Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 135 Gesetzliches Veräußerungsverbot

Stand: 10.06.2019

Bund175 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/135#abs-1 (1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/135#abs-2 (2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

§ 134 § 136