Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1196 Eigentümergrundschuld
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1196#abs-1 (1) Eine Grundschuld kann auch für den Eigentümer bestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1196#abs-2 (2) Zu der Bestellung ist die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass die Grundschuld für ihn in das Grundbuch eingetragen werden soll, und die Eintragung erforderlich; die Vorschrift des § 878 findet Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1196#abs-3 (3) Ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld nach § 1179a oder § 1179b besteht nur wegen solcher Vereinigungen der Grundschuld mit dem Eigentum in einer Person, die eintreten, nachdem die Grundschuld einem anderen als dem Eigentümer zugestanden hat.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 1196 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.10.2016 – V ZB 198/15Wohnungsgrundbuchsache: Eintragungshindernis bei nachträglicher Verfügungsbeschränkung für den teilenden Eigentümer durch eine kommunale ErhaltungssatzungZitiert von 25
- OLG Frankfurt am Main, 25.06.2013 – 20 W 162/13Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 13.05.2024 – 20 W 65/24Zitiert von 1
- BGH, 14.07.2021 – 1 StR 176/21Einziehungsentscheidung: Einziehung einer Grundschuld
- BGH, 12.10.2017 – V ZB 131/16Grundbuchsache: Nachweis für die Befugnis des Antragstellers zur Abgabe der Zustimmungserklärung zur Löschung einer Grundschuld für den EigentümerZitiert von 7
- BGH, 24.03.2016 – IX ZR 259/13Insolvenzverfahren: Verwertung einer zur Masse gehörenden Eigentümergrundschuld durch den InsolvenzverwalterZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 14.08.2026 – 15 K 555/24Kein Anspruch auf Neubewertung der angegriffenen schriftlichen Aufsichtsarbeiten in der Pflichtfachprüfung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 15.07.2021 – 15 UF 211/19
- OLG Hamm, 14.07.2016 – 5 U 148/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1196 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.