Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 82 Zuständigkeiten in Kartellbußgeldsachen
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/82#abs-1 (1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/GWB/82#abs-1a (1a) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des § 81 Absatz 2 Nummer 5b dieses Gesetzes, soweit die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit einer Ordnungswidrigkeit nach § 3 Absatz 1 des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes steht, die Landesbehörde, die für die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 3 Absatz 1 des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes zuständig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/82#abs-2 (2) Die Kartellbehörde ist für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Fällen ausschließlich zuständig, denen
zugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betreffende Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt. In den Fällen des Satzes 1 sollen sich die Staatsanwaltschaft und die Kartellbehörde gegenseitig frühzeitig über geplante Ermittlungsschritte mit Außenwirkung, insbesondere über Durchsuchungen, unterrichten.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 82 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.10.2013 – 3 StR 167/13Strafbarkeit wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen: Tatbestandsmäßigkeit von Absprachen zum Angebotspreis für ein Bauvorhaben im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung; Tatbestandsmäßigkeit eines zwingend auszuschließenden AngebotsZitiert von 20
- BGH, 24.12.2021 – KRB 11/21Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeit: Rechtsfolgen des unentschuldigten Ausbleibens von Nebenbetroffenen - Unentschuldigtes Ausbleiben von Nebenbetroffenen
- OLG Celle, 29.03.2012 – 2 Ws 81/12Zitiert von 3
- BGH, 10.03.2025 – KRB 101/23Anhörungsrüge: Verletzung des rechtlichen Gehörs des Nebenbetroffenen in einem Kartellrechtsverfahren
- BGH, 09.08.1960 – 1 StR 675/59Zitiert von 1
- OLG Köln, 01.10.2020 – 2 Ws 534/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Bonn, 18.12.2018 – 27 Qs 5/18
- OLG Naumburg, 08.04.2015 – 12 Wx 61/14
- OLG Düsseldorf, 23.07.2014 – VI-U (Kart) 40/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 82 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 82 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 82 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.