Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 31.01.1952 – 3 StR 15/50
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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| 3 StR 15/50 | | u 2319 m ro
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen -
1) den Anstreicher Hermann D aus Diese dort geboren am MEER 1837; ” n
D > aus Di dort 2.
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3) den Autoschlosser Josef W ‚aus Step; = 0 ..geboren am EEE 1898 Rn
4) den Heizer Willi Ch aus Tin, ER bei a — geboren am 1899 in
FEED / ER, den Einkäufer Lorenz Wa aus " EP, scboren MO — ug KEN, 6) den Mechaniker Franz ee aus DEE. GER dort geboren am 1887; 7) den Schlosser Mich en aus 0 Aue, geboren am inE .
8) den Arbeiter Otto Wi aus VENEN,
dort geboren am
2) den Gastwirt_Fr geboren am
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wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit
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hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund i der Hauptverhandlung vom 31. Januar 1952 in der zur Verj kündung der Entscheidung bestimmten Sitzung vom 14. Februar 1! 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss
als Vorsitzender, , Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch j Bundesrichter Scharpenseel
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“ Bundesrichter Dr. Baldus ’ als beisitzenäe Richter, Bu "Bundesanwalt in der Verhandlung 8 Oberstaatsanwa bei der Verkündung, | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ] N Justizangestellter Br als Urkundsbeamter der Gesehäftsstelle, ir
für Recht erkannis ‘”
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R, 1.) Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie” der
i Angeklagten Franz Im, Ve uni Ce wird
B das Urteil des Schwurgerichts in Lüsseldorf vom 8. November 1949, soweit die Angeklagten Hermann DB,
! Franz DW, ED. Em un: Ce verur-
: teilt und soweit die Angeklagten Chi, uEiEEEEEn
und Wi freigesprochen worden sind, mit den zu-
grunde liegenden Feststellungen aufgehoben, und zwar bezüglich
a) Hermann DEE in den Fällen Pie DO x b) Franz DE: in den Bach ie, Wied 1 c) To. in den Fäilen Pi PogiR Km Fran, 7’ c su. d) Gill in den Fällen Pine To Xı e) VOM in den Fällen KIM Train 7 eu Hirn den Fällen Pop -Tı EM Tram - Vi. in Falle Free,
n) Co in Folie Kick, 2.) Es werden freigesprochens
a) Hermann Win den Fällen 2 oMEEEEE ro
Ko, Sc des jugendlichen Unbekannten
und Kiew. soweit im letzteren Falle Anklage wegen „ordes in Tateinheit mit schwerer Freiheits-
beraubung erhoben worden ist. . b) Franz DO in den Fäilen ROM, 0 2 So und Sci c) WE in den Fällen RO una Ki cu -
soweit im letzteren Falle Anklage wegen Mordes in Tateinheit mit- ‚schwerer Freiheitsberaubung. erhoben worden ist.
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3.) Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. : oo
4.) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, soweit nicht
Freisprechung erfolgt ist, zur anderweiten Verhandlung und | Entscheidung, auch über die Xosten der Rechtsmitte. an die Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe?!
Durch das angefochtene Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf sind die Angeklagten Hermann DB, Franz - DD, CE, Vo un CB wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit gefährlicher. Körperverletzung zu Gefängnisstrafen verurteilt worden,
Der Schuldspruch betrifft Hermann DB in vier Fällen (Ti To Train, 11 ce)
Franz DB in zwei Fällen (Po, KIEW,
VE in zwei Fällen (Tre Xi ci) RR Wo, in ürei Fällen (Po Tree, Ko; CE in einem Fall (Po.
Im übrigen wurden diese Angeklagten freigesprochen.
Ausserdem wurden die Angeklagten Cop, EEE:
und Wie in vollem Umfang freigesprochen. In weiteren Fällen wurde das Verfahren eingestellt. j
Die Angek: .agten Franz Damm, Vo un. cu
haben Revision eingelegt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen sämtliche Angeklagte richtet, ist beschränkt. .
Die Anklage hatte unter A allen Angeklagten mehrere Vergehen der gefährlichen Körperverletzung und der Freiheitsberaubung zur Last gelegt, begangen Januar bis Juli 1933; die Angeklagten Hermann DB una Tim waren ausserdem der Ermordung und der Freiheitsberaubung mit Todesfolge des Heinrich Kiegiib angeklagt. in sänmt- . lichen Straftaten sah die Anklage zugleich ein Verbrechen. gegen die Menschlichkeit. Bezüglich weiterer unter B und C angeklagter Verbrechen und Vergehen ("Judenaktion" 1938, Diebstahl des Angeklagten On Tälle Krap
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und St) ist entweder Freispruch oder Einstellung des. Verfahrens erfolgt. Insoweit ist das Urteil des Schwurgerichts rechtskräftig geworden, da die Staatsanwalt-
schaft ihre Revision auf Punkt A der Anklage beschränkt
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Zu_den Revisionen der kino neten:
Die Rechtsmittel der "Angeklagten können nur insoweit. , Erfolg haben, als eine Verurteilung nach dem Kontrollratsgesetz Nr 10 nicht mehr in Betracht kommt. Im übrigen lässt das Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen. Lediglich bei dem Angeklagten CE ist möglicherweise der Strafausspruch durch _ Rechtsirrtum beeinflusst.
1.) Der Angeklagte Franz Dnält die vom Schwurgericht im Falle KlBsetroffenen Feststellungen nicht für ausreichend, um seine littäterschaft zwingend darzutun; er rügt insoweit auch Verletzung der Aufklärungspflicht.
Erich KW wurde in der Nacht vom 17./18. Juni 1933 nach einer ergebnislosen Haussuchung, an der mit zahlreichen anderen SA-Leuten auch der Angeklagte Franz Dim. teilnahm, festgenommen und zum SA-Sturmlokal gebracht. Hier wurde er von unbekannten Personen über seine Beziehungen zur KPD und deren Mitglieder verhört und währenddessen von vier SA-Leuten mit Stahlruten heftig geschlagen, bis er umzusinken drohte. Nach diesen kisshandlungen trat Franz DB hinzu, legte dem Erich Ki@einen Arm: um die Schulter und versuchte ihm- zuzureden, die an ihn gestellten Fragen zu beantworten. Als Ki@Bsich weigerte, erklärte Franz TEE: "Dann kann ich Dir auch nicht helfen", und überliess ihn wiederum den vier SA-Leuten.
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Diese schlugen ihn nunmehr in Gegenwart des Franz DE» erneut heftig. Darnach wurde beschlossen, Erich KIM in n den Schlegelbräukeller zu schaffen. Dem Begleitkommando ü gab Franz DEE die Worte mit: "Nehmt Euch den besonders vor, der ist ein ganz verstockter Bursche". Im Schlegel- nt bräukeller wurde RM als er sich weigerte, Gesifnungs- . genossen zu verraten, von fremden SA-Leuten schwer &eschlagen und getreten.
Aus diesen Feststellungen schliesst das Schwurgericht . auf die Gittäterschaft des Angeklagten, weil er nach seinem Bruder Hermann De als der Mächstverantwortliche gegolten,die Wisshandlungen gesehen und das Opfer schliesslich nach seinen fruchtlosen Ermahnungen den vier schlagenden SA-Leuten wieder überlassen, diese also gleichsam zum weiteren Schlagen aufgefordert habe, Das Schwurgericht macht den Angeklagten aber auch für die weitere Misshandlung des Erich zB im Schlegelbräukeller verantwortlich, weil er dem Begleitkommando den Auftrag gegeben habe, sich den KIM vesonders vorzunehmen, - welche Worte nur dahin verstanden werden könnten, dass Erich Kl in Schlegelbräukeller besonders schwer misshandelt werden möge, \
Dass diesen Schlussfolgerungen eine Verletzung der richterlichen Pflicht zur Wahrheitsermitilung zugrunde liege, ist in keiner Weise ersichtlich. Tie Revision hat - auch entgegen § 344 Abs 2 Satz 2 StPO keine Beweismög-
. lichkeit bezeichnet, die das Schwurgericht in Verkennung seiner Ermittlungspflicht ausser acht gelassen hätte.
Der Angriff der Revision, die vom Schwurgericht aus den Einzelfeststellungen auf den inneren Tatbestand ge-
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zogenen Schlüsse seien nicht zwingend, geht fehl, denn die Beurteilung der Beweisergebnisse durch den Tatrichter braucht nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie . möglich ist. Das ist der Fall. Auch bedurfteidieuaussdem :- i Inbegriff der Verhandlung gewonnene Überzeugung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte Franz DaB, der kurz darauf auch die Führung des Sturmes’ übernahm, schon damals als der nach seinem Bruder Nächstverantwortliche galt, gemäss § 267 Abs 1 StPO einer weiteren Begründung nicht,
2.) Der Angeklagte WW erachtet die Begründung seiner Verurteilung im Falle Ki en für widerspruchsvoll und lückenhaft. Es steht zwar nicht fest, ob dieser Angeklagte selbst geschlagen hat. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts hat er sich aber bei den Misshandlungen Ric auf der Bühne des SA-Lokals entweder aktiv ais Schläger beteiligt oder llisshandlungen durch "andere SA-Leute mit angesehen, diesen Rückenverstärkung verliehen und sich mit ihnen "identifiziert; das folge aus der Tatsache, dass seine Stimme und das Schreien des misshandelten Kiew zugleich gehört worden seien.
Die Revision hält es für unzulässig, dass das Schwur- _ gericht diese letzte Tatsache allein durch die Angaben | des Mitangeklagten CH En der Ohrenzeuge gewesen sein will, als erwiesen erachtet, obwohl es bei der Behandlung der späteren Ermordung Riepenheuers ausführt, die u gesamten, insoweit den Angeklagten WM beiastenden Aussagen Cie auch seine früheren Selbstbezichti- + gungen seien nicht überzeugend: Chip sei nach seinem persönlichen Eindruck ein primitiver und geistig unter
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dem Durchschnitt stehender, aber sehr geschwätziger Mensch, der sich durch sensationelie Erzählungen wichtig. mache.
Indessen stellt es keinen Rechtsfehler dar, wenn .das Schwur-.
gericht zwar die gesamten Angaben Chi über die Ermordung' Kiefiiiimp wegen seines grossprecherischen Charakters für nicht überzeugend erachtet, trotzdem aber hin-_ sichtlich der voraufgegangenen Misshandlung im SA-Lokal durch seine Angabe, er habe die Stimme Wale und
das Schreien Kim gleichzeitig gehört, von der Wirklichkeit dieses Vorgangs überzeugt worden ist. Fehlerhaft wäre das Verfahren des Schwurgerichts nur dann, wenn es bei der Beurteilung des für wahr gehaltenen Vorgangs die primitive, geschwätzige und wichtigtuerische Veranlagung des Angeklagten Chili ausser acht gelassen hätte; dafür bietet das angefochtene Urteil aber um so weniger Anlass, als es die Tragweite des vom Angeklagten Chi pekun-Geten Vorgangs erst nach der Erörterung seines Charakters würdigt.
Inwieweit"dem Schwurgericht eine weitere Aufklärung . des Sachverhalts möglich gewesen wäre, hat die Revision entgegen der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht angegeben. 3s ist daher nicht ersichtlich, durch welche Unterlassung das Schwurgericht seine Pflicht zur Wäahrheitsermittlung verletzt haben soll.
5.) Dem Angeklagten CE ist nach der zusammenfassenden, auch der Strafzumessung zugrunde gelegten Schlussfeststel-'‘ lung ‘des angefochtenen Urteils ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit gefährlicher Xörperverletzung nur in dem einen Falle FrYip nachgewiesen. Diese . Schlussfeststellung steht, wie die.Revision zutreffend bemerkt, in Widerspruch zu der voraufgegangenen Würdigung '
‚ “er Beweisaufnahme. Denn die näheren Ausführungen des an-
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gefochtenen Urteils zum Falle Friiiib kommen ausdrücklich zu dem Ergebnis, dass insoweit nur die Angeklagten WB,
wie- in den Urteilsgründen des näheren dargelegt ist, die Beweisaufnahme zum Falle Po@ dem Schwurgericht die Überzeugung vermittelt, dass der Angeklagte Cie sich in diesem Falle der ilisshandlung schuldig gemacht habe.
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Der gekennzeichnete Widerspruch der Urteilsgründe erklärt sich indessen zwanglos und eindeutig und steht einem Fehlen der Gründe keineswegs gleich. Da die zusammenfassende Schlussfeststellung nicht auf einer selbständigen Prüfung der Finzelfälle beruht, ‘vielmehr nur eine Übersicht . über die anderweit gewomenmlinzeler, ;ebnisse bietet und bieten soll, so liegt es auf der Land, dass sie als abgeleitet, zurücktreten muss und dass sie es ist, die vom Schwurgericht irrtümlich getroffen wurde. Nach dem Gesanmtinhalt des angefochtenen Urteils kann es keinem Zweifel . unterliegen, dass das Schwurgericht den Angeklagten Cm ': nicht im Falle Fr, sondern im Falle Pop des Verbrechens gegen die ifenschlichkeit in Yateinheit mit gefährlicher Körperverletzung für schuldig befunden hat. N (Eine _.amensverwechslung ist übrigens dem Schwurgericht “ auch bei den Angeklagten Franz ip und Vo un- E terlaufen: in der Schlussfeststellung ist Po nit N 3
Sim verwechselt worden). .n SR:
Die Überzeugung des Schwurgerichts ist auf verfahrens-: SHE rechtlich einwandfreiem Wege gewonnen. Dass der Zeuge =; { seine Aussage-gewechselt hat, ist.vom Schwurgericht bei : R der „ürdigung seiner Bekundung ausdrücklich berücksichtigt: .. und verwehrt ihm vermöge des Grundsatzes freier Beweismir- :
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digung nicht, sich gleichwohl auf Grund der Angaben dieses Zeugen seine Überzeugung zu bilden. Durch Unterlassung welcher weiteren Beweiserhebung das schwurgericht seine Aufklärungspflicht verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich, wird auch von der Revision entgegen § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht angegeben. ındlich enthalten die Darlegungen des: Urteils insoweit.keinen Widerspruch denkgesetzlicher Art. Denn die einleitende Bemerkung, dass
alle vier Angeklagte durch die überzeugenden Aussagen der Zeugen Pi und Todüberführt würden, besagt keineswegs, dass jeder dieser Angeklagten in beiden Fällen für überführt erachtet worden wäre. Im übrigen würde der vermeintliche Widerspruch den Angeklagten CE nicht
beschweren, weil das Schwurgericht ausdrücklich feststellt}.
dass es ihn bezüglich des Falles Pie nicht für restlos überführt ansieht, und ihn demgemäss auch nur in einem Falle schuldig spricht. -
Aber wenn das Schwurgericht auch, wie. dargelegt, den -, Angeklagten GE nach dem Inhalt der Urteilsgründe eindeutig im Falle Po@P und nicht im Falle Fra für schuldig befunden hat, so schliesst das nicht aus, dass es bei seinem Urteilsspruch von der irrigen Vorstellung geleitet worden ist, es habe den Angeklagten nicht im Talle Po sondern im Falle Freie für überführt erachtet. Ein solcher Irrtum wird sogar dadurch wahrscheinlich gemacht, dass auch in den Strafzumessungsgründen auf die sehr schwere Art der Misshandlung im Falle Fra Bezug. genommen ist. Der
“Schuldspruch würde allerdings auf einem derartigen Irrtum
nicht beruhen können; denn er musste auf Grund der Darlegungen des Schwurserichts derselbe sein, auch wenn es statt
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wegen des Falles Freie wegen des Falles Po verurteilen wollte. Dass aber das Schwurgericht den Angeklagten GEB nur wegen eines Ilisshandlungsfalles verurteilt hat, sagt es ausdrücklich.
Dagegen ist nicht auszuschliessen, dass der Irrtum 52 das Strafmass zuungunsten des Angeklagten beeinflusst hat. Denn als strafschärfend wird ausdrücklich hervorgehobeny‘, ! dass der kicshandlungsfall Fre an dem der Angeklagte N teilgenommen habe, sehr schwerer Art gewesen sei. In zu- \ lässiger tatsächlicher Würdigung konnte das Schwurgericht Ü die ifisshandlungen im Falle Fre für schwerer erachtet .” ; haben, als die im Falle Po@® Liöglicherweise ist daher E dem Angeklagten ein Erschwerungsgrund zugerechnet worden, der auf den von ihm zu verantwortenden Fall Po jeden- rF falls in diesem hasse nicht zutraf:. - ns
4.) Obwohl somit die Revisionen.der' Ankeklägten’ Yinsichtlier: des Schuldspruchs nur insoweit Erfolg haben, als die Ver- E 1 urteilung nach dem Kontrollratsgesetz Nr 10 entfallen muss, kommt eine Berichtigung ‚desselben nicht in Betracht, weil die Revision der Staatsanwaltschaft aus anderen Gründen zur Aufhebung in vollem Umfang führt.
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Zur Revision der Staatsanwaltschaft. \ SE
1.) Soweit die Revision in „inzelfällen die ichtanwendung des Kontrollratsgesetzes Nr 10 rügt,. ist sie überholt und bedarf keiner Erörterung.
2.) In den Fällen Pi, Town IE ren ie. hat das Schwurgericht in Beziehung auf die An-,..
geklagten Hermann E Franz ee \d, ve sun, CE unc Vi u den Tatbestand der
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Freiheitsberaubung verneint, weil der lachweis der objektiven, mindestens aber der subjektiven Rechtswidrigkeit'
nicht voll geführt sei: es könne den Angeklagten nicht Ä widerlegt werden, dass die Festnahmen nicht als’ wilde E
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R Aktion der SA, sondern in planmässigem £insatz auf poli- Sh % zeiliche Anordnung hin erfolgt seien, dass jedenfalls die’ J ; N Angeklagten an den polizeilichen Charakter ihrer Mass- = I S nahmen geglaubt hätten. Mit dieser Erwägung ist indessen 2 . weder die objektive Rechtswidrigkeit der Freiheitsbe- Sa Ä
schränkungen noch das in Übereinstimmung mit dem Gesetzes- of
wortlaut und der reichsgerichtilichen Rechtsprechung (RG JW 1929 S 2729 Nr 28; RG HRR 1938 Hr 1568 Ziff 2) zu fordernde Bewusstsein der Rechtswidrigkeit auszuschliessen.
Das Schwurgericht hat nämlich unberücksichtigt ge- BE lassen, dass nicht jede -auf polizeiliches Ersuchen. er- zu folgte Freiheitsentziehung ohne weiteres rechtmässig ist. ; Vielmehr kann die Überschreitung des zur Erreichung der polizeilichen Zwecke Zulässigen und Gebotenen auch eine an sich berechtigte Freiheitsentziehung zu einer widerrechtlichen machen (RGSt 17, 128 ff; RG JW 1925 S 973 Nr 24). Die in den. vorliegenden Fällen festgenommenen Opfer wurden nicht einem in rechtmässigen Formen zu voll-
ziehenden Verhör unterworfen, sondern während der Vernehmung und teilweise schon von vornherein bei der Pest- -' nahme körperlich und seelisch schwer misshandelt. Die im wesentlichen gleichförmige Wiederholung solchen Vorgehens in einer Reihe von Fällen und die geschichtliche Erfahrung weisen darauf hin, dass es sich bei diesen Gewalttätigkeiten der SA um ein bewusst geübtes System zur Terrorisierung der politischen Gegner gehandelt hat. Es liegt
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daher nahe, dass die Angeklagten schon bei der Festnahme wussten, es solle und werde gegen die Verhafteten ohne Rücksicht auf ihre Person mit rechtloser Gewalt willkürlich verfahren werden. Den Angeklagten kann, selbst wenn sie die Festnahme als solche für berechtigt hielten, kaum entsangen sein, dass damit nicht auch systematische schwere + „isshandlungen gerechtfertigt waren. Sie können sich somit der Rechtswidrigkeit der von ihnen vorgenommenen Verhaftungen auch dann bewusst gewesen sein, wenn sie sich
durch polizeiliche Anordnung zu einer Festnahme an sich für ermächtigt hielten. j
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Das Schwurgericht lässt jede Erörterung in dieser 2ichtung vermissen. Sie wird in der neuen Hauptverhandlung in dem’aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang nachzuholen sein. j
3.) Di, PM Erich EM und Tree wurden nach „isshandlungen im SA-Sturmlokal von SA-Leuten in den Schle- . geibräukeller geschafft und dort erneut schweren Hiss-
handlungen unterworfen. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für die im Schlegelbräukeller vorgenommenen Körperverletzungen hat das Schwurgericht nur hinsichtlich des Angeklagten Franz DEM im Falle Ki angenommen, weil er das Begleitkommando ausdrücklich aufgefordert hatte, sich den Erich Ki pesonders vorzunehmen. Im
- übrigen hat das Schwurgericht eine strafbare Mitwirkung der Angeklagten an den im Schlegelbräukeller geschehenen Misshandlungen verneint, weil nicht nachgewiesen sei, dass sie die Opfer in diesen Keller überführen liessen, damit diese dort misshandelt würden. Mit dieser Erwägung allein kann aber die Verantwortlichkeit nicht ausgeräumt
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werden. Wenn auch keine Absicht der Nisshandlung nachgewiesen werden kann, so bleibt doch die Möglichkeit, dass die Angeklagten mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben. Das Schwurgericht sagt zwar, es könne auch nicht festgestellt werden, dass im Schlegelbräukeller alle Festgenommenen geschlagen worden seien. Deshalb sei den Angeklagten auch nicht nachzuweisen, 'dass sie die Misshandlungen wünschten und billigten. Diese Erwägung ist möglicherweise denkgesetzlich fehlerhaft. Denn ein bedingter Vorsatz kann sehr wohl auch dann: gegeben sein, wenn in dem Keller häufiger ilisshandlungen vorkamen und die Angeklagten dies wussten. \jenn ihnen nämlich solche Hisshandlungen bekannt waren, dann kann ihr Vorsatz darin bestanden haben, dass sie damit rechneten, die von ihnen. überführten Opfer könnten unter Umständen misshandelt werden und dass sie diese mögliche Folge der Überführung billigten. Das Schwurgericht hat es aber unterlassen, nähere Feststellungen über die allgemeinen Zustände im Schlegelbräukeller und über die Kenntnis der Angeklagten von diesen Zuständen zu treffen.
Zudem weisen die Feststellungen des Schwurgerichts darauf hin, dass die Opfer deswegen in den Schlegelbräukeller geschafft worden sind, weil sie durch die kHisshandlungen im SA-Sturmlokal zu Aussagen noch nicht gepresst werden konnten. Es liegt daher nahe, dass die Festgenommenen im Schlegelbräukeller noch schärferen Massnahmen unterworfen werden sollten und dass ihre Überführung dahin von dem Vernehmungsleiter im SA-Sturmlokal angeordnet worden ist. Dieser erhebliche Gesichtspunkt, zu dessen Erörterung der festgestellte Sachverhalt drängte, Hat
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das Schwurgericht bei seiner Beurteilung unberücksichtigt gelassen. Der Tatrichter ist aber verpflichtet, alle im . Urteil festgestellten Tatsachen, die für die Beurteilung £ von Belang sein können, erschöpfend auszuwerten. Gibt das Urteil, wie im vorliegenden Falle, begründeten Anlass zu der Annahme, dass er erhebliche Umstände ausser Betracht gelassen hat, so enthält dies einen Verstoss auch gegen das sachliche Recht (RG HRR 1936 Nr 1155).
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4.) Unabhängig von den Freiheitsberaubungen und den Misshandlungen im Schlegelbräukeller ist bei mehreren Angeklagten auch ihre festgestellte Beteiligung an den Straftaten nicht in erschöpfender Veise erörtert und berücksichtigt worden.
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Der Angeklagte WW, der sich in arideren Fällen selbst an den licshandlungen in dem SA-Sturmlokal betei- re ligt hatte, fuhr den Erich Kies dort hin, wo dieser dann E schwer misshandelt wurde. Über den darin unter Umständen liegenden Tatbeitrag schweigt das Urteil. Der Angeklagte CHE kann sich dadurch strafbar beteiligt haben, dass er dem Angeklagten VW den Zettel des Hermann DEM überbrachte, damit WM den Kiew verhafte. Der Angeklagte HE führte den Kraftwagen, in welchen der Zeuge Po geschleppt und mit dem er anschliessend zu den Wisshandlungen in das SA-Sturmlokal gefahren wurde; dass x er insoweit im Ermittlungsergebnis der Anklageschrift nicht \ besonders erwähnt wird, ist ohne Belang. Die Angeklagten EOREEEEEEE vn CD defanden sich ferner auf der Bühne des SA-Sturmlokals unter den SA-Leuten,-als der Zeuge er 7; Fra dort von diesen schwer misshandelt wurde; schon . N 2 in der blossen Gegenwart kann, wie das Schwurgericht an- .
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derweit nicht verkannt hat, eine strafbare Mitwirkung liegen. Schliesslich war der Angeklagte Wi unter
den SA-Leuten, die den Zeugen FriiiB auf der Strasse Le
überfielen, mit Fäusten und Fusstritten misshandelten und anschliessend zu weiteren Nisshandlungen auf die i Be Bühne des SA-Sturmlokals brachten; - - nn Br erg Bei der Hausdurchsuchung im Falle Frei, an der die _ E Angeklagten Hermann DEM, Taille und Tre beteiligt 2 waren, sind Bekleidungsstücke, Bücher, eine Schreibma- PERS schine und eine Hausapotheke beschlagnahmt worden. Das Bu Schwurgericht hat ungeprüft gelassen, ob durch diese Weg- ar nahme beweglicher Gegenstände nicht ein Vermögensdelikt R% verwirklicht worden ist. Die beteiligten Angeklagten E haben unter Bruch fremden Gewahrsams eigenen Gewahrsam 2 begründet. Je nach dem äusseren Hergang und ihrer zu er- er mittelnden Absicht können sie dadurch den Tatbestand des # Diebstahls, des Raubes oder der räuberischen irpressung ' i als Täter oder Gehilfen verwirklicht haben. Sie können u etwa beabsichtigt haben, sich die Gegenstände zwecks Zu- ä wendung an die nationalsozialistische Partei zuzueignen "; (vgl RGSt 44, 209), oder damit gerechnet haben, dass die d NSDAP sich diese Gegenstände rechtswidrig zueignen wolle. j gg 5.) Im übrigen muss jedoch der Revision der Staatsanwalt- F schaft der Erfolg versagt bleiben: R a) Es liegt zunächst kein Rechtsirrtum darin, dass das BR Schwurgericht sowohl wegen der Festnahme des Zeugen Gr@g® = wie auch wegen der ihm vom Angeklagten Wllikerteilten u Schläge ein nachträgliches Sühnebedürfnis gemäss der Ver- 2 "ordnung des Zentraljustizamts zur Beseitigung national- u sozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom = 23. Mai 1947 (VOBl BZ S 65) verneint hat. Hinsichtlich NE
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b) Die Revision ist ferner der Auffassung, dass die Verant-.
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der Festnahme geht das Schwurgericht von der zutreffenden . Annahme aus, dass eine blosse Freiheitsentziehung von eini- :# gen Stunden, der nicht 'einmal der Betroffene selbst heson- FE dere Bedeutung beigemessen hat, ohne Nachteil für die =: : Gerechtigkeit strafrechtlich ungesühnt bleiben darf._Bezüglich der Körperverletzung hält das Schwurgericht, es
für möglich, dass der Angeklagte Vale en Zeugen: Gr@@p1ediglich deshalb geschlagen hat, weil er ihn zur Beendigung der entstandenen Schlägerei aus dem Parteibüro hinauswerfen wollte. Wenn das Schwurgericht aus diesem Grunde ein gegenwärtig noch pestehendes.Sühnebedürfnis verneint, so liegt darin keine Überschreitung des dem Tatrichter durch die Verordnung vom 23. Hai 1947 eingeräumten Ermessens,
Das Schwurgericht hat zwar in diesem Zusammenhang -unberücksichtigt gelassen, dass im Falle Er@@Musikinstrumente des Neichsbanners rechtswidrig beschlagnahmt worden sind. Nach der Gesamtwürdigung des Falles Gr erscheint es aber ausgeschlossen, dass das Schwurgericht ein nachträgliches Sühnebedürfnis bejaht hätte, wenn diese Tat in die Erörterungen einbezogen worden wäre, zumal nach den getroffenen Feststellungen allenfalls ein Diebstahl vorliegt.
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wortlichkeit der Angeklagten Hermann Op Ve, und für den Tod des ermordeten Heinrich a — Wer Grund der getroffenen Feststellungen hätte bejaht werden
müssen. Indes führt das Schwurgericht aus, es sei ungeklärt geblieben, was nach der lisshandlung im SA-Sturmlokal mit Kiel geschehen sei und wer sich mit ihm beschäf-
tigt habe. Aus den anschliessenden Ausführungen ergibt sich deutlich, dass das Schwurgericht überhaupt keinen ursäch-
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lichen Zusammenhang zwischen der Ermordung Kicguuuuiiisns»
. und der voraufgegangenen Behandlung durch die Angeklagten
hat feststellen können, Insoweit richtet sich also die Revision unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung.
0 III. | 1.) Nach Wegfall der Ermächtigung zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr 10 ist die bisher angenommene Einheitstat in selbständige Teile aufgelöst worden. Der Generalstaatsanwalt beim Obersten Gerichtshof für die britische Zone hatte mit Schriftsatz vom 13. Juli 1950 eine eingehende Stellungnahme zur Revision der Staatsanwaltschaft mit der Erklärung abgegeben, dass, soweit in dieser Stellungnahme Einzelfälle nicht besonders erwähnt seien, keine Yängel geltend gemacht würden. Mit dieser Erklärung konnte zwar, solange ein tateinheitliches Zusammentreffen aller an sich selbständigen Straftaten mit einem Verbrechen nach dem Kontrollratsgesetz Nr 10 in Betracht kan, das liechtsmittel nicht beschränkt werden. Verfahrensrechtlich besteht aber kein Anlass und keine Notwendigkeit, ihr jede Wirkung auch für den Fall einer Veränderung der materiellen Rechtslage abzusprechen. Sie gewinnt vielmehr durch diese Veränderung die Bedeutung einer jetzt zulässigen Beschränkung des Rechtsmittels. Bei entgegengesetzter Auffassung müsste das Revisionsgericht die Revision teilweise als unzulässig verwerfen, weil es nach der ausdrücklichen Erklärung der Staatsanwaltschaft an einer Rechtfertigung der Revision bezüglich einzelner jetzt selbständig gewordener Straftaten fehlt.
Das entspräche aber zweifellos nicht dem Sinn und Zweck der Erklärung.
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Infolgedessen ist in den nunmehr selbständig gewordenen Fällen durch das Revisionsgericht auf Freispruch zu erkennen, soweit eine Verurteilung mangels Beweises unterblieben ist, und die Revision der Staatsanwaltschaft sich auf diese Fälle nicht mehr erstreckt oder erfolglos geblieben ist (vel Ziff 2 des Urteilsspruchs).
2.) Im Falle Gr@®war die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen, da das Schwurgericht insoweit eine selbständige Straftat angenommen und demgemäss auf Einstellung erkannthat, andererseits die Einstellung von der Revision ausdrücklich angegriffen ist. Auch im Falle Hegip hat das Schwurgericht bereits auf Einstellung erkannt. Da die Revision sich auf diesen Fall nicht erstreckt, ist die Ein-
stellung rechtskräftig. 3.) Der Umfang der erneuten Prüfung durch‘ dei .N&trichter:: ergibt sich aus Ziff 1 des Urteilsspruchs. Bei der Zurück-
verweisung ist von der Vorschrift des § 354 Abs 3 StPO Gebrauch gemacht worden.
Krauss Koeniger Busch Scharpenseel Baldus
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