Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1196 Eigentümergrundschuld
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1196#abs-1 (1) Eine Grundschuld kann auch für den Eigentümer bestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1196#abs-2 (2) Zu der Bestellung ist die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass die Grundschuld für ihn in das Grundbuch eingetragen werden soll, und die Eintragung erforderlich; die Vorschrift des § 878 findet Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1196#abs-3 (3) Ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld nach § 1179a oder § 1179b besteht nur wegen solcher Vereinigungen der Grundschuld mit dem Eigentum in einer Person, die eintreten, nachdem die Grundschuld einem anderen als dem Eigentümer zugestanden hat.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 1196 BGB →
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Nach Gewicht
- BGH, 12.10.2016 – V ZB 198/15Wohnungsgrundbuchsache: Eintragungshindernis bei nachträglicher Verfügungsbeschränkung für den teilenden Eigentümer durch eine kommunale ErhaltungssatzungZitiert von 15
- OLG Frankfurt am Main, 25.06.2013 – 20 W 162/13Zitiert von 3
- BGH, 14.07.2021 – 1 StR 176/21Einziehungsentscheidung: Einziehung einer Grundschuld
- BGH, 12.10.2017 – V ZB 131/16Grundbuchsache: Nachweis für die Befugnis des Antragstellers zur Abgabe der Zustimmungserklärung zur Löschung einer Grundschuld für den EigentümerZitiert von 6
- BGH, 24.03.2016 – IX ZR 259/13Insolvenzverfahren: Verwertung einer zur Masse gehörenden Eigentümergrundschuld durch den InsolvenzverwalterZitiert von 12
- BGH, 11.09.2014 – III ZR 217/13Notarhaftung: Verjährungsbeginnrelevante Kenntniserlangung von einer Amtspflichtverletzung bei Übermittlung einer Eintragungsnachricht des Grundbuchamtes; Amtspflichten des Notars bei der Beurkundung des Verkaufs von Grundstücksteilflächen und ihrer LastenfreistellungZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 13.05.2024 – 20 W 65/24Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 15.07.2021 – 15 UF 211/19
- OLG Hamm, 14.07.2016 – 5 U 148/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1196 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.