Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 24.07.1953 – 3 StR 160/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2327 083

Im Nanen des Volkes In der Strafsache

gegen 1. #en Heizer une Naschinisten HeinrichSch —y 5 aus J Krs. E eboren an Gi in Bö ‚Krs, Fr CSR, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Rentner Franz UL eus Reini, Krs. u Estoren uni, : ED EB in Kı-

‚Krs. Mi Schügp CS,

wegen väuberischer Erpressung

hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juli 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. ılotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bun2esrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig

Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Ip wird Nas gegen den Angeklagten ICE wegen räuberischer Erpressung anhängige Verfahren eingestellt.

Die Kosten dieser Rechtsmittel trägt die Staatskasse.

2. Die Revision des Angeklagten Sc gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 18. Dezember 1952 wird verworfen.

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Der Angeklagte hat iie Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. . 3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird a) das Verfahren, soweit dem Angeklagten Sch» Raub zum Nachteil der Eheleute Pe un: der Hilde ScB zur Last gelegt wird, unter Überbürdung der Kosten auf die Staatskasse einge-

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stellt; ”

b) das vorbezeichnete Urteil, soweit der Angeklagte

in den Fällen HP, ENEEEED, SemEED. St@HEEB, REED una Ri von der Beschuldigung der Frei-

heitsberaubung freigesprochen worden ist, mit den zugrundeliegenden Feststellungen, ferner im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Angeklagten Sch una IWW, sudetendeutsche Kommunisiwen, beteiligten sich an den Gewalttätigkeiten der Tschechen gegen ihre deutschen Landsleute vor deren Ver treibung aus dem Gebiet von Hain (Kreis MO-Schü - Der Eröffnungsbeschluß legte dem Angeklagten Sch u.a. zur Last:

a) die Zeugen Hp; KHEEED, Sep; St@HEND; REED und Ti länger als eine ‘Joche ihrer Freiheit beraubt zu haben (§ 239 Abs 2 StGB),

b) die Eneleute Pi> und Sci» beraubt zu haben,

c) in den Fällen ze, BEE una Fe :aub mit

Waffen begangen zu haben.

Das Landgericht hat den Angeklagten Sch in den 5 Fällen BB und FEB wegen räuberischer Erpressung, z bei der seine Teilnehmer Waffen führten, sowie wegen ein- n facher Erpressung zum Nachteil des Zeugen ZB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Von den übrigen Beschuldigungen ist er freige-

sprochen worden. 3

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Die Revision der Staatsanwaltschaft greift diesen Freispruch mit der Sachbeschwerde an. In den Fällen Hilde SCHE und der Eheleute PP, so meint die Revision, hä;te der Angeklagte nicht freigesprochen werden rürfen, vielmehr wäre das Verfahren wegen Verjährung der zum Nachteil dieser Zeugen begangenen Diebstähle einzustellen gewesen, Das Rechtsmittel der Anklagebehörde wendet sich weiter gegen den Freispruch von dem Vorwurf der schweren

Freiheitsberaubung in den Fällen HP, END, SCHED:

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St, FE un: Ri. Schließlich greift das

echtsmittel der Staatsanwaltschaft auch noch die Ver- ’. 3 urteilung des Angeklagten Sch wegen räuberischer E35 Erpressung in den Fällen ID und FEW an; hier erstrebt die Anklagebehörde die Verurteilung wegen schweren Raubes. '

Das Rechtsmittel ist im wesentlichen begründet.

Die Revision des Angeklagten Sch rügt Mängel des sachlichen Nechts. Sie hat damit keinen Erfolg.

Der Angeklagte IE ist wegen räuberischer Erpressung, “ begangen an der Zeugin MOB. zu einer Gefüngnisstrafe | von neun Monaten verurteilt worden. Von den übrigen gegen ihn im Eröffnungsbeschluß erhobenen Beschuldigungen ist er freigesprochen worden. Seine Revision wendet sich gegen seine Verurteilung mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde. Die ‚tevision der Staatsanwaltschaft ist beschränkt auf die Verurteilung des Angeklagten Iggww» im Falle UWE. Sie erhebt die Sachbeschwerde mit dem Ziele seiner Schuldigsprechung wegen Raubes. Beide Revisionen führen zur Einstellung des Verfahrens.

1. Die Straftaten des Angeklagten, Schagp

1.) Die Revision der Staatsanwaltschaft

a) Der Freispruch dieses Angeklagten von den Vorwurf der Freiheitsberaubung in den Fällen HD, EEE, SED- @. StB, EB una Ri.

Schon bald nach der Besetzung der Gemeinde Hei durch russische Truppen gelangte der Angeklagte Schi an die Spitze des örtlichen deutschen "Antifa-Ausschusses",

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der jene Deutschen vertrat, die ?en Nationalsozialismus bekämpft hatten un? die "eshalb auch den bald einsetzen-Pen Verfolgungen der Teutschen durch die Tschechen nicht ausgesetzt waren. [Lieser Ausschuß arbeitete eng mit dem örtlichen tschechischen Nationalausschuß zusammen, der nach einer Anordiung der tschechischen Exilregierung aus dem Jahre 1944 die örtliche Verwaltungstätigkeit weithin beherrschte.

Die Zusammenarbeit des Angeklagten mit den tschechischen Behörden erstreckte sich auch auf die tschechische Genrarmerie sowie auf die zu mancherlei Hilfspolizeidiensten herangezogenen tschechischen Partisanen, Dabei ging es vor allem um die Verfolgung derjenigen Deutschen, die in He und Umgebung als ehemalige Angehörige oder Funktionäre der NSDAP oder ihrer Gliederungen bekannt waren. Der Angeklagte trat hierbei besonders hervor, so daß

‘“ er von den ehemaligen Nationalsozialisten bald sehr ge-

fürchtet wurde. Seit Ende Mai 1945 bestand in einem Raum der Ho Brauerei ein Lager, in dem verfolgte Deutsche des Gebietes meist monatelang festgehalten wurden. Es unterstand zwar der tschechischen Gendarmerie; diese kümmerte sich aber kaum um die lagerverwaltung, sondern überließ diese Aufgaben den tschechischen Partisanen. Anfang Juni 1945 kam als Aeutscher Lagerführer ein deutscher Schwerverbrecher hinzu, der sich bis zum Zusämmenbruch in eineu Konzentrationslager befunden hatte.

Das Landgericht hat im einzelnen festgestellt, unter welchen Bedingungen damals die Häftlinge im Lager am leben gehalten wurden. Trotz schwerer Arbeit im Brücken- und Straßenbau erhielten sie täglich nur zwei unzulängliche Nahlzeiten und waren häufig grausamen kKißhandlungen durch die Partisanen ausgesetzt. Diese zwangen die Insassen dazu, sich täglich gegenseitig zu schlagen.

Der Angeklagte Sch@lB kanrıte diese Verhältnisse; er hielt sich tagsüber häufig im Lager auf und spielte sich dort auch als Vorgesetzter auf. Voller Haß gegen alle, die in irgendeiner Weise der nationalsozialistischen derrschaft gedient hatten, brüllte er die Häftlinge mit "Nazischwein" an und schlug auf sie ein, wie das Lardgericht in einer Anzahl von Fällen im einzelnen festgestellt hat.

Am 6. Juni 1945 ließ sich der Angeklugte durch einen Partisanen den Brauereiarbeiter HP vorführen, brüllte ikn an und schickte ihn ins Lager. Dort verblieb HD mehrere Monate. Wenig später führte der Angeklagte den Schlosser KW, einen Partei- und SA-Führer, persönlich ins Lager. KB mußte auf dem iVege dorthin mit erhobenen Armen vor ihm hergehen. Der Angeklagte trat ihn zweimal ins Gesäß. Am 18. Juni 1945 erschien der Angeklagte an einer Brückenbaustelle in Ha@B-ED, an äer etwa 50 Deutsche arbeiteten. Dort rief er einzelne der Leute zu sich heran und machte sich schließlich mit Sp, StB una EB auf den leg zur tschechischen Gendarmerie,. wo die Genannten vernommen und dann ins Lager eingewiesen wurden. Später holte der Angeklagte noch den bei einem Bauern arbeitenden Franz iQ herbei, dem er brüllend befahl, sich bis 13 Uhr im lager zu melden. Die genannten sechs Personen verblieben monatelang im Lager; einige von ihnen wurden im Anschluß daran durch das außerordentliche Volksgericht in O@EEEB wegen ihrer Parteizugehörigkeit zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

Der Angeklagte ist von dem Vorwurf freigesprochen

worden, bei der an ic, «iEEEEED, Sa. Sta,

ACEED una EB bDegangenen Freiheitsperaubung in straf-

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barer \eise mitgewirkt zu haben. Das Landgericht hat

dazu dargelegt, daß diese Festnahmen zwar durch die tschechische .Gendarmerie angeordnet waren, der Angeklagte aber seine Mitwirkung angeboten hatte. ıÜr woll-

te auch, daß die Zeugen lange Zeit, über eine Woche hinaus, im Lager festgehalten wurden. Obwohl das Landgericht die Freiheitsentziehung für rechtswidrig erachtet, weil’ sie zur Zeit der Festnahme und der folgenden Wochen Aurch keine gesetzliche Vorschrift gerechtfertigt gewesen sei, hat es den Angeklagten freigesprochen, weil es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß er sein Handeln für erlaubt gehalten habe. Es meint, der durchschnittlich begabte Angeklagte, der die fortschreitenden Verhaftungen aller Jationalsozialisten durch die Tschechen vor Augen gehabt habe, hätte nicht erkennen können, daß die genannten Zeugen ohne Recht ihrer Freiheit beraubt wurden. Für die Frage, ob den Angeklagten bei entsprechender Prüfung seines Gewissens Zweifel an der 2echtmäßigkeit Tieser Maßnahmen hätten aufsteigen müssen, soll es nac. der lechtsansicht des Landgerichts nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht auf die Umstände ihres Vollzugs ankonmen. Die Mißhandlungen und die sonstige schlimme Behandlung der Häftlinge durch die Partisanen und den Angeklagten selbst sind nach Ansicht des Landgerichts für die Rechtmäßigkeit‘; der Freiheitsentziehung bedeutungslos. Die Bedingungen, unter denen die Häftlinge eingesperrt waren, sind deshalb euch für die Entscheidung darüber,

in welchem Umfang der Angeklagte sein Gewissen prüfen mußte, nicht in Betracht gezogen worden.

Diese Ansicht ist unhaltba”. Sie verkennt den vom \evisionsgericht nachzuprüfenden Inhalt der Rechtspflicht zur Gewissensprüfung. Diese hat sich uf alle Ums tände zu erstrecken, aus de..en sich das Unerlaubte eines Ver-

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haltens ergeben kann. Sie mußte von dem Gesamtdild der Verhältnisse im Brauereilager ausgehen, wie es der Angeklagte vor sich hatte. Die Zerreißung des einheitlichen Vorgangs in die Freiheitsentziehung einerseits, die Umstänle ihres Vollzugs andererseits ist ein NRechtsfehler. Hä;te das Lan’gericht vielmehr in diesem Zusaumenhang gewürdigt, wie die Häftlinge behandelt wurden, so wäre ihm nicht entgangen, daß die Freiheitsentzienung -von enderen rechtlic.;en Gesichtspunkten abgeseiien- auclı deshalb der Recäatsordi:ung zuwiderlief, weil der unmenschliche Vollzug nicht durch die zwecke einer Sicherung der neuen staatlichen Ordnung vor ren Anhängern des Nationalsozialismus geboten war. Es ist in der !echtsprechung

des Reichsgerichts schon seit langer Zeit anerkannt worden, deß eine an sich rechtmäßige Freiheitsentziehung dann widerrechtlich ist, wenn sich ihr Vollzug nicht im Rahmen des geseözlichen Zweckes hält (RGSt 17, 127; RG JW 1925, 975 Nr 24). Diese Rechtsprechung; ist vom Bundesgerichtsnof weiter ausgebaut worden. Ähnlich wie in zahlreichen anderen. vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen (BGESt 1, 391 /3977; 2, 234 [237/; 3, 357 (3657), ergibt sich hier aus den Bedingungen der Freineitsentziehung, die das Landgericht im einzelnen festgestellt hat (den Mißhandlungen, den gesundheitlichen Verhältnissen, der völligen Rechtlosi:keit der Häftlinge), ein solches Maß von Nißachtung der üenschenwürde, daß auch unter Berücksichtigung der Erachwernisse furch den \echsel der Staatsgewalt eine solche Maßnahme als schlechterlings unvereinbar mit dem '!echt anzusehen ist. Jeder staatlichen Anorduung, die eine derartige Zwangs- und Willkürunterbringung herbeiführen sollte, fenlte desualb Jie rechtfertigende Kraft. Diese Gesichtspunkte, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentzieliungen eriab,

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äute das Landgericht auch für die Entscheidung der Frage heranzieiien müssen, in welchem Umfang der Angeklagte seine Erkenntnisfähigkeiten und sittlichen Kräfte einzusetzen hatte, um das Unrecht seines Tuns zu erkennen.

Dann hätte der Tatrichter nicht außer Betracht 1lassen können, daß der Angeklagte alle diese Umstände, aus @enen sich das Unrecht der F: eiheitsentziehungen ergab, genau kannte. Er trug sogar dazu bei, die Bedingungen, unter denen die Häftlinge leben mußten, zu verschärfen. Auch wenn der Angeklagte eine Verwahrung und vestrafung der ehemali;en Nationalsozialisten für gerechtfertigt erachtete, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, konnte er nicht im Zweifel sein, daß eine solche Behandlung der Häftlinge außerhalb dessen lag, was mit den Geboten der wWenschlichkeit und Gerechtigkeit vereinba: war. Obwohl ihm furch seine politische Bildung und durch eigene bittere Erfahrungen unter der Herrschaft des Nationalsozialismus kinsicht und Gewissen geschärft waren, regte sich hier sein Gewissen nur deshalb nicht, weil er sich von seinem Haß gegen die Nationalsozialisten treiben ließ. Diese Feststellungen des Landgerichts ergeben, ohne daß weitere Srörterungen erforderlich wären, daß der Angeklagte zumindest das Unrechtmäßige seines Tuns erkennen konnte, er es aber an der gehörigen Anspannung seines Gewissens fehlen ließ. De Freisprechung des Angeklagten ist also nicht gerechtfertigt.

Das angefochtene Urteil war demgemäß insoweit aufzuheben. In der notwendigen neuen Verhandlung wird das Landgericht noch aufklären müssen, ob der ‘Angeklagte seinen Yatbeitrag in den Fällen der Freiheitsentziehung als Gehilfe oder äittäter derjenigen "ersonen leistete, die die “estnalme angeordnet hatten. Weil der Watrichter der Auf-

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fassung war, der Angeklagte habe aus einem unverschuldeten Verbotsirrtum heraus gehandelt, hat er eine nähere Prüfung der Frage unterlassen, ob der Wille des Angeklagten auf Cie Tatherrschaft gerichtet war, wie dies nach den bisherigen Feststellungen naheliegt, oder ob er als Gehilfe mitwirken wollte.

In diesem Zusammenhang wird auch die Prüfung des Auftrags erforderlich sein, den der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen vor der Festnahme derjenigen Leute erhielt, die an der Brückenbaustelle beschäftigt waren. Dabei wird das Landgericht jedoch nicht außer acht lassen dürfen, ob der Angeklagte seine Auftraggeber, die tschechischen Behörden, schon vor Erteilung eines Festnahmebefehls auf die von ihm später aufgerufenen Fersonen hingewiesen hatte, um sie in das Lager zu bringen. Ungeklärt ist bisher auch noch, wie der Angeklagte dazu kan, die Srauereiarbeiter HP una <EEEEB in das Lager einzuweisen. Die in dieser «ichtung notwendige Aufklärung wird den Tatrichter auch in die Lage versetzen, darzulegen, welche Entschlüsse des Angeklagten seinem Handeln vorausgingen. Auf fiese Weise vermag er zu entscheiden, welche Fälle von Freiheitsberaubungen in Betracht kommen. Hineichtlich der Festnahme der an Fer Brückenbaustelle beschäftigten Personen Se; StB. REED und zii liegt die Annahme gleichartiger Tateinheit nahe, sofern deren Inheftnahme auf einem Willensakte beruhte.

Bei der Bemessung der Strafen wegen Freiheitsberaubung wird das Landgericht auch die Trage erörtern müssen, ob der gegen den Angeklagten: erhobene Schuldvorwurf gemindert ist, falls er aus einem -verschuldeten- Verbotsirrtum

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heraus hanielte. Verdrängten Haß .ınd Machtgier Cie Einsicht, die ihn zur Erkenntnis des Unrechts hätte führen können, so wird regelmäßig eine Ermäßigung der Strafe nicht am Platze sein.

Auch in diesen Fällen wird das Landgericht, unabhängig von seiner Entscheidung der gleichen Trage in den Erpressungsfällen, darüber zu befinden haben, ob der Angeklagte aus ehrloser Gesinnun; handelte. Davon !ann nur die Rede sein, wenn er aus einer besonders anstößigen inneren Einswellung heraus seine Straftaten beging. Auf aie Ausführungen zur Revision des Angeklagten Sch@i> kann fieserhalb verwiesen werden.

Soweit es sich um die Umstände handelt, die die Verhaitung des ?rauereiarbeiters Hg kennzeichnen, hat der tatrichter auf Grund der bisherigen. Verhandlung eine solche ehrlose Gesinnung bereits angenommen. Das Landgericht wird gemäß dem ürgebnis der neuen Verhandlung gegebenenfalls auch eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben.

b) Der Freispruch in den Fällen Sc und rei:

Bald nach der Besetzung Hoi durch äie Aussen und der Übernahme der Verwaltung durch die tschechischen Nationalausschüsse mußten die deutschen Bewohner des Ortes vielfach Haussuchungen über sich ergehen lassen. Eine solche Haussuchung nahm der Angeklagte bei den Eheleuten Pe vor. Am Tage vor seinem ürscheinen war der Ehemann Pa, der schon seit 1923 Mitglied der NSDAP gewesen war und der sich in den Ariegsjahren noch auf andere Weise mißliebig gemacht hatte, auf der tschechischen Gendarmeriestation so schwer mißhandelt worden, daß er beim ürscheinen des Angeklagten auf einem Liegesofa . in der Küche

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ruhte und sich nicht erheben konnte. Seine Ehefrau war nach einer Operation eben erst aus dem frankenhaus entlassen worden. Als nun der Angeklagte, von einem tschechischen Zivilisten begleitet, bei den Eheleuten Pag»

zu einer Haussuchung erschien, versuchte Frau PeW® zwar noch einen Augenblick, sich ihm entgegenzustellen, ließ dann aber den Dingen ihren Lauf: Der Angeklagte nalım eine Durchsuchung der Wohnung vor, bei der er zwei Aktentaschen mit Kleiderstoffen, Mehl und Seife mitnahn; etwas später holte er aus der Speisekammer noch weitere Mehlmengen und Zucker, die er auf einem mitgeführten Wagen verladen ließ. Auf ihm wurden sie sofort zu einem tschechischen Sammellager gebracht.

Um die gleiche Zeit suchte der Angeklagte, von einem bewaffneten tschechischen Partisanen begleitet, Cie Gastwirtscha?t des Fabian Sc auf. Der Genannte hatte bis zum Zusammenbruch die Ämter eines Bürgerueisters und stellvertretenden Ortsgruppenleiters der NSDAP bekleidet. Er war an diesem Tage nicht zu Hause. Bevor seine Ehefrau erschien, hatte der Angeklagte in der Gaststube schon deutsche Wandschilder abgenommen und am Boden zertreten. Als sie die Gaststube betrat, schrie er sie an: "Wo sind die Zigaretten, die Sie für Ihren Mann versteckt haben!" Als Frau Sc erkiärte, sie habe nichts versteckt, wollte der Angeklagte in den oberen ”äumen des Hauses nach den versteckten :lauchwaren sehen, In dem Augenblick, als Frau ScB in Treppenhause eine große Tasche, in der sie für den Fall der Flucht Geld, Urkunden und Kauchwaren untergebracht hatte, in Gegenwart des Angeklagten hochnahn, riß er sie ihr aus der liand, um sie mit ihrem Inhalt mitzunehnen, Auf ihre Bitte und die Fürsprache des Partisanen gab er ihr das Geld und einige Zigarren zurück, die übrigen Sachen wurden zu dem schon erwähnten tschechischen Lager gebracht.

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Nach diesen Feststellungen hat der Angeklagte in beiden Fällen weder Kaub noch Diebstahl begangen. Er nahm die den Zheleuten Feb und SchiB gehörenden Sachen nicht weg, um sie sich zuzueignen, sondern um sie an die tschechischen Behörden abzuliefern. Zum Tatbestand des Raubes und des Dienstahls gehört, was die }evision ler Staatsanwaltschaft verkennt, daß der väter in der Absicht handelt, sich die Beute zuzueignen. Das ist nur der Fall, wenn es dem Täter darum geht, die Sachen selbst oder ihren wirtschaftlichen Wert dem eigenen Vermögen einzuve.leiben. Das kann auch in der ileise geschehen, daß der läter die Tachen einem Dritten unentgeltlich zuwendet. Iu diesem Fall muß aber für ihn irgendein wirtschaftlicher Vorteil, wenn auch im weitesten Sinne, damit verbunden sein. Er könnte z.B. dann gegeben sein, wenn der Täter im eigenen Namen über die Sachen verfügt, um dem Empfänger gegenüber freigebig aufzutreten. Ein derartiger Vorteil war hier für den Angeklagten mit der unrechtmäßigen Verfügung zu Gunsten der tschechischen Behör-

‘den nicht verbunden. Es ist aber anerkannt, daß die eigen-

mächtige Verfügung als solche nicht ausreicht, um das Merkmal der Zueignung beim Diebstahl oder Naub zu erfüllen (kest 61, 228 /2337, 62, 15 (1; 67, 334 /3357). Diese Irwägungen schlieden auch im Gegensatz zu der ltechtsansicht

der Staatsanwaltschaft in den Fällen BB und FB, in denen der Angeklagte wegen Erpressung verurteilt worden

ist, eine Bestrafung wegen Raubes aus.

Es ist auch zu billigen, daß das Landgericht den Angeklagten in den Fällen Pe und SCHW nicht wegen Erpressung verurteilt hat. Es hat zwar zu Unrecht angenommen, daß er in diesen beiden Fällen die Geschädigten nicht be-

. droht habe. Es ist nicht erforderlich, daß der Erpresser

durch Worte ein Übel anküindigt, um sein Opfer zu einem es schädigenden Verhalten zu veranlassen. der Täter kann

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auch auf andere Weise, z.B. durch sein Auftreten, Angst einflößen, etwa in der Weise, daß er damit die Erinnerung an vergangene Mißhandlungen und Gewaltakte derart wieder aufleben läßt, daß der Bedrohte ?eren Wiederholung befürchtet. Jie vom Lan’gericht festgestellten Umstände deuten darauf hin, daß der Angeklagte gegenüber len Eheleuten Pe und Frau SciB so aufgetreten ist.

Das Landgericht hat auch festgestellt, daß es dem Angeklagten darauf ankam, auf Kosten seiner Opfer die Tschechen zu Unrecht zu bereichern. Indessen fehlt es in beiden Fällen auf Seiten der Opfer an der bei jeder Erpressung notwendigen Vermögensverfügung. Auch die bei der Erpressung abgenötigte Duldung muß sich als Vermögensverfügung darstellen (HRSt II Nr 16). Davon kann nach den Feststellungen des Landgerichts in beiden Fällen keine ede sein. Der Angeklagte riß Frau ScB die Handtascne überraschend aus der Hand, als sie sie gerade hervorgeholt hatte. Auch im Falle PB 1ag in der von den Geschädigten "geduldeten" Wegnahme keine Vernögensverfügung, zumal sie in deren Abwesenheit im Wohnzimmer stattfand, während sich die lheleute Pe in der Küche aufhielten.

Nach alledem hat sich der Angeklagte in diesen Fällen auch keiner Erpressung oder räuberischen Erpressung schuldig gemacht. Er hat durch sein Verhalten den Tatbestand der Nötigung verwirklicht. #in solches Vergehen liegt vor, wenn der Täter durch Drohungen seinem Opfer schon die Freiheit zur Willensentschließung nimmt, so daß es den Zugriff des Täters willenlos duldet.In dieser

Weise ist der Angeklagte in den Fällen Pe und ScCiiiB vorgegangen.Die Verfolgung dieses Vergehens ist aber ver-Jährt, was auch das Üevisionsgericht zu beachten hat.

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wach den bindenden leststellungen des Tatrichters handelte der Angeklagte gegenüber den kEheleuten Pe und Frau Sc in der ersten Hälfte des Juni 1945. Die Tatsache, daß die Strafverfolgung bis zu seiner Aussiedlung im Dezember 1946 nicht durchgeführt werden konnte, bertihrt den lauf der Verjährungsfrist nicht. Die Vorschrift des § 69 StGB ordnet ein Ruhen der Verjährung nur en, wenn die Strafverfolgung auf Grund gesetzlicher Vorschrifiemnnicht ‚begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Auch wenn es sich in diesen Fällen etwa um besonders schwere, mit Zuchthaus zu bestrafende Fälle der Nötigung handeln würde, spielt das für die Einordnung der Straftat innerhalb der Dreiteilung des § 1 StGB keine tolle, wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 2, i81 bereits entschieden hat. Die fünfjährige Verjährungsfrist war auch abgelaufen, obwohl in Hessen nach der Besetzung durch die alliierten Truppen die Gerichte durch Art I MRG 2 zeitweilig geschlossen .wurden und aus diesem Grunde nach § 69 StGB die Verjährung ruhte (BGHSt i, 84 /597). Da die Gerichte durchweg im Laufe res Jahres 1945 zur Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit ermächtigt wurden, war die

Frist des § 67 Abs 2 StGB in jedem Falle zu Ende, als am 2. Oktober 1951 die erste richterliche Handlung stattfand, die die Verjährung hätte unterbrechen können.

Das Verfahren in den Fällen Pe una SCD var deshalb vom Revisionsgericht gemäß § 260 StPO einzustellen.

2.) Die Revision des, Angeklagten, Sch. Seine Rüge, das sachliche Recht sei verletzt, ist unbegründet,

a) Die Anwendung des deutschen Strafrechts auf die straf-

baren Handlungen des Angeklagten nach § 3 StGB ist nicht zu beanstanden.

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Da das nach $ o StPO zuständige hessische Landgericht in Kessel zur Ausübung der Gerichtsbarkeit berufen war, stand dem Land Hessen auclı die Verfügungsgewalt über den sich aus dem Bundesstrafrecht ergebenden Strafanspruch zu (BGHSt 3, 134 /137). Wie auch der Beschverdeführer nicht bemängelt, hat das Landgericht deshalb mit Recht geprüft, ob das Verfahren durch fie Vorschriften des hessischen Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 19. Juni 1947 (GVBl für das Land Hessen 1947, 36) sowie durch rie Bestimmungen des Bunlesstraffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 niedergeschlagen und der Strafanspruch zum Erlösciien gebracht worden ist.

Beide Gesetze schließen die Straffreiheit aus, wenn der Täter aus ehrloser Gesinnung gehandelt hat (§ 4 Nr 1 des hessischen Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit; § 9 Abs 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949). Der Beschwerdeführer bemängelt zu Unrecht, daß das Landgericht in en Fällen, in rNenen es den Angeklagten wegen Erpressung verurteilt hat, dessen ehrlose Gesinnung nicht ausdrücklich festgestellt hat. Er will aus einzelnen Bemerkungen des Urteils sogar den Schluß ziehen, daß der Angeklagte als anständiger Überzeugungstäter gehandelt habe.

Das Landgericht ist von zutreffenden Erwägungen über den Begriff der ehrlosen Gesinnung ausgegangen. Danach ist ehrlos, wer eine derartig anstößige innere Einstellung an den Tag legt, daß er damit die Verachtung der Masse der anständig Denkenden hervorruft. Der Matrichter hat im einzelnen unter Abwägung aller Umstände Jdargelegt, daß den Angeklagten eine solche Mißachtung treffen muß, weil er in seiner bevorzugten Stellung seine gecuälten Landsleute bei zahlreichen Gelegenheiten mit Haß und

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Rachsucht verfolgte und ihr schweres Los in roher und brutaler Weise erschwerte. Diese allgemeine Beurteilung seiner inneren Haltung genügte hier, weil das “andgericht damit zum Ausdruck bringen wollte, daß der Angeklagte auch in den Fällen BD, TED und ZB aus jener verachtenswerten Einstellung heraus gehandelt habe. Im Falle FEB hat das Landgericht die schwere Mißhandlung des 70-jährigen Mannes noch ausdrücklich mit der inneren Einstellung des Angeklagten in Verbindung gebracht. Die Wohltat der Amnestie ist ihm deshalb mit Recht versagt worden.

b) Auch die rechtliche Würdigung des Landgerichts in den Fällen BD, TED und ze 1äßt keine Rechtsfehler erkennen. Der Beschwerdeführer greift den Schuldspruch nach § 253 StGB in diesen Fällen an, weil nicht dargetan sei, daß er in der Absicht gehandelt habe, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Dem Urteil des Laudgerichts ist jedoch zu entnehmen, daß das Verhalten des Angeklagten nicht nur die äußeren, sondern auch die inneren Merkmale der Erpressung erfüllte. Die Geschädigten BEREB und | wurden entweder durclı die "Drohung, ins Lager gebracht zu werden (BEE), oder durch schwere Mißhandlungen (FEB) zur Herausgabe ihrer versteckten oder sichergestellten Lebensmittel oder Rauchwaren gezwungen. In ähnlicher Weise wurde Zw dazu getrieben, seine Speisekammer zu öffnen oder deren Schlüssel zu übergeben und dann die Mitnahme ihres Inhalts zu dulden.In allen drei Fällen wurden demnach die Geschädigten zu nachteiligen Vermögensverfügungen genötigt. Der Angeklagte hatte die notwendigen Vorbereitungen getroffen, um die erbeuteten Sachen abfahren zu lassen. Sie gelangten mit Ausnahme des bei FEB erbeuteten Mehles in ein tschechisches Sammellager, wie das Landgericht abschließend hervorhebt. Damit

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steht nicht in Wide spruch, daß fie den Zeugen Be una ZB abgenommenen Sachen erst in die tschechische Schule und die bei FEB erbeuteten Lebens- und Genußmittel zunächst in das Brauereilager gefahren wurden. Der Augeklagte wußte auch, daß die Nutznießer seiner Beute keinen Anspruch auf sie hatten. Was er dagegen vorbringt, richtet sich gegen die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts und kann deshalb nicht beachtet werden. War dem Angeklagten aber bekannt, daß den Tschechen diese Lebensund Genußmittel nicht zustanden, und sorgte er von vornherein durch die Bereitstellung der Faurzeuze und die Mitnahme der zu seiner Unterstützung herangezogenen Partisanen für eine erfolgreiche Durchführung seines Unternehmens, so ging es ihm darum, das Vermögen der Betroffenen zu schmälern und das der Begünstigten zu bereichern. Im Falle BP hat das Landgericht diese Absicht des Angeklagten ausdrücklich festgestellt und damit nicht nur den Wortlaut des Gesetzes wiederholt, sondern den Schluß gezogen, der sich aus den Feststellungen über die Planung und Durchführung dieser Beutezüge in allen drei Fällen ergab. -Ohne Bedeutung ist, daß diese Absicht nicht die einzige Triebfeder es Angeklagten gewesen sein mag. Das Hinzutreten weiterer Beweggründe, z.B. der Absicht, die ehemaligen Parteigenossen zu kränken und zu erniedrigen, ist rechtlich bedeutungslos. Eine andere Auffassung würde der bekannten Tatsache, daß das menschliche Handeln häufig durch zahlreiche Beweggründe bestimmt wird, nicht gerecht (2685t 44, 91).

c) Unberechtigt ist schließlich die Rüge, der Angeklagte Sch sei sich nicht des Umstandes bewußt gewesen, daß in den Fällen Be und FEB seine Gehilfen, die tschechischen Partisanen, Yaffen bei sich führten. Zunächst

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ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die bei den Haussuchungen in den Wohnungen BB und FEB nmitwirkenden Partisanen als seine Gehilfen angesehen hat. In der Wohnung der “heleute Beib wies er die Tschechen an, die Fettöpfe zum Wagen zu bringen; das geschah auch. Danach räumte er noch Aie Speisekammer völlig aus und ließ alle Lebensmittel wierer durch ?ie Partisanen zum Wagen bringen. Als die neben den Eheleuten SB wohnende Familie ZEMB in gleicher weise heimgesucht wurde, waren die Partisanen wieder zur lıand und brachten die Beute zum Wagen. Im Hause des Invaliden FB durchsuchte der Angeklagte in Begleitung der Partisanen das Haus und die Wirtschaftsgebäude. Nachdem in der Scheune Waffen und Uniformstücke gefun’en wurden, bedrohten die Partisanen den Hauseigentümer, taten aber weiter nichts. Dagegen schlug der Angeklagte auf fen 70-jährigen Mann mit einem Stock oder Gummiknüppel so ein, daß er blutende \iunien davontrug. Später fesselte er den Zeugen an die Hobelbank. Alle diese vom Landgericht festgestellten Vorgänge lassen erkennen, daß dem Angeklagten die führende ?2o0lle zukam. Er bestimmte vor allem, was mitgenommen werden sollte. Die tschechischen Partisanen befolgten seine Anweisungen, so daß nach der ganzen Sachlage das Landgericht in ihnen seine Gehilfen erblicken konnte.

Wie der Tatrichter besonders hervorhebt, waren diese Gehilfen bei der Durchsuchung der Wohnungen bewaffnet. Sie führten Gewehre bei sich. Einer der Partisanen brachte sein Gewehr sogar gegen ie Tochter des FW in Anschlag und erschoß danach den Hofhund. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch nach den §§ 253, 255, 250 Abs 1 Nr 1 StGB. Unerheblich ist es, ob die Partisanen

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zum Waffentragen berechtigt waren; entscheidend ist vielmehr, daß das rechtswidrige Vorgehen des Angeklagten dadurch gefährlicher wurde, daß seine Teilnehmer waffen führten und der Angeklagte von den Waffen Gebrauch machen lassen konnte.

Da auch im.übrigen keine Rechtsfehler zu erkennen sind, insbesondere nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht einen Verbotsirrtum des Angeklagten abgelehnt hat, mußte die Revision des Angeklagten Schilder verworfen werden.

Il. Die Straftaten des Angeklagten. Te.

Die Revision des Angexlagten, die die Verletzung von Verfahnrensvorscüriften und sachlich-rechtlichen Normen rügt, und die ‚evision der Staatsanwaltschaft, die die Sachbeschwerde erhebt, können zusammen erörtert werden. Beide iechtsmittel führen zur Einstellung Nes Verfahrens.

Das Landgericht hat den Angeklagten im Falle Ma» wegen räuberischer Erpressung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Es hat festgestellt: Der Angeklagte Tin stand in Dienste des örtlichen tschechischen Nationalaus-

schusses. Er gehörte zu einer Gruppe von Personen, die unter der Führung des tschechischen Wohnungskommissars

SZ stanä und die Aufgabe hatte, die von den Deutschen angemeldete bewegliche Habe abzuholen, in Kisten zu verpacken und in die Sammelräume zu fahren.

Am 4. Januar 1946, einem Tage, an lem 20 Grad Kälte herrschte, nahm der Angelilagte im Rahmen dieser lätigkeit Frau Yaria MB eine Strickjacke weg, die sie auf dem

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Leibe trug. Als Frau MB der Aufforderung, die Jacke abzugeben, nicht folgte, sagte der Angeklagte in scharfem Ton zu ihr: "Wenn Sie nicht ruhig sind, kommen Sie ins Lager". Gleichzeitig zog er ihr mit Gewalt die Jacke ab und warf sie in die Kiste, mit der sie weggetragen wurde. Der Angeklagte wandte Gewalt an, um auf dem schnellsten Wege zu erreichen, daß der tschechische Fonds der nationalen Erneurung zu Unrecht noch um dieses Vermögensstück bereichert wurde. Das Landgericht hat in diesem Verhalten die äußeren und inneren Merkmale einer räuberischeu Erpressung nach den §§ 253, 255 StGB gefunden.

Die Revision der Staatsanwaltscha?t wendet sich gegen diese rechtliche Würdigung mit der Begründung, die Tat des Angeklagten erfülle fie Merkmale des llaubes. Damit kann sie schon deshalb nicht durchdringen, weil der Angeklagte sich die mit Gewalt weggenommene Jacke nicht zugeeignet hat. Wie den Ausführungen des Landgerichts zu entnehmen ist, brachte ihm die Verfügung über das Kleidungsstück keinerlei Nutzen. Dies wäre aber erforderlich gewesen; es kann in diesem Zusammenhang auf das verwiesen werden, was bei der Erörterung der Nevision des Angeklagten

Sch (Fülle PB un: SC) ausgeführt worden ist.

Die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung leidet aber an einem anderen sachlich-rechtlichen Mangel. Das Landgericht hat übersehen, daß eine Erpressung nur dann vorliegt, wenn das dem Geschädigten abgenötigte Verhalten eine Vermögensverfügung darstellt. Davon kann regelmäßih keine ilede sein, wenn Drohung und Gewalt den Willen des Opfers derartig lähmen, daß es ‘irgendeine Verfügung gar nicht treffen kann. Einen solchen Geschehensablauf hat das Landgericht festgestellt.

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Der Angeklagte hat sich jedoch einer Nötigung schuldig gemacht. Durch Zwang und Drohung brachte :er Frau MOD dazu, daß sie die Wegnahme der Jacke willenlos nauldete". Die Verurteilung wegen dieser Straftat ist aber ausgeschlossen, weil eine Verfolgung dieses Vergehens verjährt ist. Die fünfjährige Trist des § 67 Abs 2 StGB war abgelaufen, als am 8. Oktober 1951 der Uutersuchungsrichter beim Landgericht in Kassel das Verhalten des Angeklagten L@WWW in diesem Falle zum Gegenstand seiner Ermittlungen machte.

Das gegen den Angeklagten Ip anhänzige Verfahren im Falle Ui war deshalb einzustellen.

Rotberg ‚Dr. Sauer

zugleich für Men durch Er-

krankung an der Unterzeich-

nung verminderten Bundes-

richter Dr. Ludwig und den

durch Urlaubsabwesenheit verhin-

derten Bundesrichter Dr. Koeniger. : Maaß