Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Urteil vom 09.01.1957 – 2 StR 558/56
2. Strafsenat
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In Namen des volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Bruno YV ui aus -. geboren am GE 1317 in CB, Rumänien,
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 9. Januar 1957, an der teilgenommen habenz
Senatspräsident Tr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt HD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 11. Juli -1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung folgender Gegenstände ausgesprochen worden ist3
Eisenfässer, Uniformen und Uniformstücke, gefälschte Papiere und Soldbücher, ein
Notizbuch, Geldbeträge von 10.470 US Dollar, .
2.000,- DM und 2.600,- DM.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Durch Urteil vom 27. Januar 1955 war der Angeklagte zusammen mit Josef Ab und Bernhard Reg, die als Gehilfen verurteilt worden waren, wegen gewerbs- und bandennäßiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen zu Gefängnisstrafe verurteilt worden; gleichzeitig wurde eine große Anzahl von Gegenständen, darunter auch drei Geldsummen eingezogen. Das Urteil gegen I 3 1) ist rechtskräftig geworden; das Verfahren gegen rg ist eingestellt worden. Auf I ) Revision wurde das Trteil gegen ihn aufgehoben, weil zu prüfen blieb, ob das Devisenvergehen unter das Straffreiheitsgesetz fiel. Nunmehr ist der Angeklagte nur wegen der Abgabenhinterziehung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden; ihm ist Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden. Das Landgericht : hat erneut die Einziehung der bereits im früheren Urteil genannten Gegenstände ausgesprochen.
"Die ebermalige Revision des Angeklagten, die auf Ver- ' letzung des sachlichen Rechts gestützt wird, führt nur hinsichtlich der Einziehung und der Kostenentscheidung zum “ Erfolg.
I. Soweit es sich um den Schuldspruch und die Verhängung der Freiheitsstrafe handelt, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. Zur Schuldfrage hatte der Senat bereits im früheren Urteil abgesehen von der Verurteilung wegen des Devisenvergehens Rechtsfehler nicht gefunden. Auch jetzt
billigt der Senat die Verurteilung des Angeklagten als =.
Täter, obwohl einige Ausführungen des Urteils auf bloße Beihilfe hindeuten könnten. Das Landgericht hat aber offensicktlich den erheblichen Tatbeitrag des Angeklagten, der die Schmuggelfahrten selbst durchführte und dem nicht nur jede Schmuggelfahrt je Fahrt und Wagen 100,- DM einbrachte,
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sondern der außerdem für die gesamte Zeit seiner Verbindung mit dem Haupttäter ra einen festen Spesenbetrag von 20,- DM täglich erhielt, so bewertet, daß es trotz einer gewissen Weisungsgebundenheit des Angeklagten von seiner Tatherrschaft überzeugt war. Das ist nicht rechtsfehlerhaft (vgl BGHSt 8, 70).
# II. Soweit die Einziehung ausgssprochen worden ist, hat der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht geltend gemacht, Sie könne nicht mehr ausgesprochen werden, da bereits gegenüber einen NMitangeklagten rechtskräftig auf Einziehung erkannt worden ® sei und deshalb diese Gegenstände bereits Eigentum des Staates geworden seien. Diese Ausführungen widersprechen der ständigen Rechtsprechung. Die Einziehung ist eine Nebenstrafe, die gegenüber jedem an der Straftat Beteiligten, soweit zulässig, auszusprechen ist, gleichgültig, welchen Verlauf das Verfahren gegen den einzelnen Angeklagten genommen hat. Das ist schon deshalb notwendig, weil eine formell rechtskräftig ausgesprochene Einziehung durch Wiederaufnahme des Verfahrens hinfällig werden kann. Deshalb wird auch nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens gegen einen Mitbeteiligten die Einziehung im Verfahren gegen einen anderen Beteiligten erneut ausgesprochen, Diesem Ausspruch ‚steht nicht entgegen, daß gegebenenfalls der Eigentunsübergang als Folge der Einziehung nicht mehr eintreten kann, weil er sich bereits auf Grund einer früher ausgesprochenen Einziehung vollzogen hat.
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Die Strafkammer stützt die Einziehung nur auf § 40 StGB. Das ist nicht möglich. Schmuggelgut und Beförderungsgegenstände, also Kaffee, drei lastkraftwagen und die für diese gebrauchten gefälschten Nummernschilder und Schilder mit taktischen Zeichen, konnten alleräings nach §§ 401,
414 RAbgO auch in der durch die Rechtsprechung einge--
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schränkten Anwendung (BGHSt 1, 351) eingezogen werden; denn nach dem Urteilszusammenhang kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Bigentümer dieser Gegenstände, mögen es TEE oder die in Belgien lebenden Kaufleute Dip oder I] sein, gewußt und gewollt haben, daß sie zum Schmuggel verwanit wurden. Die übrigen Gegenstände können nur, wenn sie zur Ausführung der Straftat bestimmt waren, nach § 40 StGB, nicht aber nach §§ 401,414 RAbgO eingezogen werden. Das setzt aber voraus, daß sie dem Angeklagten gehört haben; hier genügt nicht Eigentum eines Teilnehmers an Ger sachlich gleichen Straftat, § 40 StGB gestattet vielmehr nur die Einziehung gegen einen am Verfahren Beteiligten (GA 69, 177). Bezüglich dieser Gegenstände sind also Eigentum und Zweckbestimmung noch zu ermitteln; hinsichtlich
des Dollarbetrages liegt der Verdacht, daß er zum Einkauf von Schmuggelgut bestimnt war, nahe; hinsichtlich der 2.600,- DM 1ä8t das Urteil nicht erkennen, ob das Gericht der Einlassung des Angeklagten, es handele sich um erspartes;nicht zum Einkauf von Schmuggelgut bestimmtes Geld, gefolgt ist; in diesem Falle wäre die Einziehung unzulässig. Hinsichtlich des Betrages von 2.000,- DM und des Notizbuchs 1äßt das Urteil über den Verwendungszweck nichts erkennen. Weitere Aufklärung ist insoweit erforderlich. Bezüglich der Eisenfässer wird darauf hingewiesen, daß diese zwar nicht als Beförderungsmittel, wohl aber als Verpackungsmittel nach § 40 StGB eingezogen werden können, soweit sie dem Angeklagten gehört haben.
IIT. Die Entscheidung über die Kosten des früheren Revisionsverfahrens verstößt gegen § 473 Abs 1 Satz 2 StPO; wenn es sich.dabei auch um eine Ermessensentscheidung handelt, so muß das Urteil doch erkennen lassen,
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deß das Gericht die Frage erörtert hat. Hier kann es keinen Zweifel unterliegen, daß der Angeklagte, der durch seine frühere Revision erreicht hat, daß die Verurteilung wegen des Devisenvergehens fortgefallen, seine Strafe um einen “Monat ermäßigt und ihm Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist, nicht unerheblichen Erfolg mit seinem
Rechtsmittel gehabt hat.
Baldus . Busch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Menges