Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 40 Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
Stand: 10.06.2019
Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 40 OWiG →
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Nach Gewicht
- VG München, 28.04.2025 – M 30 E 25.278Zitiert von 1
- AG Kehl, 15.04.2014 – 5 OWi 304 Js 2546/14
- BGH, 17.09.2024 – KRB 101/23Verjährungsbeginn bei verbotenen Submissionsabsprachen
- BGH, 08.01.2020 – 5 StR 366/19Haushaltsuntreue eines Oberbürgermeisters durch gravierende Pflichtverletzung im Rahmen eines VergabeverfahrensZitiert von 13
- BGH, 04.11.2003 – KRB 20/03
- BGH, 09.08.1960 – 1 StR 675/59Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2020 – OVG 6 S 24/20Zitiert von 1
- VG Berlin, 23.09.2019 – 27 L 98.19Presserechtlicher Auskunftsanspruch bezüglich behördlicher Prüfungen zu Sanktionen im Dieselskandal KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- AG Rheinbach, 11.06.2002 – 3 C 403/01
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