Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 09.08.1960 – 1 StR 316/60

1. Strafsenat

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In der Bußgeldsache

gegen

den Köbelkaufmann Erich 3 EEE aus VE»

wegen Verstoßes gegen das Ladenschlußgesetz

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung aes Gencralbundesanwalts in der Sitzung vom 9. August 1960 beschlossen:

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Koblenz zurückgeleitet,

Gründe§

Der Betroffene pflegte die Verkaufsräume seines Möbeleinzelhandels an Sonntagen für Kauflustige zur Besichtigung des Möbellagers und zur Prüfung an Hand ausgelegter Werbeschriften - jedoch ohne die Möglichkeit zu Kaufverhandlungen -— geöffnet zu halten, um den wettbewerblichen Nachteil auszugleichen, in dem er sich dadurch fühlte, daß seine Verkaufsräume ‚keine Schaufenster aufweisen. Die Verwaltungsbehörde untersagte ihm das unter Berufung auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm NJW 1958, 1695 Nr. 24 und des Bayerischen Obersten Landesgerichts MDR 1958, 539 Nr. 131 = BayObL6GSt 1958, 26 als einen Verstoß gegen das Ladenschlußgesetz (§ 3 Abs. 1 Nr. 1); für den Fall der Zuwiderhandlung drohte sie ihm die Ahndung im Bußgeläverfahren an (§ 25 LadenschlußG). Der Betroffene hielt sich zunächst an die Weisung der Behörde, öffnete aber die Verkaufsräume eines Sonntags wieder in der früheren Weise,

nachdem er das den: Gewerbeaufsichtsamt zuvor angekündigt und ihm erklärt hatte, er lasse es auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen.

Darauf setzte das Amt gegen ihn eine Geldbuße Test. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg; das Amtsgericht hielt den Bußgeldbescheiä aufrecht, Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde. Das Oberlandesgericht Koblenz {1. Strafsenat) will ihr stattgeben, beide Vorentscheidungen aufheben und die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen "dem Landesverwaltungsfiskus (Regierungshauptkasse)" uuferlegen. Es sieht sich jedoch an der beabsichtigten Kostenentscheidung durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm DRpfl 1952, 448 Nr. 125 und des Oberlandesgerichts Hamburg GA 1957, 419 gehindert, wonach die Kosten im Bußgeldverfahren nicht die Verwaltungsbehörde, sondern die Staatskasse (Justizkasse) treffen, sofern sie nicht em Betroffenen zur Last fallen. Es hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 56 Abs. 5 OWiG, § 121 Abs. 2 CVG vorgelegt.

Die Vorlegung ist - vorerst - unzulässig. Das Oberlandesgericht Koblenz legt nicht dar, aus welchen Gründen es der Rechtsbeschwerde stattgeben will. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob es für die Entscheidung über sie überhaupt auf Gie gestellte Kostenfrage ankommt, Würde das vorlegende Gericht ciwa von dem Beschluß des OLG Hamm NJ\W 1958, 1695 Nr. 24 abweichen wollen, so müßte es die Sache aus diesen Grunde, mit einer anderen Rechtsfrage, dem Bundeszerichtshof vorlegen. Außerdem wäre die Ü!berbürdung der Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse nur dann zulässig, wenn nicht die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO zutreffen (dazu BGHSt 11, 383). Nach dem Sachverhalt liegt

es jedoch keineswegs klar auf der Hand, daß der Betrolfene weder gegen das Ladenschlußgeseiz verstoßen noch das Bußgeldverfahren verschuldet hat.

Sachlich hat der Senat die gestellte Kostenfrage auf den Vorlegungsbeschluß des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz hin durch den -— zum Abdruck bestimmten - Beschluß 1 StR 675/59 von heute dahin entschieden, daß die notwendigen Auslagen dem Betroffenen durch die Staatskasse (Justizkasse) zu erstatten sind.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Vorlegungsfrage im Sinne des Oberlandesgerichts Koblenz zu beantworten.

Dr. Peetz Werner Seibert

Hübner Fischer