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BGH Beschluss vom 09.08.1960 – 1 StR 675/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

OrdnungswidrigkeitengG § 70 Sind im gerichtlichen Bußgeläverfahren den Betroffenen die notwendigen Auslagen zu erstatten, so sind sie nicht der Verwaltungsbehördo, sondern der Staatskasse aufzuer- legen. Erläuternd darf die Staatskasse näher bestimmt werden. Als erstattungpflichtig ist dann nicht die Kasse der Verwaltungsbehörde, sondern die Kasse der Justizverwaltung zu bezeichnen.

2169 043

Nachschlagewerk; ja

Amtliche Sammlung: ja

OrdnungswidrigkeitengG § 70

Sind im gerichtlichen Bußgeläverfahren den Betroffenen die notwendigen Auslagen zu erstatten, so sind sie nicht der Verwaltungsbehördo, sondern der Staatskasse aufzuer-

legen.

Erläuternd darf die Staatskasse näher bestimmt werden. Als erstattungpflichtig ist dann nicht die Kasse der Verwaltungsbehörde, sondern die Kasse der Justizverwaltung zu bezeichnen.

BGH, Beschluß v. 9. August 1960 - 1 StR 675/59

I Bezirksreg. Koblonz II AG Koblenz III OLG Koblenz

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In der Bußgeldsache

den Kaufmann Holmut NEED aus E, dort gchoren am

GE 1 925. wegen Zuwiderhandlung gegen die Preisvorschriften

hat der 1. Strafoenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Genceralbundesanwalts in der Sitzung vom 9. August 1960 beschlossen;

Sind im gerichtlichen Bußgeldverfahren dem Betroffonen dic notwendigen Auslagen zu erstatten, so sind sie nicht der Verwaltungsbehördc, sondern der Staatskasse aufzuerlegens

Erläuternd darf die 3taatskasse näher bestimmt werden. Als erstattungspflichtig ist dann nicht dic Kasse der Verwaltungsbehörde, sonderu die Kasse der Justizverwaltung zu bezeichnen.

Gründe§

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Die Verwaltungsbehörde setzte gegen den Betroffenen cine Goldbuße fest, weil er als Großhändler die Schulbehörde einer im Bundesgebiet stationierten ausländischen Macht teilweise zu höherem Preis als dem Großhandelspreis belicfert, auch die Umsatzuteuervergütung bei der Freisberechnung nicht abgesetzt hatte” ’, Gemäß seinem Antrag auf gerichtlicke Entscheidung hob das Amtsgericht den Bußgeläbescheid als unbegründet auf; die Kosten dos Verfahrens überbürdete es der Staatskasse. Auf die Rochtsbeschwerde des Betroffenen, die das Ziel verfolgte, auch die ihm entstandenen notwenäigen Auslagen der Staatskasse - und zuvor ücr Regierungshauptkasse - aufzuerlogen, verwies das OÜborlandesgericht die Sache an das Amtsgericht zur Entscheidung hierüber zurück. Dieses entsprach Gem Begehren des Botroffenen. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Rechtsbeschwerde der Verwaltungsbehörde mit dem Antrag, die notwendigen Auslagen des Betroffenen (und die Kosten dcs Rechtsmittels) anstatt dor Kasse des Landesverwaltunssfiokus (Regierungshauptkasse) der Staatskasse (des Juntizfiskun) aufzuerlagen.

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*) (5. dazu Art. 53 Abs. 2, a und d, Art. 36 Abs. 1 und 5, d Aruppenvertr». sowie Art. 1 Abs. 2 und Art, 4 Abkommen über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Witglieder je i.d.P.d.Bek, v. 30. März 1955 {(BEB1l Ti, 301, 321 und 469); § 4 Abs. 1 und 3 VO

PR No. 30/53, über die Preise bei öffentlichen Aufträgen 21. November 1955 i.d.F. der VO PR 14/54 v. 23, Dezcon-

bör 1954 (BWMBl 1955, 474 und 1955, 9); Bek. zur Anwendung der VO PR Nr. 30/53 usw. auf Tieferungen und Leistungen an die Stationierungsmächte v. 8. Juli 1957 (BwnBl 343); s 20 Truppenrzollt v. 29. Oktober 1955 (BGBl I, 691); $ I UmsatzsteuerVO zum Trunpenvcertrag

v. 30. Öktober 1956 (BGBl I, 837).

Das Oberlandeusgericht Koblonz 12. Strufsenat) hält äas Rechtumittel für unbegründet und möchte os vorwerien. Daran sicht es sich gehindert durch die Beschlüsse der Oberlandesgerichte Hamn Rpföleger 19%2, 448 Nr. 125 und Hamburg GA 1957, 419 sowie den nichtveröffentlichten Beschluß des Oberlandesgerichts Köln Ws 498/55 vom 30. Noveinber 1955, “)yonach dic Kosten im Bußgeldverfahren, sofern sie nicht der Betroffene zu tragen hat, der Staatskasse (Juriizsausc) zur Last fallen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat üaher die Sache dem Bundesgerichtshol zur Entscheidung vor-

gelogt.

I. Die Vorlegung ist gemäß § 56 Abs. 5 OWig, S§ 121 Abu. 2 GVG zulässig. Der Beschluß Ges Oberlandesserichts Hamm iot zwar zu § 82 WiStG 1949 ergangen, einer Yoirschrift, äle inzwischen außer Krafiü getreten ist. Er bezicht sich ferner auf die entsprechende Anwendung des § 473 SLEO, während es sich hier um § 467 Abs. 2 StPO handelt, äcssen entsprechende Anwendung § 70 OWiG vorschreibt. Das berührt jedoch nicht die Vorlegungspflicht, da die Rechts- £rage jeweils dic gleiche ist, trotz Außerkraftirctengs des § 82 fiistG 1949 für § 70 OWiG fortbesteht und das Oberlandesgericht Hamburg für diese Vorschrift die Rechtsauf-Fassung des Überlandesgerichts Hamm übernommen hat (vel. BGH 1 StR 306/55 vom 11. Juli 1956, insoweit BGHSt 9, 319 nicht abgedruckt... Bei der Entscheidung, ülc das Oberlandosgericht Koblenz zu treffen hat, kommt es auch auf die Vorlegungefrage an (B6HSt 11, 152, 154).

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*) (on. auch OLG Köln JR 1958, .791)

II. Der Senat beantwortet die Frage im Ergebnis in Übereinstimmung mit den Oberlandesgerichten Hamm, Hauburg und Köln.

1. Zweifolofrei darf das Gericht, falls es den Bußgeldäbeucheid aufhebt, die notwendigen Ausingen des BetroTlfenen der Kasse der Verwaltungsbehörde nicht ünter dem Gesichtspunkt auferlegen, daß diese als unterlicgende Partei die Kosten des Bußgeldverfahrens zu tragen hätte. Anders als in bürgerlichen Rechtootreitigkeiten oder im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist die Verwaltungsbehörde in Bußgeldsachen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nicht rechtsuchende Partei. Sie übt vielmehr Ööffentliche Staatsgewalt aus und tritt mit hoheitlichen Rechten auf. Sie führt die Ermittlungen (§ 27 OWiG) und schließt sic cb. Sic stellt das Verfahren cin (§ 46 OWiG) oder sotzt dic Geldbuße fest $N47,4846750W8G) ‚ befindet auch über die Einzichung (§ 26 Abs. 2 OWiC), andere Nebenmaßnahmer (2.B. § 20 OWiG, §§ 8 ff wistG 1954) sowie über die Vollstreckung (§ 68 Abs. 3 OWiG). Dabei nimmt sie keineswegs, wie das Überlandesgericht Koblenz meint, nur cigene Verwaltungsintsrceuuen wahr, sondern erfüllt - ähnlich wic die Staatsanwaltochaft im allgemeinen Strafverfahren und das Finanzamt im Steucerutrafverfahren - die allgemeine Staatsaufgabe;, Unrecht verdienter Ahndung zuzuführen (§§ 27, 29, 32 ££,

42 ST, 67 Abs. 2 OWiG). Die vielfache Umgestaltung bisher strafbarer Handlungen, die die Staatsanwaltschaft zu verfolgen hatte, in Ordnungswidrigkeiten, die nunmehr die Verwaltungsbcehörde verfolgt, macht das besonders deutlich (Einzelheiten RGHSt 11, 228, 231 £ und BGHSt 13, 102, 110}. Im kartellrechtlichen Bußgeldverfahren sind der Kartellbenördce ausdrücklich Aufgaben der Staatsanwaltschaft übertragen

(§ 82 Abs. 4 Satz 3 GWB). An dieser hoheitsrechtlichen Stellung der Verwaltungsbehörde ändert es nichts, daß sic

wie cin Verfahrensbeteiligter in gerichilichen Rußgeldverfahren zu hören ist /§ 55 Abs. 4, 83 64, 56 Abo. 2 OWie)

und Rechtsmittel einlegen kann (§§ 56, 580, 66 Abs. 3 Oyig); denn diese Regelung bezweckt, die Sachkunde der beteiligten Behörde im gerichtlichen Verfahren nicht ungenutzt zu las-

son. Bolchc oder ähnliche Voruorge trifft das Gesetz auch auder,ärto, obne dadurch der Verwaltungsbehörde die Kolle

einer Partei zuzuweisen. Das hat das Reichsgericht für die Stellung der Finanzbehörde im gerichtlichen Steuerstrufverfehren (§§ 467, 472 Abg0) sicts angenommen (RGSt 57,

255 und 60, 189 sowie die dort weiter angeführten Entscheidungen). Ts begründet keinen Unterschied, daß das Steuerstraflverfahren strafbares Unrecht, das Bußgeldverlahren Oränungsvidrigkeiten zum Gegenstand hat. Die Ahndung des Oränungsunrechts ist, wie schon erwähnt, keineswegs cin blölles Anlicgen georäneten Ablaufs des betroffenen Verwaltungszweigen: sondern - wie z.B. auch aus der Gestaltung des Bußgoldverfahrens in Kartellsachen hervorgeht (§§ 81 ff GwWB) - eine allgemeine Staatsaufgabe, Dementsprechend ist bei den gcsctzgeberischen Arbeiten zum Entwurf des Gesetzes über Ordnunsswidrigkeiten die (dort vorgesehene) Vorschrift; deß kei Aufhebung des Bußgeläbescheides äie notwendigen Auslagen dcs Betroffenen "äcr Verwaltungsbehördo" auferlegt werden könnten. gestrichen worden unä nicht Gesetz gcworden (BTDrucks. 1. Wahlp» 1949 Nr.2100 § 65 Abs. 2 Satz 2 und Drucko. zu Mr. 2100, Anl. i S§ 64 a, 65).

Dice Folgerung übrigens, daß die Verwaltungsbehörde sclbst die Verfahrenskosten zu tragen hätte, wäre sie wic der Betroffene gewaltunterworfene Partei des Bußgeldverischrens, daß also unter Umständen eine andere Kasse als die dcs Staates erstattungspflichtig wäre, etwa die einer Ge-- meinde oder eincs Gemeindeverbandes, zieht das vorlegende

Gericht sclbst nicht; denn es will die Auslagen nach § 467 fbs. 2 StPO allgemein der Staatskasse des Verwaltungsfiskus auferlicegen.

2. In der Tat kommt bei.-der hohceitsrechtläichen Siel-Jung der Verwaltungsbehörde für die Erstattung der notwenäisen Auslagen des Betroffenen im Bußgeldverfähren nach dem Gesetz über Oränungswidrigkeiten allein die Staatskasse in Betracht. So ordnet es § 467 Abs. 2 StPO auch an, der hier gemäß § 70 OWiG entsprechend anzuwenden ist. Welche Einzelkasse die Zahlung zu leisten hat, bestimmt § 467 Abs. 2 StPO jedoch nicht. Wie auch sonst regelmäßig in gleichen oder ähnlichen Vorsckriften folgi das Gesetz daboi äcm Grundsatz der Kasseneinheit im öffentlichen Finanzwesen (vel. 2eBo §§ 395 BGB und dazu RGZ 82, 232). Es unterschoiäct aloo zwar nach der zahlungspflichtigen Rechtsperson zwischen den Staatskassen und der Bundeskasse (z.B. in §§ 7 und 9 UHaftEntsche; §§ 3 und 6 StrHaftintsche velss®“ auch § 474 StPO). Es bezeichnet aber nicht den Zweig der Staatg- oder Bundesverwaltung, dessen Kasse erstattungspflichtig ist fu.a. §§ 637. 658, 675, 677 ZPO; § 8 309, 310 lr. 2, 316 Abg0; § 162 Abs. 3 VwGO; § 121 RABGebO; $ ?2 Geo« über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten und § 15 Geo. über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen je vom 26. Juli 1957 - BGBl III, 366, 1 und 367, 1 -). Daher genügt das Gericht dem Gesetz schon, wenn ou bei einer Entscheidung nach § 70 oWiG, § 467 Abs. 2 StPO allgemein ausspricht, daß die "Staatskasse" die noiwendigen Auslagen des Betroffenen zu ‚tragen hat (zutreffend BayObLGZ 1957, 82, 88 zu Art. 10 Abs. 2 BayVerw@).

Es wird nichts einzuwenden sein, wenn das Gericht zur Klarstellung in dem Beschluß die erstattungspflichtige kause näher bezeichnet. Dagegen ist es nicht seine Sache,

- von Fällen des § 91 ZPO und ähnlicher Vorschriften abgesehen -— dio erstattungspflichtiige Kasse rechtsvorbindiich zu keutimmen. Denn das fällt nicht in seine Zuständigkeit. sondern unterlicgt haushaltsrechtlicher Regelung.

Der Ööffentiiche Haushalt wird nach Verwaltungszweigen

getrennt geführt (§ 5 RHO'). Die Kassen dürfen Zahlungen

nur auf Anweisung dus zuständigen Reichsministers oder der

von ihm dazu ermächtigten Dienstateilen leisten (§ 58 RHO;

8 27 RVB *), 5 37 RKO ). Wic eu einer geordneten Staatsverwaltung entspricht, daß keing Behöräc ohne Ermächtigung

in den Zuständigkeitspereich oiner anderen Behörde eingreift: erfordern cc Grundsätze rechter Haushaltsführung und ordnungsmäßiger Rechnunsslegung, daß Kassengeschäfte einer Behörde nicht cine fremde, sondern Gie Kasse des cigenen Geuchäftsbereichs wahrnimmt, und zwar regelmäßig diejenige Kasse, die

der ‚Behörde angehört (vgl. § 4 Abs. 2, 88 5, 6, 18 RKO; 88 49 Ef ZRO ar Daher werden z.B. ehrenamtliche Beisitzer der Gerichte aus der Kasse Gesjcenigen Gerichts, bei dem sic mitgewirkt haben, Zeugen unä Sachverständige aus der Kasse des Gerichts entschädigt, das sic herangezogen hat (§§ 12 und 15 der betr. Entschädigungsgesetze; vgl. auch § 30 Ges. über die Finanz verwaltung vom 6. September 1950 i.d.F. vom 26. Juli 195”

- BGBl 448 und I, 934). Im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Orönungswidrigkeiten gilt die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige - jetzt das Gesetz vom 26. Juli 1957 - eniechend (§ 40 Abs. 3 OWiG). Demnach sind Zeugen und Sachveränäige in Bußgeidverfahren vor der Verwaltungsbehörde aus

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pr deren Kasse, im gerichtlichen Bußgeläverfahren aus der Gerichtokasse zu entschädigen. Nichts anderes kann für die not-

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RHO = Reichosha wuohaltsordnung i.d.F. vom 14. April 1930 iRGBl II» 593) mit upäteren Änderungen

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RYB = Yirtschaftsbestimmungen für die Reichsbehörden vom 11. 7° brunr 1929 {RMBL 49)

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RRO = Rechmungslegungsordnung für das Reich vom 3. Juli 1923

Reichskassenordnung von 6. August 1927 (RüBl 357) mit sp

wondigen Auslagen deu Betroffenen gelten, wenn sic die Staatskausc zu erutatten hat. Je nachdem, welche Behörde als Herr äcs bei ihr anhängigen Verfahrens die Erstattung angeordnet hat, dic Verwaltungsbcehörde oder das Gericht, ist die Verwaltungs- oder die Justizkasse erstattungspflichtig. Dabei ist cs ohne Bedeutung, in welche Kasse die Geldbuße fließt; denn das wirft nur die Trage des Ausgleichs unter den öffentlichen Kassen auf, Sie uniterlicgt indes gleichfulls haushaltsrechtlicher Regelung und entzicht sich der Entscheidung im Bußgeläverfahren (vgl. dazu z.B. § 92 Nr. 5 GKG; § 137 Nr. 5 KostO; § 65 StrafvollstrO; Nr. 303 Richtl.für das Strafverfahren).

Hicrnach isi die Vorlegungsfrage im Sinne der Rechtsbeschverde zu entscheiden. Der Generalbundesanwalt war der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts beigetreten.

Dr. Peetz Bundesrichter Werner ist Seibert

infolge Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Peetz Hübner - Fischer