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BGH Entscheidung vom 29.04.1955 – 2 StR 38/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

die Arbeiterin Deliane

gegen

Lu zu: DD, geboren

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wegen schwerer Branästiftung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter 3undesrichter Sundesrichter Bundesrichter

Dr, Dotterweich Werner

Dr. Arndt

Dr. Menges

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Asien

als Vertreter der, Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WE

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 17. September 1954 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels

zu tragen.

Die seit dem 18. September 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr 2 StGB) zu 18 Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Strafkammer sieht trotz des Bestreitens der Angeklagten insbesondere auf Grund früherer "Schuldbekenntnisse" folgendes als erwiesen an:

In der Nacht zum 14. März 1954 kam die Angeklagte mit ihrem Verlobten nach 2 Uhr morgens nach Hause. Sie sassen zunächst in der Küche. Als der Verlobte eingeschlafen war, ging die Angeklagte auf den Boden, zündete dort lagerndes Stroh an und ging wieder in die Küche zurück. Sie weckte ihren Verlobten und dann die übrisen Hausbewohner, als das Feuer hell brannte. Das Haus brannte ab. Die Angeklagte hatte sich gedacht, dass nach einem Wiederaufbau auch für sie die bereits geplante Wohnung mitgebaut würde.

Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung sachlich-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie ist unbegründet. -

I. Die Verfahrensrügen:

1) Die Revision rügt eine Verletzung des § 238 StPO, weil der Verteidiger der Verlesung von Aktenvermerken der Polizei (über Schuldbekenntnisse der Angeklagten) während der Vernehmung der Angeklagten widersprochen hatte, das Gericht aber erst nach Vernehmung von mehreren Zeugen diese Massnahme nachträglich genehmigte. Das trifft zu.

Ein Verstoss gegen § 238 Abs 2 StPO begründet für sich allein die Revision jedoch nicht, sondern nur, wenn auch die beanstandete Massnahme des Vorsitzenden unzulässig war; denn gesetzlich zulässige Vorhaltungen und Massnahmen dürfen dem Vorsitzenden auch nicht mit Hilfe des § 238

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Abs 2 StPO vom Gericht verwehrt werden; insoweit ist er in der Verhandlungsleitung freigestellt. Das Urteil beruht hier auf einer Verletzung des § 238 Abs 2 StPO nicht, weil das Gericht die Massnahme hinterher genehmigt hat und, wie unten ausgeführt wird, sie gesetzlich zulässig war,

2) Die Revision meint, die Verlesung der polizeilichen Vermerke habe gegen §§ 250, 254 StPO verstossen. Das trifft nicht zu. "

Die Vermerke waren Urkunden, die die Polizeibeamten bei ihren Vernehmungen gefertigt hatten. Sie durften der Angeklagten vorgehalten werden. Bei dem Vorhalt darf auch die Urkunde ganz verlesen werden, insbesondere wenn es sich um kurze Urkunden handelt. Das ist ständige Rechtsprechung, von der abzugehen der Senat keinen Anlass hat (BCHSt 3, 199; 5, 278). Nach dem Urteil ist die Tatsache, dass die Angeklagte die im Vermerk niedergelegten Erklärungen abgegeben hat, nicht etwa auf Grund dieser Verlesung festgestellt, sondern nur auf Grund der Angaben der Angeklagten zu diesen Vorhaltungen und nach Vernehmung der Polizeibeamten als Zeugen. Die Verhandlungsniederschrift beurkundet auch ausdrücklich, dass die Vermerke nur "im Rahmen der Vorhaltungen!" verlesen sind. Ihr Inhalt ist für das Revisionsgericht massgebend (§ 274 StPO).

3) Die Verteidigung hatte hilfsweise beantragt, ein Obergutachten eines neutralen Sachverständigen nach Vornahne von Versuchen darüber einzuholen,

a) ob die Entstehung des Brandes durch Funkenflug

völlig ausgeschlossen ist, und

b) wie lange Zeit vom Auftreffen eines Funkens auf ein Strohdach bis zum Ausbruch eines Brandes vergehen kann, ” "

Das Landgericht hat dazu in den Urteilsgründen ausgeführt, dass die Frage, ob Funkenflug aus dem Nachbarhaus

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SEE ie Brandursache ist, angesichts der geklärten tatsächlichen Brandursache ohne entscheidende Bedeutung

sei. Zwar sei im Herd von EEE wohl noch Feuer gewesen, etwaige Funken hätten auch auf das fiohnhaus zuge-

trieben werden können, "es stehe dahin", ob in der Brandnacht Funken aus dem Schornstein dieses Hauses gekommen seien, aber früher seien niemals Funken aus dem Schornstein beobachtet worden. Trotzdem bliebe die Möglichkeit einer Brandverursachung durch Funkenflug rein hypothetischer Natur, so dass sich eine Erhärtung dieser Möglichkeit durch Einholung weiterer Gutachten erübrige.

Diese Ablehnung des Antrags enthält keinen Rechtsfehler.

Bei sinngemässer Auslegung des Antrags sollte der Sachverständige darlegen, dass die Entstehung des Brandes durch Funkenflug nicht ausgeschlossen, sondern möglich war. Das Gericht ist von dieser "Möglichkeit" aber ausgegangen, denn die Strafkamner sieht es als möglich an, dass ein Funken

aus dem Hause DEM einen solchen Brand verursachen konnte. Sie hat also die Tatsache, die der Sachverständige

bekunden sollte, als wahr behandelt. Das genügt zur Ablehnung des Beweisamtrags (§ 244 Abs 3 StPO). Es ist eine Frage des sachlichen Rechts, ob das einer Verurteilung ent-

gegenstand. 4) Die Verteidigung hatte ferner beantragt, -hilfs-

weise den Hauseigentümer We und den Kitbewohner Ho iD

darüber zu vernehmen, wie hoch ihr Schaden war, wie hoch sie versichert waren und welcher Betrag ihnen von der Versicherung ersetzt worden ist.

Das Landgericht hat die Vernehmung abgelehnt, weil die "hypothetische" Möglichkeit, dass ein anderer zwecks Erlangung der Versicherungssumme das Haus in Brand gesteckt haben könnte, angesichts der positiv geklärten 3randursache für die Wahrheitsfindung ohne Bedeutung sei.

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Der Antrag war ein Beweisermittlungsvorschlag und kein Beweisamtrag, weil er keine bestimmte erhebliche Behauptung unter Beweis stellte. Das ist aber Voraussetzung eines echten Beweisamtrags im Sinne des § 244 Abs 3 StPO. Der Verteidiger hatte nicht behauptet, dass WM und HER durch den Brand auffallende Vorteile erlangt hatten; er hatte das Gericht nur gebeten, Ermittlungen über die Versicherungsverhältnisse, den Schaden und die Entschädigung anzustellen. Sinen derartigen Ermittlungsvorschlag darf das Gericht nach seinem Ermessen ablehnen, muss der Anregung allerdings im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachgehen. Eine Verletzung dieser Aufklärungspflicht ist nicht behauptet, auch nicht ersichtlich. Das Landgericht hat zum Ausdruck gebracht, dass es diese Tatsachen für unerheblich hielt. Es hat die Köglichkeit, dass Dritte den Brand zur Begehung eines Versicherungsbetrugs angelegt haben könnten, erwogen. Der Umstand, dass Te und Ho eine Versicherungsentschädigung erhielten, erbrachte dafür keine wesentlichen neuen Tatsachen und :war somit unerheblich. Auch hier ist es eine Frage der sachlichen Würdigung, ob trotz dieser Möglichkeit der Schuldspruch gerechtfertigt war.

5) Die Revision rügt schliesslich, dass das Landgericht den Zeugen Hoiiiiiin. gemäss § 60 Nr 3 nicht hätte vereidigen dürfen.

Die Rüge ist unbegründet, denn darüber, ob ein Zeuge der Teilnahme verdächtig ist, entscheidet der Tatrichter nach seinem pflichtgemässen Ermessen. Ein Fehler bei Ausbung dieses Ermessens ist hier nicht ersichtlich.

II. Sachrüge: Die Verurteilung der Angeklagten nach § 306 Nr 2 StGB enthält keinen Rechtsfehler. Die Angriffe der Revision

richten sich insoweit nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die aber keinen Fehler erkennen lässt.

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Das Landgericht hat nicht übersehen, dass keine protokollierten Geständnisse vorlagen, sondern dass die gagen die Angeklagte verwerteten Erklärungen nur in iktenvermerken festgehalten waren, die die Angeklagte nicht unterschrieben und später widerrufen hatte. Die Strafkammer spricht deshalb stets nur von "Schulädbekenntnissen" und nicht von Geständnissen. Sie verwertet zwar als "Erfahrungssatz", dass "niemand bei der polizeilichen Vernehmung sich schwerer belastet als er tatsächlich belastet ist". Damit hat die Strafkammer aber keinen allgemein gültigen, ausnahmslosen Erfahrungssatz aufstellen wollen, sondern nur die Tatsache berücksichtigt, dass unrichtige Selbstbezichtigungen selten sind. Das Urteil erörtert auch anschliessend die Wöglichkeit, ob die Angeklagte die Schuldbekenntnisse nur abgegeben hat, um von der Haft verschont zu werden, und verwertet diese Erklärungen nur im Zusammenhang mit weiteren Beweisgründen. Entscheidend ist allein, dass der Tatrichter aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung die Überzeugung von der Schuld der Angeklagten gewinnt.

Das hat die Strafkammer festgestellt. Unerheblich ist das Vorbringen der Revision, der von der Strafkammer angenommene Tathergang und Beweggrund seien nicht überzeugend. Die Strafkammer hat einen Sachverhalt festgestellt, der “enkgesetzlich möglich war; das ist für das Revisionsgericht bindend. Auch die Feststellung, die Polizei habe die Angeklagte zwar eindringlich, aber ohne Zwang und schonend vernommen, enthält keinen der Revision "zugänglichen Rechtsfehler.

Im Urteil heisst es mehr?ach, dass die Möglichkeit anderer Brandursachen, soweit sie nicht positiv ausgeschlossen werden konnten, angesichts der tatsächlich festgestellten Brandursache "rein hypothetischer Natur" sei«

=: Zs wäre fehlerhaft, wenn die Strafkammer eine andere Brand-

vu ursache als "hypothetisch" bezeichnet und nicht weiter

{" untersucht, weil sie die Angeklagte für schuldig hält. Denn das Landgericht durfte, als es das Schuldbekenntnis der Angeklagten auf seine Wahrheit überprüfte, nicht andere Köglichkeiten wegen dieses Schuldbekenntnisses ausser Acht lassen. Das wäre ein Fehlschluss. Das Gestänänis wäre wertlos, wenn eine andere Brandursache festgestellt würde, Nach der Auffassung des Senats hat das Landgericht diesen Fehler aber nicht begangen, sondern sich nur ungenau ausgedrückt. Mit den "hypothetischen" Ursachen meint es "theoretisch

; mögliche" Ursachen. Das Urteil lässt eindeutig erkennen, uM dass die Strafkammer alle möglichen Brandursachen geprüft,

| aber aus dem Inbegriff der Beweisaufnabme die sichere überzevsung gewonnen hat, dass die Angeklagte den Brand so an- \ gelegt hat, wie sie im Laufe der Vernehmungen früher zuge-I standen hatte. Damit hat die Strafkammer zugleich festge-3, stellt, dass nach ihrer Überzeugung die anderen Möglichkeiten im vorliegenden Falle ausgeschlossen sind. Sie hat mit dem Hinweis auf die "hypothetische" Natur dieser anderen 3randursachen nur zum Ausdruck gebracht, dass der mensch- ., lichen Erkenntnis ein absolut sicheres Wissen verschlossen 1. ist und dass sich der Richter mit einem so hohen Grad von ‘ Tahrrscheinlichkeit begnügen darf, wie er bei erschöpfender und gewissenhafter Anwendung der vorhandenen Erkenntnisnittei entsteht. Entscheidend ist dabei, dass die Strafkammer deutlich zu erkennen gegeben hat, sie habe trotz Prüfung aller möglichen Brandursachen keine eigenen Zweifel mehr an der Schuld der Angeklagten. Das entspricht der ständigen

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Rechtsprechung (RGSt 66, 163; BGH GA 1954, 152) und trägt den Schuldspruch.

Senatspräsident Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner ist beurlaubt, ortsabwesend und daher an der Unterschrift Dr. Arndt Menges

verhindert. Dr. Dotterweich

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