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BGH Urteil vom 08.11.1960 – 1 StR 297/60

1. Strafsenat

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1_S4R_297/60 033 Im Namen des Volkes

In der Straisache

gegen

den Kaufmann Albert m ED - v EB zus dort geboren am EEE 1902; -

wegen Devisenvergehens u.a. ‘

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8, November 1960 auf Grund der Haupiverhandlung von 25. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peeiz als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE in üex Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Oberfinanzdirektion München als Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Kempten von 22. Januar 1960 im Ausspruch über die Einziehung der dort zu V 1 bezeichneten Grundschulden aufgehoben; diese Maßnahme unierbleibt.

Im übrigen wird das Rechtsmittel verworfen.

Auch die Revision des Kaufmanns Leonhard WB aus München als Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil wird verworfen.

Die Kosten der Revision der Nebenklägerin werden der Staatskasse auferlegi. Der Beschwerdeführer Tg nat die Kosten seines Rechtsmittels zu iragen.

Von Rechis wegen

G_r ü nn d_e:

Der Angeklagte MN und seine Tatgenossen vB und CE hatten für ein vorgetäuschtes Sperrmarkdarlehen der Ep -Anstalt - einer vorgeblich ausländischen, in Wirklichkeit von ihnen selbst eigens zur Tarnung unerlaubter Devisengeschäfte erworbenen Handolsgesellschaft - an die Firma Pi & Söhne die devisenrechtliche Genehmigung erschlichen. Sie verschafften sich auf diese Weise unrechtmäßig 1,3 Mio Sperrmark. Aus den ersten Teilbetrag von 900.000 DM hatten sie der Firma PO :a:sächlich ein Darlehen von 500.000 DM zugesagi. Diese verwendete jedoch abredewidrig den Betrag, der ihr insgesamt zugeflossen war, ganz unä auch größtenteils den Rest von 400.000 DM für sich. Um den Verlust nach Möglichkeit auszugleichen, erwirkten die drei äurch den Inhaber der Firma PÜEW & Söhne, den Kaufmann SC von dcr Landeszentralbank durch das Angebot anderer Sicherheiten die Preigabe von Briefgrunäschulden im Gesamtbetrage von insgesamt 500.000 DM, die auf Verlangen dieser Behörde zur Sicherung des vorgeblichen Sperrmarkdarlehens treuhänderisch an den Wirtschaftsprüfer HB apzgetireten worden waren, und ferner ihre Weiterübertragung durch HOEEEEED an VE: Diese Grunäschulden und außerdem dic Forderung auf Rückzahlung von 1,3 Mio DM, die WW für sie EB-Anstalt zum Konkursverfahren der Firma FEED & Söhne anmeläste und äie der Gläubigerausschuß “ort in Höhe von 900.000 DM anerkannte, hat die Strafkammer eingezogen. Dagegen wenden sich die Revisionen.

Die Revision der Nebenklägerin,

Sie ist zulässig (R6St 69, 32, 40), hat auch zun Teil Erfolg, allerdings im wesentlichen aus anderen Gründen als sie selbst ins Feld führt.

I. Die Grundschulden.

l. Die Nebenklägerin hat sich den Vortrag der Verteidigung des Einziehungsbeteiligten WW in der Verhandlung vor äem Senat, die Landeszentralbank habe das Darlehen von 500.000 DM an die Firme Tip sanı seiner Sicherung durch die eingezogenen Grundschulden ordnungsmäßig genehmigt, zwar nicht (ausdrücklich) zu eigen gemacht. Die Frage ist jedoch, da sie die Zulässigkeit der Einziehung betrifft, von Amis wegen zu prüfen, Indessen widerspricht die Ansicht den Urteilsfestistellungen. Danach war zwar ein Darlehen der EB in - stalt von 2 Mio DM aus oränungsmäßigem - devisenausländischem - Sperrmarkbesitz, niemals aber ein Darlehen der - deviseninländischen - Dreiergemeinschaft an die Firma DEE zus solchen Sperrmarkguthaben genehmigt, die diese selbst erst mit verbotswidrig ins Ausland verbrachten deutschen Zahlungsmitteln unerlaubt aufgekauft haiten. Daß die Firma FEW einen "echien Darlehensbedarf" von 500.000 DM hatte, ist dabei ohne Bedeutung» Sie hat ihn auf gesetzwidrige Weise befriedigt.

2. Unerheblich ist es, daß die Devisenbehörde dis Grundschulden in dem Bußgeldverfahren gegen WW nichi eingezogen hat. Die Einziehung ist nech Art. VIII MRG 55

- L-—

i.V. mit Art. 5 Abs. 2 b AHKG 33, § 39 wiSstG 1952 und

8 19 OWiG gegen jeden Tatbeteiligten zulässig, wenn

der einzuziehende Gegenstand einem von ihnen gehört. Sie kann gegen den einen Tatgenossen auch noch dann ausgesprochen werden, wenn sie einem anderen Teilnehmer gegenüber in einem früheren Verfahren unterblieben isi. Dieser wird dadurch nicht im Sinne des Ari. 1053 Abs. 3 GG nochmals zur Verantwortung gezogen, geschweige denn doppelt bestraft. Diese Vorschrift verbietet es, denselben Täter wegen derselben Siraftat mehrmals zur Rechenschaft zu ziehen. Sie stünde daher zwar dem Vorhaben entgegen, in einem gegen ihn gerichteten oder selbständigen Verfahren nach §§ 430 f£ SiPO (§ 21 OWiG) die Frage der Einziehung als Folge seines bereits abgeurteilten gesetzwidrigen Verhaltens (hier des Einziehungsbeteiligten Wgp) nochmals vor Gericht zu bringen. Sie hindert es aber nicht, die ihm gegenüber unierblicbene Einziehung in dem Verfahren gegen einen anderen Taigenossen diesem gegenüber als Folge seiner strafbaren Hanälung auszusprechen. Die Wirkung der Rechtskraft beschränkt sich grundsätzlich auf die Person dessen, gegen den sich das Verfahren richtete, una auf sein Verkalten, das Gegenstand des Verfahrens war. Sie eT- streckt sich nicht auf die Tat eines anderen, der gar nicht verfahrensbeteiligt war. Diesen Standpunkt hat der Senat im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (R6GSt 27, 352, 353 f; 44, 315, 319; 65, 175 £) schon in seinem früheren Urteil in dieser Sache verireten. Er hält daran fest. Dabei befindet er sich in Übereinstimmung mit der in der Rechtislehre herrschenden Meinung {Henkel § 117 II, 3; v. Hippel 652; KMR vor § 430, 4: Löwe-Rosenbeıg § 432, 5; Peters

49; Eb. Schmidt vor § 430, 6 und 11). Dieselbe Rechtsansicht liegt auch der Entscheidung BGH 1 StR 394/53 vom 27. Oktober 1953 und wohl auch dem Urteil BGH 2 StR 558/56 vom 9. November 1957 zu Grunde.

Eine andere Rechtsauffassung könnte zu unerwünschten Folgen führen. Sie würde es z.B. den Tatbeteiligten ermöglichen, das einzuziehende Eigentum oder sonstige Recht, je nachdem wie es ihnen günstig schiene, dem einen oder dem anderen - wenigstens vorgeblich - zuzuschieben, ohne daß sich die wahre Sachlage im Stirafprozeß stets sofort erweisen ließe. Das Ermessen des Gerichts in der Einziehungsfrage könnte so in falsche Richtung gelenkt, die Maßnahme der Einziehung weitgehend entschärft und in ihrer Wirksamkeit eniwertei werden.

An diesem Ergebnis ändert es nichts, daß Win Bußgeldverfahren, MD NEW dagegen im gerichtlichen Straiverfahren abgeurteilt wurde. Aus der Wesensverschicdenheit von Oräünungswidrigkeit und Straftat ist für eine solche Ansicht nichts herzuleiten. Eher könnte es die hier vertretene Rechtsauffassung des Senais bekräfiigen, daß das Gesetz den Bußgeldäbescheid und die Unterwerfungsverhandlung mit nur begrenzter Rechtskraftwirkung ausstattet und es zuläßt, ein schon rechtskräfiig abgeschlossenes Bußgeläverfahren gerichtlich neu zu verhandeln (8 65 Abs. 2, § 67 Abs. 5 Satz 1 WMiß).

3. Unerheblich ist es weiter, daß Wi die Grumi - schulden an die Nebenklägerin Nabgetreten" hat. Diese erwarb dadurch kein Gläubigerrecht, das die Einziehung gemäß § 19 OWiG hindern könnte.

a) Aus dem Revisionsvorbringen sowohl der Nebenklägerin selbst wie des Einziehungsbeteiligten W ergibt sich, daß dieser ihr die Grundschuldbriefe nichi übergeben hat. Andererseits ist weder festgestellt noch auch nur von der Revision behauptet, daß die Briefübergabe gemäß § 1117 Abs. 1 Satz 2 BGB ersetzi. worden sei. Demnach ist die Oberfinanzdirektion München nicht Inhaberin der Grundschuldrechte (§ 8§ 1192, 1196, 1154 BGB).

b) Mit Recht hat die Strafkammer ferner angenommen, daß schon der Erwerb der Grundschulden durch vg rechtsunwirksam ist. Denn da dieses Rechtsgeschäft die Rückzahlungsansprüche dor EEEWP-Ansialt gegen üic Firma PB & Söhne aus den unerlaubt erlangten Sperrmarkbeirägen sichern sollte, bezient es sich auf ein verboienes Devisengeschäft und verstößt daher selbsi ebenfalls gegen Art. I MRG 53 n.F.. Auch hier entspricht der Revisionsvortrag, die Landeszeniralbank habe diese Abtreiung der Grundschulden ordnungsmäßig genehmigt, nicht den Urteilsfeststellungen. Dabei kann es auf sich beruhen, ob ein unerlaubies Devisengeschäft nach Ari. VII MRG 53 n.F. ("without effect") -— anders als nach Art. VMRG 53 a.F. ("aull and avoid") - schlechthin nichtig oder bloß schwebend unwirksam ist (vgl. BGHZ 28, 255, 256 und BGH NJW 1953, 1587 Nr. 4). Denn jedenfalls tritt auch ohne ausdrückliche Versagung der Genehmigung enägültige Rechtsunwirksamkeit ein, wenn unter dem Deckmentel der für ein nur vorgetäuschtes Rechtsgeschäft erschlichenen Genehmigung ein anderes Geschäft verabısdei ist, das den Gesetzeszweck vereiteln und - als gar nicht genehmigungsfähig - der Behörde zur Genehmigung überhauvt nicht unterbreitet werden soll (BGH IM Nr. 6

zu Art. VII MRG 53 n.F.; IM Nr. 2 zu Art. II MRG 52;

IM Nr. 2 zu § 117 BGB; IM Nr. 3 zu § 134 BGB; BGH BB 1956, 864). Dabei spielt es keine Rolle, daß nicht

beide Parteien, sondern WB allein (außer seinen Taigenossen) mit dem Abtretungsgeschäft gesetzwidrige Absichten verfolgte. Nur die arge Absicht des Veräußerers hat der Bundesgerichtshof (NJW 1955, 1587 Nr. 4 zu HRG 52) nicht als Nichtigkeitsgrund genügen lassen, weil

die Redlichkeit des Erwerbers den Gesetzeszweck, gewisse Geschäfte unter behördlicher Überwachung zu halten,

auch bei Annahme bloß schwepender Unwirksamkeit ügSs Rechtsgeschäfts gewährleiste, An dieser Sicherheit fehlü cs jedoch gerade, wenn der Erwerber in arger Absicht handelt und - wie hier - dem Rechisgeschäft den Anschein des Erlaubten gibt, dadurch über seinen wirklichen gesetzwidrigen Inhalt hinwegtäuscht und so das Geschäft der Devisenüberwachung entzieht, um sich die Früchte seines rechtswidrigen Verhaltens zu sichern. Ein solcher Fall kann nicht anders angesehen werden, als wenn beide Vertragsteile das Gesetz zu vereiteln trachten. Das Rechtsgeschäft ist von vornherein schlechthin unwirksan. Ist aber einmal seine Unwirksamkeit eingetreten, SO kann es nicht dadurch wirksam werden, daß später das gesetzliche Erfordernis der Genehmigung wegfällt (BGH IM Nr. 10 zu § 134 BGB). Daher ist es hier - anders als in Fällen einer als möglich vorausgesetzten Devisengenehmigung - ohne Bedeutung, daß der Kapitalverkehr mit dem Ausland nunmehr genehmigungsfrei ist.

Demgemäß kann die Nebenklägerin die Grundschuldrechte bei der Weiterübertragung auf sie durch vg auch nicht kraft guten Glaubens erworben haben. Für diese Frage käme es mangels Feststellungen über einen anderen

Erwerb der Grundschulden auf den Zeitpunkt der Briefübergebe an (§ 892 BGB). Zu dieser ist es jedoch nicht gekommen, wie bereits dargelegt ist. Unerheblich ist _ es, ob die Finanzbehörde WE pei dem Abtreiungsgeschäft für den Berechtigten hielt oder ob sie damals - wie das Landgericht wohl meint, im Sinne des § 135 Abs. 2 BGB und nicht, wie ihm die Nebenklägerin unterlegt, im Sinne des § 19 OWiG - schlechten Glaubens war.

4. Auch WB selbst ist nicht Inhaber der Grundschuldrechte, wie sich aus den Ausführungen zu AI 3b) ergibt. Unmaßgeblich ist es, ob ihm die Grundschulden wirtschaftlich zustehen. Für die Zulässigkeit der Einziehung kommt es darauf an, wem sie rechtlich zugehören (BEHSt 2, 311, 312).

5. Rechtlich hat nach den Urteilsfeststellungen der Wirtschaftsprüfer HB die Grundschulden inne, Ihr Erwerb durch ihn sieht zwar ebenfalls im Zusammenhang mit den Devisenverfehlungen Ss und der Dreiergemeinschaft cn - "@ - ' 57 7 er ist aber dennoch — anders als bei Wolf - nicht aus diesem Grunde rechisunwirksam. Die Redlichkeit TED >s vei dem zrwerb steht nach dem Urteil außer Zweifel. Die Landeszentralbank hatie die Abtretung der Grundschulden an ihn zu ireuen Händen gerade im Interesse der Devisenüberwachung gefordert und Ordnungsmäßig genehmigt. Sie isi daher rechtswirksam. Ihre Gültigkeit berühri es auch nicht, daß das Darlehensgrundgeschäft von seinen Vervragsveilnehmern nicht ernstlich gemeint und der Genehmigungsbehörde bloß vorgeiäuscht war. Die Nichtigkeit

des Verpflichtungsgeschäfts gemäß § 117 BGB ergreift nicht ohne weiteres ein dingliches Erfüllungs- oder Sicherungsgeschäft, hier um so weniger, als dieses sich zwischen im wesentlichen anderen - gutgläubigen —- Vertragsteilnehmern vollzog.

Andrerseits ist, wie dargelegt, die Weiterabiretung der Grundschulden durch HD an w@B rechtsungültig. Die Grundschuldrechte sind daher bei Hm verblieben. Ihre Einziehung ist demgemäß unzulässig (§ 19 oWiG).

6. Unter diesen Umständen braucht der Senat nicht noch darauf einzugehen, wie die gerichtliche Beschlagnahme der Grundschulden auszulegen ist, in welchem Unfan sie ausgesprochen war, welche Wirkung sie hatte (vgl. BGHSt 8, 205, 212) und ob sie die rechtsgeschäftlichen Verfügungen zugunsten der Nebenklägerin hinderte (siehe dazu .RGZ 105, 71; auch KG JW 1937, 2462 Nr. 12).

II. Die Konkursforderung.

Ihre Einziehung ist zulässig. Soweit dem die schon gegen die Einziehung der ürundschulden vorgebrachten Einwände zu A I 1 und 2 entgegengesetzt werden, gelten die dortigen Ausführungen entsprechend. Rechte der Nebenklägerin stehen der Einziehung nicht entgegen. Die Forderung ist dem Urteil zufolge im Konkurs der Firma TOD & Söhne zugunsten der EEW-Anstali anerkennt. Daß sie - wie die Grundschulden - an die Nebenklägerin abgetreten worden sei, ist nicht festgestellt. Der Senat kann es bei der Prüfung des Urteils auf Rechtsfehler

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gemäß § 337 StPO nicht berücksichtigen, wenn die Neben-- klägerin das jetzt im Revisionsrechtszuge behauptei.

Auch die weitere Nachprüfung des Urteils ergibt insoweit keinen Rechtsfehler. Nach Art. VIII MRG 53 n.F. können Rechte und Forderungen wie überhaupi -Vermögenswerie jeder Art eingezogen werden (BGHSt 9, 184). Daher sind auch Bereicherungsansprüche aus § 817 Satz 2 BGB, wie sie hier in Betracht kommen, einziehbar, gleichviel ob man sie als unvollkommene Ansprüche ansieht oder ihnen den rechilichen Bestand ganz abspricht (BGH NJW 1956, 338 Nr. 2; BGHZ 9, 3353; vgl. auch BGHZ 28, 164, 169). Denn jedenfalls dann, wenn sie anerkannt sind, haben Sie Vermögenswert. Damit ist der Entscheidung der Frage nichi vorgegriffen, ob sich dieser Wert verwirklichen läßt.

Die Einziehung steht im Ermessen des Tatrichiers. In dieses kann das Revisionsgericht nicht eingreifen. Mißbräuchlich oder rechtsfehlerhaft ist die Ermessensentscheidung des Landgerichts nicht. Es hat dargelegi, warum es von der Einziehung des Röhrenwerkes abgeschen hat, dagegen im übrigen die Einziehung für angemessen erachtete. Damit widerlegt sich zugleich der Einwand Ger Nebenklägerin, das Landgericht have rechtsirrig gemeint, die Einziehung aussprechen zu müssen, weil es verkannt; habe, daß Art. VIII MRG 53 n.F. und § 18 OWiG die Einziehung zwar zulassen, aber nicht zwingend vorschreiben.

Demnach beschwert sich die Nebenklägerin zu Unrecht über die Einziehung der Konkursforderung.

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Mit dem Hilfsamtrag auf Wertersatz nach § 23 OWiG - richtig § 25 Abs. 1 OWiG, da § 23 OWiG nur beschränkt dingliche Rechte Dritter betrifft - wird die Nebenklägorin an das Landgericht verwiesen (§ 24 Abs, 2 Satz 2, § 25 Abs. 3 OWiG). Der entsprechende Antrag des Zentralfinanzamts München, für den § 25 Abs. 3 OWiG ebenfalls gältt, bezieht sich nicht auf die Konkursforderung:

Bo Die Revision des Einziehungsbeteilisten Vg-

Dieses Rechtsmittel ist unzulässig. Dabei kann offen bleiben, ob das schon deswegen zu gelten hai, weil WED iaiveieiligt ist und daher nicht bloß als Nebenbeteiligtier auftreten kann (wie das der Senat in seinen früheren Urteil und auch schon in der Entscheidung BGHSt 7, 335 angenommen hat) oder ob, wer wegen seines Taibeitrags bereits rechtskräftig abgeurteilt ist, aber von Maßnahmen im Verfahren gegen einen anderen Tatgenossen betroffen werden kann, zu diesem hinzugezogen werden muß. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob ihm dann genügendes rechiliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gewährt ist, wenn er in dem Verfahren, wie hier der Nebenbeteiligie Wolf, formlos zu Wort kommt. Für dessen Zulassung als Einziehungsbeteiligten wäre auf jeden Fall Voraussetzung, da? er seine Rechte an den eingezogenen Ansprüchen glaubhaft macht (RGSt 69, 32, 39; BGH 5 StR 407/55 vom 6. März 1956)» Daran fehlt es.

Die Grundschulden stehen ihm nicht zu; das ist oben dargelegt. Als Inhaber der Konkursforderung bezeichnet er in der Revisionsbegründung einmal sich selbst, zum anderen aber im Widerspruch dazu die Nebenklägerin. Es ist auch

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nach seinen Ausführungen nicht klar, ob er den Anspruch außer an die Nebenklägerin noch an die Firma Ten ei abgetreten hat. Das Urteil schließlich stellt fest, daß Ger Angeklagie NI-MEB die als Gläubigerin der Konkursforderung auftretende Escompte-Anstalt für sich allein

in Anspruch nimmt, dem Einziehungsbeteiligten auch jegliches Handeln für die Anstalt uniersagi hai, Alle diese Umstände muß der Senat bei Prüfung dex Zulässigkeit der Revision berücksichtigen. Danach ist es aber nicht glaubhaft, daß WEB Derechtigter Inhaber der Konkursforderung

ist

Hiernach ist sein Rechtsmittel als unzulässig zu

veiwerfen. Dr. Peetz Seibert willms

Hübner Fischer