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BGH Entscheidung vom 16.06.1955 – 4 StR 181/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Wegnahme mit Gewalt liegt auch dann vor, wenn der Täter dem zum Widerstand entschlossenen Opfer das begehrte Beutestück entreisst, der Gesenstand zu Boden fällt und anschliessend von dem Überfallenden ohne weitere Gewaltanwendung an sich gebracht wird.

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Für das Nachschlagewerk! 224] 094 Nicht für die Amtliche Sammlung!

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Gesetz: StGB § 249

Rechtssatz: Wegnahme mit Gewalt liegt auch dann vor, wenn der Täter dem zum Widerstand entschlossenen Opfer das begehrte Beutestück entreisst, der Gesenstand zu Boden fällt und anschliessend von dem Überfallenden ohne weitere Gewaltanwendung an sich gebracht wird.

Aktenzeichens 4 StR 181/55 Urt. des BGH vom 16. Juni 1955 LG Dortmund

inNamcen dcs VolkcB

In der Strafsache

gegen

den Tiefbauarbeiter Helmut KM zuletzt ohne festen Wohnsitz, geboren am 2. November 1928 in In (Kreis DEiiim/ KB), zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesri.chter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. KOEEEEEp in der Verhandlung, Bundeeanwalt FB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ZUM als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts in Dortmund vom 22. Dezember 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 23. Dezember 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

- 2.

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Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts,. Sie kann keinen Erfolg haben.

I. Die Verfahrensbeschwerdes

a) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, den Angeklagten auf seinen Geisteszustand beobachten zu lassens dabei werde sich ergeben, daß er nicht voll verantwortlich sei, vor allem nach schon geringem Alkoholgenuss. Die Strafkammer lehnte den Antrag ab, weil durch das - in der Hauptverhandlung erstattete - Gutachten des ärztlichen Sachverständigen die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers bereits erwiesen sei. Hierin liegt bei der gegebenen Sachlage kein Ermessensmißbrauch und auch sonst kein durchgreifender Rechtsfehler (§ 244 Abs 4 S 2 StPO). Der Verteidiger hatte, worauf er selbst hinweist, schon vor der Hauptverhandlung einen Antrag auf Untersuchung des Angeklagten’ gestellt. Der Sachverständige hatte daraufhin vor dem Termin den Angeklagten untersucht und danach die Vorgänge dem Gericht mit dem Bemerken zurückgereicht, daß § 51 Abs 1 oder 2 StGB nicht anwendbar sein dürfte. Diese vorläufige Stellungnahme hat der Sachverständige dann in der Hauptverhandlung in endgültigem Sinne dahin ergänzt, daß der Beschwerdeführer für seine Straftaten voll verantwortlich sei.

Die Iues-Erkrankung war nach ä&n Darlegungen des Sachver-

ständigen völlig ausgeheilt und hatte keinerlei Auswirkungen in geistig-seelischer Beziehung gehabt. Nach

dem Gutachten fehlten auch äussere Anzeichen für eine solche Kopfverletzung, die einen Ausschluss oder eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten

zur Folge haben könnte. Bei der durch den Sachverständigen vorgenommenen Intelligenzprüfung wollte er entweder auf die gestellten Fragen nicht eingehen, oder er beantwortete sie bewußt falsch,

Seine Tuberkulose hatte sich seit 1951 geschlossen, Nach dem Gutachten lag bei dem Angeklagten allenfalls eine gewisse anlagemässige Labilität vor, die jedoch auch in Verbindung mit dem Alkoholgenuss vor der zweiten Tat (Blutalkoholgehalt: 1,36 %0) seine Verantwortlichkeit nicht beeinträchtigte.

Nach alledem bedeutet es keinen Verfahrensfehler, wenn die Strafkammer von einer Anordnung nach § § 1 StPO und der Anhörung eines anderen Gutachters abgesehen hat. Es ist davon auszugehen, dass sich der gerichtliche Sachverständige in seinem vor der Strafkammer erstatteten Gutachten auch zu den von der Verteidigung gegen die Zu_ rechnungsfähigkeit des Angeklagten vorgebrachten Beden- ‚ken geäussert und diese nicht für durchgreifend erachtet hat. Auch die überlegenen Forschungsmittel eines weiteren Sachverständigen brauchen die Sachkunde des vernommenen Gutachters nicht in Frage zu stellen, wenn ihre Anwendung gerade für den zu begutachtenden Fall keine weitere Aufklärung verspricht (Löwe-Rosenberg, 20. Aufl, Anm 25 c zu § 244 StPO). So war die Sachlage bezüglich des zum Simulieren neigenden Angeklagten, bei dem eine auffällige geistige oder seelische Abartigkeit oder eine geistige

Störung nicht in Erscheinung getreten war. Die Revision rügt weiter, die durch den Sachverständigen vorgenommens Nachprüfung der Alkoholbeeinflussung vor der zweiten Tat sei nicht eingehend genug gewesen; dergleichen lasse sich nur durch Tests ermitteln. Die Verteidigung legt indes nicht dar, welche eingehenderen Untersuchungen und Tests durch den Sachverständigen noch hätten vorgenommen werden sollen, nachdem der Blutalkoholgehalt zur Zeit dieser Tat feststand. Diese Verfahrensbeschwerde ist nach § 344 Abs 2 S 2 StPO unbeachtlich, da sie nicht ausgeführt ist,

b) Die von der Revision vermisste Belehrung der Schwester des Angeklagten nach § 57 StPO hat ausweislich der gemäß § 274 St+rO maßgebenden Sitzungsniederschrift stattgefunden (Bl 58 R). Im übrigen ist § 57 StPO nur eine Ordnungsvorschrift,

II. Sachbeschwerde;:

Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht läßt das Urteil keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.

a) Bezüglich der bedenkenfreien rechtlichen Würdigung des Vorfalls zum Nachteil des Bergmanns CE erhebt die Revision selbst keine besonderen Angriffe.

b) Auch im zweiten Fall - mai -, den das Lanägericht als schweren Raub gewürdigt hat, weist der Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der Beschwerdeführer schon vor dem entscheidenden Vorfall auf Mean eingeschlagen. Anschliessend wollte er Meiilip weil er es auf-dessen Uhr abgesehen hatte, in einen iark drängen. Als Mia merkte, daß

der Beschwerdeführer ihn wieder schlagen wollte, entschloss er sich, jeden Angriff auf Leib. Leben oder sein Eigentum abzuwehren. Er kam daher dem Angeklagten zuvor und versetzte diesem einen Faustschlag., Es kam nun zu einem Handgemenge, in dessen Verlauf der Angeklagte gleich zu Anfang nach der Armbanduhr des Überfallenen fasste und das Metall-Armband zerriß, so daß die Uhr zu Boden fiel. Der Beschwerdeführer machte sich dann frei und steckte die Uhr (oder das Uhrwerk) in seine Tasche, während MB um Hilfe rief. Auf der Polizeiwache wurde die Uhr im Rockfutter des Beschwerdeführers entdeckt. Später fand ein Polizeibeamter am Tatort das Uhrengehäuse, — Bei der rechtlichen Würdigung hebt die Strafkammer hervor, daß der Tatbestand des Raubes eine Einwirkung auf den Willen des zur Abwehr entschlossenen Angegriffenen voraussetze. Dies sei hier der Fall. Selbst wenn MMb mit einem so raschen Zugriff nicht gerechnet haben sollte, so habe er doch schon vorher einen Angriff erwartet und sei deshalb diesem zuvorgekommen. Das gegen diesen Abwehrwillen gerichtete rasche Losreißen der Uhr sei daher als Gewaltanwendung 1.8. des § 249 StGB anzusehen.

Hierdurch sind die Voraussetzungen des Raubes hinreichend dargetan. Eine Gewaltanwendung gegen die Person konnte der Tatrichter- in der körperlichen Auseinandersetzung des zur Wegnahme der Uhr entschlossenen Angeklagten mit dem Opfer, insbesondere in dem gewaltsamen Abreissen des Gegenstandes von dessen Handgelenk erblicken. Es wird zwar im allgemeinen nicht als Gewaltanwendung angesehen, wenn jemandem unversehens und ohne körperliche Einwirkung auf die Person des Betroffenen eine Sache entrissen wird, ehe er. sie schützen kann (RGSt 46, 403 ff),

Im vorliegenden Fall hat es sich jedoch nicht um eine bloße Überlistung des Opfers gehandelt. Vielmehr war der Überfallene aufmerksam geworden und hatte dem gegen seine Person und sein Eigentum drohenden Angriff schon Widerstand entgegengesetzt. Bei solcher Sachlage ist der Begriff der Gewaltanwendung unbedenklich erfüllt. Es ist nicht erforderlich, daß der Überfallene weiß oder ahnt, auf welche Sache es der Täter abgesehen hat. Ferner wird nicht vorausgesetzt, dass der von ihm begehrte Gegenstand den festhaltenden Händen des Betroffenen entrissen oder entwunden wird, Dieser braucht die Anwendung der unmittelbar gegen seine Person gerichteten Gewalt nicht einmal zu empfinden (BGäst 4,210, 212). Die Gewalt war hier. nicht lediglich gegen eine Sache - die Uhr -, sondern zugleich gegen die Person des Überfallenen gerichtet. Sie erfolgte als Mittel der Wegnahme, gegen den erwarteten und von MEiiB - wenn auch nur allgemein - geleisteten Widerstand. Durch die Gewaltanwendung wurde die Abwehr des Opfers überwunden, jedenfalls ausgeschaltet.

Zu einer vollendeten Wegnahme kam es zwar zunächst deshalb noch nicht, weil die Uhr infolge des Zerreißens des Armbandes zu Boden fiel. In diesem Zeitpunkt hatte jedoch der Angeklagte, nach der ersichtlichen Annahme des Landgerichts, "schon die Sachherrschaft des Überfallenen beseitigt und für sich die Zugriffsmöglichkeit auf die Beute eröffnet. Sofort anschliessend hat er die Wegnahme durch Ansichbringen der Uhr -— oder jedenfalls des Uhrwerks- vollendet. Dem steht nicht entgegen, daß der Überfallene das Abreissen der Uhr bemerkt hatte und sich in unmittelbarer Nähe befand. Er war, wie der Urteilszusammenhang, insbesondere der von der Strafkammer hervorgelobene Hilferuf erkennen lassen, nicht in der Lage, seinen kerrschaftswillen gegenüber dem

Täter, gegebenenfalls mit Gewalt, durchzusetzen. Diess rechtlich mögliche Beurteilung der Sachlage durch den Teatrichter ergibt sich auch daraus, daß er bei dem ‘anderen Vorkommnis - Fall CM - dariest. daß der Gewahrsan jenes Opfers noch nicht völlig beseitigt war, als der Angeklagte dessen Sachen an sich nahm. Danach erscheint die tatsächliche Annahme der Strafkammer im zweiten Fall - MB - rechtlich bedenkenfrei, daß dieser durch die Gewalteinwirkung die Sachherrschaft über die Uhr verloren und der Angeklagte - jedenfalls an dem Uhrwerk - alleinigen Gewahrsam erlangt hatte (vgl auch BGH NJW 1955, 877, 878 Nr 13 und die dort angef Entscheidungen RG JW. 1933, 962 Nr 19 = R6St 66,394 £;

RGSt 76,133). Daß der Angeklagte die heruntergefallene Uhr ohne eine weitere Nötigungshandlung an sich brachte, ist unerheblich. Der gesamte, das gewaltsame Abreißen und das nachfolgende Ansichbringen umfassende Vorgang bildete eine natürliche Einheit. Zudem stand auch deren letzte Phase ersichtlich noch unter den Auswirkungen der Gewaltanwendung. Die Annahme einer gewaltsamen Wegnahme i S des § 249 Abs 1 StGB ist sonach gerechtfertigt. Eine andere rechtliche Beurteilung würde den Anschauungen des 'Lebens widersprechen.

c) Die Voraussetzungen des schweren Raubes (§ 250 Abs 1 Nr 3 und 5 StGB) sind in beiden Fällen bedenkenfrei dargetan. Auch die Annahme der vollen Verantwortlichkeit’ des Beschwerdeführers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer bemerkt zwar bei dem zweiten Vorfall, daß der Angeklagte auf keinen Fall "sinnlos betrunken"! gewesen sei. Diese Wendung könnte, für sich betrachtet, bedenklich sein. Sie stellt indes den Bestand des Urteils nicht in Trage. Das Landgericht hat auf Grund des Ergebnisses der Blutuntersuchung, des

Gutachtens des Sachverständigen und der weiteren

Beweisaufnahme rechtlich unangreifbar ausgelegt,

dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit allenfalls

leicht angeheitert war und sich nur betrunken gestellt hatte.

da) Auch sonst lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Versagung mildernder Umstände (§ 250 Abs 2 StGB) ist vom Landgericht rechtlich einwandfrei begründet worden.

Somit war die Revision als unbegründet zu verwerfen. Die teilweise Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft erschien aus Billigkeitsgründen angezeigt.

Krumnme Engels Dr. Augustin

Seibert Lang-Hinrichsen