§ 474 Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 98
Nach Gewicht
- BayObLG, 15.01.2024 – 204 VAs 177/23Zitiert von 4
- OLG Hamm, 16.06.2015 – 1 VAs 12/15 und 13/15
- OLG Hamm, 26.11.2013 – 1 VAs 116/13 - 120/13 und 122/13
- KG, 04.08.2021 – 6 VAs 3/21, 6 VAs 3/21 - 161 Zs 1159/20Zitiert von 4
- BGH, 30.07.2025 – 5 ARs 10/24Akteneinsicht im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren: Begriff der JustizbehördeZitiert von 3
- BayObLG, 25.06.2025 – 204 VAs 72/25
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.12.2025 – 5 ARs 13/24Anspruch kirchlicher Einrichtungen auf Akteneinsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten
- Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg, 09.12.2025 – AGH 10/2024 II, AGH 10/24 II
- OLG Dresden, 11.08.2025 – 1 Ws 253/25
98 Entscheidungen zu § 474 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 474 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/474#abs-1 (1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/474#abs-2 (2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit
Die Erteilung von Auskünften an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 12 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/474#abs-3 (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/474#abs-4 (4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/474#abs-5 (5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/474#abs-6 (6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.