Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 27.10.1955 – 1 StR 394/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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. Für das Nachschlagewerk! Nicht für die ‚Amtliche Sammlung i
Gesetz: Ges ir 53’ miıRee aP Art VII b; VO Nr 235 des Franz.Hoh. Kom. Art x b Die Verlagerung eines. Vermögensgegenstandes innerhalb der Bundesrepublik ist eine "Verbringung" i.$, des Art VII: b des Ges Nr 53. a Milkeg ar ' (Art x b der vo Nr 235 des Franz.
‚Rechtssatzs
Aktenzeichen: 1. StR 394/55 . en er, Urteil‘ des. ‚BGH vom 27. Oktober 1955 . 'L@ Zweibrücken
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In dem Einziehungsverfahren gegen
Erwin Son EEE zu: Pa N
Sachbezeichnung: Kr u.A. -
wegen Rinziehung von Kugellagern
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 195%, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr.Heimann-Trosien ‚als beisitzende Richter, RE Amtsgeriöhtsrat u der Verhandlung; Oberstaatsanwalt Dr, bei der Verkündung als Vertreter ‚der. Bundesanwaltschaft,
Jus tizangestel lter «> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Einziehungsbeteiligten Sch>-. EB «ira das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom. 9.. Dezember 1952 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Binziehung der bei HB in Bad . U] beschlagnahmten 28 Kisten Kugellager und der bei IWW in Ka EEE beschlagnahmten 26 Kisten Kugellager angeordnet worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-
gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Der Einziehungsbeteiligte Schw, der seinen ständigen Wohnsitz in Prankreich hat, versuchte 59 Kisten mit Kugellagern ohne Genehmigung und Zollgestellung aus dem In- ‚land über die französische Grenze zu bringen. Die Sendung wurde bei dem Zollant BrEEEb festgehalten. In einer vor der französischen Zollbehörde durchgeführten Unterwerfungsverhandlung wurden gegen SchB eine Gelästrafe von 500 DM und "Wertersatz" in Höhe von 3 500 DM festgesetzt. Die Zollbehörde gab die Kugellager am 1. September 1949 frei nachden Schlochhoff beide Beträge bezahlt hatte. An demselben Tage ließ er die Kisten durch den Spediteur HMM nach Bad VE befördern und bei diesem einlagern. Kurz danach wur. den auf Veranlassung des Einziehungsbeteiligten Ba und im Einverständnis mit Schu 31 dieser Kisten abgeholt u nach Ko verbracht. BEE, der die Kugellager kaufen und nach Frankreich ausführen wollte, ließ sie in 26 Kisten umpacken, sah dann. aber von einem Erwerb ab und stellte sie „Sc wieder zur Verfügung.
Das gegen Se ı und Zu. wegen versuchter verbotener Ausfuhr eingeleitete Strafverfahren stellte die Staa: anwaltschaft auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31, De zember 1949 ein. Das Landgericht hat in dem gemäß §§ 430 ff StPO durchgeführten Verfahren die Einziehung der bei HD untergebrachten 28 Kisten, der in Ko vorsefundenen 26 Kisten und weiterer 4 bei — |) beschlagnahnter, dem BEE gchöriger Kisten Kugellager angeordnet, |
1. In der Revisionsschrift des Rechtsanwalts Na fehlt die Angabe, für wen er das Rechtsmittel eingelegt hat. Die
sich das Rechtsmittel auf diese beiden oder nur auf einen
. Die 26 bei. J@p vorgefundenen Kisten hatte er zwar erwerben
Sachbezceichnung enthält die Namen sämtlicher fünf Einziehungsbeteiligten: Es kann aber nicht angenommen werden, daß. er für alle tätig werden wollte. Das folgt schon daraus, daß ; er ausdrücklich auf seine Eigenschaft "als Verteidiger" hinweist und daß er als solcher im ersten Rechtszuge nur für
Sch und BEE aufgetreten ist. Auch die Frage, ob
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von ihnen beziehen soll, läßt sich auf Grund der Einlegungsschrift nicht mit Sicherheit beantworten. Ihr Inhalt muß da her im Wege der Auslegung ermittelt werden.
Schon die Darlegungen in den Urteilsgründen deuten darauf hin, daß ein Rechtsmittel des Einziehungsbeteiligten B @&B nicht in Betracht kommt. Ihm gehörten lediglich die vier Kisten Kugellager, die bei HD in Dad Kin beschlagnahmt worden waren. Wie das Landgericht ausführt, hat er abe in der Hauptver 1andlung daran keine Rechte geltend gemacht .
wollen; er hatte jedoch von dem Ankauf Abstand genommen und sie dem Sch> wieder zur Verfügung gestellt. Unter di sen Umständen hatte er an den Kisten ersichtlich kein Inter: esse. Zudem hat ihm das Landgericht insoweit nicht als Bete: ligten angesehen und die Einziehung auch nicht wegen einer
von ihm begangenen Straftat ausgesprochen.
Liegt somit schon nach den Sachumständen die Annahme. nahe, daß als Beschwerdeführer nur Sch anzusehen ist: so wird dies zur Gewißheit durch die seitens des Rechtsan-
walts Noii> abgegebenen Erklärungen. In der Revisionsbegründung greift er das Urteil des Landgerichts ersichtlich nicht an, soweit es die Einziehung zum Nachteil des BED
angeordnet hat. Auf Befragen hat Rechtsanwalt Tip schli
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lich bestätigt, daß sich die eingelegte Revision "nur auf das Urteil gegen Sch erstrecken soil",
Der Senat ist danach zu dem Schluß gelangt, daß nur Sch Beschwerdeführer ist. Seinem Rechtsmittel ist der Erfolg nicht zu versagen.
IIoe 1. Das Landgericht sieht die Grundlage für die Durchführung des Verfahrens in Art 16 der Verordnung Nr 167 des
Die Anwendung der Vorschriften des Wirtschaftsstraf- ‚gesetzes n.P, und des Oränungswidrigkeitengesetzes ist, ent gegen der. Ansicht des Nebenklägers, nicht zu beanstanden (BEH NW 1953; 595; Dt. DeyRunäsch 1953, Ms
Dass. sachliche Rinziehungsverfahren könnte auch in § 3A Str affracs‘, ‚vom 31. Dezember 1949 seine Rechtfertigung finden Er örterungen hierzu. 'erübrigen sich jedoch, da in dem einen wie dem anderen Falle dieselben verfahrensrechtlichen Grundsätze (§§ 430 £? StPO) in Betracht kommen.
2. Die Taten des Schlochhof?, auf Grund deren die Einziehung angeoränet worden ist, sind vor Inkrafttreten des Gesetzes Nr 33 der AHK begangen worden. Trotzdem sind gemäß § 2 Abs 2 StGB auch die sachlichrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, falls sie im Verhältnis zu den früheren milder sind. Das ist sicher insoweit der Fall, als ge-
mäß Art 5 Abs 2 b des Gesetzes Nr 33 und 8 6.\istG die Be-
urteilung als Ordnungswidrigkeit möglich ist,
Es ist also in erster Reihe zu prüfen, ob Wirtschafts straftaten in Betracht kommen, da andernfalls die Gerichte. gemäß § 26 owmiG (§ 11 Abs 2u 3 StraffrGes) zur Aburteilung
nicht zuständig sind»
Die Strafkammer hat bisher keine Stellung dazu genomme ob das beanstandete Verhalten des Einziehungsbeteiligten al Ordnungswidrigkeit oder als Wirtschaftsstraftat zu werten ist,
Dessen hätte es bedurft; denn die Frage kann, wie noch dar-
zulegen ist, insbesondere nach der inneren Tatseite zweifel
haft sein.
Das Urteil, muß daher schon aus diesem Grunde aufgehoben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Prüfung an das Landgericht zurückverwiesen werden, ohne daß es eines .. Eingehens auf die Rüge.der Verletzung des 3 265 StPO bedarf (vel hierzu Rast a 270).
Ile Das Urteil ie aber auch im übrigen nicht rechtsirrt
frei begründet. _
1.. Die Binziehung ist nur zulässig, wenn ein diese Mal nahme rechtfertigender Verstoß gegen die Devisenvorschrifti
festgestellt werden kann...
Der Binziehungsbeteiligte hat versucht, die Kugellager: ohne Genehmigung und ohne Zollgestellung nach Frankreich auszuführen, Deswegen ist er von der französischen Zollbe“
hörde rechtskräftig bestraft worden, ohne daß auf die an sich mögliche Einziehung erkannt worden ist. Auf diese Vorgänge. ö kann daher die Maßnahme nicht mehr gestützt werden, Das hat das Landgericht, entgegen der Annahme der Revision, nicht verkannt. Es erblickt die strafbare Handlung des Binziehungsbeteiligten vielmehr darin, daß er die Kugellager von Br@- GEB 72ch Bac KB vefördern ließ und es gestattete, daß ein Teil von dort nach Ko <eschafft wurde. . Das ist, soweit es sich um den äusseren Tatbestand handelt,
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nicht zu beanstanden.
| a) Am 1. September 1949, als die Versendung der Kisten von Brei nach Bad KB erfolgte, galt die Verordnung Nr 167 des Französischen Oberkammandierenden in Ver-.., bindung mit dem Gesetz Nr 53 a.F. der Militärregierung. Nach Art IL i b des Gesetzes Nr 53 a. ‚FT, waren gemäß der in der Fra Y zösischen Zone veröffentlichten Übersetzung (AB]l. der MilReg Baden 1945 § 13) alle "Handlungen" (transactions) verboten, die "zum Gegenstand haben oder sich beziehen auf Vermögensgegenstände, welche sich innerhalb Deutschlands befinden und welche ganz oder teilwe ise, mittelbar. oder unmittelbar, im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt von Personen ausserha Deutschlands stehen", Der. Begriff der "Handlung" fand in Art VIIb seine Erläuterung; darunter waren, ähnlich wie gemäß Art X b der am 19. September 1949 in Kraft getretenen Ver ordnung Nr 235, "Erwerb; die Einfuhr, die TLeihe und die Empfangnahme ven Teistungen, gleichgültig; ob dieselbe: ent geltlich oder unentgeltlich erfolgt, .s. ferner die Versendung, der Verkauf, die Vermietung, die Übertragung, die Verbringung, die Ausfuhr, die Aufnahme von Grundpfandrechten die Verpfändung und jede: anderweitige Verfügung; «.. die
Zahlung, die Rückzahlung, die Verleihung, die Übernahme von Garantien und jede andere Vornahme von Handlungen" zu ver-
stehen.
Die in der Britischen Zone veröffentlichte deutsche {jbersetzung des Gesetzes Nr 55 a:F. (ABl der MilReg Nr 3 ! S 22) enthält zwar einige Abweichungen im Ausdruck. Vor allen findet sich an Stelle des Wortes "Handlung" regelmässig das Wort "Geschäft", Grundsätzliche Unterschiede, die eine abweichende rechtliche Beurteilung zulassen, sind jedoch nicht, | vorhanden, zumal die mäßgebenden englischen und französischen Fassungen in allen Zonen insoweit untereinender übereinsti
men.
Die angeführten Beispiele beziehen sich auf die versch densten Rechtsvorgänge und es kann zweifelhaft sein, ob sic aus ihnen eine allgemeine Begriffsbestimmung der "Handlun (des "Geschäfts") im Sinne des Art I Ges Nr 53 a bezw. der n.T. (VO Nr 235) ableiten läßt (vg1 BGH NJW 1953, 796). Er Öörterungen zu dieser Frage erübrigen sich aber, wenn ein vo
gang eindeutig unter eines dieser Beispiele fällt,
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Begriff der "Verbringung" mag; für sich allein genommen, mehrere A legungen zulassen. Aus dem Zusammenhang; in dem er gebrauch wird, ergibt sich aber unmißverständlich, daß er die Verlag® rung des Gutes‘ von einen ort 'an den anderen zum Inhalt hate;
Derselbe Ausdruck eindet in Art 1 2 d Ges Nr 53 ae (Art I Abs 2 der VO Nr 235) Verwendung.» Dort bedeutet er;, ebenso wie in Art IV a, b, d, e der VO Nr 235, die kin- oder
- Bo
Ausfuhr, also die "Verbringung!" über die Grenze, wie jeweils ausdrücklich hervorgehoben wird. In Art VII b des Gesetzes
Nr 53 a.F. (jetzt X b der VO Nr 235) wird dieses ort jedoch offensichtlich in anderem Sinne gebraucht; denn die Ein- und Ausfuhr finden daneben Erwähnung; es muß also eine umfassendere Bedeutung haben. Sie kann nur darin gefunden werden, daß schon die Verlagerung innerhalb der Bundesrepublik grundsätzlich verboten und an die Genehmigung der zuständigen Stelle
gebunden sein soll. Dieselbe Bedeutung dürfte der in Art VIId
des Gesetzes Nr 53 a.F. verwendete Begriff der "Versendung!"
haben,
Diese Auslegung entspricht auch dem von dem Gesetz ver-. folgten Zweck, nicht nur unmittelbare Veränderungen deyisen- , wirtschaftlicher Rechtsverhältnisse zu überwachen und zu lenken, sondern auch der Vorbereitung solcher Veränderungen ent gegenzutreten (BGH NW 1953, 796).- Die ohne Kenntnis der ZU- ständigen Behörden vorgenommene Verlagerung von Vermögenswer ten, die einem Ausländer gehören, ist besonders geeignet, die verbotene. Ausfuhr oder eine sonstige mit den Devisengesetzen in Widerspruch stehende Verfügung zu erleichtern. Sie kann der Vorbereitung eines derartigen Verstosses dienen; deswegen liegt das Verbot durchaus im Rahmen des von dem alliierten Gesetzgeber erstrebten Zieless
Die Pichtigkeit dieser Auslegung wird schließlich durch die französische Fassung des Gesetzes lir 53 a.P. (ABl der. MilReg Baden 1945 S 13) bestätigt. Während der Begriff der. "Yerbringung! inArt I2dmit ty! exportation, remise ou autre d&placement de tout bien da’ Allemagne vers 1' Etranger! wiedergegeben wird, ist in Art VIIb lediglich von "transport"
die Rede; damit wird ebenfalls auf die bloße Verlagerung hi: gewiesen. Dieselben Erwägungen haben für die französische Fassung der insoweit ähnlich lautenden VO Nr 235 (Art I Abs 2 und Art X b) zu gelten. .
Aus dem Gesagten folgt, daß der Rinziehungsbeteiligte zu der Verbringung der Kugellager von Drei nach Bad Ki üder Genehmigung bedurfte, die ihm nach den fü das Revisionsgericht maßgebenden Feststellungen des Urteils: nicht erteilt worden ist; Der "Freigabe" durch die französi." sche Zollbehörde ist eine derartige Genehmigung nicht zu en nehmen; ersichtlich handelte es sich dabei nur um die Aufhe
bung der Beschlagnahne.
| d) Dieselben Grundsätze haben für die mit Einverständnig des SchEEB erfolgte Beförderung eines Teiles der Kiste von Bad KB ch Ko zu selten. Es ist zwar richtig, daß dem Urteil nicht mit Sicherheit zu entneh men ist, an welchem Tage sie vorgenommen worden ist (am 23: September oder Anfang Oktober 1949). Das ist aber unschädlich; denn der Vorgang hat sich in jedem Falle nach dem In krafttreten der Verordnung Nr 235 (dem 19. September 1949). ereignet, die in Art X b eine ähnliche Erläuterung des Wortes "Geschäft" enthält wie das Gesetz Nr 53 a.F. in Art vo»
2,..Die Strafkammer stützt die Einziehung, wie erwähnt. auf § 21 OWiG. In diesen Falle muß nach, soweit ersichtlich; einhelliger Ansicht der Rechtsprechung und Lehre auch der innere Tatbestand einer Zuwiderhandlung gegen die in Be bracht
kommenden. Vorschriften gegeben sein (vgl. BayObL&eSst 1952 130 ff). Es bedarf keiner Erörterung, ob dasselbe auch zür
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den Rechtszustand zur Zeit der Begehung der Taten zu gelten hatte; denn wäre dies nicht der Fall gewesen, so wäre § 21 oWi@ das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs 2 StGB und danach allein anzuwenden. Die Einziehung nach 88 17 ff oWiG ist im allgemeinen als Strafe anzusehen und lediglich im .; Falle des § 18 Abs 3 OWiG eine Sicherungsmaßregel, für die
§ 2 Abs 4 StGB gilt (BayObLG aa0 S 135). |
Das Landgericht hat nicht erörtert, ob dem Einziehungsbeteiligten Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. Des- _ sen hätte es aber nach den Umständen des Falles bedurft. Die Wortfassung des Gesetzes Nr 53 a.F. und der Verordnung Nr 235 weicht von der in der deutschen Gesetzgebung üblichen ab und führt zu beträchtlichen Auslegungsschwierigkeiten, Auch für. den Rechtskundigen ergeben sich manche Bedenken und Unklar-- heiten. Deswegen wird es in einem Falle, der Anlaß zu begründeten Zweifeln gibt, der eingehenden Prüfung bedürfen, ob sich der Täter in unverschuldetem oder verschuldetem Irrtum über das Bestehen oder die Anwendbarkeit der einschlägi- .,, gen Vorschriften befunden hat (§ 31 wiSte a.Po,; § 26 a wiste. Ns Pe)e
Die Sachumstände drängten dazu, diese Frage zu erörtern, Es ist möglich, daß der Einziehungsbeteiligte keine Kenntnis. von dem Genehmigungserfordernis für die Verlagerung hatte. Insbesondere kann er insoweit ‚gutgläubig gewesen sein, als es sich um die Fortschaffung der Kugellager nach der Freigabe durch die Zollbehörde und die Einlagerung bei dem Spediteur Hg» handelte. wäre der etwa vorhandene Irrtum.verschuldet gewesen, so würde gemäß § 26 a Abs 2 WiStG noF%o
*(§ 31 Abs 2 WiStG a.F.) die Strafbarkeit zwar nicht entfallen; eine dahingehende Feststellung könnte aber von entscheidendem Wert für die Beurteilung der Frage sein, ob eine Wirtschaftsstraftat oder eine Ordnungswidrigkeit vorliegt (vei insbesondere § 6 Abs 2Nr2 WiStG).
IV. Gelangt die Strafkammer in der neuen Verhandlung zu den Ergebnis, daß Wirtschaftsstraftaten in Betracht kommen, ohne daß der innere Tatbestand gegeben ist, so wird sie schließlich zu prüfen haben, ob die Einziehung nach § 18 Abs 3 orig zu erfolgen hat. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei dieser Maßnahme nicht um eine Strafe, sondern um eine Sicherungsmaßregel, über die nach dem Gesetz, das zur Zeit der Entscheidung gilt, zu befinden ist (§ 2 Abs 4 StGB). Gegen die Anwendbarkeit des §§ 18 Abs 3 OWiG bestehen im Hinblick auf die Vorschrift des Art 5 Abs 2 b des Gesetzes Nr 33 keine grundsätzlichen Bedenken,
v. Eine Aufhebung des Urteils zugunsten des Einziehungsbeteiligten BEMM gemäß § 757 StPO ist nicht erforderlich.
Er hatte, da er von dem Kauf Abstand nahm, keinen rechtlichen Anspruch auf die bei Elisabeth 3 7] beschlagnahmten Ä 26 Kisten und war daher insoweit nicht Einziehungsbeteiligter,
"im Sinne des § 431 Abs 2 StPO, Im übrigen hat das Tandge-
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richt die Einziehung auch nicht in Hinblick auf die von ihm
entfaltete Tätigkeit ausgesprochen.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Glanzmann Heimann-Trosien
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