Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 117 Scheingeschäft

Stand: 10.06.2019

Bund758 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/117#abs-1 (1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/117#abs-2 (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 116 § 118