Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960

BGH Urteil vom 06.12.1960 – 1 StR 398/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

12 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

046 StraffreiheitG 1954 § 1 Auch juristische Personen können für Straftaten (oder Orädnungswidrigkeiten) Straffreiheit erlangen. StraffreiheitG 1954 § 2 Ist es rechtlich nicht zulässig, für eine Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, so bestimmt sich die Grenze der Straffreibeit nach der Höhe der Geldstrafe. In solchen Fällen tritt keine Straffreiheit nach § 2 ein, wenn die Geldstrafe den Betrag von 10.000 DM erreicht oder übersteigt. Bis zurwelcher Grenze Straffreiheit für Geldstrafen von weniger als 10.000 DM gewährt ist, 1äßt das Urteil (als für die Entscheidung des Falles unerheblich) offen. a

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein

046

StraffreiheitG 1954 § 1

Auch juristische Personen können für Straftaten (oder Orädnungswidrigkeiten) Straffreiheit erlangen.

StraffreiheitG 1954 § 2

Ist es rechtlich nicht zulässig, für eine Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, so bestimmt sich die Grenze der Straffreibeit nach der Höhe der Geldstrafe.

In solchen Fällen tritt keine Straffreiheit nach § 2 ein, wenn die Geldstrafe den Betrag von 10.000 DM erreicht oder übersteigt. Bis zurwelcher Grenze Straffreiheit für Geldstrafen von weniger als 10.000 DM gewährt ist, 1äßt das Urteil (als für die Entscheidung des Falles unerheblich) offen.

a

BGH, Urt. v. 6. Dezember 1960 - 1 StR 398/60 - 16 Kempten

Im Namen des vVolkes39

In der Strafsache

gegen 1. die RGGEEENEREEEREND B ‚ eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht, vertreten durch ihren Vorstand, 2. den Filmregisseur Hej } aus Ei DEE; geboren am 1893 in M , wegen Devisenvergehens u... °

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1960 auf die Verhandlung vom 22. November 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof me bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamt: '

Auf die Revisionen der Raiffeisenkasse B und des Angeklagten PB wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 25. November 1959 im Ausspruch über die Einziehung der dort zu V 4 und V 5 bezeichneten Forderungen mit den Feststellungen hierzu — und zwar auch hinsichtlich des Mitangeklagten DEEED - aufgehoben, zu V 4 auch auf die Revision der Frau Lili w@BDaus Pı zu V 5 ferner auf die Revision EP AG a ER als Einziehungsbetei-

igter. “ IR

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen der Raiffeisenkasse BB unä des Angeklagten PD verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagien wegen fortgesetzten Devisenvergehens verurteilt, die Raiffeisenkasse ED eCmui zu 10.000 DM Geldstrafe, weil der Mitangeklagte DEE 21s ihr Geschäftsführer unerlaubte Sperrmarkgeschäfte betrieb, Pals Mittäter Tee (in fünf Einzelfällen) zu vier Monaten Gefängnis unter Strafaussetzung und zu 5.000 DM Geldstrafe. Ihre Revisionen haben nur in Nebenpunkten Erfolg. Die Revisionen der Einziehungsbeteiligten sind zulässig und begründet.

A._ Die Revision der Raiffeisenkasse Bm

I. Verfahrenshindernisse.

1. Straffreiheit.

Die Strafkammer hat das Straffreiheitsgesetz 1954 im Ergebnis mit Recht nicht angewendet.

a) Allerdings billigt der Senat nicht ihre Rechtsansicht, das Straffreiheitsgesetz 1954 sei schon deswegen nicht anwendbar, weil es nur natürliche Personen betrefTe und juristische Personen überhaupt nicht in den Gemuß von Straffreiheit gelangen könnten. Das Gesstz knüpft die Vergünstigung zwar bei Gelästrafen im allgemeinen an die Voraussetzung, daß die Ersatzfreiheitsstrafe eine besiimnte Grenze nicht überschreitet; auch kann eine Freiheiisstrafe gegen eine juristische Person nicht verhängt werden. Iiniessen folgt hieraus nicht, daß das Straffreiheitsgesetz 1954 Geldstrafen gegen juristische Personen von der Straf-

IN !

freiheit ausnimmt und Straftaten juristischer Personen nicht in seinen Anwendungsbereich einbezieht. Das Gesetz bedient sich der Ersatzfreiheitsstrafe nur als eines (Regel-) Maßstabs Tür die Strafgrenze, bis zu der es Straffreiheit gewährt, weil die Ersätzfreiheiisstrafe

die Schulä des Täters gewöhnlich zuverlässiger Widerspiegelt als die Geldstrafe, die nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, mithin auch nach schuldunabhängigen Umständen zu bemessen ist (§ 27 c StGB). Die rechtliche Möglichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen, ist aber keine gesetzliche Straffreiheitsvoraussetzung, ohne die Gelästrafen nicht erlassen und Verfahren wegen Straftaten, Gie bloß eine Gelästrafe erwarten lassen, nicht eingestellt werden könnten. Das Straffreiheitsgesetz 1954 gewährt in § 5 für Wirtschaftsstraftaten im Zusammenhang mit Interzonengeschäften Straifreiheii auch unabhängig von der Ersatzfreiheitsstrafe allein nach der Höhe der Gelästrafe und handhabt es ebenso allgemein bei Ordnungswidrigkeiten. Für diese tritt Erlaß und Niederschlagung allein nach der Höhe der Geldbuße ein. Wenn auch die Erzwingungshaft nach § 69 OWiG kein tauglicher Begrenzungsmaßstab sein und die Geldstrafe sich von der Geläbuße begerifflich unterscheiden mag, so beweist diese gesetzliche Regelung doch, daß die Straffreiheit zwar durch die Höhe der Ersatizfreiheitsstrafe begrenzt wird, aber nicht durch

die Möglichkeit, sie zu verhängen, rechtlich bedingt ist. Sonst wäre die Folge, daß zwar Geldbußen, nicht aber Geldsireafen gegen juristische Personen erlassen oder niedergeschlagen werden könnten. Das wäre besonders befremälich bei Zuwiäerhanälungen, die je nach ihrem Unrechtsgehalt entweder eine Ordnungswidrigkeit oder eine Siraftat sein können, wie 2.B. im Devisenstrafrecht. Für eine derariige

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-06/1-str-398-60#rd_6

unterschiedliche Behandlung bietet das Straffreiheitsgesetz 1954, das Straftaten wie Ordnungswidrigkeiten gleichermaßen in seinen Anwendungsbereich einbezieht, keine Handhabe. "

Dieses Ergebnis ist auch allein befriedigend. Besteht einmal in gewissen Fällen die gesetzliche Möglichkeit, juristische Personen zu bestrafen (BGHST 5, 28), so wäre es in der Tat ungerecht, ihnen Vergünstigungen für die Strafe vorzuenthalten, die (wie die Straffreiheit) sonst allgemein gewährt werden.

b) Die Unmöglichkeit, bei Geldstrafen gegen juristische Personen eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen; schließt diese Röchtspersonen-daher nicht von der Straffreiheit aus, sondern macht es bloß notwendig, für die ihnen zukommende Straffreiheit einen anderen tauglichen Begronzungsmaßstab zu finden. Mit Recht ist dabei das Kommergericht (JR 1955, 231) nicht der im Schrifttum vertretenen Ansicht gefolgt, es sei entscheidend, welche Ersaizfreiheitsstrafe eine natürliche Person zu erwarten hätie, wenn diese den Verstoß begangen hätte. Wie das Kammergericht zutreffend ausführt, bemißt sich die Ersatzfreiheitsstrafe wesentlich auch nach Umständen, die im Täter selbst als einer natürlichen Person begründet liegen, also nach Maßstäben, an denen es gerade fehlt, wenn eine juristische Person Täter ist. Aus diesem Grunde kann es auch nicht von maßgebender Bedeutung sein, welche Strafe gegen die natürliche Person festgesetzt ist oder festizusetzen wäre, für deren strafbare Handlung die juristische Person einzustehen hat. Nicht nur die angemessene Strafe, sondern sogar das Maß der Verantwortlichkeit kann sich

bei beiden nach ganz verschiedenen Gesichtspunkien bestinmen, wie ohne weiteres an dem Fall erhellt, daß die juristische Person von mehreren natürlichen Personen vertreten wird, von denen sich nur die eine oder die andere oder nicht jede in gleicher Weise strafbar gemacht hai» Wären aber alle gleichverantwortlich, so würde das noch nicht Strafen von gleicher Höhe gegen sie bedingen, erst recht nicht gegen die juristische Person. Auch nach ® 41 GWB kann z.B. gegen diese eine andere Geldbuße festgesetzt werden als gegen das sie vertretende Organ. Bei verschiedenen Strafen gegen die mehreren Vertreter einer juristischen Person wiederum twräte Ungewißheit darüber ein, nach welcher Strafe sich die Straffreiheit der jurisiischen Person bestimmen sollte. Auch hieran zeigt sich, daß nur die Strafe, die sie selbst zu erwarten hat, für ihre Straffreiheit von Bedeutung sein kann, nicht aber die Strafe eines anderen, selbst nicht des ihre Strafberkeit begründenden vertretungsberechtigten Organs. Im Bereich der Straffreiheit für Ordnungswidrigkeitön steht, das außer jedem Zweifel (§§ 22 £f StFG 1954).

Mithin weist das Gesetz den Weg der Begrenzung nach der Höhe der Geldstrafe. Es geht ihn selbst nicht allein, wie schon erwähnt, bei Ordnungswidrigkeiten, sondern auch bei bestimmten Wirtschaftsstraftaten, die gegen die Vorschriften über Interzonengeschäfte verstoßen. Hier liegü Sie Strafifreiheitsgrenze für Geldstrafen bei 20.000 DM (§ 5 SiFG 1954). Diese Straffreiheit ist über § 2 hinaus gewährt; sie übersVeigt also die Regelgrenze disser Vorschrift. Diese muß daher bei Geläsirafen, an deren Sielie eine Ersatzfreiheitsstrafe treten kann, notwendig unter iem Beirage von 20.000 DM bleiben.

in?

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-06/1-str-398-60#rd_11

Das Straffreiheitsgesetz 1954 (§ 2) gewährt für Vergehen im Regelfalle Straffreiheit nicht bis zur zulässigen Höchststrafe, sondern zieht die Straffreiheitsgrenze beträchtlich unter dem Höchstmaß der (Freiheits-) Strafe. Soll bei Geldstrafen gegen juristische Personen an die Stelle der Begrenzung durch eine Ersatzfreiheitsstrafe die Grenze nach der Höhe der Geldstrafe treten, so muß auch diese notwendig unter dem zulässigen Regelhöchstbetrage liegen. Die höchst zulässige Geldstrafe beträgt im allgemeinen bei Vergehen 10.000 DM (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Daraus folgt, daß Geldstrafen von dieser Höhe (und darüber), "sofern die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe unzulässig ist, nicht unter § 2 StFG 1954 fallen.

Das Landgericht hai gegen die Raiffeisenkasse eine Geldstrafe von 10.000 DM ausgesprochen. Sie kommt daher nicht in den Genuß der Straffreiheit nach § 2 StFG 1954. Die besonderen Voraussetzungen des § 5 SiFG 1954 sind nach der zutreffenden Urteilsbegründung nicht gegeben»

Der Senat braucht somit nicht der Frage nachzugehen, bis zu welcher Höhe Geldstrafen von weniger als 10.000 DM unter § 2 StFG 1954 fallen, wenn für sie keine Ersatzfreiheiisstrafe festgesetzt werden kann. Immerhin bievet es einen Anhalt für die Antwort, daß die Freiheitssirafe, die in die erweiterte Siraffreiheit des § 5 StFG 1954 einpezogen ist, das Vierfache der Strafe beträgt, bis zu der § 2 SiFG 1954 Straffreiheit gewährt, und daß bei Oränungswidrigkeiten Geldbußen im Regelfall bis zu einer Höne von 5.000 DM erlassen oder niedergeschlagen werden (§ 22 StUFG 1954)»

2. Verbrauch der Strafklage.

Die Strafkammer hat zum Teil Forderungen eingezogen, deren Einziehung die Verwaltungsbehörde in früheren Bu3- geldverfahren gegen andere Tatbeteiligte nicht ausgesprochen hatte. Der Senat hat wiederholt, zuletzt durch das Urteil 1 StR 297/60 vom 8. November 1960 entschieden, daß die Strafklage in solchen Fällen nicht verbraucht ist und ein solcher Sachverhalt die Einziehung gegen einen anderen

Tatigenossen nicht hindert. II. Sachrüge.

1, Mit der Behauptung, DW sei als Rechner kein leitender Angestellter der Raiffeisenkasse gewesen, wendet sich die Beschwerdeführerin bloß in unzulässiger Weise (§ 337 StPO) gegen die Urteilsfeststellung, daß er "der Geschäftsführer oder technische Leiter" der Kasse war. Durch die unerlaubten Dävisengeschäfte überschritt er zwar seine Befugnisse. Das hat zu seiner Verurteilung wegen Untreue geführt, befreit: die Beschwerdeführerin aber nicht davon, für seine Devisenverfehlungen auch selbst einstehen zu müssen.

Auch sonst ist der Schuldspruch frei von Rechisfehlern.

2. Ler Strafausspruch ist nur in folgenden Neben-

punkten zu beanstanden.

a) Das Landgericht hat zu Y 4 und V 5 des Urteilsspruchs Forderungen eingezogen, die dem Schweizerischen

©

Bankverein in Zürich gegen die Raiffeisenkasse Bu daraus entstanden waren, daß Dei über oıdnungsmäßig überwiesene Sperrmarkbeträge eigenmächtig, onne Auftrag des Bankvereins, in gesetzwidriger Weise verfügte. Die Urteilsbegründung, daß diese Forderungen Gegenstand der strafbaren Handlungen Damws gewesen seien, trifft nicht zu. Seine Devisenverfehlungen betrafen die der Raiffeisenkasse überwiesenen Sperrmarkgelder, nicht aber die Ansprüche des Sperrmarkgläubigers aus seinem Guthaben oder seine Ersatzansprüche wegen vertragswidriger Verwendung der Sperrmarkguihaben. Daher hat die Einzäahung dieser Forderungen in Art. VIII MRG 53 n.F. keine Grundlage.

Auch auf die — gemäß AHKG 35 hier anwendbare - Vorschrift des § 18 OWiG läßt sich die Einziehung nicht stützen. Insbesondere sind Gie eingezogenen Ansprüche nicht "durch eine (Devisen-) Zuwiderhandlung erlangt"; denn sie sind nicht aus den Devisenverstößen gns enistanden, sondern beruhen auf dem Vertragsverhältnis der Raiffeisenkasse zum Schweizerischen Bankverein, also auf einem außerdevisenrechtlichen selbständigen und von den Devisenverfehlungen unabhängigen Rechtsgrunde. Die Devisenvergehen beziehen sich daher auch nichi auf die Ansprüche; so daß diese nicht einmal gemäß § 39 Satz 2 WiStG 1952 eingezogen werden dürften, wenn sie nur für sich allein zu betrachten wären.

Eine solche Betrachtungsweise würde jedoch der Sachlage nicht gerecht. Dem Urteil zufolge hat der Schweizerische Bankverein seine Forderungen denjenigen Kunden abgetreten, für die er — nach außen im eigenen Namen - Gie Sperrmarkbeträge an die Raiffeisenkasse Br

überwies. Ließe sich feststellen, daß dies nur zum Schein geschah, tatsächlich aber die Kunden ihnen gehörige Sperrmarkgutihaben der Raiffeisenkasse (Dem ) zu gesetzwidriger Verwendung zur Verfügung stellten und in Wirklichkeit sie selbst Ansprüche aus dem unerlaubten Devisengeschäft geltend machen, so ginge diese - die Einziehung ermöglichende - Beziehung des Devisenvergehens zu den Ansprüchen nicht dadurch unter, daß die Kunden Gie Forderungen, um Einwendungen zu begegnen

(§ 817 Satz 2 BGB), unter fremdem Namen und sus einen vorgegebenen Rechtsgrunde betrieben.

b) Was das Landgericht hierzu festgestellt hat, ist indessen weder zureichenä noch widerspruchsfrei.:

aa) Im Falle XI der Urteilsgründe war Auftraggeberin des Schweizerischen Bankvereins Frau Lili: wg» aus Paris. Von ihr stellt das Urteil auf Grund der Zeugenaussage eines Zollfahndungsbeamten fest, daß sie nur von ihrem — auch sonst an Sperrmarkschiebungen beteiligten - Ehemann Leonhard Y! vorgeschoben sei. Es teilt aber nähere Tatsachen hierzu nicht mit. Daher bleibt unklar, ob die Strafkammer etwa bloß eine Meinung des Zeugen übernahm, die dieser aus bestimmten Ermittlungen der Zollfahndung gewonnen hatte. Das wäre rechisfenlerhaft: denn sie mußte sich selbst eine eigene Überzeugung ver-

schaflien.

Die Feststellung, daß der Ehemann Weg ias Sper:- markguthaben zu ungesetzlicher Verwertung zur Verfügung siellie,>um daraus Gewinn zu ziehen, läßt sich schwer mit

der anderen in Einklang bringen, daß er den Erwerbern die Mittel zum Ankauf des Guthabens überließ.

Daß Frau WW das Uneriaubte des Sperrmarkgeschäfts kannte, kennen mußte oder einen erkennbar mit dem Geschäft zusammenhängenden Vorteil davon hatte (§ 19 OWiG), ist ‚dem Urteil nicht zu entnehmen.

bb) Gläubigerin der anderen eingezogenen Forderung ist die IrB: An sie: hat der Schweizerische Bankverein seine Forderung gegen die Raiffeisenkasse ebenfalls abgetreten. Demzufolge war die Ic seine Auftraggeberin bei der Überweisung des Sperrmarkguthabens von 40.000 DM. Damit stimmt nicht überein, daß nach anderer Urteilsstelle "die MW Bank Zürich" das Guthaben "für Sonnenreich beim Schweizerischen Bankverein anschaffte". Diese Feststellung hinwiederum läßt sich nicht ohne weiteres damit vereinbaren, daß Sonnenreich dem Bankhaus MB aus dem Geschäft haftbar sein soll. Bedenken erweckt ferner, daß die Strafkammer sich anscheinend das in einer Zeugenaussage mitgeteilte Ergebnis der Ermittlungen: der Zollfahndung hat genügen lassen, anstatt sigene Erhebungen anzustellen. Offenbar hierauf ist es zurückzuführen, daß es nicht nur an einer klaren Feststellung fehlt, ob der Vorstand der Ingw: Tom an einem unerlaubten Sperrmarkgeschäft Sonnenreichs, eines ausländischen Tatgenossen DEWs, für die Ir oder die von ihm zugleich vertretene MED Bank veteiligt war (unä welchem) oder ob er wenigstens im Sinne des § 19 OWiG nicht gutgläubig war (und inwiefern):

.ıl-

Zu alledem muß die Strafkammer den Sachverhalt. soweit möglich, näher aufklären. Sie wirä die Einziehungsbetroffenen zur Hauptverhandlung laden und hören müssen (§ 24 Abs. 2 OWiG).

B._Die Revision des Angeklagten Peg.

I; Die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ist als solche unbegründet. Das Urteil gibt die Umstände an, die für die Strafzumessung bestimmend waren. In Wirklichkeit erhebt die Revision hier sachlichrechiliche Beanstandungen.

II. Die Sachrüge ist, soweit sie von dem Beschwerdeführer ausgeführt ist, unbegründet. Weder hat das Lanägericht sirafbegründende Umstände nach § 6 Abs. 2 WiStG a.F. straferschwerend herangezogen noch ist es rechtlich ausgeschlossen, daß, wer einen anderen zu einer Straftat anstiftet, auch als Mittäter bei ihr miiwirki. Die Anstiftung geht dann in der Mittäterschaft auf.

Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin ergibt nur die oben zu A XI 2 erörterien Rechtsfehler. Insoweit ist das Urteil aufzuheben und die Aufhebung auf den Mitangeklagten Danzer, der keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken (§ 357 StPO):

GC. _ Die Revisionen der Einziehungsbeteiligten.

EC

I: Beide Rechtsmittel sind zulässig. Der Straf kammer war durch die Mitteilung des Schweizerischen

Bankvereins vom 3. November 1959 bekannt geworden, daß

er seine Ansprüche gegen die Raiffeisenkasse Bw aus den Sperımarküberweisungen in Höhe von 39.797.-— DM nebst Zinsen an die Inn und im Betrage von 158,.986,50 DM nebst Zinsen an Frau WI abgeireten hatte. Dadurch erschienen beide glaubhaft als Inhaber der

- später im Urteil zu V 4 und 5 eingezogenen —- Forderungen» Beide Einziehungsbetroffenen hätten daher zur Hauptverhandlung geladen werden müssen (§ 24 Abs. 1 und 2 Satz 1 OWiG). Das ist vorschriftswidrig unterblieben. Da die Beschwerdeführer zur Haupiverhandlung nicht erschienen, sich auch nicht in ihr vertreten ließen, beginnt die Rechtsmittelfrist gegen sie erst mit der Zustellung des Urteils an sie zu laufen. Sie haben die Revision schon vorher, demnach rechtzeitig, eingelegt (vgl. RGSt #0, 40).

II» Zugleich ergibt sich aus den Ausführungen, daß die von ihnen erhobene: Verfahrensrüge der vorschriftswidrig unterbliebenen Ladung zur Hauptiverhandlung däurchgreift. Auf ihre Revisionen muß daher das Urteil ebenfalls zu V 4 und zu V 5 aufgehoben werden. Ihr Erfolg

in der Sache selbst hängt von dem Ergebnis der Ermittlungen gemäß den Ausführungen zu A II 2b ab.

Dr. Peetz Seibert Willms

Hübner Fischer