Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1117 Erwerb der Briefhypothek
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 10.01.2013 – 5 U 90/11
- OLG Hamm, 15.11.2005 – 15 W 179/05Zitiert von 1
- OLG Hamm, 03.01.2023 – 15 W 395/21
- LG Düsseldorf, 21.05.2012 – 15 O 235/10
- OLG Brandenburg, 10.05.2012 – 6 Wx 1/12
- VG Stuttgart, 12.08.2009 – 12 K 4675/08Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 22.02.2019 – 13 U 129/17Zitiert von 1
- KG, 22.01.2019 – 1 W 127/18
- KG, 14.06.2018 – 13 W 6/18
18 Entscheidungen zu § 1117 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1117 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1117#abs-1 (1) Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn ihm der Brief von dem Eigentümer des Grundstücks übergeben wird. Auf die Übergabe finden die Vorschriften des § 929 Satz 2 und der §§ 930, 931 Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1117#abs-2 (2) Die Übergabe des Briefes kann durch die Vereinbarung ersetzt werden, dass der Gläubiger berechtigt sein soll, sich den Brief von dem Grundbuchamt aushändigen zu lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1117#abs-3 (3) Ist der Gläubiger im Besitz des Briefes, so wird vermutet, dass die Übergabe erfolgt sei.