Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1192 Anwendbare Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 337
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2015 – 9 S 2062/14Zitiert von 7
- OLG Brandenburg, 17.10.2013 – 5 U 48/12
- OLG Hamburg, 11.01.2024 – 15 U 28/23Zitiert von 1
- BGH, 25.10.2013 – V ZR 147/12Sicherungsgrundschuld: Einrede des Eigentümers aus dem Sicherungsvertrag bei zweiter Abtretung nach dem gesetzlichen Stichtag; Umfang der Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht bei als fehlerhaft erachteter Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen GerichtsZitiert von 13
- BGH, 20.10.2023 – V ZR 9/22Zulässigkeit der Einrede des Erwerbers eines bereits mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks wegen des Wegfalls des Sicherungszwecks; Änderung der auf eine vorrangige Grundschuld bezogenen Sicherungsvereinbarung als vormerkungswidrige Verfügung; Übergang der Sicherungsgrundschuld auf den Eigentümer nach einer auf die gesicherte Forderung bezogenen SchuldübernahmeZitiert von 5
- OLG Hamm, 23.02.2017 – 5 U 66/16
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 18.05.2026 – 9 U 36/25
- BGH, 22.04.2026 – IV ZR 168/24(Anspruch aus einer Feuerversicherung wegen eines Brandschadens des versicherten Gebäudes; Zahlungsanspruch im Anwendungsbereich von § 1128 BGB)
- BGH, 17.04.2026 – V ZR 202/24Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1192 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1192#abs-1 (1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1192#abs-1a (1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1192#abs-2 (2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.