Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 82 Zuständigkeiten in Kartellbußgeldsachen
Stand: 01.04.2026
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BGH, 17.10.2013 – 3 StR 167/13Strafbarkeit wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen: Tatbestandsmäßigkeit von Absprachen zum Angebotspreis für ein Bauvorhaben im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung; Tatbestandsmäßigkeit eines zwingend auszuschließenden AngebotsZitiert von 19
- BGH, 24.12.2021 – KRB 11/21Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeit: Rechtsfolgen des unentschuldigten Ausbleibens von Nebenbetroffenen - Unentschuldigtes Ausbleiben von Nebenbetroffenen
- OLG Celle, 29.03.2012 – 2 Ws 81/12Zitiert von 3
- BGH, 10.03.2025 – KRB 101/23Anhörungsrüge: Verletzung des rechtlichen Gehörs des Nebenbetroffenen in einem Kartellrechtsverfahren
- LG Bonn, 18.12.2018 – 27 Qs 5/18
- OLG Naumburg, 08.04.2015 – 12 Wx 61/14
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 82 GWB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 82 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/82#abs-1 (1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/GWB/82#abs-1a (1a) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des § 81 Absatz 2 Nummer 5b dieses Gesetzes, soweit die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit einer Ordnungswidrigkeit nach § 3 Absatz 1 des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes steht, die Landesbehörde, die für die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 3 Absatz 1 des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes zuständig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/82#abs-2 (2) Die Kartellbehörde ist für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Fällen ausschließlich zuständig, denen
zugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betreffende Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt. In den Fällen des Satzes 1 sollen sich die Staatsanwaltschaft und die Kartellbehörde gegenseitig frühzeitig über geplante Ermittlungsschritte mit Außenwirkung, insbesondere über Durchsuchungen, unterrichten.