEEEEEB 1945 in SCHNEE,

wegen Totschlags

Der

4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 25. August 1977, an der teilgenommen

haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

die

als

als

als

als

für

Mayr, Richter am Bundesgerichtshof

Hürxthal Mayer Zipfel Salger

beisitzende Richter, Bundesanwältin EEE

Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EM, TS, Verteidiger,

Justizangestellter EM Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 41. November 1976

wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Ab

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Besetzungsrüge

a) Die Besetzungsrüge erweist sich als unbegründet. Nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts waren die Sitzungstage der 7. Strafkammer auf Montag und Donnerstag in der zweiten und dritten Woche jeden Monats festgesetzt. Wie sich aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden ergibt, ist zu Beginn des Geschäftsjahres 1976 im Präsidium geklärt worden, daß als erste Woche des Monats im Sinne des Geschäftsplans die Tage bis zum ersten Montag eines Monats gerechnet werden, wenn auf sie ein ordentlicher Sitzungstag der Kammer fällt. Nach dieser - vertretbaren - Auslegung der Geschäftsverteilung ist im Geschäftsjahr 1976 einheitlich verfahren worden. Auf einen förmlichen Präsidiumsbeschluß kam es in diesem Zusammenhang nicht an. Von einer willkürlichen Verlegung der Sitzungstage durch den Vorsitzenden kann jedenfalls keine Rede sein.

b) Die Schöffenauslosung ist nicht zu beanstanden; eine mit der Revision angreifbare Ermessensausübung der Justizverwaltungsbehörde liegt nicht vor (vgl. BGH NJW

1974, 155).

2, Ablehnung von Beweisamträgen

a) Die Ablehnung der Anträge auf Vernehmung des Wolfgang FÜR und der Elisabeth PEN als Zeugen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar hat das Schwurgericht nicht erkannt, daß die Vernehmung Fingers nicht nur klären sollte, ob der Angeklagte Kenntnis von der etwaigen besonderen Gefährlichkeit des Getöteten gehabt habe. Es sollte auch die besondere Gefährlichkeit und Aggressivität des Getöteten, besonders unter Alkoholeinfluß, unter Beweis gestellt werden. Doch war das Beweisthema auch insoweit für die Entscheidung der Frage, ob der Angeklagte in vorliegendem Falle zum Messer greifen durfte, ohne Bedeutung. Der festgestellte Sachverhalt gab auch keine Veranlassung zur Prüfung, ob der Getötete für besondere Fälle immer ein Messer bei sich getragen hat; er hat jedenfalls im Gegensatz zum Angeklagten ein Messer nicht eingesetzt oder mit einem Messer auch nur gedroht.

d) Auch die Vernehmung der Frau PER ist im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden. Selbst wenn die Zeugin die in ihr Wissen gestellte Behauptung, der als Zeuge vernommene KM habe von seinem Standpunkt aus und wegen seiner Ablenkung durch eine +ätliche Auseinandersetzung mit Frau Pienionds den Verlauf der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Getöteten CB nicht durchgehend und nicht ausreichend beobachten können, bestätigt hätte, wäre nicht auszuschließen, daß “| trotzdem gewisse Beobachtungen gemacht haben kann.

A

Im übrigen beruhen die Feststellungen des Tatrichters nicht auf den Angaben des Zeugen x allein; seine erhebliche alkoholische Beeinflussung ist von der Strafkammer ausdrücklich berücksichtigt worden.

3. Vorschriften über die Öffentlichkeit

a) Die Vorschriften über die Öffentlichkeit sind nicht verletzt. Über den Ausschluß der Öffentlichkeit ist verhandelt worden; der Ausschluß beruhte auf einem Gerichtsbeschluß, wie sich aus dem Protokoll ergibt. Der Ausschluß der gesamten Öffentlichkeit ist nicht ermessensfehlerhaft.

b) Die Kinder der Nebenklägerin sind nicht von der Verhandlung ausgeschlossen worden, sondern haben auf Anweisung ihrer Mutter den Sitzungssaal verlassen. Im übrigen steht es im mit der Revision nicht angreifbaren Ermessen des Vorsitzenden, unerwachsenen Personen den Zutritt zu einer öffentlichen Verhandlung zu versagen (8 175 Abs. 1 GVG).

4, Vereidigung des Dolmetschers

a) Die Behauptung der Revision, die Identität des Dolmetschers habe nicht festgestanden, trifft nicht zu. Er ist nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden seit langer Zeit beim Landgericht Bochum als Dolmetscher zugelassen, allgemein beeidigt und allen Richtern bekannt. Besondere prozessuale Vorschriften, inwieweit An-

gaben zur Person des Dolmetschers in das Protokoll aufgenommen werden müssen, bestehen nicht. Der Dolmetscher ist weder Zeuge noch Sachverständiger, sondern ein Beteiligter eigener Art.

b) Auch § 189 Abs. 2 GVG ist nicht verletzt. Die Revision trägt selbst vor, daß der Dolmetscher belehrt worden sei, treu und gewissenhaft zu übertragen, und erklärt habe, als Dolmetscher allgemein beeidigt zu sein. Diese Erklärung stellt eine ausreichende Berufung auf den geleisteten Eid im Sinne des § 189 Abs.

2 GVG dar; eine bestimmte Form der Bezugnahme ist nicht vorgeschrieben. Der von der Bestimmung des § 189 Abs. 2 GVG verfolgte Zweck, dem Dolmetscher in jedem einzelnen Falle zu vergegenwärtigen, daß er gerade durch den Eid, den er geleistet hat, an die treue und gewissenhafte Übertragung gebunden ist, wird durch jede eigene Erklärung des Dolmetschers erreicht, aus der sich entnehmen läßt, daß er sich der Eidesleistung und der aus ihr folgenden Bindung bewußt ist (BGH, Urteil vom 18. Juni 1974 - 1 StR 138/74 -; vgl. RGSt 75, 332, 333; RG HRR 1933, 1153). Ein Verfahrensverstoß liegt mithin nicht vor.

5: Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

Die Vorschriften über die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sind nicht verletzt. Es ist Sache des Sachverständigen, zu entscheiden, ob er in der Lage ist, ohne weitere Informationen sein Gutachten zu erstatten. Die Behauptung der Revision, der Sachverständige habe

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eine Unterrichtung über den bisherigen Verlauf der Hauptverhandlung gefordert, ist nicht erwiesen; sie steht im Widerspruch zur dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden. Im übrigen enthält § § 0 StPO nur eine Kannvorschrift. Eine Nichtunterrichtung könnte nur dann zur Aufhebung

des Urteils führen, wenn sie zur Folge gehabt hätte, daß der Sachverständige von unrichtigen tatsächlichen Erwägungen ausgegangen ist, oder § 24h Abs. 2 StPO verletzt ist (BGH, Urteil vom 6. Juni 41961 - 1 StR 150/61 -). Das hat die Revision nicht dargetan.

II. Sachrüge

Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht eine Notwehrsituation nicht angenommen hat. Es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte einen Angriff des Getöteten CHEM provoziert hatte und daher verpflichtet war, einem Angriff des CHEB auszuweichen. Entscheidend ist, daß ein wahlloses Einstechen auf CHE mit einem Springmesser mit der Möglichkeit einer tödlichen Verletzung in keinem Fall durch Notwehr geboten war. Nach den Urteilsfeststellungen handelte es sich bei dem Handgemenge zwischen dem Angeklagten und dem Getöteten, das nach einer Pause fortgesetzt wurde, um eine einverständliche Prügelei, bei der sich Angriffe und Abwehrhandlungen aneinanderreihen und beide Seiten gleichermaßen Angreifer und Verteidiger sind. Wer hierbei den Kürzeren zieht, daraufhin zum Messer greift und auf den Gegner einsticht, handelt nicht in Notwehr (RGSt 72, 183; 73, 341; BGH bei Dallinger MDR 1954, 335; 1966, 23;

BGH, Urteil vom 49. Februar 1975 - 2 StR 59h/T7h -5

BGH, Beschlüsse vom >22. April 1975 - 5 StR 129/75 -

und vom 16. November 1976 - 5 StR 647/76-). Selbst

wenn der Angeklagte bei der Rauferei einen Nasenbeinbruch erlitten haben sollte, geben die Urteilsfeststellungen keinen Anhalt dafür, daß das Nehmen tin den Schwitzkasten" etwa über den Rahmen der einverständlichen Rauferei hinausging und einen schweren oder gar für den Angeklagten ]ebensbedrohenden Angriff darstellte, dessen eT sich nur durch mehrere wahllos gegen Brust und Hals des Gegners geführte Messerstiche mit der naheliegenden Möglichkeit einer tödlichen Verletzung erwehren konnte.

Notwehr hat somit die Strafkammer im Ergebnis zu Recht verneint. Zur Prüfung der Voraussetzungen einer Überschreitung der Notwehr im Sinne des § 33 StGB besteht nach Sachlage kein Anlaß. Der Angeklagte hat sich darauf auch nicht berufen.

Zwischen den Feststellungen, der Angeklagte habe einerseits im Schwitzkasten auf CB eingestochen (UA Ss, 9) und habe andererseits in gebückter Haltung vor seinem Gegner stehend auf diesen sechsmal von unten nach oben gegen Brust und Hals Stiche geführt, besteht in Wirklichkeit kein Widerspruch. Beide Möglichkeiten sind miteinander vereinbar. Die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes begegnet daher keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

fh

Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.

Die Revision ist daher zu verwerfen.

Mayr Hürxthal RiBGH Mayer ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.

Mayr zipfel Salger