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BGH Entscheidung vom 02.02.1954 – 1 StR 218/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache

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den Xaufmann Ernst CG mp au: VEREEEEEEED, zeboren wi

am EEE 1897 ir EEE (Hessen),

wegen gefährlicher Körperverletzung

hal der ıi. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung Bi; vom 2. Februar 1954, an der teilgenommen haben; R:

Lenatspräsident Dr. Hörchner

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als Vorsitzender, Br

Bundesrichter Dr. Peetz a: Bundesrichter Mantel BI. Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien = Bundesrichter Dr. Schalscha Be:

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt Dr. Win der Verhandlung,

Amtsgerichtsrat ED vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Zustizangestellter > "— als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, :-

für Recht erkannt; \ RS: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil 3

des Landgerichts in Koblenz vom 7. November 1952, soweit %

er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben Mi

und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Te

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Von Rechts wegen

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Der Angeklagte war als OT-Truppführer bei der Baufirma CE aus ZÜEED in Teplik in der Ukraine eingesetzt. Dort mißhandelte er in der Zeit von Oktober 1942 bis Januar 1943 jüdische arbeiter. Er veranlasste ferner die russischen Bewachungsmannschaften, die Juden ebenfalls zu schlagen.

Das Landgericht Koblenz hatte ihn wegen zweier Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Das Oberlandesgericht Koblenz hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.

Die Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr wegen gefährlicher Körperverletzung ir zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe zon acht Monaten Gefängnis verurteilt, die durch die Untersuchungshaft für verbüßt erklärt worden sind, und das Verfahren im übrigen eingestellt.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat Kkrfolg.

I. Der Beschwerdeführer hat die Revisionsbegründung zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt und, wie sich aus dem Vermerk des Urkundsbeamten ergibt, die Aufnahme seines gesamten Vorbringens trotz Belehrung verlangt. Die einzelnen Angriffe richten sich im wesentlichen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und sind daher, ebenso wie das neue Vorbringen und die nachträglichen Beweisamträge, in diesem Rechtszug unzulässig (§ 337 StPO). Immerhin lässt die Niederschrift mit hinreichender Sicherheit erkennen, dass auch die Verletzung des sachlichen Rechts sowie ein angeblicher Verstoß gegen den Grundsatz. daß niemand wegen derselben Tat nochmals

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bestraft werden darf, gerügt werden soll. Der Urkundsbeamte hat:

auch ersichtlich die Verantwortung für dieses Vorbringen übernehmen wollen

Danach begegnet die Zulässigkeit des Rechtsmittels keinen ” a: Bedenken.

Er, II In der Anklageschrift vom 15. November 1948 wurde dem Be- | schwerdeführer ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss KRE Nr 10 Art II 1 c zur last gelegt. Das strafbare Verhalten wurde in den Körperverletzungen, die jetzt zur Aburteilung gelangt sind. in einer zum Nachteil des Zeugen SD pegangenen - Fiünderung und in einer falschen Anschuldigung des Zeugen S er

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Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift hat die Staatsauwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 7. November 1952 mündlich "wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt in mehreren Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Nötigung" Anklage erhoken. Das Landgericht entnimmt hieraus, dass die Staatsanwaltschaft die ursprüngliche Anklage "fallen gelassen" habe; es & stellt das Verfahren insoweit ein, weil den deutschen Gerichten "E

die Befugnis, über Verbrechen gegen das Kontrollratsgesetz pi Rr 10 zu befinden, entzogen worden ist. N.

Diese Beurteilung der Verfahrenslage ist rechtsirrig. Die Grundlage für die Durchführung der Hauptverhandlung bildete “LE nach wie vor lediglich die Anklage vom 15. November 1948, deren |, . Rücknahme zudem gemäss § 156 StPO nicht mehr zulässig war. Sie ‚ umfasste den ganzen darin behandelten Sachverhalt unabhängig von, der rechtlichen Würdigung, den er im einzelnen seitens der Staatf anwaltschaft erfahren hatte. Die Strafkammer hatte somit zu KR;

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fen, ob und inwieweit die von der Anklage vom 15. November 1948 u erfassten Vorgänge nach deutschrechtlichen Vorschriften straf- ‘ bare Handlungen darstellten (BGH NJW 1952, 271). E

Der von der Staatsanwaltschaft in der Hsuptverhandlung er- Bi:

hobenen Anklage kam demgegenüber keine Bedeutung zu. Die Voraus- Ir. setzungen des § 266 StPO lagen nicht vor; abgesehen hiervon sind "#

auch nicht die in dieser Vorschrift vorgesehenen Formen eingehal-'

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Aus dem Gesagten folgt, dass die Einstellung des Verfahrens nur insoweit in Betracht kam, als es sich um in der Anklage erwähnte selbständige Taten handelte, die zwar als Verbrechen gegen

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die „Ienschlichkeit angesehen werden konnten, nach deutschen Stra IR “srechriften aber bereits abgeurteilt oder aus sonstigen Gründen u nicht verfolgbar waren.

Wegen der zum Nachteil des Sk pegangenen Plünderung ist der Angeklagte durch Urteil eines Kriegsgerichts in Winniza vom 28. Januar 1943 rechtskräftig zu zwei Jahren Gefängnis ver- ER urteilt worden; die Strafklage ist in diesem Umfang verbraucht. * Die Anzeige gegen SW hätte unter dem Gesichtspunkt des § 154 StGB geprüft werden müssen; dadurch, dass dies nicht gesche- ER hen und das Verfahren insoweit ebenfalls eingestellt worden ist, "7 ist der Angeklagte nicht beschwert. R

war daher in dem sich aus den obigen Darlegungen ergebenden Umfang aufrecht zu erhalten; sie umfasst nur die Plünderung zum Nachteil des SIEB und die Anzeige gegen SE.

III. Der Angeklagte hat die Taten in der Zeit von Oktober 1942 Be bis Januar 1943 begangen. Die Strafverfolgung verjährte, da es We:

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sich vm Vergehen handelte, die im Höchstbetrag mit einer längeren als dreimonatigen Gefängnisstrafe bedroht waren, gemäss 8 67 Abs 2 StGB an sich spätestens Ende Januar 1948.

Die erste wegen dieser Xörperverletzungen gegen den Angeklagten gerichtete richterliche Handlung bestand in seiner am 30, April 1948, also drei Monate nach dem regelmässigen Ablauf der Verjährungsfrist, erfolgten Vernehmung durch das Amtsgericht“ | in <oblenz (Bl 48 dA). Die Mißhandlungen werden zwar auch in der am 8 April 1947 eingegangenen Vollmacht des Sk (B1 18 in Verb mit Bl 17 dA)erwähnt. Sie wurden aber zunächst nicht zum Gegenstand der Untersuchung gemacht; diese beschränkte sich viel. mehr auf die dem Angeklagten vorgeworfene Plünderung. Deswegen waren auch die von dem Amtsrichter am 20. Oktober 1947 verfügte EB Zeugenladung (Bl 28 R dA) und die Vernehmung des lediglich von da Angeklagten zu seiner Entlastung benannten Zeugen CE (B1 52 dA) nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-02/1-str-218-53#rd_15

Die Strafverfolgung ist daher nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen nur zulässig, wenn die Verjährung entweder gemäss § 69 StGB länger als drei Monate geruht hat oder wenn die Voraugsetzungen der §§ 4, 5 und 6 des Landesgesetzes von Rheinland- 7 Pfalz zur Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 23. März 1948 (GVBl 1948, 244) gegeben sind.

1. Bin Ruhen der Verjährung kam während der gemäss Art I des NMilitärregierungsgesetzes Nr 2 angeordneten Schließung der zuständigen Gerichte in Betracht (BGHSt 1, 84, 89 f). Nach den von dem i. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sache 1 StR 79/52 angestellten Ermittlungen war das Lardgericht in Koblenz vom 27. März bis 7. Juni 1945 geschlossen. Die auf diese Weise eingetretene Verlängerung der Verjährungsfrist erreich-. te nicht die Dauer von drei Monaten. Somit war die am 50. April

ı948 erfolgte Vernehmung des Angeklagten auch unter Berücksich- = tigung der Zeit, während der das zuständige Landgericht nicht tätig werden konnte, nicht zur rechtzeitigen Unterbrechung der Verjährung geeignet. 2

Unter diesen Umständen bedarf es keiner Erörterung, wie ; Jange das Amtsgericht in Koblenz seine Tätigkeit eingestellt hatze, da die Verjährung in keinem Falle länger geruht haben kann, W als die Schließung des für die Strafsache zuständigen Landgerichts „5

xoblenz andauerte. R 2. Die Frage, ob die Einleitung eines Strafverfahrengs gegen den „ngeklagten aus politischen Gründen unterblieben ist (§ 5 des Gesetzes vom 23. März 1948) und ob Grundsätze der Gerechtigkeit, instesondere die Gleichheit aller vor dem Gesetz, die nachträgliche Sühne verlangen (§ 4 aa0), ist von dem Tatrichter nach pflichtmässigem Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen. ob hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind, nicht jedoch, ob das Ermessen zutreffend ausgeübt worden ist j (BGH NIW 1952, 1386 Nr 24; Urt. des 1. Ferienstrafsenats ı5tR 791/52 om 27. August 1953). Ei

Das Landgericht hat die Würdigung des Sachverhalts unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt unterlassen, da es die gegebenenfalls eingetretene Verjährung übersehen hat. Die Entscheidung ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus den Umständen. Zwar liegt es nahe, dass die Strafverfolgung aus politischen Gründen unterblieben ist; denn insoweit sind auch die mittelkaren kinflüsse zu berücksichtigen, die der Durchführung eines Verfahrens hindernd im Wege standen, wie z.B. das Unterbleiben der Anzeige aus Angst vor politischen Rückwirkungen (Urt. des 2 BGH 2 StR 43/50 vom 8. Februar 1952 und i StR 769/52 vom 30. Juni 1953). Es bedarf aber vor allem der tatrichterlichen Prü- "\

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1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-02/1-str-218-53#rd_21

Zung, ob die Grundsätze der Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlangen. Schon aus diesem Grunde muss das Urteil aufge-% hoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden. ‘

Bei Entscheidung der Frage, ob die Vorsussetzungen des § 1 des Gesetzes vom 23. März 1948 gegeben sind, werden in erster $. IJinie der Unrechtsgehalt der Tat und deren Folgen für den Verletzten von Bedeutung sein (BGH NJW 1952, 1386). Es wird aber auch nicht ausser acht gelassen werden dürfen, dass die Dauer der van dem Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft die erkann-E. te Strafe, die gemäss § 358 Abs 2 StPO nicht mehr erhöht werden” darf, beträchtlich übersteigt.

IY. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.

Die Bestrafung des Angeklagten durch das Kriegsgericht wegen Plünderung bezog sich zwar auch auf eine zum Nschteil

gen, derentwegen der Beschwerdeführer nunmehr verurteilt worden ist, nichts zu tun. Der Grundsatz, dass niemand wegen derselben Tat erneut verurteilt werden darf, ist somit nicht ver- ” letzt.

V. Auch die auf die allgemeine Sachrüge vorzunehmende Prüfung F muß zur Aufhebung des Urteils führen. :

Der Angeklagte ist wegen zweier fortgesetzter Vergehen der gefährlichen körperverletzung verurteilt worden. Das erste sc!l darin liegen, dass er die vor seiner Baracke arbeitenden jüdischen Häftlinge mit dem Stiefel getreten hat, das andere darin, dass er die russischen Bewachungsmannschaften veranlasste, die Juden u.a. mit Stöcken und Gewehrkolben zu schlagen.

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Beide Verurteilungen sind nicht haltbar.

1: Bei einer zum Nachteil verschiedener Personen begangenen mehrfachen Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter ist die Annahme einer fortgesetzten Tat ausgeschlossen; die durch 8 223 a StGB geschützte körperliche Unversehrtheit ist ein solches höchstpersönliches Rechtsgut (RGSt 66, 221; OGHSt 1, 203 f)-

Der Angeklagte ist zwar - vorbehaltlich der abschliessen- g den tatrichterlichen Prüfung hinsichtlich der Unterbrechung der. Bi Verjährung - dadurch, dass er jeweils nur wegen einer Tat und nicht wegen mehrerer selbständiger Vergehen bestraft worden ist, . nicht beschwert. Er kann aber dadurch benachteiligt sein, dass der Szhuldumfang nicht eindeutig festgestellt worden ist. Das deutsche Recht kennt kein "Massenverbrechen". Der Schuldspruch wie die Strafe dürfen sich nur auf bestimmte Tatsachen stützen, von deren Geschehen der Tatrichter die erforderliche eigene Überzeugung gewonnen haben muss (BG6HSt 1, 219, 221 f).

Bei einer fortgesetzten Handlung mag eine zusammenfassende Beurteilung unter gewissen Voraussetzungen zulässig sein (vgl RG IZ 19:15, 847 Nr 32). Aber auch in diesem Falle bedarf es regelmässig der eindeutigen Feststellung, welche Mindestzahl von dandlungen in Betracht kommt (Urt. des BGH 4 StR 261/53 vom . 22. Oktober 1953).

Die Feststellung, dass der Angeklagte eine unbestimmte Zahl von Häftlingen getreten hat, kann somit nicht als ausreichend angesehen werden. j

2. Die Russen haben auf Grund der Aufforderung durch den ; Angeklagten mehrere jüdische Häftlinge geschlagen. Die Verurtei- 5

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lung des Beschwerdeführers als Mittäter begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken, da er die Taten der Bewachungsmann-

schaften nach den von dem Landgericht getroffenen Feststellungen‘ als eigene gewollt hat.

Dagegen ist die Annahme einer fortgesetzten Tat auch hier % zu beanstanden. Das Urteil lässt nicht mit Sicherheit erkennen, ”ı ob der Angeklagte überhaupt mehrfach tätig geworden ist. Hätte : er die Russen nur einmal aufgefordert, so wäre er zwar auch für ET. jeden Fall, in dem sie eine Körperverletzung begingen, verant- ® woertlich. Sein Verhalten wäre aber nur als eine einzige Handlung im rechtlichen Sinne anzusehen, da nur eine Willensbetätigung vorgelegen haben würde. Er hätte also wegen mehrerer in 3. gleichartiger Tateinheit stehender Körperverletzungen bestraft " werden müssen (vgl RGSt 70, 26 ff; BGHSt 1, 20). Hierbei hätte es aus den oben angeführten Gründen der Feststellung bedurft, wieviel Einzelhandlungen ihm mindestens zur iast fallen.

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hatte der Angeklagte die Russen aber, was das Urteil offen ‘ lässt, mehrfach zum Schlagen aufgefordert. so wäre ein Fortsetzungszuramnenhang zwischen den durch diese verschiedenen Willens betätigungen begangenen Vergehen gegen § 223 a StGB insoweit £ möglich, als es sich jeweils um dasselbe Opfer handelte. Ständen mit den einzelnen Teilhandlungen einer solchen fortgesetzten ; Tat weitere Körperverletzungen anderer Häftlinge in gleicharti- ® ser Tateinheit, so könnten alle diese Vergehen dadurch zu einer ” einheitlichen Tat verbunden sein. FR

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Das Landgericht wird die hiernach erforderlichen Feststellungen zu treffen haben, falls es nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Strafverfolgung verjährt ist.

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Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Ki; Heimann-Trosien Dr. Schalscha 3

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