Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1196 Eigentümergrundschuld

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund23 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1196#abs-1 (1) Eine Grundschuld kann auch für den Eigentümer bestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1196#abs-2 (2) Zu der Bestellung ist die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass die Grundschuld für ihn in das Grundbuch eingetragen werden soll, und die Eintragung erforderlich; die Vorschrift des § 878 findet Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1196#abs-3 (3) Ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld nach § 1179a oder § 1179b besteht nur wegen solcher Vereinigungen der Grundschuld mit dem Eigentum in einer Person, die eintreten, nachdem die Grundschuld einem anderen als dem Eigentümer zugestanden hat.

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