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BGH Beschluss vom 11.07.1956 – 1 StR 306/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz?
Rechtssatzs
wistG 1954 §§ 2,5
Die Lieferung preisgebundener Ware mit Untergewicht, für die der gesetzliche
Höchstpreis nach dem Vollgewicht berechnet wird, enthält einen Preisverstoß, Wer
diesen Erfolg vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt, begeht eine Zuwiderhandlung gegen § 2 wiStG 1954. Wer dagegen als Inhaber oder Leiter eines Betriebes die ihm obliegende allgemeine Aufsichtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt und hierdurch die Warenlieferung mit Untergewicht ermöglicht, ohne daß ihn gerade an dem hierin liegenden Freisverstoß ein bestimmtes Verschulden trifft, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 5 WiSst§ 1954.
Aktenzeichens 1 StR 306/55 | Beschi. des BGH v. 11. Juli 1956 Amtsgericht Stuttgart
(Vorlegungssache)
4 s18 906/35 Beschluß
In dem Bußgeldverfahren
gegen
Äen Kaufmann Arthur H un aus Sun
wegen Ordnungswidrigkeit (Zuwiderhandlung gegen § 2 in Verbindung mit § 16 Abs 2 WistG 1954)
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 11. Juli 1956
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Amtes für öffentliche Ordnung der Stadt BER - Preisbehörde - wird der Beschluß des Amtaßsriichte Stuttgart vom 5. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheläung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an dad, Autegericht Stuttgart zurück-
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Mit Bußgeläbescheiä vom 27. August 1954 hat das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt SW - Preispehörde - gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 350.- DM wegen Zuwiderhenälung gegen § 2 in Verbindung mit § 16 Abs 2 WiStG 1954 festgesetzt. Es hat ihm vorgeworfen, daß er als Kohlenhändler die zulässigen Höchstpreise schuldhaft dadurch überschritten habe, daß er das Verwiegen von Hausbranäkohle in seinem Betrieb nicht ausreichend überwacht habe, Infolgedessen seien einem Kunden statt der be-
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"gegen § 2 WistG 1954 nachgewiesen.
stellten 1400%g Eiform-und Unionbriketts 37xg - also etwa 2,6% \ zu wenig geliefert worden. Gleichwohl habe der Betroffene dem } Kunden die gesamte bestellte Menge zum Höchstpreis berechnet.
Auf den Antrag des Betroffenen (§ 54 OWiG) hat das Autsge-E richt Stuttgart den Bußgeläbescheid durch Beschluß vom 5, Okte-F der 1954 aufgehoben. Das Amtsgericht sah in dem Verhalten des Betroffenen keine Zuwiderhandlung gegen § 2 WiStG 1954. sondern lediglich eine bürgerlich-rechtlich bedeutsame Verletzung übernommener Vertragspflichten, weil er mit dem Kunden zu keinem höheren als dem gesetzlich zulässigen Höchstpreis sbgeschlossen und einen tatsächlichen Mehrpreis nur dadurch erzielt habe, daß er nicht das volle Gewicht geliefert, also den Kaufvertrag nur mangelhaft erfüllt habe, In einem solchen Falle könne ein Preisverstoß nur angenommen werden, wenn der Händler vorsätzlich gehandelt hat.
Gegen diesen Beschluß des Amtsgerichts wendet sich die Rechtsbeschwerde (§ 56 OWiG) der Stadt SC (Freispehörde). Sie sieht in dem Verhalten des Betroffenen eine Um- . gehung von Preisvorschriften und meint, daß er wegen mangelnderf.. Beaufsichtigung seiner Angestellten fahrlässig das Entstehen & von Untergewichten und als dessen Folge verbotene Preis- @ überschreitungen verschuldet habe. Damit sei ein Verstoß
Das Oberlandesgericht Stuttgart, bei dem die Kechtsbeschwerde eingelegt ist, will der Rechtsauffassung der Preisbehörde zumindest im Ergebnis folgen, einen Verstoß gegen - § 2 wiStG 1954 annehmen und daher der Beschwerde stattge-- " ben. Es sieht sich hieran jedoch durch den Beschluß des vo Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 1. Dezember 1953
(BayObL6St 1953, S 241 = JR 1954, 230) gehindert. Das Oberlandesgericht hat daher die Sache durch Beschluß vom 13. Juni
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1955 nach § 56 Abs 5 OWiG, § 121 Abs 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Io Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegehen,
Die Entscheidung hängt davon ab, ob der Betroffene dadurch einen Preisverstoß begangen hat, daß er preisgebundene Ware mit Untergewicht geliefert, trotzdem aber den Höchstpreis für die gesamte bestellte Warenmenge berechnet hat. Der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart steht der angeführte, nach dem 31. März 1952 ergangene (BGHSt 6,8) Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts entgegen, in dem ausgesprochen ist, daß der Verkauf von untergewichtigem Brot keine Preisverfehlung sei. Diese Entscheidung ist zwar damit begründet, daß die Abgabe von Brot mit einem Mindergewicht schon nach dem Brotgesetz und dem Lebensmittelgesetz, gegebenenfalls auch nach § 263 StGB, strafbar sei, so daß nicht : ohne weiteres erkennbar ist, ob nicht auch das Bayerische Oberste Landesgericht in dem vorliegenden Fall der Lieferung von Kohle, für die keine bestimmten Gewichtseinheiten wie bei dem Verkauf von Brot vorgeschrieben sind, einen Preis-' verstoß bejaht hätte. Der Beschluß kann jedoch zumindest in dem vom Oberlandesgericht Stuttgart angenommenen Sinne ausgelegt werden, weil das Bayerische Oberste Landesgericht eine Zuwiderhandlung gegen § 18 (oder § 19) Wist@ 1949 verneint hat, obwohl die Anwwenäbarkeit der dort genannten außerpreisrechtlichen Strafvorschriften die Ahndung einer solchen Zuwiderhandlung nicht ausschloß. Da nämlich § 2 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 BrotG i.d.F. vom 9. Juni 1931
(RGB1 I 335) und vom 3. Mai 1935 (RGBl I 566), den das Bayerische Oberste Landesgericht in den Vordergrunä stellt, zum Schutze der Kunden den Verkauf von untergewichtigem
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Brot schlechthin verbietet, also auch dann, wenn der Preis dem Mindergewicht entsprechend herabgesetzt würde, wurde
in dem vom Bayerischen Obersten Landesgericht entschiedenen Fall der besondere Unrechtsgehalt, der in der Abgabe von
untergewichtigem Brot zum Höchstpreise für das volle Gewicht 4
lag. durch die Bestrafung nach § 5 BrotG i.d.T. vom 9. Juni 1931 (RGBl I 335) und vom 26. Juni 1957 (RGB1 1937 I 701) nicht abgegolten. Wenn das Bayerische Oberste Landesgericht einen Preisverstoß gleichwohl mit dem Hinweis darauf verneint, daß für die Frage, ob der geforderte oder gezahlte Preis angemessen ist, das vereinbarte volle, nicht das gelieferte geringere Gewicht maßgebenä sei, zo läßt das den Schluß zu, dieses Gericht halte eine Preisverfehlung bei Abgabe untergewichtiger Ware zum Höchstpreis für das volle
E§ 2 Gewicht allgemein nicht für gegeben, Einer solchen Rechtsauf-
fassung aber will das Oberlandesgericht Stuttgart entgegentreten. j
Der genannte Beschluß des Bayerischen Obersten Landesge-,,; n
richts vom 1. Dezember 1953 ist allerdings zu § 18 WistG 1949/52 ergangen, während das Verhalten des Betroffenen im vorliegenden Fall nach § 2 wistG 1954 zu beurteilen ist. Das ändert aber, wie das Oberlandesgericht Stuttgart zutreffend angenommen hat, an der Pflicht zur Vorlegung nichtz, da die grundsätzliche Rechtsfrage trotz der 'abwei-
chenden Fassung der beiden Vorschriften dieselbe geblieben ist
(vgl BGHZ 9, 179, 181 zu § 136 GVG und BGHSt 6, 41, 42 zu
8 121 Abs 2 GVG). Das muß auch dann gelten, wenn es sich nicht -— wie in den angeführten Entscheidungen - um zwei noch geltende gesetzliche Bestimmungen handelt, sondern wenn
- wie hier —- die eine der beiden Vorschriften (§ 18 WistG 1949/52) außer Kraft getreten isi; dies besonders dann,
wenn die frühere Vorschrift in dem neuen Gesetz für die
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während ihrer Geltung begangenen Taten noch fur anwenäbar erklärt wird (§ 15 WiStG 1954).
II:
In der Sache selbst ist der Ansicht des Oberlendergerirchtr Stuttgart dahin beizupflichten, daß die auf Fahrlässigkeit beruhende Lieferung untergewichtiger Ware bei Berechnung des Höchstpreises für das vereinbarte volle Gewicht einen Preisverstoß nach § 2 WistG 1954 darstellen kann, der nach lie?- gabe der §§ 3, 4 Abs 2 und 3 dieses Gesetzes zu ahnden ist.
1. Daß der V:rkäufer einer Ware einen verbotenen !lehrpreis auch dadurch erzielen kann, daß er für das in Rechnung gestellte Gewicht zwar nur den für die Gewichtseinheit zulässigen Höchstpreis verlangt, dem Käufer jedoch nur eine seringere als die berechnete Warenmenge liefert, ist für den Fall vorsätzlichen Handelns des Verkäufers nicht zweifelhaft und, soweit ersichtlich, unstreitig. Hiervon ist auch das Amtsgericht Stuttgart in dem angefochtenen Beschluß vom 5, Oktober 1954 ausgegangen. Das Gesagte gill bosonlorg._ a W dann, wenn sich Lieferer und Abnehmer darüber einig.sind; dad entgegen den Abmachungen oderAufzeichnungen weniger geliefert werden soll, damit der Verkäufer auf diesem Wege getarnt ein über den Höchstpreis hinausgehendes Fntgelt erhält. Von einer mangelhaften Vertragserfüllung im bürgerlichrechtlichen Sinne könnte bei einer solchen Gestaltung des Falls überhaupt nicht gesprochen werden, Damit wird enervannt. daß es bei der Lieferung untergewichtiger Ware zum gesetzlichen Höchstpreis für den äußeren Tatbestand einer Preisüberschreitung - entgegen der Meinung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Amtsgerichts Stuttgart - nicht auf lie vertraglich vereinbarte, sondern die wirklich gelicferte
Warenmenge ankommt, Diese, vom Oberlandesgericht Stuttgart vertretene Betrachtungsweise wird allein dem Sinn und
Zweck von Höchstpreisvorschriften gerecht. Es liegt im Wesen eines Höchstpreises, daß er dem Käufer nur für die tatsächlich abgegebene, nicht aber für eine höhere Warenmenge in kechnung gestellt werden darf; andernfalls würde das vom Gesetz gewollte Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung nicht minder gestört, als wenn für die Gewichtseinheit ein höherer als der gesetzlich zulässige Preis berechnet wird.
2, Da nun aber das Preisstrafrecht von jeher (vgl § 1 PrsirvVo 1939, § 18 WiSstG 1949/52, § 8 2. 4 Abs 2 und 3 WiStG 1954) auch fahrlässiges Verhalten mit Strafe oder Geldbuße bedroht. ist nicht ersichtlich, warum nicht auch die fahrlässige Lieferung untergewichtiger Ware zum Höchstpreis für das volle Gewicht eine "Zuwiderhandlung gegen § 2 WwistG 1954 soll enthalten können. Voraussetzung für eine Ahndung nach dicser ‚Bestimmung ist allerdings, daß sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit gerade auf die Übertretung der Höchstpreisvorschrift (auf dem angegebenen Wege), und nicht nur auf eine Verletzung der dem Inhaber oO oüer Leiter eines Betriebes nach § 5 WiStG 1954 oblie- a genden allgemeinen Aufsichtspflicht bezieht, mag sie es den mit dem Verwiegen Beauftragten auch erst ermöglicht haben, mindergewichtige Ware auszuliefern, § 2 WiStG 1954 stellt die schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige ), Herbei- | führung eines bestimmten Preisverstoßes durch eigenes Tun oder durch Unterlassung der dem Täter gegenüber einem anderen obiiegenden Aufsichtspflicht unter Strafe; der Betroffe-! ne, der auch der Inhaber eines Eetriebes oder das vertretungsberechtigte Organ eines Unternehmens sein kann (vgl BGHSt 3,150 13,.), muß sich also der Zuwiderhandlung selbst schuldig gemacht haben. § 5 WiStTG 1954 dagegen setzt nur voraus, de
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eine Aufsichtsperson ihrer Pflicht zur Überwachung der
unter ihr oder für sie tätigen Hilfskräfte aligemein
nicht hinreichenä nachgekommen ist und hierdurch einen Verstoß gegen § 1 oder 2 WiSst@ 1954 ermöglicht und verursacht hat,ohne daß sie gerade in Bezug auf einen bestimmten Verstoß ein Verschulden zu treffen braucht; die durch äie aufsichtunterworfene Person herbeigeführte Verfehlung ist
für die Ahndung der Aufsichtspflichtverletzung nach § 5 aaO nur eine äußere Bedingung.
Das ist sowohl im Bußgeldbescheid der Stadt SD - Preisbehörde — vom 27. August 1954 als auch in der Begründung der Rechtsbeschwerde nicht klar auseinandergehalten worden, wenn dort die dem Betroffenen zur Lasi gelegte unzureichende Überwachung seiner Angestellten beim Verwiegen der Kohle ohne nähere Prüfung der Richtung des Fahrlässigkeits- .' vorwurfs als Zuwiderhandlung gegen § 2 WiStG 1954 beurteilt | wird. j
3, Der Auffassung des Amtsgerichts Stuttgart, daß die Lieferung untergewichtiger Ware preisstrafrechtlich unerheblich und nur bürgerlichrechtlich als mangelhafte Vertragserfüllung von Bedeutung sei, kann somit nicht zugestinmt werden. Die vorgelegte Rechtsfrage ist vielmehr, wie folgt, zu beantworten:
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Die Lieferung preisgebundener Ware mit Untergewicht, für die der gesetzliche Höchstpreis nach dem Vollgewicht berechnet wird, enthält einen Preisverstoß. Wer diesen Erfolg vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt, begeht eine Zuwiderhandlung gegen § 2 WiStG 1954. Wer dagegen als Inhaber oder Leiter eines Betriebes die ihm obliegende allgemeine Aufsichtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt und hierdurch die Warenlieferung mit Untergewicht ermöglicht. ohne de3 ihn gerade an dem hierin liegenden Preisverstoß ein bestirr-- tes Verschulden trifft, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 wist@G 1954. aa
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Mit der Beantwortung dieser Rechtsfrage ist der Gegenstand der Rechtsbeschwerde ausgeschöpft. Der Senat ; es daher für zweckmäßig, zugleich über das Rechtsmittel . selbst zu entscheiden (vgi BGHSt 3, 1305 BGH JZ 1952, 149; BGH 1 StR 53/50 vom 5. Juni 1951; BGH LIU Nr 3 zu § 121 gve), Förmliche Bedenken bestehen hiergegen nicht, weil der Betroffene und der Generalstaatsanwalt im Rechtsbeschwerdeverfahren gehört worden sind (§ 56 Abs 4 Satz 1 OWiG). Der Beschluß des Amtsgerichts ist daher aufzuheben und die ie Sache nach § 56 Abs 4 OWiG in Verbindung mit 88 353, 354 “ Abs 2 StPO zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zu- \ rückzuverweisen. 2
4. Dieses Gericht wird nunmehr festzustellen haben, ob der Betroffene seiner Aufsichtspflicht in der ihm zumutbaren Weise nachgekommen ist. Hierfür genügt nicht, aaß er seine Angestellten und Arbeiter gelegentlich bei . der Arbeit aufgesucht und nach dem Rechten gesehen hat. . i Er mußte vielmehr die Aufsicht so führen oder führen lassen, |. daß äuch ohne ständige unmittelbare Überwachung im allge- |. meinen Unregelmäßigkeiten und Unachtsankeiten beim Verwiegge [ von Kohle nicht vorkommen kon.:ten. Hierfür waren Stichproben, die in angemessenen Zeitabständen vorzunehmen waren, kaum entbehrlich. Äls Inha .er eines Kohlenhandelge-: , schäftes mußte der Betroffene im Rahmen der Köglichkeiten, die der Arbeitsmarkt bot, auch darauf achten, daß nur persönlich zuverlässige Hilfskräfte eingestellt wurden. daß diese über die preisrechtiichen und wirtschaftsstrafrechtlichen Vorschriften unterrichtet und auf den Lauf enden gehalten wurden, daß Waagen und Gewichte stets den gesetzlichen Bestimmungen entsprachen und daß den mit der EN Kohlenab?üllung betrauten Personen für eine gewissenhafte ; Verwiegung genügend Zeit vcerbiieb. In dieser Richtung wird
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das Amtsgericht das Verhalten des Betroffenen nochmals zu würdı.-- gen haben.
Läßt sich auf Grund der Prüfung, die gegebenenfalls auf einen längeren Zeitraum zu erstrecken sein wird, nicht feststellen, daß der Betroffene die den Gegenstand dieses Verfahrens pildende (konkrete) Preisüberschreitung fahrlässig verschuldet hat, dann kommt nach dem unter II 2 Gesagten nur die Vorschrift des § 5 WiStG 1954 in Betracht, Auch hier muß indes dem Betroffenen eine schuldhafte Aufsichtspflichtverlietzung nachgewiesen werden. Die Schuldvermutung des früheren Rechts (§ 8 Abs 1 Satz 2 Pr$tivo 29%, § 23 WwistG 1949/52) ist in die Vorschrift. des § 5 Wist@G 1954 nicht übernommen wordene
Hält das £utsgericht ein Verschulden des Betroffenen im Sinne dieser Bestimmung für erwiesen und stellt es fest, daß der beanstandete Preisverstoß auf der unzureichenden Aufsichtführung beruht, se wird es weiter zu prüfen haben, ob die auf Grund des § 2 WiStG 1954 von der Preisbehörde festgesetzte Geldbuße auch für die Zuwiderhandlung gegen 8 5 WiStG 1954 angemessen ist. Der Vergleich der §§ 2 und 5 aal ergibt, daß der Gesetzgeber bloße Verstöße gegen § 5 für weniger schwerwiegend hält.
5. Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die vorgelegte Rechtsfrage, wie folgt, zu beantworten:
Beim Verkauf preisgebundener Ware liegt ein Preisverstoß vor, wenn Zwar der festgesetzte Preis be-
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rechnet, die Ware aber in geringerer Menge, als in Rechnung gestellt, geliefert wird.
Dr. Hörchner Mantel Martin Hübner Dr. Hengsberger
Due.