Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1117 Erwerb der Briefhypothek
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1117#abs-1 (1) Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn ihm der Brief von dem Eigentümer des Grundstücks übergeben wird. Auf die Übergabe finden die Vorschriften des § 929 Satz 2 und der §§ 930, 931 Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1117#abs-2 (2) Die Übergabe des Briefes kann durch die Vereinbarung ersetzt werden, dass der Gläubiger berechtigt sein soll, sich den Brief von dem Grundbuchamt aushändigen zu lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1117#abs-3 (3) Ist der Gläubiger im Besitz des Briefes, so wird vermutet, dass die Übergabe erfolgt sei.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 1117 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 10.01.2013 – 5 U 90/11
- OLG Hamm, 15.11.2005 – 15 W 179/05Zitiert von 1
- OLG Hamm, 03.01.2023 – 15 W 395/21
- LG Düsseldorf, 21.05.2012 – 15 O 235/10
- OLG Brandenburg, 10.05.2012 – 6 Wx 1/12
- VG Stuttgart, 12.08.2009 – 12 K 4675/08Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 22.02.2019 – 13 U 129/17Zitiert von 1
- KG, 22.01.2019 – 1 W 127/18
- KG, 14.06.2018 – 13 W 6/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1117 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.01.2019 Ausfertigung
§ 1117 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I 54)
BGBl. 2019 I S. 54
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.