Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 135 Gesetzliches Veräußerungsverbot
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 175
Nach Gewicht
- BGH, 14.06.2007 – IX ZR 219/05Zitiert von 4
- BGH, 19.12.2019 – V ZB 145/18Grundbuchsperre bei vorläufiger Untersagung der Begründung von Wohnungs- oder TeileigentumZitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 02.02.1999 – I-6 W 60/98
- BGH, 12.10.2016 – V ZB 198/15Wohnungsgrundbuchsache: Eintragungshindernis bei nachträglicher Verfügungsbeschränkung für den teilenden Eigentümer durch eine kommunale ErhaltungssatzungZitiert von 15
- OLG Frankfurt am Main, 08.10.2013 – 15 U 37/12Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 04.10.2012 – I-6 U 268/11
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 10.07.2025 – 3 V 1054/25
- BGH, 04.06.2025 – 5 StR 622/24Ermessensentscheidung über die selbständige Einziehung: Gebot einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Grundstückserwerb durch einen gutgläubigen DrittbegünstigtenZitiert von 5
- AG Bielefeld, 09.04.2025 – 411 C 189/24
175 Entscheidungen zu § 135 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 135 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/135#abs-1 (1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/135#abs-2 (2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.