Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1192 Anwendbare Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1192#abs-1 (1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1192#abs-1a (1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1192#abs-2 (2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.
Wird zitiert von 344 Entscheidungen zu § 1192 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2015 – 9 S 2062/14Zitiert von 7
- OLG Brandenburg, 17.10.2013 – 5 U 48/12
- OLG Hamburg, 11.01.2024 – 15 U 28/23Zitiert von 1
- BGH, 25.10.2013 – V ZR 147/12Sicherungsgrundschuld: Einrede des Eigentümers aus dem Sicherungsvertrag bei zweiter Abtretung nach dem gesetzlichen Stichtag; Umfang der Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht bei als fehlerhaft erachteter Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen GerichtsZitiert von 13
- BGH, 20.10.2023 – V ZR 9/22Zulässigkeit der Einrede des Erwerbers eines bereits mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks wegen des Wegfalls des Sicherungszwecks; Änderung der auf eine vorrangige Grundschuld bezogenen Sicherungsvereinbarung als vormerkungswidrige Verfügung; Übergang der Sicherungsgrundschuld auf den Eigentümer nach einer auf die gesicherte Forderung bezogenen SchuldübernahmeZitiert von 5
- OLG Brandenburg, 10.01.2024 – 4 U 68/23
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 18.05.2026 – 9 U 36/25
- BGH, 22.04.2026 – IV ZR 168/24(Anspruch aus einer Feuerversicherung wegen eines Brandschadens des versicherten Gebäudes; Zahlungsanspruch im Anwendungsbereich von § 1128 BGB)
- BGH, 17.04.2026 – V ZR 202/24Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1192 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.08.2008 Ausfertigung
§ 1192 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2008 I S. 1666
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.