Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 28.07.1977 – 4 StR 180/77
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 4 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 180/77 URTEIL
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Hannelore SEE vzeborene Oi aus PENS- NEE, seboren ar EEE 1936 in SON, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u.a.
- 2.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juli 1977, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Hürxthal Albrecht Mayer Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Regierungsdirektor EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältirr Me -m, "EEE ,
als Verteidigerin,
Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg/Lahn
vom 14. Dezember 1976 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes und wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß der Schöffe WEM von der Pflicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung entbunden worden ist. Der von dem Schöffen angegebene Hinderungsgrund (Geschäftsreise nach Japan) reichte entgegen der Ansicht der Revision für seine Befreiung aus. Daß dieser Hinderungsgrund in Wahrheit nicht vorgelegen habe, wird von der Revision nicht behauptet. Der Vorsitzende durfte sich auch mit den Angaben des Schöffen begnügen, da er diese offensichtlich für glaubhaft und weitere Nachprüfung deshalb für überflüssig hielt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1976 - 1 StR 612/75 - S. 5 mit weiteren Nachweisen). ’
2. Die Ansicht der Revision, die beiden gegen alle beteiligten Richter und Schöffen gerichteten Ablehnungsgesuche seien mit unzutreffender Begründung verworfen worden, trifft zu. Die Gesuche richteten sich nicht gegen das Gericht als ganzes, sondern gegen dessen einzelne
-u-
Mitglieder. Sie sind deshalb zu Unrecht als unzulässig behandelt worden (vgl. BGHSt 23, 200, 202). Die hierauf gestützte Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 3 StPO dringt jedoch gleichwohl nicht durch. Denn das Revisionsgericht ist nicht auf die rechtliche Nachprüfung des tatrichterlichen Verwerfungsbeschlusses beschränkt, es hat vielmehr die im ersten Rechtszug vorgebrachten Ablehnungsgesuche auch in tatsächlicher Hinsicht nachzuprüfen (BGHSt 23, 265, 266). Diese Prüfung aber ergibt, daß die Gesuche im Ergebnis zu Recht verworfen worden sind, weil sie unbegründet waren. Daß das Gericht die Entscheidung des Vorsitzenden bestätigt hat, weitere Fragen an die Zeugin FriimEn- CE zu einem von der Angeklagten geführten Telefongespräch nicht zuzulassen, weil "die Zeugin diese Frage mehrfach beantwortet" habe, kann auch unter Berücksichtigung der hierzu von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkte bei vernünftiger Würdigung (vgl. BGHSt 21, 334, 341) nicht die Besorgnis begründen, daß die Mitglieder des Gerichts oder einzelne von ihnen voreingenommen waren. Das gleiche gilt, soweit die Ablehnung des Antrags auf Zuziehung der Sachverständigen Professor Dr. SCHE und Dr. Nein in Betracht kommt. Wie sich aus dem Beschluß ergibt, durch den dieser Antrag zurückgewiesen worden ist, waren hierfür ausschließlich sachliche Gesichtspunkte maßgebend.
3. Ob die Rüge, das gegen den Vorsitzenden gerichtete, am 3. Dezember 1976 angebrachte Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht verworfen worden, in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form und damit in zulässiger Weise erhoben ist, kann offen bleiben. Bedenken gegen die Zulässigkeit könnten sich immerhin daraus ergeben, daß die Revision nicht den vollständigen Inhalt
-5_.
des Ablehnungsgesuchs und die von der Verteidigung benannten Mittel der Glaubhaftmachung mitteilt (vgl. BGHSt 21, 334, 340 mit weiteren Nachweisen). Es kann auch dahinstehen, ob das Ablehnungsgesuch nicht etwa nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO unzulässig war, weil es nicht unmittelbar im Anschluß an das beanstandete Verhalten des Vorsitzenden, sondern erst nach der Vernehmung der Sachverständigen und eines Zeugen angebracht worden ist. Das Gesuch ist auf jeden Fall im Ergebnis zu Recht verworfen worden, denn die geltend gemachten Ablehnungsgründe waren nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.
Das Gesetz sieht zwar die Möglichkeit vor, daß der Vorsitzende oder das Gericht dem Sachverständigen die Kenntnis der für die Gutachtenerstattung notwendigen Anknüpfungstatsachen verschafft (§ § 0 StPO; vgl. BGHSt 2, 25, 28; Kleinknecht 33. Aufl., § 78 StPO Rdn. 2). Ob und in welchem Umfang hier eine solche Unterrichtung der Sachverständigen durch den Vorsitzenden geboten war, braucht Jedoch nicht entschieden zu werden. Denn wie sich aus dem auf das Ablehnungsgesuch ergangenen Beschluß ergibt, beruhte die Weigerung des Vorsitzenden, die Sachverständige entsprechend zu unterrichten, ersichtlich nicht auf dem Bestreben, die Rechte der Angeklagten und der Verteidigung zu schmälern. Maßgebend war vielmehr die - vom Gericht geteilte - Rechtsansicht, daß der Vorsitzende zu einer solchen Unterrichtung nicht verpflichtet sei, weil die Sachverständige .nach. der Ablehnung eines entsprechenden Beweisamtrages von der Verteidigung geladen worden war. Diese von der Verteidigerin als unzutreffend beurteilte Rechtsansicht konnte bei vernünftiger Würdigung (vgl. BGHSt 21, 334, 341)
- 6 -
aber allenfalls als Anlaß für eine Revisionsrüge gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1961 - 1 StR 150/61 - S. 14). Sie war jedoch keinesfalls geeignet, die Besorgnis zu begründen, daß der Vorsitzende "kein Interesse an der gründlichen Erforschung aller Beweismittel, an einer ordnungsgemäßen Verhandlung" habe.
Die übrigen, in dem Ablehnungsgesuch dargelegten Äußerungen des Vorsitzenden waren ersichtlich auch nach Ansicht der Verteidigung weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet, die Besorgnis zu begründen, daß der Vorsitzende voreingenommen sei. Anderenfalls wäre es nicht verständlich, daß die Verteidigung diese Äußerungen erst im Zusammenhang mit der Weigerung des Vorsitzenden, die Sachverständige über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu unterrichten, zum Anlaß einer Ablehnung genommen hat. Im übrigen ist zu diesen Äußerungen zu bemerken, daß sie vor dem Hindergrund der offenbar durch unterschiedliche Rechtsauffassungen über den erforderlichen Umfang der Beweisaufnahme ausgelösten Spannungen zu sehen sind. Sie waren allerdings sachlich nicht gerechtfertigt. Es handelte sich jedoch offensichtlich - auch für die Angeklagte erkennbar - um augenblickliche Unmutsäußerungen, mit denen das Recht der Verteidigung, im Laufe der Hauptverhandlung die für erforderlich gehaltenen Anträge zu stellen, nicht geschmälert werden sollte. Zudem ergibt sich aus den Urteilsgründen, daß die Verteidigung die für notwendig gehaltenen Anträge hat stellen können. Nach allem kann bei vernünftiger Würdigung des im Ablehnungsgesuch angesprochenen Gesamtsachverhalts auch aus der Sicht der Angeklagten ausgeschlossen werden, daß der Vorsitzende ihr gegenüber voreingenonmen war oder sogar von vornherein ohne Rücksicht auf die Anträge und das sonstige Vorbringen der Verteidigung da-
- 7 -
von ausgegangen ist, sie werde "zu einer erheblichen Strafe verurteilt" werden.
bh. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das am vorletzten Verhandlungstage gegen den Vorsitzenden angebrachte Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht verworfen worden. Der Vorsitzende ist, wie aus seiner dienstlichen Äußerung, die auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird, hervorgeht, der Verteidigerin "in ungewöhnlichem Maße durch Einlegung von Pausen entgegengekommen". Aus dem Beschluß, durch welchen das Ablehnungsgesuch verworfen worden ist, ergibt sich zudem, daß die Verteidigerin während einer vorangegangenen Beratungspause etwa eine Stunde Gelegenheit zur Rücksprache mit der Angeklagten gehabt hatte. In der vom Vorsitzenden "im Interesse einer geordneten Prozeßführung" ausgesprochenen Versagung einer weiteren Unterbrechung der Hauptverhandlung konnte deshalb, auch aus der Sicht der Angeklagten, kein Grund für die Annahme gesehen werden, daß er befangen sei. Dem Ablehnungsgesuch ist deshalb, jedenfalls im Ergebnis, zu Recht der Erfolg versagt worden.
5. Zu Unrecht beanstandet die Revision die Ablehnung der Beweisamträge, mit denen die Verteidigung die Vernehmung weiterer Sachverständiger erstrebt hat. Ausführungen hierzu sind nur in folgendem Umfang veranlaßt:
a) Die Ablehnung des am ersten Hauptverhandlungstage gestellten Äntrags auf Zuziehung weiterer Sachverständiger hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat, wie sich aus dem den Antrag zurückweisenden Beschluß ergibt, die Vernehmung dieser Sachver-
-8 -
ständigen nicht endgültig abgelehnt. Es hat vielmehr nur im damaligen Zeitpunkt der Hauptverhandlung, vor der Anhörung des anwesenden Sachverständigen Professor Dr. SCHEN, der bereits ein schriftliches Gutachten erstellt hatte, ihre Vernehmung nicht für erforderlich gehalten. Da die Anhörung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt werden kann, wenn durch das frühere Gutachten die behauptete Tatsache oder deren Gegenteil erwiesen ist (§ 244 Abs. 3 und 4 StPO), brauchte das Gericht vor der Vernehmung des anwesenden Sachverständigen, dessen Sachkunde es für ausreichend hielt, dem Antrag auf Zuziehung weiterer Sachverständiger nicht stattzugeben.
b) Rechtlich unangreifbar ist auch die Ablehnung der im Laufe der Hauptverhandlung erneut gestellten Anträge auf Vernehmung weiterer Sachverständiger. Die Anträge betrafen Beweisfragen, die Gegenstand der Vernehmung des Sachverständigen Professor Dr. Schü ze - wesen waren. Der Hinweis auf die durch dessen Vernehmung und durch die Vernehmung des Sachverständigen Professor Dr. DEE erworbene eigene Sachkunde des Gerichts reichte als Begründung für die Ablehnung der Anträge aus. Denn die durch die Anhörung eines Sachverständigen erworbene Sachkunde gibt dem Gericht grundsätzlich die Befugnis, den Antrag auf Vernehmung weiterer Sachverständiger zum gleichen Beweisthema abzulehnen, und zwar auch dann, wenn es auf Grund des früheren Gutachtens das Gegenteil der behaupteten Tatsache für erwiesen hält (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1972, 925; 1975, 24; Löwe/Rosenberg 23. Aufl. § 244 StPO Rän. 254). Entgegen der Ansicht der Revision braucht die so erworbene Sachkunde des Gerichts in der Hauptverhandlung nicht besonders dargetan zu werden, es genügt vielmehr, wenn sie sich aus dem Urteil ergibt (BGHSt 12, 18, 20). Das ist hier der Fall. Die
-9-
eingehenden Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten lassen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß es sich auf Grund des von Professor Dr. SCHE in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens die für die Beurteilung der Beweisfrage erforderlichen Kenntnisse verschafft hat und auch in der Lage war, sich kritisch mit dessen Ausführungen auseinanderzusetzen.
Anhaltspunkte dafür, daß die Sachkunde dieses Sachverständigen zweifelhaft war, daß sein Gutachten von unzutreffenden Voraussetzungen ausging oder daß es Widersprüche enthielt (vgl. § 244 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz), liegen nicht vor. Auch die Ausführungen der Revision sind nicht geeignet, Zweifel an seiner Sachkunde zu begründen. Der Sachverständige bedurfte zwar auf einigen Gebieten der Mitarbeit der Hilfssachverständigen Professor Dr. Sci und Dr. nem. Das kann aber seine Sachkunde nicht in Frage stellen. Er hat, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, die Ergebnisse der Zusatzgutachten dieser beiden Hilfssachverständigen in sein Gutachten aufgenommen und auf Grund seiner Sachkunde die Verantwortung auch für diese übernommen. Daß er dabei fehlerhaft gehandelt habe, wird von der Revision nicht dargetan. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, welche Zweifel an der Richtigkeit seines Gutachtens begründen können. Die Vernehmung dieser beiden Hilfssachverständigen zu den Ergebnissen ihrer Hilfsgutachten war deshalb nicht erforderlich (vgl. BGHSt 22, 263, 272, 273).
- 10 -
Die Revision legt schließlich auch nicht dar, daß der von ihr benannte Sexualwissenschaftler Professor Scholl und die anderen von ihr benannten Sachverständigen über Forschungsmittel verfügten, die denen des in der Hauptverhandlung vernommenen Professor Dr. Sch GEEEEB überlegen erscheinen. Soweit sie die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Professors Schof#B beanstandet, sind ihre Ausführungen im wesentlichen von dem Bestreben getragen nachzuweisen, daß ein Sexualwissenschaftler wie dieser über besondere Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet der Sexualwissenschaft verfüge, die Professor Dr. Sch nicht aufzuweisen habe. Auch bezüglich der anderen Sachverständigen beruft sich die Revision im wesentlichen nur auf deren überlegene Sachkunde. Damit hat sie aber keine überlegenen Forschungsmittel dargetan. Denn unter Forschungsmitteln sind Hilfsmittel und Verfahren zu verstehen, deren sich der Sachverständige für seine wissenschaftlichen Untersuchungen bedient, nicht aber persönliche Kenntnisse und Erfahrungen, über die der Sachverständige verfügt, oder der Umfang des ihm zur Verfügung stehenden Beobachtungsmaterials (BGHSt 23, 176, 186 mit weiteren Nachweisen).
Die Vernehmung des Sachverständigen Professor Schofiiiil war auch nicht unter dem in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 23, 176 dargelegten Gesichtspunkt erforderlich. Es liegt kein Anhalt dafür vor, daß für die Tat eine ganz ungewöhnliche, nahezu einmalige sexuelle Triebanomalie der Angeklagten ursächlich gewesen sein könnte, die zur Anhörung eines Sachverständigen genötigt hätte, der über spezielle wissenschaftliche Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete der Sexualforschung und insbesondere der krankhaften Verirrung des Trieblebens (Psychopatho-
- 11 -
logie der Sexualität) verfügt. Auch die Revision legt keine Umstände dar, die darauf schließen lassen könnten, daß die Tat Ausfluß einer solchen ganz ungewöhnlichen Triebanomalie gewesen sein kann.
6. Erfolglos sind auch die Rügen, mit denen sich die Revision dagegen wendet, daß die Anträge der Verteidigung auf Vernehmung weiterer Zeugen abgelehnt worden sind. Ausführungen zu diesen Rügen sind nur in folgender Hinsicht veranlaßt:;:
a) Zwar läßt der Beschluß, durch den der Antrag auf Vernehmung von 16 namentlich benannten Zeugen zu der Behauptung abgelehnt worden ist, die Terrassentür habe nachts öfter offen gestanden, nicht erkennen, aus welchem Grund das Landgericht diese Tatsache als bedeutungslos angesehen hat, insbesondere ob dieser Entscheidung rechtliche oder tatsächliche Erwägungen zu Grunde liegen (vgl. BGH NW 1953, 35, 36 mit weiteren Nachweisen). Die Rüge hat gleichwohl keinen Erfolg, weil das Urteil nicht auf diesem Mangel beruht. In den Urteilsgründen ist rechtsfehlerfrei dargetan, daß es auch dann, wenn die Behauptung der Angeklagten zutrifft, die Terrassentür habe "ohnehin ständig offen gestanden", für sie "unerläßlich" war, daß sie "ihr besonderes Ausenmerk auf diese Tür richtete, um sie gegebenenfalls wieder zu öffnen! (UA S. 57). Daraus ergibt sich, daß dieser Frage im Ergebnis keine Bedeutung zukam.
b) Die Begründung, mit welcher das Landgericht den Antrag auf Vernehmung der Eheleute CE abgelehnt hat, könnte Zweifel erwecken. Der völlige Eignungsmangel eines Beweismittels muß aus sich selbst beurteilt werden; das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme darf dabei nicht be-
- 12 -
rücksichtigt werden (BGH JR 1954, 310; BGH GA 1956,
384, 385). Das Landgericht durfte deshalb die Angaben der Angeklagten zu dieser Beurteilung nicht heranziehen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1975 - 1 StR 223/75 -). Gleichwohl kann die Rüge keinen Erfolg haben. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß "Haushalt und Kinder" für die Angeklagte "zumindest nur noch eine untergeordnete Rolle" gespielt haben (UA S. 66). Es kann deshalb ausgeschlossen werden, daß die Vernehmung der genannten Zeugen, die zur Frage der Vernachlässigung ihrer "Hausfrauen- und Mutterpflichten" und ihres Haushalts aussagen sollten, zu einer anderen Beurteilung geführt hätte.
c) Ob die als Zeugen zur Frage der "krankhaften Ausuferung des sexuellen Trieblebens" der Angeklagten benannten Karin Be, Ute Schr und Monika Me zu Recht als völlig ungeeignete Beweismittel angesehen worden sind, kann offen bleiben. Das Landgericht hat in dem Beschluß, durch welchen es den Beweisamtrag zurückgewiesen hat, zutreffend dargetan, daß deren Bekundungen "sich nur auf das von der Angeklagten unter den in einer Haftanstalt gegebenen außergewöhnlichen Verhältnissen gezeigte sexuelle Verhalten beziehen" könnten. Das in der Untersuchungshaft hervorgetretene sexuelle Verhalten der Angeklagten ist aber, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt (ua S. 75/76), bei der Beweiswürdigung berücksichtigt worden.
d) Die Ablehnung des weiteren Beweisamtrags auf Vernehmung der Sozialarbeiterin Ute Schi hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Angeklagte die Reaktionen gezeigt habe, welche diese Zeugin bekunden sollte. Daß diese Reaktionen "nicht abschließend, sondern auch
- 13 _
ihrem Beweisamtrag angeben müssen, Daß die Zeugin darüber hinaus bestätigen ‚konnte, die Angeklagte habe erst zu diesem Zeitpunkt "die Tatsache des Todes" ihres Ehemannes erkannt, erscheint ausgeschlossen. Insofern liegt der Fall anders als der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. April 1954 (5 StR 567/53) zu Grunde liegende Fall, in welchem eine Tatsache unter Beweis gestellt war, deren Bekundung durch den von der Verteidigung benannten Zeugen Jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen war,
nach § 244 StPo oder, weil der Zeuge zu der Beiziehung des Amtsarztes Dr, Al bereits vernommen wear, nur als Anregung an das Gericht zu beurteilen ist (vgl. BGH LM Nr. 18 zu § 52 StPO; BGH GA 1958, 305), kann
nicht im Widerspruch. Daß Dr. ANKER sich nach der ersten Hauptverhandlung von dem Zeugen Wo hat "unterrichten" lassen, schließt nicht aus, der er in der erneuten Hauptverhandlung "zuverlässige Bekundungen" gemacht hat, Denn gerade durch diese Unterrichtung können
Ab -
7, Daß das Landgericht die Sachverständige
Dr. EEE über die für die Erstattung des Gutachtens erforderlichen Anknüpfungstatsachen, soweit diese in der Hauptverhandlung hervorgetreten waren, nicht unterrichtet hat, könnte allenfalls dann als Revisionsgrund angesehen werden, wenn die Sachverständige infolgedessen von unrichtigen tatsächlichen Erwägungen ausgegangen wäre (BGH, Urteil vom 6. Juni 1961 - 1 StR 150/61 - S. 44). Das hat die Revision aber nicht dargetan,. Im übrigen ist nach den Urteilsgründen davon auszugehen, daß der Sachverständigen die wesentlichen Anknüpfungstatsachen bekannt waren.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge kann schon deshalb nicht durchdringen, weil die Sachverständige in der Hauptverhandlung vernommen worden ist und das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, ob ihr dabei die für die Gutachtenerstattung erforderlichen Anknüpfungstatsachen nicht - durch das Gericht oder die Verteidigung - im Wege des Vorhalts zur Kenntnis gebracht worden sind.
8. Die weiteren, im vorstehenden nicht behandelten Verfahrensrügen sind zum Teil, weil sie nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben sind, unzulässig, im übrigen offensichtlich unbegründet.
II. Die Sachbeschwerde greift ebenfalls nicht durch.
Die von der Revision behaupteten Widersprüche und sonstigen Verstöße gegen die Denkgesetze sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Das Landgericht hat
—
- 15 _
auch nicht, wie die Revision behauptet, gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" verstoßen. Auch sonst 1äßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.
Im einzelnen besteht nur Anlaß zu folgenden Bemerkungen:
1. Die Begründung, mit der das Landgericht in allen drei Fällen den Tötungsvorsatz bejaht hat, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Daß der Sachverständige Professor Dr. SCHE auch einen bloßen "Verletzungsvorsatz" für möglich gehalten hat, steht der Annahme, die Angeklagte habe mit Tötungsvorsatz gehandelt, nicht entgegen. Die Beurteilung der inneren Tatseite ist ausschließlich Sache des Tatrichters. Das Landgericht hat, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, bei der Prüfung dieser Frage alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Es hat sich dabei auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Angeklagte nur einen "Verletzungsvorsatz" gehabt habe, und dies in rechtlich nicht angreifbarer Weise verneint. Bei dem eindeutigen Beweisergebnis hatte es keinen Anlaß, darüber hinaus auf die von der Revision aufgezeigten weiteren Gesichtspunkte einzugehen. Die auf dem Beweisergebnis beruhende Schlußfolgerung des Landgerichts, daß sich der Vorsatz der Angeklagten jeweils auf die Tötung ihres Ehemannes erstreckt habe, ist frei von Rechtsfehlern.
2. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht auch die Schuldfähigkeit der Angeklagten bejaht. Die Urteilsgründe geben zu Zweifeln an der Richtigkeit des von Professor Dr. Sch erstatteten Gutachtens und an
- 16 -
seiner Sachkunde keinen Anlaß. Die eingehenden Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Schuldfähigkeit ergeben, daß es durch dieses Gutachten in die Lage versetzt worden ist, die hierfür wesentlichen Umstände richtig zu beurteilen, und daß es bei dieser Beurteilung auch die von der Verteidigung aufgezeigten Gesichtspunkte, insbesondere soweit diese das sexuelle Verhalten der Angeklagten betreffen, berücksichtigt hat.
Die Revision muß deshalb verworfen werden.
Mayr Börtzler Hürxthal
Mayer Knoblich