Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 117 Scheingeschäft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 758
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 28.01.2004 – 7 K 2391/02Zitiert von 2
- BGH, 27.06.2019 – IX ZR 167/18Insolvenzanfechtung von darlehnsgleichen Leistungen im Rahmen eines GesellschaftsverhältnissesZitiert von 36
- BAG, 15.11.2018 – 6 AZR 522/17Überbrückungsbeihilfe nach TV SozSich - UmgehungsgeschäftZitiert von 22
- FG Hessen, 10.12.2020 – 1 K 1263/17
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.06.2025 – 6 SLa 126/24Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.06.2025 – 6 SLa 193/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 13.05.2026 – 5 U 37/25
- BGH, 16.04.2026 – 1 StR 557/25Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 03.12.2025 – L 2 AS 559/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 117 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/117#abs-1 (1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/117#abs-2 (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.